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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 D-4101/2008

26 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,145 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4101/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.__ Indien, B.__ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4101/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...), am 14. Mai 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Rahmen der Erstbefragung vom 22. Mai 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 30. Mai 2008 unter anderem angab, seit Dezember 2005 in (...) als Supervisor in der Firma seines Onkels, einer Firma für Schädlingsbekämpfung, tätig gewesen zu sein, dass er anfangs 2006 bei einem Auftraggeber Zuhause einen Mann aus Sri Lanka namens S. kennengelernt habe, mit dem er wegen möglicher künftiger Aufträge in Kontakt geblieben sei (vgl. A10, S. 5), dass er im Rahmen eines von S. vermittelten Auftrages einem Benzingrosshändler begegnet sei, bei dem er später im Auftrag eines Bekannten von S. eintausend Liter Benzin bezogen und dem Bekannten von S. weiterverkauft habe (vgl. A10, S. 6), dass er von seinem Onkel erfahren habe, Angehörige des indischen Geheimdienstes (C.I.D.) hätten ihn während seiner Abwesenheit bei ihm Zuhause als mutmasslichen Agenten der LTTE gesucht, worauf er habe erkennen müssen, dass er das Benzin an Angehörige der LTTE (Liberation Tigers) verkauft habe (vgl. A10, S. 6), dass die indischen Sicherheitsbehörden vermutlich von zwei im Dezember 2007 verhafteteten Angehörigen der LTTE erfahren hätten, dass er den LTTE Benzin geliefert habe (vgl. A10, S. 9), dass sich diese beiden Angehörigen der LTTE bei ihrer Verhaftung durch den C.I.D. auf einem von den LTTE bestellten Schiff befunden hätten, welches von Vertretern des C.I.D. angehalten worden sei, wobei 1,2 Mio. Rupien beschlagnahmt worden seien (vgl. A10, S. 9), dass die LTTE in der Folge behauptet hätten, der C.I.D. habe statt der offiziell bekannt gegebenen 1,2 Mio. in Wirklichkeit 1,5 Mio. Rupien beschlagnahmt, wobei die Lieferanten dem C.I.D. gegen Bezahlung D-4101/2008 der fehlenden 300'000 Rupien Informationen über die LTTE weitergegeben hätten, dass einer von drei verhafteten Lieferanten nach seiner Freilassung von den LTTE umgebracht worden sei und sein Onkel von S. telefonisch erfahren habe, dass die LTTE in (...) und (...) auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht hätten, um ihn umzubringen (vgl. A10, S. 14), dass er sich aus Furcht vor den LTTE und vor einer Verhaftung durch den C.I.D. als mutmasslicher Agent der LTTE und einer damit verbundenen drohenden Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe versteckt habe und schliesslich am 11. Mai 2008 mit einem verfälschten dunkelroten Reisepass ausgereist und auf dem Luftweg über Istanbul nach Rom und danach mit dem PW in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 7), dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 13. Juni 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener Eingabe vom 19. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; D-4101/2008 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-4101/2008 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass zwar aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat, nicht zweifelsfrei feststeht, ob er wie angegeben tatsächlich die indische Staatsangehörigkeit besitzt, sich indessen aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf ergeben, wonach er in dieser Hinsicht tatsachenwidrige Angaben gemacht hätte, weshalb das BFM zu Recht von der indischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und von diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von D-4101/2008 Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hinreichender Begründung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, unwissentlich den LTTE Benzin geliefert zu haben und deswegen Behelligungen durch die LTTE und eine langjährige Gefängnisstrafe zu befürchten, als auffallend realitätsfremd und widersprüchlich erachtet hat, dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, mit welcher Naivität der Beschwerdeführer als angeblich erfahrener Kaufmann zum Abschluss derart undurchsichtiger Geschäfte bereit gewesen sein sollte, dass im Weiteren das geschilderte Verhalten des Geheimdienstes bei der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer als auffallend realitätsfremd zu erachten ist und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zudem teils widersprüchlich ausgefallen sind, dass bezüglich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift ohne Bezug auf die vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeitslemente lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, dass sich daher die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestätigen ist, D-4101/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4101/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, wonach der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geriete, zumal er über eine ausreichende Bildung und über Berufserfahrung sowie über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 3 und S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4101/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: Seite 9

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