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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2022 D-4118/2022

21 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,671 mots·~13 min·2

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. August 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4118/2022 law/fes

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Katrin Doynov, Rechtsanwältin Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (…).

D-4118/2022 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. März 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr entsprechendes Gesuch vom 12. März 2022 hin in der Schweiz in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es nachträglich erfahren habe, dass sie seit spätestens 2020 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in B._______ (Polen) mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gelebt und als (…) gearbeitet habe, was auch durch ihr Facebook-Profil bestätigt werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt habe und damit nicht zur vom Bundesrat definierten Personengruppe gehöre, die Anspruch auf den Schutzstatus habe. Das SEM beabsichtige deshalb, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu widerrufen und sie in den sicheren Drittstaat Polen wegzuweisen. Es gewährte ihr das rechtliche Gehör und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Kopie ihrer polnischen Aufenthaltsbewilligung einzureichen. C. In der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Polen zuletzt wegen der Covid-Pandemie keine Arbeit mehr gehabt habe und zudem seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht mehr bei ihrem Ex-Partner habe wohnen können. Dieser habe ihr gesagt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis formell annulliert worden sei. Sie habe nicht zu ihrer Familie in die Ukraine zurückkehren können und sei deshalb mit Freunden in die Schweiz gereist. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals auf, eine Kopie ihrer polnischen Aufenthaltsbewilligung einzureichen und anzugeben, seit wann sie in Polen wohnhaft gewesen sei und wie ihre letzte Wohnadresse in Polen gelautet habe. E. Am 3. August 2022 beantwortete die Beschwerdeführerin dem SEM diese Fragen und legte dem Schreiben eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung bei.

D-4118/2022 F. Am 9. August 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). G. Am 10. August 2022 stimmten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Beschwerdeführerin zu. H. Mit Verfügung vom 16. August 2022 – eröffnet am 18. August 2022 – wiederrief das SEM den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, und verfügte die Einziehung ihres Ausweises S. I. Mit Eingabe vom 16. September 2022 liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der

D-4118/2022 Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

D-4118/2022 b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann. 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass der Ex-Partner der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltserlaubnis annulliert habe und es sei auch nicht ersichtlich, wie er dies hätte tun können. Auch der Zustimmung Polens zu ihrer Rückübernahme sei kein Hinweis diesbezüglich zu entnehmen, dass ihre Aufenthaltserlaubnis vorzeitig ihre Gültigkeit verloren hätte oder noch verlieren sollte. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs.1 Bst. d AsylG erfüllt. Daher sei sie grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie verfüge in Polen über eine bis am 26. Oktober 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis. Polen habe sich mit Schreiben vom 10. August 2022 zur Rückübernahme bereit erklärt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) sei der Vollzug der Wegweisung nach Polen in der Regel zumutbar. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Sie habe bereits mehrere Jahre in Polen gelebt und im (…) gearbeitet. Zwar mache sie geltend, zuletzt wegen der Covid- Pandemie im (…) keine Arbeit mehr gehabt zu haben. Dennoch sei davon auszugehen, dass sie in Polen rasch wieder eine Arbeit finden könne, mit der sie für den Lebensunterhalt aufkommen könne, sei es angesichts der

D-4118/2022 sich verbessernden Situation bezüglich Covid – wieder im (…)wesen oder auch in einem anderen Bereich. Es gelinge somit nicht, die genannte Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug sei zumutbar und ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine befristete «Karta Pobytu» zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit für zwei Jahre und neun Monate. Da die Gesellschaft, welche das (…) geführt habe, weiterhin aktiv sei, verfüge die Beschwerdeführerin offiziell noch über eine Erwerbstätigkeit in Polen, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung bis anhin nicht widerrufen worden sei. Da ihr per 19. Juli 2022 gekündigt worden sei, sei ihr Aufenthaltszweck weggefallen, weshalb sie auch ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren werde. Aufgrund der aktuellen Lage in Polen werde es schwierig sein, wieder eine Arbeit zu finden. Als ukrainische Staatsangehörige habe sie auch in Polen Anspruch auf einen vorübergehenden Schutzstatus. Die Lage in Polen sei aber aktuell wegen der zahlreichen Flüchtlinge äusserst prekär. So schreibe das SEM selbst auf seiner Internetseite, dass Polen als ein durch die Ukraine-Krise belasteter Staat gelte, so dass ein allfällig dort gewährter Schutzstatus der Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz nicht entgegenstehen würde. Bei Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Dies erkläre sich daraus, dass nach dem Widerruf noch ein Asylverfahren durchzuführen wäre. Ergebe eine Vorprüfung, dass in diesem Verfahren eine vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre, solle die Behörde auf den Widerruf verzichten, da dieser nur Sinn ergebe, wenn die Wegweisung auch tatsächlich vollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin werde entgegen den Ausführungen des SEM voraussichtlich in Polen keine Stelle finden können. Sie habe dagegen mit ihren Sprachkenntnissen und ihrer (…)ausbildung gute Chancen, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Sie sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. Das SEM hatte im Zeitpunkt der Gewährung des vorübergehenden Schutzes am 29. März 2022 noch keine Kenntnis über die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Polen. Wäre dies dem SEM bekannt gewesen, hätte die Beschwerdeführerin, welche am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen wohnhaft gewesen war, nicht zu der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehört. Als es davon Kenntnis erlangte, gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin be-

D-4118/2022 streitet nicht, dass sie in Polen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und dort über zwei Jahre gewohnt und gearbeitet hat. Sie macht auch keine objektiven Gründe geltend, dass sie sich dort nicht mehr aufhalten kann. Angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung Polens zur Rückübernahme ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen polnischen Behörden ihre Bewilligung widerrufen hätten oder beabsichtigen, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin macht sodann auch kein Asylgründe geltend. Die Voraussetzung für den Widerruf des der Beschwerdeführerin gewährten vorübergehenden Schutzes sind somit grundsätzlich gegeben. 7. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25

D-4118/2022 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL). 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin, eine gesunde junge Frau, hat gemäss eigenen Angaben seit November 2018 in Polen zuerst mit einem Jahresvisum und ab Januar 2021 mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt und in einem (…) gearbeitet (vgl. SEM-Akten […]-3/3 und […]-5/4). Sie verfügt zudem über eine (…)ausbildung. Soweit sie vorbringt, im (…) habe sie wegen dem Ausbruch der Corona-Pandemie keine Arbeit mehr gehabt und bei ihrem Ex-Freund in Polen könne sie nicht mehr wohnen, ist festzuhalten, dass sich die (…)branche von der Corona-Pandemie allmählich erholt und insofern in Polen durchaus die Möglichkeit besteht, dass sie in diesem Metier oder – in Anbetracht ihrer Ausbildung – allenfalls auch in einem anderen Bereich eine Arbeit finden kann, zumal sie bereits mehrere Jahre in Polen gelebt und gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ohnehin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den Einwänden in der Beschwerde (vgl. E. 5.2 am Ende) nicht ansatzweise, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug

D-4118/2022 der Wegweisung nach Polen zumutbar ist. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung – auf die im Übrigen verwiesen werden kann – erweisen sich als zutreffend. 8.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 9. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2022 gewährten vorübergehenden Schutzes gegeben sind. Die angefochtene Verfügung vom 16. August 2022 verletzt kein Bundesrecht und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4118/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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