Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4110/2016
Urteil v o m 1 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
D-4110/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im März 2014 und gelangte am 7. Juli 2014 via C._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 23. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. August 2014, A5; Anhörungsprotokoll vom 23. April 2015, A21). A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin schriftlich und im Laufe des Verfahrens auch mündlich aufgefordert, rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung ist sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. A.c Am 20. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle LINGUA mittels eines 63-minütigen Telefoninterviews mit der Beschwerdeführerin einen Herkunftstest durch. A.d Im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin zum Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom 28. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person beziehungsweise des Autors des Berichts informiert. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 7. Juli 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid (die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016) sei aufzuheben. Die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur
D-4110/2016 erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren.
Als Beilagen gab die Beschwerdeführerin eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2016 und Fotos des Haushaltsregisters (sog. Hukou) ihrer Familie zu den Akten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Übersetzung des Haushaltsregisters nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 17. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 10. August 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4110/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde, ist auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die formelle Rüge, wonach das SEM durch sein Vorgehen das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und
D-4110/2016 Art. 6 EMRK verletzt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der dem Entscheid zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt sei teilweise ungenau beziehungsweise sogar falsch wiedergegeben worden. Insbesondere habe sie nur ungenügend Gelegenheit erhalten, sich zu den im Zusammenhang mit dem LINGUA-Bericht gemachten Vorwürfen zu äussern. Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 stütze sich teils auf Aussagen, die sie während des Telefongesprächs vom 20. Oktober 2014 gemacht habe, welche jedoch im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2015 nicht mehr angesprochen worden seien. So nenne das SEM als ein Grund für ihre Unglaubwürdigkeit die Aussagen zum Mount Everest als heiliger Berg und Pilgerstätte, während der Anhörung sei ihr indessen keine Gelegenheit mehr gegeben worden, sich zu diesem Punkt zu äussern. Vielmehr seien ihr pauschal Falschaussagen vorgeworfen worden, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, konkrete Einwände anzubringen. Die einzelnen Fragen während der Anhörung, in welcher sie theoretisch ihr rechtliches Gehör hätte wahrnehmen sollen, seien für sie zudem teils unklar formuliert gewesen. So habe sie beispielsweise Mühe gehabt zu wissen, von welchen Dörfern die Rede sei, wenn der Name des jeweiligen Dorfes in der Frage nicht wiederholt worden sei. Dies in Kombination mit ihrer allgemeinen Nervosität habe bei ihr grosse Unsicherheiten ausgelöst. Sie sei überrumpelt worden.
D-4110/2016 4.3 Der Vorhalt, wonach das SEM in der angefochtenen Verfügung als Grund für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin die Aussagen zum Mount Everest als heiliger Berg und Pilgerstätte genannt, ihr aber während der Anhörung keine Gelegenheit mehr gegeben habe, sich zu diesem Punkt zu äussern, ist zwar berechtigt, die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich das SEM in seinen Erwägungen nicht einzig auf diesen Punkt stützte, sondern weitere Elemente (Nachbardörfer, Schule, Chinesischkenntnisse [vgl. angefochtene Verfügung, S. 3/4]) heranzog, zu denen die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr Argument, ihr seien pauschal Falschaussagen vorgeworfen worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, konkrete Einwände anzubringen, nicht gehört werden. Darüber hinaus vermag sie auch aus dem Vorwurf, die einzelnen Fragen während der Anhörung, in welcher sie theoretisch das rechtliche Gehör hätte wahrnehmen sollen, seien für sie teils unklar formuliert gewesen, was in Kombination mit ihrer allgemeinen Nervosität grosse Unsicherheiten ausgelöst habe, nichts für sich abzuleiten. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin während des rechtlichen Gehörs wohl offengestanden hätte, allfällige Verständnisfragen zu stellen, sollte etwas unklar gewesen sein. Im Übrigen ist festzustellen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin keine entsprechenden Einwände anzumelden hatte (vgl. A21 S. 23). Die Beschwerdeführerin hatte des Weiteren im Rahmen der Anhörung Gelegenheit, sich zu den Feststellungen der sachverständigen Person ausführlich zu äussern, weshalb – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. 4.4 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Gericht besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-4110/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie sei in E._______ beziehungsweise F._______, Region G._______, geboren und habe dort seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei ethnische Tibeterin und Staatsbürgerin der Volksrepublik China, die sie im März 2014 illegal in Richtung C._______ verlassen habe.
Weil aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teils widersprüchlichen Aussagen grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen seien, habe ein externer Experte am 20. Oktober 2014 mit der Beschwerdeführerin einen Herkunftstest und eine Evaluation des Alltagwissens durchgeführt. Dabei habe sich ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei (Akte A16).
Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über landschaftliche Merkmale ihrer angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise über die dortigen Verwaltungseinheiten seien ungenügend. So habe sie im Expertengespräch zuerst den Mount Everest, den sie auf Tibetisch übrigens anders als erwartet ausgesprochen habe, erwähnt, als sie die Umgebung ihres Wohnortes habe beschreiben müssen, obwohl dieser circa 220 km von ihrem angeblichen Wohnort entfernt liege. Zudem habe sie den Mount Everest als heiligen Berg beschrieben, der im Rahmen von Pilgerreisen auch umrundet werde. Auch sie habe schon eine solche Umrundung des
D-4110/2016 Mount Everest vorgenommen, was jedoch schon alleine aufgrund der Tatsache, dass er teilweise auf nepalesischem Staatsgebiet liege, unglaubwürdig erscheine. Ausserdem gelte der Mount Everest nicht als heiliger Berg, weshalb von Tibetern weder Pilgerreisen dorthin noch Umrundungen vorgenommen würden. Nach Nachbardörfern gefragt, habe die Beschwerdeführerin die Namen von anderen Kreisen im Gebiet H._______ genannt.
Sie habe keine korrekten Angaben zu den Belangen der Schule machen können. Selbst wenn sie selber keine Schule besucht habe, müsste sie wissen, welche Bekleidung die Schulkinder in ihrer Umgebung für den Schulbesuch tragen würden oder richtige Angaben zu Frei- und Feiertagen machen können, was im Expertengespräch offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
Zudem scheine es praktisch unmöglich, dass jemand mit Herkunftsangaben, wie die Beschwerdeführerin sie mache, kein einziges Wort Chinesisch spreche.
Am 23. April 2015 sei ihr zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt worden. Soweit sie zu den Vorhalten überhaupt Stellung genommen habe, habe sie grösstenteils lediglich ihre bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt oder solchen Aussagen gar widersprochen. Sie habe anlässlich des rechtlichen Gehörs erwähnt, dass F._______ klein sei, obwohl sie zuvor bei der Anhörung gesagt habe, F._______ sei gross. So habe sie die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht (Akte A21, S. 4 und S. 17-19).
Durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch die unlogischen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Anhörungen bestätigt: Die Beschwerdeführerin habe sich in den Befragungen bezüglich der Zeitangaben zum Verteilen der Dalai Lama-Belehrungen widersprochen. Bei der Befragung zur Person habe sie eine Verteilaktion am 10. März 2014 erwähnt. In der Anhörung seien es dann drei Verteilaktionen gewesen, nämlich am 1. Januar 2014, am 1. Februar 2014 und am 1. März 2014. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, dass es drei Verteilaktionen gegeben habe und die dritte Aktion am 10. März 2014 stattgefunden habe, was einen neuen Widerspruch hervorgerufen habe, der nicht damit zu erklären sei, dass die Beschwerdeführerin anscheinend in
D-4110/2016 der Befragung zur Person dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen (Akte A21, S. 11-14). Denn sie sei in der Befragung zur Person zwei Mal gefragt worden, ob sie alle Gründe erwähnt habe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Zudem habe sie in der Anhörung gesagt, dass sie ihre Verteilaktion bereuen würde und es nicht getan hätte, wenn sie vorher gewusst hätte, dass sie festgenommen werden könnte. Nur fünf Fragen später habe sie gesagt, dass sie, seit im Jahr 2008 das mit ihrem Vater passiert sei, gewusst habe, wie die Chinesen seien und dass sie keine Seele hätten (Akte A21, S. 14 und 15). Somit hätte sie genau wissen müssen, worauf sie sich mit so einer Verteilaktion einlassen würde. Das heisse, dass diese Verteilaktion und in der Folge auch die Umzingelung ihres Hauses durch die Polizei unglaubhaft seien.
Ferner sei auf die teilweise nicht nachvollziehbaren und ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen: Ihre Schilderung, wie ihre Freundin L. D. unterwegs von den Chinesen erschossen worden sei, lasse trotz mehrmaligen Nachfragens jede Gefühlsregung und somit Realitätsnähe vermissen und könne so nicht geglaubt werden (Akte A21, S. 6-8). Sie sei nicht in der Lage gewesen, über den weiteren Reiseweg, von C._______ bis in die Schweiz, irgendwelche näheren Auskünfte zu geben – sei es über Route, Fluggesellschaften und – destinationen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen.
Die geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen.
Die vormalige Asylrekurskommission (ARK) habe in ihrem Urteil EMARK 2005 Nr. 1 (E. 4.1-4.3) festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) habe diese Rechtsprechung jedoch in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 (E-2981/2012) präzisiert. Es habe festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze (E. 5.8). Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss
D-4110/2016 Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (E. 5.8-5.10). Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (E. 6).
Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE E-2981/2012 E. 5.8-5.10).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzuweisen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Mit der Beschwerde wird in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem LINGUA- Bericht gemachten Ausführungen Bezug genommen und das Ergebnis dieses Berichtes bezweifelt. 7. 7.1 Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität kann LINGUA-Analysen ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 7 und 8). Was den vorliegenden LINGUA-Bericht (Akte A16) anbelangt, ist festzustellen, dass er einer Überprüfung hinsichtlich der erwähnten Anforderungen standzuhalten vermag. Die Vorinstanz hat mit seiner Erstellung eine unabhängige sachverständige Person („Alltagsspezialist“) betraut, der
D-4110/2016 – wie den Akten zu entnehmen ist – die für die zu beantwortende Frage, ob die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt hat, erforderliche fachliche Qualifikation zweifellos zukommt (vgl. Akte A15). Im Weiteren befinden sich die durch die Evaluation des Alltagswissens gewonnenen Erkenntnisse in Form eines umfassenden, widerspruchsfreien und schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten. Dem LINGUA-Bericht kommt somit beweisrechtlich durchaus eine zentrale Bedeutung zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, 1998 Nr. 34 E. 8 g). Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf diesen Bericht fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Das Gericht schliesst sich dieser Beweiswürdigung vollumfänglich an, zumal weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs noch ihre Beschwerdevorbringen geeignet sind, dem Evaluationsergebnis etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr hielt sie daran fest, in Tibet geboren zu sein, und erklärte namentlich, sie habe alles beantwortet, sei ehrlich gewesen und habe beim Telefongespräch genauso geantwortet wie während der Anhörung (vgl. A21 S. 17 F132/133, F135). Insgesamt hat sie nicht den Eindruck erweckt, in der von ihr angegebenen Herkunftsregion gelebt zu haben. Eine Einschätzung, die noch zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einreichte, welche ihre Identität zweifelsfrei belegen würden. Infolgedessen kann das mit der Beschwerde eingereichte Haushaltsregister ihrer Person nicht eindeutig zugeordnet werden, weshalb sie daraus nichts für sich abzuleiten vermag. Eine Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments erübrigt sich bei dieser Sachlage. Im Übrigen erstaunt, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nunmehr ein solches Dokument einreicht, nachdem sie bei der Befragung zur Person auf die Frage hin, wo ihr Hukou sei, nachfragte, was das sei (vgl. A5 S. 6 Ziff. 4.04). Des Weiteren ist festzustellen, dass aufgrund der unglaubhaften Herkunft den im Zusammenhang mit dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen ist und eine Ausreise aus Tibet ausser Betracht fällt. Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Reise von C._______ bis in die Schweiz substanziiert zu schildern. So vermochte sie weder anzugeben, von wo bis wo noch mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei (vgl. A5 S. 8 Ziff. 5.03; A21 S. 9 F71-73). Ihre Begründungen, sie könne ja nicht lesen (vgl. A5 S. 8 Ziff. 5.03), habe nicht auf den Namen des Flugzeugs schauen können, es sei schon dunkel gewesen, sie sei immer diesem weissen Mann gefolgt (vgl. A21 S. 9 F72-73)
D-4110/2016 und niemals zuvor geflogen (vgl. Beschwerde, S. 4), müssen als unbehelfliche Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Reise noch nie im Ausland gewesen sein will (vgl. A5 S. 5 Ziff. 2.04), darf davon ausgegangen werden, sie hätte über entsprechende Informationen verfügt. 7.2 Angesichts des Umstands, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 7.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Da eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet aufgrund der
D-4110/2016 unglaubhaften Herkunft ausser Betracht fällt, erfüllt sie auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016, Dispositiv Ziff. 5). 9.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von Ausweispapieren und Beweismitteln, welche ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
D-4110/2016 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4110/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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