Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4113/2024
Urteil v o m 2 0 . April 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Kind B._______, geboren am (…), beide Türkei, beide vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (…).
D-4113/2024 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Kind suchten am 1. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nachdem die Beschwerdeführerinnen bereits am 17. September 2023 illegal in Kroatien eingereist waren und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatten, leitete das die Vorinstanz das Dublin-Verfahren ein, welches nach durchgeführter Anhörung am 11. April 2024 mit Schreiben vom 2. Mai 2024 beendet und das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen in das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren überführt wurde. C. Am 4. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Tochter seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie habe bis zur Ausreise ihres Ehemannes im Mai (…) in C._______ (Provinz D._______) gelebt. In der Folge seien die türkischen Behörden auf die Abwesenheit ihres Ehemannes aufmerksam geworden, woraufhin Zivilpolizisten ihren Wohnort regelmässig observiert hätten. Einmal sei sie zudem auf dem Weg zum Bazar von Polizisten angehalten und nach ihrem Ehemann befragt worden. Aufgrund dieser Ereignisse und der psychischen Belastung sei sie im Jahr (…) in ihr Heimatdorf in E._______ gezogen. Dort sei sie zwar keinen direkten Kontaktversuchen der Behörden mehr ausgesetzt gewesen, doch hätten Soldaten im Dorf sowie bei ihrem Schwiegervater weiterhin nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. (…) habe sie den Heimatstaat verlassen und sei am (…) in die Schweiz eingereist. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen ein, sich zum in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, welcher Einladung sie mit Schreiben vom 18. Juni 2024 Folge leisteten. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (eröffnet am 19. Juni 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug derselben an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D-4113/2024 F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu vereinigen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführern sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Kostenvorschussverzicht gut und wies das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen mit Eingabe vom 2. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters Mustafa Kara (vorinstanzliche Akten ebenfalls N 775 239, Beschwerdeverfahren D-30/2024) mit der Feststellung ab, dass beide Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig
D-4113/2024 gemachten Beschwerde des Ehemanns beziehungsweise Kindsvaters der Beschwerdeführerinnen, F._______ (D-30/2024), koordiniert behandelt. Das Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper und zum gleichen Datum. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und darüber hinaus ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse der Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
D-4113/2024 Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Was erstens die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung betrifft, so war die Vorinstanz nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes abzuwarten. Die Vorinstanz hat die Akten des Ehemannes für die Entscheidfindung beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) und in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, dass dessen Asylgesuch bereits am 4. Dezember 2023 erstinstanzlich abgelehnt wurde. Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung akzessorisch zur Verfolgungssituation ihres Ehemannes ist, war der rechtserhebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheids hinreichend erstellt. Dass die Vorinstanz aus diesen Akten andere Schlüsse zog als die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin (nämlich das Fehlen einer Verfolgung), betrifft die materielle Beweiswürdigung und nicht die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung. Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihrer Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich Art. 8 EMRK vor. Die Vorinstanz hat die familiäre Situation und die Belastung durch die Trennung der Familienmitglieder ausdrücklich gewürdigt. Indem sie auf den negativen Asylentscheid des Ehemannes verwies, brachte sie hinreichend klar zum Ausdruck, dass mangels eines gefestigten Aufenthaltsrechts des Ehemannes in der Schweiz die Voraussetzungen für einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Verbleib nicht gegeben waren. Diese Begründung ist logisch nachvollziehbar und erlaubte eine sach-gerechte Anfechtung. Eine darüberhinausgehende, detaillierte Interessenabwägung war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
D-4113/2024 5.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Begehren ist abzuweisen. 6. Hinsichtlich der materiellen Beurteilung des Asylgesuchs ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verneinung der Flüchtlingseigenschaft von den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht explizit angefochten wurde. Darin werden keine materiellen Rügen betreffend die Flüchtlingseigenschaft erhoben; vielmehr konzentrieren sich die Einwände auf formelle Aspekte. Da weder aus den Akten noch anderweitig objektive Hinweise oder Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu widerlegen vermöchten, erübrigen sich weitergehende Erörterungen hierzu. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Asylpunkt sind demgemäss in materieller Hinsicht vollumfänglich zu bestätigen; die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie zur Möglichkeit desselben in der Beschwerde nicht explizit angefochten wurden. Die darin enthaltenen Einwände beschränken sich auch diesbezüglich auf formelle Rügen sowie den Schutz des Familienlebens und setzen den detaillierten Ausführungen der Vorinstanz – namentlich zur Aufhebung des Ausnahmezustands, den Rückkehrhilfen sowie der individuellen Leistungsfähigkeit und dem familiären Beziehungsnetz – keine materiellen Rügen entgegen. Da weder aus den Akten noch anderweitig objektive Hinweise oder Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die generelle und individuelle Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen vermöchten, sind auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 44 AsylG nichts, zumal dieser die Verhinderung einer Trennung von Familienmitgliedern durch unterschiedliche Vollzugsmodalitäten bezweckt. Eine solche Trennung ist vorliegend nicht zu befürchten; die Beschwerde des Ehemannes gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Asylgesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen (D-30/2024). Da somit kein Familienmitglied über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, führt der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Trennung der Familie; deren Einheit
D-4113/2024 kann vielmehr durch die gemeinsame Ausreise in den Heimatstaat gewahrt werden. 7.2 Schliesslich lassen sich weder aus Akten Hinweise auf zwingende völkerrechtliche Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 EMRK entnehmen, noch sind solche anderweitig erkennbar. Mangels entsprechender Rügen prüft das Gericht diesen Punkt nur auf offensichtliche Hindernisse hin. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 83 AIG in der angefochtenen Verfügung zutreffend geprüft und das Vorliegen von Vollzugshindernissen überzeugend verneint. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
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D-4113/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
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