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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2008 D-4106/2006

27 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,705 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4106/2006 scd/l is/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), (...) Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4106/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, zwei nepalesische Staatsangehörige aus C._______ (Beschwerdeführer) respektive D._______, Indien (Beschwerdeführerin) verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 15. September 2001 und seien am 18. September 2001 in die Schweiz eingereist wo sie gleichentags im (EZ) E._______ Asylgesuche stellten. B. Anlässlich der Befragungen in der Empfangstelle vom 21. September 2001, den anschliessenden Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde vom 11. bzw. 12. März 2002 und den ergänzenden Anhörungen durch das BFF vom 11. Mai 2004 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 2000 in seinem Laden von Mitgliedern der Maobadi aufgesucht und zu einer Geldspende aufgefordert worden. Aus Angst habe er der Forderung nachgegeben. Die Polizei habe diesen Vorgang beobachtet und ihn zusammen mit den drei Maobadi-Angehörigen festgenommen. Er sei in der Folge eine Woche lang inhaftiert worden, mehrmals zu seiner Mitgliedschaft bei den Maobadi befragt und dabei häufig auch geschlagen worden. Nach einer Woche sei er auf Kaution freigelassen worden, mit der Aufforderung, sich einmal im Monat zu melden. Gleichzeitig habe die Polizei einen Tag nach seiner Verhaftung sein Haus aufgesucht, um die Beschwerdeführerin, die an einer Feuerstelle mit Kochen beschäftigt gewesen sei, zu befragen. Die Beschwerdeführerin sei dabei nicht geschlagen, jedoch angefasst und aufgefordert worden, über ihren Ehemann Auskunft zu geben. Dabei habe sie sich, weil ihr Schal in die offene Feuerstelle gefallen sei, Verbrennungen an der Brust und am Hals zugezogen. Am 6. September 2001 sei der Beschwerdeführer nach Kathmandu gereist, um Waren für seinen Laden zu kaufen. Gleichentags, in der Nacht vom 5. zum 6. September, sei ein Bombenanschlag auf das Regierungsgebäude, welches sich neben dem Laden des Beschwerdeführers befinde, verübt worden. Daraufhin habe die Polizei das Haus des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit aufgesucht und ihm ausrichten lassen, er solle sich beim Polizeiposten melden. Als der Beschwerdeführer, immer noch in Kathmandu, davon erfahren habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. D-4106/2006 C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2004 fanden die Beschwerdeführerin betreffend je ein Arztbericht von Dr. med E.H. vom 7. Juli 2003 und des G._______ vom 3. Juni 2003 sowie eine Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin über die ärztliche Schweizgepflicht Eingang in die Akten. In beiden Berichten stellten die Ärzte die Diagnose einer Verbrennung im Bereich Hals/Decolleté. Der zuständige Arzt ordnete eine lokale Behandlung zur Wiederherstellung der funktionalen Beeinträchtigung der Bewegung im Hals-Kopf-Bereich an (vgl. A16 und A17). D. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2004 den gegen ihn von der nepalesischen Behörde verfügten Haftbefehl vom 6. September 2001, eine deutsche Übersetzung davon sowie einen Zeitungsartikel der (...) vom 9. September 2001 als Beweismittel ein. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 gelangte das Bundesamt mit der Bitte an die Schweizerische Botschaft in Delhi, namentlich abzuklären, ob das eingereichte amtliche Dokument – mithin der Haftbefehl vom 6. September 2001 – echt sei. In ihrer Antwort vom 3. Dezember 2004 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem Bundesamt das Ergebnis der Abklärungen ihres Vertrauensanwalts. Diese haben im Wesentlichen ergeben, dass es sich beim Haftbefehl, ausgestellt vom District Police Office in Baglung am 6. September 2001, um eine Totalfälschung ("is completely fake and spurious") handle. Der Briefkopf, die Unterschrift des Offiziers und der Inhalt seien falsch. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Abklärungsergebnis des Vertrauensanwalts der H._______ in Delhi Stellung zu nehmen und eine deutsche Übersetzung der vier Seiten aus der nepalesischen Zeitung (...) vom 9. September 2001 einzureichen. Mit Schreiben seines damaligen Arbeitgebers vom 20. Januar 2005 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Auf den Inhalt D-4106/2006 der Stellungnahme und die deutsche Übersetzung des Zeitungsartikels wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Januar 2005 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden eingezogen. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten die Gutheissung der Asylgesuche und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund politischer und individueller (gesundheitlicher) Gründe. Zur Begründung führten sie namentlich an, es sei nicht richtig, dass die medizinische Behandlung der Brandwunden abgeschlossen sei. Vielmehr seien zwingende Nachoperationen erforderlich, die mindestens ein Jahr in Anspruch nähmen. Der Beschwerde lagen sodann drei Beweismittel bei (ein Arztzeugnis des G._______ vom 17. Februar 2005 und je ein die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer betreffendes Arbeitszeugnis). I. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2005 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. J. Auf Einladung der ARK liess sich die Vorinstanz – nachdem ihr die Frist wiederholt stillschweigend verlängert worden war – am 4. September 2006 zur Beschwerde sowie zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vernehmen. D-4106/2006 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hielt das Bundesamt fest, eine Anfrage beim zuständigen Arzt am 25. Januar 2005 habe ergeben, dass die funktionelle Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach der letzten Operation vom 10. Januar 2005 so weit wie möglich wieder hergestellt sei und die medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (A24). Eine nochmalige Anfrage beim Arzt des G._______ am 1. September 2006 habe dies im Wesentlichen bestätigt. Vorgesehen sei eine Verlaufskontrolle um festzustellen, ob die Narbe allenfalls gewachsen sei. Verlaufskontrollen dieser Art könnten aber auch in Nepal dank der dort bestehenden Erfahrung mit Brandwunden vorgenommen werden. Somit ergäben sich keine medizinischen Vollzugshindernisse. Das Bundesamt verneinte sodann unter Hinweis auf den der Vernehmlassung beiliegenden Bericht des J._______ vom 20. Juli 2006 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte schliesslich die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführer replizierten fristgerecht mit Eingabe vom 4. Oktober 2006. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4106/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-4106/2006 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Angaben den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die nepalesischen Behörden keine asylbeachtliche Verfolgung und die vorgebrachten Beeinträchtigungen nach gesamtheitlicher Würdigung keine Zwangslage darstellten. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verbrennungen nicht zielgerichtet gewesen. Im Ganzen seien die Angaben ausserdem nicht glaubhaft und eingereichte Beweismittel teils gefälscht oder untauglich. Die Wegweisung sei zudem in Anbetracht der politischen Situation wie auch der persönlichen Gründe zumutbar und ausserdem möglich und zulässig. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung die Rückführung in den Heimatstaat aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Nepal wie auch wegen der weiterhin erforderlichen Verbrennungsbehandlungen bei der Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Sodann seien sie mittlerweile gut in der Schweiz integriert. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.1.1 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführer wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] D-4106/2006 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.) Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav von Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise http://www.crisisgroup.org > reports by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008,http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ ass_observ/nepal/index.htm , besucht am 24. November 2008; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/neue_verfassung_fuer_ne pal_bis_mai_2010_1.1274060.html , besucht am 24. November 2008). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunk als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den von den Beschwerdeführern eingereichten http://www.crisisgroup.org/ http://www.nzz.ch/nachrichten/international/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html http://www.nzz.ch/nachrichten/international/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm

D-4106/2006 und von der Vorinstanz als gefälscht erachteten Dokumenten, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0-142-30]). Es darf zudem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassund der Schweizerischen Eidgenossenshaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). D-4106/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllten (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Nepal ist demnach gemäss Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlichter Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Bedrohung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83. Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder defacto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie E. 5.1.1 hiervor). D-4106/2006 Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Lebensumständen ausgesetzt werden, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihnen eine menschenunwürdige Existenz verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Jedoch verfügen sie über eine solide Grundschulbildung. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer hat zudem in seinem Heimatland einen eigenen Laden geführt und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, so leben seine Mutter und sein Bruder noch in Nepal. In der Schweiz konnten die Beschwerdeführer sodann Erfahrungen im Gastgewerbe gewinnen, die ihnen in ihrer Heimat nützlich sein werden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass gute Chancen auf eine berufliche Integration in ihrem Heimatstaat bestehen, so kann unter den genannten Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihnen im Fall der Rückkehr in ihre Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung ihres Umfeldes gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 7.6 Auch die vorgebrachten nötigen Verbrennungsbehandlungen der Beschwerdeführerin vermögen an der Feststellung der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern. Gemäss Arztbericht vom 17. Februar 2005 dauerte die benötigte weitere medizinische Behandlung - ab diesem Zeitpunkt - noch mindestens ein Jahr. Seither ist kein Arztbericht mehr eingegangen und am 1. September 2006 erklärte der zuständige Arzt auf Anfrage der Vorinstanz, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin abgeschlossen sei. Falls die Beschwerdeführerin jedoch entgegen den aktenkundigen Tatsachen weitere medizinische Behandlungen benötigen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass sie die erforderlichen Behandlungen auch in ihrem Heimatland erhalten würde, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass kein gesundheitliches Wegweisungshindernis D-4106/2006 besteht und der Vollzug der Wegweisung somit in dem Sinne zumutbar ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.b S. 158). 7.7 Zum Einwand der Beschwerdeführer, sie seien mittlerweile in der Schweiz gut integriert, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal mit der Revision des Asylgesetztes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG; vgl. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.9) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer würden im Fall der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.9 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen aANAG i.V.m. den bis 31. Dezember 2006 gültigen Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetztes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, deren Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und bei der wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären, liegen keine Hinweise vor, dass der Kanton konkret einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Er hat jedoch die Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass sie nach einem allfälligen negativen Be- D-4106/2006 schwerdeentscheid – sollten sie an ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festhalten – ihm dies mitteilen sollen (vgl. Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 4. Oktober 2007). 7.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4106/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N. (...) (in Kopie) - den [kantonale Behörde] (in Kopie) Der Vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Simona Liechti Versand Seite 14

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