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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4090/2009

1 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,477 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4090/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Gambia, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4090/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 8. Januar 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 18. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, aus Gambia zu stammen, der Ethnie der D.______ anzugehören und im Dorf E.______aufgewachsen zu sein, dass ihn Verwandte wegen seiner intimen Beziehung zu einem Mann mit dem Tod bedroht hätten und in seinem Heimatstaat Homosexualität verboten sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe und gegen Ende 2008 via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei, D-4090/2009 dass er nie irgendwelche Ausweispapiere beantragt oder besessen und seinen Geburtsschein zu Hause in Gambia zurückgelassen habe, dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 in F.______ auf der spanischen Insel G._______ erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 8. Januar 2009 mündlich gewährten rechtlichen Gehörs bestritt, jemals auf G._______ gewesen zu sein und auch im Rahmen der Anhörung vom 18. Mai 2009 weiterhin an seiner Angabe festhielt, erst Ende 2008 seinen Heimatstaat verlassen zu haben, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C.______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 18. Juni 2009 eröffnetem - Entscheid vom 11. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-4090/2009 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, angesichts der in Gambia bestehenden Pflicht, eine Identitätskarte ständig auf sich zu tragen, sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nie eine solche besessen habe, dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer kaum gereist sei und deshalb den Erwerb eines solchen Ausweises auch nicht für notwendig erachtet habe, nicht zu überzeugen vermag, D-4090/2009 dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Geburtsurkunde widersprüchlich ausgefallen sind, dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fluchtartigen Ausreise nicht mehr genau wisse, wo sich seine Geburtsurkunde bei seiner Ausreise genau befunden habe, die festgestellten Widersprüche nicht plausibel zu erklären vermag, dass im übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Vorweisung von Identitätspapieren die Grenzkontrollen überwunden zu haben, als offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass das Bundesamt somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass sich zwar, wie in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Familie zuerst seine homosexuelle Beziehung geduldet habe, aus den Protokollen nicht ergibt, dass indessen dieser Vorbehalt nichts daran ändert, dass die Vorinstanz im übrigen zutreffend auf die teils unsubstanziierten, teils widersprüchlichen, realitätsfremden und tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Asylgründen und der Ausreise aus seinem Heimatstaat hingewiesen hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen des Bundeamtes verwiesen werden kann, zumal die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seines ablehnenden Umfelds im Heimatstaat nicht gewohnt sei, über seine Homosexualität zu sprechen und aus diesem Grund seine diesbezüglichen Angaben unbestimmt ausgefallen seien, nicht zu überzeugen vermag und als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, D-4090/2009 dass das Bundeamt somit die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner homosexuellen Neigung in seinem Heimatstaat Nachteile erfahren zu haben, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen D-4090/2009 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4090/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8

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