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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2012 D-4111/2012

13 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,083 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4111/2012

Urteil v o m 1 3 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).

D-4111/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (Gesuch verzeichnet in X._______ per 7. April 2011), dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er habe seine Heimat im August 2008 verlassen, da er als Christ Probleme mit seinem muslimischen Vater zu gewärtigen gehabt habe, dass er damals über den Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich die folgenden Jahre in verschiedenen Städten aufgehalten habe, bis er Ende März 2011 auf dem Seeweg in Richtung Italien gereist sei, dass er am 6. April 2011 Y._______ erreicht habe, von wo er am selben Tag per Schiff nach X._______ weitergereist sei, dass er sich in Italien die ersten siebeneinhalb Monate in X._______ und danach während sechs Monaten in Z._______ aufgehalten habe, von wo er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei, dass er in Italien am 15. September 2012 einen negativen Asylentscheid erhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, dass er gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsanwalt in X._______ habe Beschwerde einreichen lassen, er den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet habe und in die Schweiz weitergereist sei, dass er abschliessend auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, es gebe in Italien keine Arbeit und er habe dort auch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. …), dass das BFM am 6. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung

D-4111/2012 der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – eröffnet am 31. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. August 2012 Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte, dass er gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 107a AsylG) ersuchte, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend machte, in Italien seien die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zufolge völliger Überlastung des italienischen Asylsystems absolut unzureichend, mithin die meisten Asylsuchenden ohne Versorgung, ohne Obdach und zudem unter katastrophalen hygienischen Bedingungen leben müssten, womit sie menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt würden, dass sich die systematischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende namentlich auch auf das Asylverfahren auswirken würden, da die Asylsuchenden in Italien faktisch ausser Stande seien, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, dass ihm daher im Falle einer Rücküberstellung nach Italien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) unvereinbare Behandlung drohe,

D-4111/2012 dass aufgrund dieser Umstände für die Schweiz die Verpflichtung erwachse, sich in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen namentlich auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem aus dem Jahre 2011 verwies und diesbezüglich geltend machte, zum heutigen Zeitpunkt sei die bisherige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien würde seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden verletzen, nicht mehr haltbar, zumal dies in der Zwischenzeit auch von deutschen Verwaltungsgerichten anerkannt werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-

D-4111/2012 digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, in Italien drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine sowohl mit der EMRK als auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbare Behandlung, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, zumal vom Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich gemacht

D-4111/2012 werden, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem zwar seit mehr als einem Jahr mit einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind, worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen, dass im Falle des Beschwerdeführers namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde in Italien der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt, hat der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge seine Rechte im italienischen Asylverfahren bisher durch seinen Anwalt wahrnehmen lassen, welcher ihn darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der nächste Verhandlungstermin betreffend sein Asylgesuch im September ansteht (vgl. …), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angerufenen, dem Bundesverwaltungsgericht aber bereits bekannten Hilfswerkberichte Bestand behält, dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, hat er sich doch vor seiner Einreise in die Schweiz schon über ein Jahr in Italien aufgehalten, wobei aufgrund

D-4111/2012 seiner Ausführungen davon auszugehen ist, der junge und gesunde Mann sei in dieser Zeit durchaus in der Lage gewesen, sowohl eine Unterkunft als auch ein Auskommen zu finden, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4111/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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