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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4096/2009

1 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,413 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4096/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4096/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Oktober 2008 verliess, am gleichen Tag in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er an der summarischen Befragung vom 13. Oktober 2008 und an der Direktanhörung vom 10. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am 18. September 2008 in einer Disco im (...) Hotel in B._______ einen Mann getroffen, der ihn und seinen Bruder bzw. Cousin eingeladen habe, bei ihm zu übernachten, dass sie zusammen getrunken hätten und er fast eingeschlafen sei, dass er in der Nacht mit heruntergelassenen Hosen aufgewacht sei und den Gastgeber nackt vor sich habe stehen sehen, dass er geschrien habe, worauf sein Cousin und die Nachbarn ins Zimmer gerannt seien und letztere den Gastgeber und auch ihn geschlagen hätten, dass er habe flüchten können und nach Hause gefahren sei, dass seine Mutter ihm von einer Anzeige bei der Polizei abgeraten und ihn nach Lagos zu einem Onkel geschickt habe, welcher seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4096/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-4096/2009 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-4096/2009 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, mit einem gefälschten Pass eines unbekannten Staates auf dem Luftweg von Lagos in die Schweiz gereist zu sein, ohne zu wissen, in welche Stadt und mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei (A1 S. 5), dass er, obwohl er den Pass nicht habe öffnen dürfen, gesehen habe, dass nicht sein Foto eingeklebt gewesen sei (A1 S. 5), dass er nicht wisse, wer die Reise bezahlt und wieviel sie gekostet habe (A1 S. 5), dass der Beschwerdeführer ferner angab, in seiner Heimat niemanden zu haben, mit dem er zur Beschaffung von Reise- oder Identitätsdokumenten Kontakt aufnehmen könne, obwohl in Nigeria nach eigenen Angaben seine Mutter, deren Vater und ein Onkel leben (A1 S. 3, A9 S. 3 f.), dass er nach der Ausreise Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe, ihr Telefon aber "ab einem gewissen Zeitpunkt" nicht mehr funktioniert habe (A9 S. 3), dass das BFM diese Ausführungen zu Recht als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft bezeichnete, dass der Beschwerdeführer sodann seit dem 1. Oktober 2008 Zeit gehabt hätte, sich Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen und offenbar auch in Kontakt mit der nigerianischen Botschaft in Bern gewesen sein will (vgl. das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel "Certificate of Citizenship" vom 18. Juni 2009), dass in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere lediglich eingewendet wird, die Ausreise mit gefälschten Ausweispapieren sei nachvollziehbar gewesen, da der Beschwerdeführer mit Anzeigen bei der Polizei und mit einer landesweiten Ausschreibung zur Verhaftung habe rechnen müssen, dass diese Ausführungen aufgrund der als unglaubhaft zu bezeichnenden Asylvorbringen und des vorerwähnten "Certificate of Citizenship" D-4096/2009 der nigerianischen Botschaft in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass es sich bei dem zu den Akten gereichten, angeblich am 18. Juni 2009 von der nigerianischen Botschaft in Bern ausgestellten "Certificate of Citizenship" nicht um ein Reise- oder Identitätspapier i.S.v. Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 über Asylfragen (AsylV 1) handelt (vgl. auch BVGE 2007/7), dass zudem die Vornamen der Eltern des Beschwerdeführers im "Certificate of Citizenship" (Donatus und Stella) nicht mit denjenigen übereinstimmen, welche dieser in der Erstbefragung angab (James und Julia, vgl. A1 S. 1), dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, wegen der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Nigeria landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben zu sein und vom Staat gezielt verfolgt zu werden, in keiner Weise substanziiert und dargelegt wird, dass die in der Beschwerde behauptete staatliche Verfolgung zudem den Aussagen des Beschwerdeführers in der direkten Anhörung widerspricht, wonach er in Nigeria nie Probleme mit Polizei, Militär oder sonstigen Behörden gehabt habe (A9 S. 9 Frage 82), niemals direkt bedroht worden sei (A9 S. 8 Frage 72), gar nie im Sinn gehabt habe, seine Heimat zu verlassen und nicht einmal wisse, wie er Nigeria verlassen und sich in der Schweiz wiedergefunden habe (A9 S. 8 Fragen 73 ff.), D-4096/2009 dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, unzutreffend sein sollen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten sexuellen Belästigung, zu den anschliessenden Ereignissen und der Ausreise in der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind (z.B. Unfähigkeit, anzugeben, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht, vgl. A9 S. 5; Unfähigkeit, das Haus des Gastgebers zu beschreiben, vgl. A9 S. 5; Flucht durch die Türe, obwohl dort Leute gestanden seien, A9 S. 6; Ausreise einmal durch den Onkel der Mutter, ein andermal durch seinen eigenen Onkel organisiert, A9 S. 4), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die in der Beschwerde behauptete Gehörsverletzung angesichts der vorliegenden klaren Sachlage jeglicher Grundlage entbehrt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-4096/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wird, der Strafvollzug für homosexuelle Vergehen in Nigeria sei als unmenschliche Behandlung zu bezeichnen, und mit der "notorischen Schwulenhatz" in diesem Staat bestünden "mindestens konkrete Hinweise für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers" in seiner Heimat, dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4096/2009 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und in seinem Heimatstaat als Plattenleger gearbeitet hat, weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4096/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2009 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 10

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