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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2007 D-4123/2007

10 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,916 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 15. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4123/2007 wet/mak {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Thomas Wespi, Walter Stöckli, Hans Schürch Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni A._______, Nigeria, wohnhaft (Adresse), vertreten durch Martin Ilg, (Adresse), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin nach der Überweisung ins Transitzentrum (Ort) dort am 12. März 2007 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass die für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (Ort) zugewiesene Beschwerdeführerin am 4. April 2007 von einer Mitarbeiterin des BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie stamme aus (Ort), habe im August 2001 nach traditionellem Brauch geheiratet und sei in der Folge in die Wohnung ihres Ehemannes in (Ort) eingezogen, dass sie nicht beschnitten sei und sich - trotz der von den Schwiegereltern erhaltenen Information, die Heirat von Männern des Dorfes mit unbeschnittenen Frauen führe zum Tod dieser Männer - geweigert habe, sich dem von ihrer Schwiegermutter verlangten Beschneidungsritual zu unterziehen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem der Druck seitens der Schwiegereltern auf sie immer grösser geworden sei, ihren Ehemann verlassen und sich zu ihrem ebenfalls in (Ort) wohnhaften, als Politiker tätigen Bruder begeben habe, zwei Wochen später aber auf Bitten ihres Mannes hin wieder zu diesem zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann im August 2002 erkrankt sei und in ein Spital habe eingewiesen werden müssen, wo die Ärzte Leukämie festgestellt hätten, dass sie dann von ihrem Mann erfahren habe, dass er schon seit fünf Jahren an Leukämie leide, seine Angehörigen aber nicht damit habe belasten wollen, dass ihr Mann am 9. Februar 2003 an seiner Krankheit verstorben und am 7. März 2003 in seinem Dorf (Ort) beigesetzt worden sei, dass sie nach der Beerdigung mittels eines Rituals mit Cola-Nüssen ihre Schuldlosigkeit am Tod ihres Mannes habe beweisen müssen, dass sie anschliessend wieder nach (Ort) zurückgekehrt sei, ihre Wohnung jedoch verschlossen vorgefunden habe und ihr seitens der Familie ihres verstorbenen Mannes lediglich erlaubt worden sei, ihre Kleider zu holen, dass sie in der Folge bei ihrem Bruder in (Ort) gewohnt habe und nur einmal, anfangs März 2004, nach (Ort) gegangen sei, um dort die Trauerkleider abzulegen und erneut ihre Unschuld zu beweisen, dass sie im Oktober 2004 auf offener Strasse von zwei unbekannten Männern auf einem Motorrad-Taxi absichtlich angefahren und schwer verletzt worden sei und überdies im Dezember 2004 ihre Cousine, welche ihr sehr ähnlich sehe, entführt worden sei, dass sie erfahren habe, dass hinter diesen Vorfällen der Bruder ihres verstorbenen Mannes beziehungsweise dessen Familie stecke,

3 dass sie aus Furcht vor weiteren Angriffen gegen ihr Leben im April 2005 in einem weit abgelegenen Ort namens (...) eine Stelle als Lehrerin angetreten habe, dass sie sich jedoch auch dort nicht in Sicherheit befunden habe, dass sie nämlich im Juli 2005 von einem Schüler erfahren habe, drei junge Männer hätten auf dem Markt nach ihr gesucht, dass sie sich in der Folge an den Schuldirektor gewandt habe, der sie in seinem Haus habe übernachten lassen und sie am nächsten Tag zu ihrer Wohnung begleitet habe, dass sie ihre Wohnungstür geöffnet, ihre Kleider durchwühlt sowie mit Palmöl übergossen und eine Wand mit Drohungen beschmiert vorgefunden habe, dass sie daher - vom Schuldirektor unterstützt - bei der örtlichen Polizei vorgesprochen habe, wo man ihr gesagt habe, die Beamten könnten sich erst an den Tatort begeben, wenn ein Fahrzeug zur Verfügung stehe, dass die Beschwerdeführerin aus Angst ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe und zu ihrem Bruder nach (Ort) zurückgekehrt sei, der sich wegen des Vorfalls in (Ort) ebenfalls an die Polizei gewandt und von dieser dieselbe Antwort wie der Schuldirektor erhalten habe, dass sie im Dezember 2005 beziehungsweise Januar 2006 ihrer Cousine nach (Ort) gefolgt sei, um dort ein neues Leben zu beginnen, dass sie am 23. März 2006 in (Ort) Zeugin eines Gesprächs zwischen dem Freund ihrer Cousine und einem Bekannten betreffend die Planung eines Überfalls geworden sei, dass sie ihrer Cousine von diesem Gespräch erzählt habe und einige Tage später deren Freund zu ihr gekommen sei, sie geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie jemandem von diesem Gespräch erzähle, dass der Freund ihrer Cousine ihr überdies zum Verlassen ihrer Wohnung eine ein- bis zweiwöchige Frist angesetzt habe, dass sie daher im April 2006 nach (Ort) geflüchtet sei, wo sie bei einer Freundin Unterschlupf gefunden habe, und schliesslich - aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie ihres verstorbenen Mannes - von dort aus am 17. Februar 2007 ihre Heimat verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Bewilligung des Aufenhaltes in der Schweiz "bis zum Beschwerdeentscheid" ersuchte, dass auf die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 mitteilte, seine Mandantin könne den Ausgang des

4 Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten, und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 5. Juli 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit erneut auf den 15. Juni 2007 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 5. Juli 2007) um Erlass des ihr mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 auferlegten Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Begründung dieses Gesuches eine am 22. Juni 2007 von der "Heilsarmee Flüchtlingshilfe" ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht und im weiteren geltend gemacht wurde, die von der Vorinstanz angeblich "vorgefundenen Widersprüche" seien völlig sachfremd konstruiert" und den frauenspezifischen Fluchtgründen sei kaum Beachtung geschenkt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - das Gesuch um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 erhobenen Kostenvorschusses beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des ganzen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine von der Eröffnung der Zwischenverfügung an gerechnete Nachfrist von drei Tagen ansetzte, wiederum verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, ein allfälliges, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion oder Fristverlängerung werde abgewiesen und es werde auf die Beschwerde - ohne Ansetzung einer weiteren Nachfrist nicht eingetreten, dass die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2007 eröffnet wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Juli 2007 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes (Ort) vom 31. August 2007 einen (...) Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (C) in der Schweiz heiratete, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2007 angefragt wurde, ob seine Mandantin bei dieser Sachlage an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufgefordert wurde, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde zu den Akten zu reichen, dass zur Einreichung einer Stellungnahme Frist bis zum 26. September 2007 angesetzt wurde,

5 dass der Vertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2007 erklärte, die Beschwerde werde "sofort nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen", ohne gleichzeitig einen Beleg für das Einreichen eines entsprechenden Gesuches bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde zu den Akten zu reichen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ([GG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 570 ff. VwVG), dass vorab in Bezug auf die Eingabe vom 26. September 2007 festzuhalten ist, dass der Rückzug einer Beschwerde grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, weshalb die Erklärung, die Beschwerde werde "sofort nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen" unbeachtlich ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen

6 der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2007 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 13. Juli 2007 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht bemerkte, den Akten könnten keine plausiblen Gründe entnommen werden, die rechtfertigen würden, wieso die Beschwerdeführerin, welche angeblich bereits seit Oktober 2004 an Leib und Leben bedroht gewesen sei, erst im Oktober 2006 den Entschluss zur Ausreise gefasst und im Februar 2007 ihr Heimatland verlassen habe, zumal auch nicht ersichtlich sei, dass sich die von ihr geltend gemachte Situation im Verlauf der Zeit zugespitzt habe, dass die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend darlegte, wieso dem nigerianischen Staat in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation, welche ihren Ursprung ausschliesslich in der Weigerung, sich einer Zwangsbeschneidung zu unterziehen, haben soll, weder die Verletzung seiner Schutzpflicht noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, dass sich etwa die Zentralregierung Nigerias offiziell gegen die "Female Genital Mutilation (FGM)" ausgesprochen hat und Zwangsbeschneidungen als schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Integrität bewertet, dass auf Bundesebene zwar - anders als in verschiedenen nigerianischen Gliedstaaten trotz entsprechender Beratungen und Annahme eines Gesetzesentwurfes durch das Repräsentantenhaus im Jahre 2001 nach wie vor kein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten ist, dass in Nigeria jedoch zahlreiche nationale und internationale Organisationen bestehen, welche betroffenen Frauen Hilfe und Unterstützung bieten, dass es der Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde - demnach ohne Weiteres hätte zugemutet werden können, sich nötigenfalls an eine solche Organisation zu wenden, um gegen die geltend gemachte Verfolgung durch ihren Schwager und dessen Familie vorzugehen, zumal die Beschwerdeführerin aus der Mittelschicht stammt, ausgebildete Sekundarlehrerin mit jahrelanger Berufserfahrung ist und gemäss eigenen Angaben sowohl moralisch als auch finanziell von ihrer Familie - einer ihrer Brüder sei Politiker, ein weiterer Geschäftsmann - unterstützt worden ist (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A18, S. 2 ff.), dass die Beschwerdeführerin im Übrigen von der Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb ihres Heimatlandes Gebrauch gemacht hatte und in der Folge rund ein Jahr lang unbehelligt bei der Familie einer Schulfreundin in (Ort) (wo sie gemäss ihren Angaben auch zahlreiche Verwandte hat; vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A18, S. 10) gewohnt haben will, dass schliesslich den weiter geltend gemachten Übergriffen seitens des Freundes der Cousine in (Ort) (dessen Planung eines Überfalls sie "mitgehört" habe), gegen welche sich die Beschwerdeführerin nicht behördlich zur Wehr setzte, keinerlei asylbeachtliche Verfolgungssituation zugrunde liegt, dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2007, in welcher im Wesentlichen auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt verwiesen und am Wahrheitsgehalt desselben festgehalten wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-

7 lehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass vorliegend der Kanton (noch) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin - obwohl vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - keinen Beleg für die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde eingereicht hat, weshalb davon auszugehen ist, sie verzichte auf die Geltendmachung entsprechender Wegweisungshindernisse, und die vorinstanzlich verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen wären, wonach der - sich gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigenden - Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschiebung nach Nigeria Folter oder unmenschliche Behandlung drohen könnte (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.), dass die Beschwerdeführerin mangels Einreichung eines Belegs für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch keine Gründe vorbringt, wonach die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen könnte, dass sodann weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in Nigeria gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Wahlen in Nigeria Mitte April 2007 (die Parlaments- und Gouverneurswahlen der 36 Bundesstaaten fanden am 14. April 2007 und die Wahlen auf Bundesebene am 21. April 2007 statt), deren Resultate nach wie vor umstritten sind, zwar von zahlreichen blutigen Zusammenstössen begleitet waren, welche ingesamt rund 200 Todesopfer forderten, dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen dennoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass auch keine anderen, individuellen Kriterien erfüllt sind, welche den Vollzug der

8 Wegweisung der soweit aktenkundig gesunden, über eine sehr gute Ausbildung (Sekundarlehrerin) und langjährige entsprechende Berufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat (Eltern in [Ort] und Geschwister in verschiedenen Regionen Nigerias) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria schliesslich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) (Beilage: [Dokument]) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Kathrin Mangold Horni Versand am:

10 Einschreiben Herrn Martin Ilg (Adresse)

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