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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2019 D-4103/2017

22 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,043 mots·~25 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4103/2017 law/rep

Urteil v o m 2 2 . M a i 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jürg Tiefenthal, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).

D-4103/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess sein Heimatland ungefähr im September/Oktober 2015 und reiste zunächst mit seinem eigenen Pass und gültigem Visum in den Iran und anschliessend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 10. November 2015 in die Schweiz, wo er am 12. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen (BzP). Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2016 wies ihn das SEM für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 19. Juli 2016 hörte ihn das SEM eingehend zu den Asylgründen an. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie bezüglich seiner Gründe für die Ausreise aus seiner Heimat führte der Beschwerdeführer aus, er sei in B._______, Provinz C._______ zur Welt gekommen. Etwa im Jahr 1997 oder 1998 sei seine Familie in den Iran gegangen, wo sie bis zum Jahr 2000 geblieben und anschliessend nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er selbst habe in Kabul ab 2000 die Schule besucht, wobei er gleich zu Beginn zwei Klassen übersprungen habe. (…) habe er die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Während seiner schulischen Ausbildung in Kabul habe er bei einem Onkel väterlicherseits (vs) namens F._______ gelebt. Dieser wohne heute mit seiner Ehefrau in der Provinz G._______, wo sie eine Eigentumswohnung besässen, während die Wohnung in Kabul nur gemietet gewesen sei. Er selbst hätte in Afghanistan gerne ein Studium absolviert, was ihm allerdings mangels Beziehungen und der allgemein herrschenden Korruption nicht möglich gewesen sei. Seit Ende 2010 habe er während fünf bis sechs Monaten in einer amerikanischen IT-Firma in H._______ für das afghanische Militär gearbeitet. Danach sei er nach Kabul zurückgekehrt, wo er sich im Bereich IT und Computertraining weitergebildet habe. Im Verlaufe des Jahres 2012 habe er fünf Monate lang für eine Firma mit dem Namen (...)gearbeitet, bis diese aufgrund interner Probleme ihre Tätigkeit eingestellt habe. In der Folge sei er nach C._______ gezogen, wo seine Eltern und ein jüngerer Bruder gelebt hätten. C._______ sei Kriegsgebiet. Dort gebe es nicht viele Jobs. Selbst wenn er indessen eine Stelle gefunden hätte, würde er eine solche nicht angenommen haben, da er um sein Leben gefürchtet habe.

D-4103/2017 Ungefähr im Jahr 2013 sei sein Cousin I._______ vs entführt worden und seither unbekannten Aufenthalts. Ein weiterer Cousin vs – J._______ – sei etwa zwei oder drei Tage nach dem Opferfest des Jahres 2015 (23. bis 27. September 2015 [vgl. act. A4/12 S. 8 Ziff. 7.02, erste Frage]) beziehungsweise am 1. Oktober 2015 (vgl. act. A12/17 S. 11 F87) mutmasslich von Taliban getötet worden. Beide Cousins seien Polizisten gewesen. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder würden beim nationalen Sicherheitsamt arbeiten. Sein Vater sei dafür zuständig, Spione der Taliban aufzuspüren und entsprechende Berichte über diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Der jüngere Bruder habe teils in der IT-Abteilung, teils als Geheimagent beim afghanischen Militär gearbeitet. Da seine Familie bekannt sei, sei anzunehmen, die Taliban wüssten um die Funktionen seines Vaters und seines jüngeren Bruders. Nach dem gewaltsamen Tod seines Cousins J._______ habe ihn sein Vater beschworen, Afghanistan zu verlassen, da er ihn als ältesten Sohn nicht habe verlieren wollen. Zwei Tage später habe er C._______ verlassen und sei nach Kabul gereist, wo er mit Hilfe eines Kollegen seines Vaters einen afghanischen Pass mit iranischem Visum habe besorgen können. Nach Erhalt des Visums sei er zwölf Tage später von Kabul nach H._______ gereist und von dort aus in den Iran gelangt. In der Schweiz habe er weiter vernommen, dass am 30. Juni 2016 sein Onkel K._______ getötet worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein am 30. November 2015 ausgefertigtes Duplikat seiner Tazkara sowie ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2010 ein. Seinen afghanischen Reisepass habe er während der Seeüberfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme

D-4103/2017 anzuordnen. Weiter wurde beantragt, es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um weitere Dokumente aus dem Ausland zu den Akten reichen zu können. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsvertreter fügte der Beschwerde eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde L._______ vom 17. Juli 2017 bei. Weiter reichte er eine Farbkopie seiner ehemaligen Zutrittskarte zum Militärcamp (…) ein, wo er für eine amerikanische IT-Firma für ungefähr ein halbes Jahr in H._______ im Bereich Militärsicherheit gearbeitet habe, ein. Er habe sich diese Sicherheitskarte über einen früheren Arbeitskollegen, der im selben Camp gearbeitet habe, senden lassen können. Zusätzlich reichte er Kopien von zwei an seinen Vater gerichteten Drohbriefen der Taliban vom 4. September 2015 und vom 18. Juli 2016 inklusive deutschsprachigen Übersetzungen und Farbkopien der Tazkaras von zwei weiteren zwischenzeitlich getöteten Verwandten ein. Bei den beiden weiteren Todesopfern soll es sich laut Darstellung in der Beschwerde einerseits um einen weiteren Bruder der entführten beziehungsweise getöteten Cousins I._______ und J._______ namens M._______, andererseits um den Sohn N._______ der zwischenzeitlich als einziger dieser insgesamt vier Brüder (beziehungsweise Cousins des Beschwerdeführers) überlebenden Person (O._______) handeln. M._______ soll ungefähr April/Mai 2017, N._______ während des Ramadan 2017 (26. Mai bis 24. Juni 2017) getötet worden sein. Der Beschwerde beigefügt sind ferner mehrere Fotos der Leichname der beiden Getöteten. O._______, der Vater von N._______, arbeite ebenfalls als Polizist. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut, und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original unter Beilage

D-4103/2017 der Zustellkuverts und vollständig in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. F. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer Farbkopien der Tazkaras seines Vaters P._______ sowie seines Onkels F._______ ein. Da die auf beiden Tazkaras vermerkten Namen des Vaters und Grossvaters der beiden Personen identisch seien, müsse geschlossen werden, dass es sich beim Vater und dem vorerwähnten Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich um Geschwister handle. Sein Onkel F._______ sei aufgrund eines Unfalls (Explosion einer Gasflasche) bettlägerig, wobei er damals schwere Verbrennungen davongetragen habe. Drei Fotos dieses Onkels zeigten ihn mit Verbrennungen im Gesicht im Bett. Dass es sich dabei tatsächlich um Onkel F._______ handle, gehe aus einem Vergleich mit dem Foto auf dessen Tazkara hervor. Weiter reichte der Beschwerdeführer mit besagter Eingabe die Kopie einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland für seinen früheren Schulkameraden Q._______ ein, mit dem er in Kabul studiert habe. Zwar könnten weder diese Kopie noch die übrigen zu den Akten gereichten Unterlagen als strikte Beweise für seine Vorbringen gelten. Dennoch könnten sie als Belege dienen, welche seine Ausführungen (zumindest) als glaubhaft erscheinen liessen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. November 2017 ein. H. Am 1. November 2017 zog das SEM seine Verfügung vom 16. Juni 2017 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, aufgrund der Aktenlage lägen keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 vor, welche einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul als vertretbar erscheinen liessen.

D-4103/2017 I. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. November 2017 Stellung zu nehmen, ob er an der Beschwerde, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe, weiterhin festhalte. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass an der Beschwerde festgehalten werde und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. J. Mit Schreiben vom 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. K. Mit Begleitschreiben vom 27. April 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

D-4103/2017 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2017 des SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin die vorläufige Aufnahme beantragt wird. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, dessen Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4103/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid namentlich damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen der Tätigkeiten seines Vaters und eines Bruders beim nationalen Sicherheitsamt sowie der Cousins bei der Polizei seitens der Taliban bedroht gewesen zu sein. Einer der Cousins sei im Jahr 2012 oder 2013 von Mitgliedern der Taliban entführt worden. Ein weiterer Cousin sei kurz vor seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise von den Taliban getötet worden. Das SEM bedaure zwar, dass er aufgrund des Konflikts Verwandte verloren habe. Dennoch könne er aus diesen Ereignissen, auch wenn diese für ihn von persönlicher Tragik seien, für sich selber keine Asylrelevanz ableiten, da es ihm in Bezug auf die Frage einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten bei der Polizei nicht gelungen sei, eine objektiv betrachtet begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfolgung darzulegen. So habe er die Vermutung, selber aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Verwandten durch Mitglieder der Taliban bedroht zu sein, nicht näher begründet, sondern lediglich gesagt, dass seine Familie bekannt sei (vgl. act. A12/17 S. 12 F92). Er habe darauf verwiesen, es könne sein, dass Mitglieder der Taliban dereinst in Erfahrung bringen könnten, dass sein Vater Spione der Taliban ausfindig mache (vgl. a.a.O. F94). Auch seine Aussage, sein Vater habe ihn aufgefordert, C._______ aus Sicherheitsgründen zu verlassen (vgl. a.a.O. F79 und 100), gründe mehr auf subjektiven Empfindungen als auf einer objektiven Betrachtungsweise. Es bestehe somit auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal er ausgesagt habe, nicht zu wissen, ob seine Familie von Mitgliedern der Taliban bedroht worden sei (vgl. a.a.O. F83). Daraus folge, dass sich die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seiner Verwandten als unbegründet erweise und demnach als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen sei.

D-4103/2017 Da seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, erübrige es sich, diese einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne neue Beweismittel einreichen, welche die Bedrohung seiner Familie durch die Taliban aufzuzeigen vermöchten. Nachdem er seiner Familie mitgeteilt habe, sein Asylgesuch sei erstinstanzlich abgelehnt worden, habe ihn diese wissen lassen, dass sie „unterdessen mehrere Drohbriefe von den Taliban erhalten“ habe, in welchen sein Vater dazu aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit für die Regierung der sogenannt Ungläubigen mit sofortiger Wirkung aufzugeben, ansonsten sie ihn und seine Familie umbringen würden. Im Drohschreiben vom 4. September 2015 werde erwähnt, dass er bei einem amerikanischen Unternehmen tätig gewesen sei. Offenkundig hätten die Taliban also über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten Bescheid gewusst. Im jüngsten Drohbrief vom 18. Juli 2016 drohten die Taliban erneut, dass den beiden Söhnen dasselbe Schicksal wie dem Neffen und Bruder seines Vaters drohen würde, falls letzterer seine Tätigkeit bei der nationalen Sicherheitsdirektion nicht sofort aufgeben würde. Sein Vater habe diese Drohbriefe seinen Vorgesetzten innerhalb des Ministeriums weitergeleitet und habe je eine Kopie davon behalten, die er fotografiert habe und sie via Viber an ihn in die Schweiz weitergeleitet habe. Seit seiner Anhörung seien überdies weitere nähere Familienangehörige getötet worden, so ein weiterer Cousin namens M._______ sowie N._______, ein Sohn des vierten Cousins vs, wobei letzterer ebenfalls als Polizist arbeite. Damit habe sich die Situation für seine Familie nachweislich verschärft. So werde er nunmehr in den Drohschreiben ausdrücklich als potenzielles Opfer bei einem nächsten Schlag gegen seine Familie erwähnt. Ferner seien seit seiner Ausreise weitere nähere Verwandte umgebracht worden. Die Vorinstanz vertrete die Ansicht, das von ihm geltend gemachte Verfolgungsrisiko durch die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Verwandten für die Regierung sei nicht asylrelevant. Richtigerweise werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass sein Vater sowie ein Bruder für das nationale Sicherheitsamt arbeiteten und sein Cousin bei der Polizei arbeite. Sodann werde durch die Vorinstanz nicht bezweifelt, dass einer seiner Cousins durch die Taliban entführt, ein Weiterer auf offener Strasse erschossen und jüngst auch ein Onkel durch die lokalen Taliban getötet worden sei.

D-4103/2017 Die Vorinstanz unterlasse es aber in der Folge, den Umstand, dass seine Familie nunmehr seit fast 20 Jahren im Visier der Taliban stehe, angemessen zu würdigen. Sie werfe ihm zu Unrecht vor, er hätte die von den Taliban ausgehende Bedrohung nicht näher begründen können. So habe er anlässlich seiner Anhörung geltend gemacht, seine Familie hätte bereits 1998 wegen den Taliban in den Iran flüchten müssen (vgl. act. A12/17 F48). Nachdem seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er selbst in Kabul seine Ausbildung absolviert gehabt hätte, habe er für ein amerikanisches IT-Unternehmen in H._______ gearbeitet (vgl. a.a.O. F57). Als dieses Unternehmen seinen Standort nach R._______ verlegt habe, sei ihm die Weiterarbeit für die Firma untersagt worden, da die Taliban in R._______ stark präsent gewesen seien und sein Vater befürchtet habe, er könnte den Taliban zum Opfer fallen (vgl. a.a.O. F60). Ende 2012/Anfang 2013, als er selbst noch in Kabul gelebt habe, sei sein Cousin I._______ in C._______ entführt worden (vgl. a.a.O. F80-82). Auf Nachfrage hin habe er erörtert, dass seine Familie aufgrund ihrer Nähe zur Regierung durch die Tätigkeiten seines Vaters, Bruders und Cousins für den nationalen Sicherheitsdienst beziehungsweise die Polizei von den Taliban geächtet würde, da letztere gegen die Behörden arbeiten würden und alle Personen, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, einzuschüchtern versuchten (vgl. a.a.O. F81). Nachdem er seine Stelle verloren habe und nach C._______ zurückgekehrt sei, habe er vorwiegend zuhause bleiben müssen, da die Familie Angriffe durch die Taliban befürchtet habe (vgl. a.a.O. F72). Diese Befürchtungen hätten sich letztlich auch bewahrheitet, sei doch am 1. Oktober 2015 der Bruder (J._______) seines bereits früher entführten Cousins (I._______) von den Taliban auf offener Strasse erschossen worden (vgl. a.a.O. F85). Zuletzt sei im Juni 2016 der Vater der beiden verstorbenen Cousins und Onkel des Beschwerdeführers durch Angehörige der Taliban getötet worden (vgl. a.a.O. F50/51). Aus seinen Schilderungen gehe somit klar und nachvollziehbar die Angst vor den Taliban hervor. Diese Angst rühre von der Tätigkeit verschiedener Familienmitglieder für die Regierung her. Sie sei auch insofern begründet, als immer wieder Familienangehörige gezielt bedroht oder gar getötet worden seien. Die Taliban würden aus Erfahrung nicht Ruhe geben und weitere Familienangehörige verletzen oder töten, bis die Tätigkeit für die Regierung aufgegeben sei. Bereits anlässlich der Anhörung habe er selbst auf die Einschüchterungstaktik der Taliban hingewiesen, Verwarnungen beziehungsweise Todesdrohungen an regierungsnahe Personen zu verschicken, falls sich diese nicht von der Regierung distanzieren würden. Diese Methode sei nun auch gegen seine Familie angewendet worden.

D-4103/2017 Gemäss den Eligibility Guidelines des UNHCR seien Personen, welche seitens der Taliban als Mitarbeitende beziehungsweise Unterstützer der Regierung wahrgenommen würden, einem besonderen Risiko ausgesetzt. Gemäss den Angaben des UNHCR sei die Einschüchterung von regierungsnahen Personen mittels Drohungen, Entführungen, etc. eine bekannte Methode der Taliban, um diese Personen zu einer Abkehr von der Tätigkeit für die Regierung oder gar zum Anschluss an die Taliban zu zwingen. Gemäss dem EASO Bericht vom Januar 2016 seien die Taliban in der Provinz C._______ besonders aktiv. Gerade Institutionen und Angehörige der afghanischen Regierung würden immer häufiger Opfer von Anschlägen der Taliban. Bereits der EASO Bericht aus dem Jahr 2012 zur Taktik der Taliban habe bestätigt, dass es eine weit verbreitete Vorgehensweise der Angehörigen der Taliban sei, in einer Region Regierungsangestellte und Menschen, die mit ausländischen Truppen oder Organisationen zusammenarbeiten würden, ins Visier zu nehmen und sie zu bedrohen, um so die Bevölkerung einzuschüchtern und letztlich ihre Einflussnahme in der Region zu erweitern. Es liege somit auf der Hand, dass seine Familie von den in der Region stark vertretenen Angehörigen der Taliban als regierungsfreundliche Familie identifiziert worden sei und die Rebellen alles daransetzen würden, die Familie einzuschüchtern und seinen Vater beziehungsweise Bruder respektive Cousin zur Aufgabe ihrer Tätigkeiten für die Regierung zu bewegen. Entsprechend könne nicht behauptet werden, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risikoprofil keinen begründeten Anlass für eine asylrelevante Verfolgung beinhalte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Dem Gericht kommt sodann in Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, mithin den vom 4. September 2015 beziehungsweise vom 18. Juli 2016 datierenden Drohschreiben der Taliban sowie den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ausführun-

D-4103/2017 gen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen freie Beweiswürdigung zu (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dabei gelangt das Gericht, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, zum Schluss, dass sich die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen. 5.2 5.2.1 Laut den beiliegenden deutschsprachigen Übersetzungen richten sich beide Drohschreiben an den Vater des Beschwerdeführers, Oberstleutnant P._______, Mitarbeiter der nationalen Sicherheitsdirektion, worin dieser aufgefordert wird, seine Arbeit bei der Regierung der Ungläubigen zu beenden beziehungsweise sich den Taliban anzuschliessen, ansonsten er selbst, seine Söhne beziehungsweise alle Mitglieder der Familie umgebracht würden. Im ersten Drohschreiben wird die Funktion der beiden Söhne dahingehend umschrieben, der eine sei Mitarbeiter der nationalen Sicherheitsdirektion, der andere (nämlich der Beschwerdeführer) bei einem amerikanischen Unternehmen beschäftigt. 5.2.2 Im Zusammenhang mit diesen beiden Drohbriefen fällt vorweg auf, dass der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der einlässlichen Anhörung erwähnte, seine Familie habe jemals Drohbriefe der Taliban erhalten. Dass sein Vater ihm aber vor der Ausreise im September/Oktober 2015 nicht über den Anfang September 2015 erhaltenen Drohbrief der Taliban informiert hat, ist schwer nachvollziehbar, zumal anzunehmen ist, der Vater ihn umfassend über die Gefährdungssituation informiert, um ihn (den Beschwerdeführer) davon zu überzeugen, seinen Entscheid, die Heimat verlassen zu müssen, zu akzeptieren und damit verbunden auf unbestimmte Zeit von seiner Familie getrennt leben zu müssen. Erst recht erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2016 zwar zu Protokoll gegeben hat, er habe nach der BzP aus der Schweiz mehrere Gespräche mit dem Vater geführt (vgl. act. A12/17 S. 12 F93), indessen trotz dieser Kontakte mit dem Vater die Drohbriefe der Taliban gleichwohl nicht erwähnte. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass sein Vater ihn nicht spätestens bei dieser Gelegenheit über die Drohbriefe der Taliban in Kenntnis gesetzt hätte, wenn solche tatsächlich eingetroffen wären, dies erst recht deshalb, weil im Drohbrief vom 4. September 2015 gedroht wird, dass der Beschwerdeführer, welcher bei einem amerikanischen Unternehmen tätig sei, umgebracht werde, wenn der Vater seine Tätigkeit nicht aufgebe.

D-4103/2017 5.2.3 Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass es sich bei den beiden mit der Beschwerde eingereichten Drohbriefen der Taliban um Fälschungen handelt, zumal entsprechende Dokumente gerichtsnotorisch leicht käuflich erwerblich sind und diese, auch wenn sie im Original eingereicht worden wären, über keinerlei fälschungssichere Merkmale verfügen. 5.2.4 Darüber hinaus mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage hin, welche Tätigkeiten sein Vater beim nationalen Sicherheitsbüro ausgeübt habe, aussagte, er wisse nichts darüber, da sein Vater nicht über seine Aufgaben gesprochen habe (vgl. act. A4/12 S. 8 Ziff. 7.02 Abs. 3 und 4), um bei der einlässlichen Anhörung zu erklären, sein Vater sei für die ganze Provinz C._______ dafür zuständig gewesen, Spione der Taliban zu enttarnen, entsprechende Berichte zu verfassen und diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (vgl. act. A12/17 S. 11 f. F90 und 93). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, sein Vater habe ihm auf Nachfrage aus der Schweiz hin über seine Aufgaben anlässlich mehrerer Gespräche berichtet (vgl. a.a.O. F90 und 93), vermag nicht zu überzeugen, zumal sein Vater dadurch seine berufliche Geheimhaltungspflicht gleichfalls verletzt hätte und unter diesem Blickwinkel nicht einleuchtet, weshalb er dem Beschwerdeführer nicht bereits in C._______ einlässlich über seine Tätigkeiten berichtet haben sollte, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise dort immerhin ungefähr zweieinhalb Jahre ohne Anstellung bei seinen Eltern gelebt haben will (vgl. act. A12/17 S. 9 F72 bis F74). 5.2.5 Ferner fällt bei näherer Durchsicht der weiteren mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel auf, dass diese – von den vorstehend als Fälschungen einzustufenden beiden Drohschreiben der Taliban abgesehen – nichts enthalten, das Hinweise auf die tatsächlichen beruflichen Tätigkeiten seines Vaters, seines Bruders sowie der (früher) bei der Polizei arbeitenden Cousins liefern könnte. Vielmehr wird im Ergebnis eine Regierungstätigkeit seiner Familienangehörigen lediglich behauptet. Aus den eingereichten Tazkaras des Cousins M._______ sowie des Sohnes N._______ eines weiteren Cousins im Verbund mit Fotos derselben sowie Bildnissen ihrer angeblichen Leichname ergibt sich indessen kein schlüssiger Nachweis ihrer Identität, da ein visueller Abgleich der Fotos der Lebenden mit denjenigen der Toten schon deshalb nicht möglich ist, weil die Augen der Toten geschlossen beziehungsweise – wie im Falle M._______s – nur schemenhaft erkennbar sind. Selbst wenn es sich bei den Getöteten tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handeln sollte, liegen auch die Hintergründe des Todes dieser beiden Personen im Dunkeln. Bezüglich des im Jahre 2012 oder 2013 angeblich entführten Cousins

D-4103/2017 I._______, des am 1. Oktober 2015 angeblich getöteten Cousins J._______ sowie des im Juni 2016 angeblich ums Leben gekommenen Onkels K._______ liegen gar keine Dokumente bei den Akten. 5.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter sich in seiner Beschwerde einlässlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat (vgl. a.a.O. S. 5 bis 11), ist der Antrag, es sei ihm vorgängig eines Beschwerdeurteils ein Recht auf eine Stellungnahme einzuräumen, falls das Gericht seine Vorbringen als nicht glaubhaft einstufen sollte (vgl. a.a.O. S. 20 Ziff. 4.1), abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]). Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, wären ihm hingegen die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwi-

D-4103/2017 schenverfügung vom 11. August 2017 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer geht nunmehr seit September 2018 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 2'500.–. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten und die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht zu widerrufen ist. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hälftig zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Dem mit Verfügung vom 11. August 2017 für das Beschwerdeverfahren gestützt auf aArt. 110a AsylG amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des Unterliegens – nämlich ebenfalls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. 8.3 Die am 27. April 2018 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Stundenaufwand von 10.95 bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 38.10 auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Als angemessen zu erachten ist für die auszurichtende Parteientschädigung auch ein Stundenansatz von Fr. 300.–. Hingegen wird, wie mit Verfügung vom 11. August 2017 festgestellt, für die amtliche Verbeiständung bei Rechtsanwälten ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.– zum Ansatz gebracht. Damit hat sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. April 2018 auch einverstanden erklärt. 8.4 Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1‘642.50 sowie hälftige Auslagen in der Höhe von Fr. 19.05, mithin auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 1‘793.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 8.5 Für das Beschwerdeverfahren sind dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter sodann zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘204.50 sowie hälftige Auslagen in der Höhe von Fr. 19.05, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘302.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4103/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1‘793.– auszurichten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘302.–. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann Versand:

D-4103/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2019 D-4103/2017 — Swissrulings