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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4086/2009

1 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,117 mots·~16 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4086/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Gambia, vertreten durch Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4086/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr am 1. Mai 2006 verliess und sich nach Senegal begab, wo er sich bis im November 2008 aufhielt, um anschliessend über die kanarischen Inseln, das Festland von Spanien und Frankreich am 4. Januar 2009 unter Umgehung der Grenz-kontrollen in die Schweiz zu reisen, dass er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 13. Januar 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 21. Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 17 Jahren im Jahr 2001 zum Militär gegangen und habe im Zuge eines gescheiterten Putschversuchs im Mai 2006 den Befehl erhalten, Rebellen, die in den Putschversuch verwickelt gewesen sei, zu foltern und zu töten, was er nicht habe tun wollen, dass er infolge der Befehlsverweigerung um sein eigenes Leben gefürchtet habe und deshalb im Mai 2006 nach Senegal geflohen sei, wo er bis im November 2008 geblieben sei, dass gestützt auf die Information von seiner Schwester das gambische Militär seinen Aufenthaltsort erfahren habe und davon ausgehe, er habe ebenfalls am Putsch teilgenommen, weshalb er auch in Senegal nicht mehr sicher gewesen sei und sich zur Reise in die Schweiz entschieden habe, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte nicht mehr habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 15. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, D-4086/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seiner Identitätspapiere widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, weshalb seine Angaben über die Gründe der fehlenden Einreichung der Identitätspapiere nicht geglaubt werden könnten, dass es sich bei dem in Kopie eingereichten Diplom nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Gesetzes handle, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass seine Angaben zum geltend gemachten Putschversuch und der damit verbundenen Befehlsverweigerung, Rebellen zu töten, teils tatsachenwidrig, unsubstanziiert, nicht plausibel und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb auch sie der Glaubhaftigkeit entbehrten, dass der Putschversuch entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht im März 2006, sondern im Mai 2006 stattgefunden habe, dass aus dem Jahr 2004 kein Putschversuch bekannt sei, obwohl er einen solchen erwähnt habe, dass über die eigentlichen Fluchtgründe wenig konkrete Angaben vorlägen und er über die Funktion der hinter dem Putschversuch stehenden Person kaum Konkretes habe preisgeben können, obwohl er als Armeeangehöriger darüber hätte im Bild sein müssen, dass auch die übrigen Ausführungen oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb die Vorbringen insgesamt auf den ersten Blick als unglaubhaft betrachtet werden müssten, dass die nicht immer einwandfreie Verständigung des Beschwerdeführers mit der Dolmetscherin in der Anhörung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, da die Unglaubhaftigkeit aufgrund eindeutiger Aussagen in den Protokollen festgestellt werden könne und der D-4086/2009 Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er verstehe die Dolmetscherin allmählich richtig gut, dass das von ihm eingereichte Diplom aufgrund der einfachen Manipulierbarkeit von Kopien einen geringen Beweiswert aufweise und zudem nur die Absolvierung eines Kommandokurses bestätige, weshalb es nicht tauglich sei, seine Asylgründe zu belegen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-4086/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-4086/2009 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu in der Erstbefragung geltend machte, er habe nie einen Reisepass besessen und habe seine Identitätskarte, die er im Alter von 18 Jahren beziehungsweise im Jahr 2002 erhalten habe, ins Meer geworfen (Akte A4/10 S. 4), er werde indessen ein Dokument beibringen (Akte A4/10 S. 5), dass er demgegenüber in der Anhörung vorbrachte, er erwarte seine im Jahr 2001 ausgestellte Identitätskarte per Fax und man werde sie ihm per Post schicken, sobald er nach Afrika telefoniert habe (Akte A8/14 S. 3 f.), dass bereits diese Aussagen mehrfach – nämlich hinsichtlich deren Existenz und deren Ausstellungsdatum – widersprüchlich sind, dass er kurz darauf in der gleichen Anhörung darlegte, er habe seine Identitätskarte weggeworfen, als er Gambia verlassen habe (Akte A8/14 S. 4), was wiederum mit der zuvor erwähnten Variante nicht vereinbart werden kann, dass er auf die Frage, wie er denn die Identitätskarte beschaffen könne, wenn er sie doch weggeworfen habe, antwortete, er besitze noch andere Karten und werde sich die militärische Karte schicken lassen (Akte A8/14 S. 4), dass er auf den Hinweis, die militärische Karte genüge nicht als rechtsgenügliches Identitätsdokument, aussagte, er werde die Identitätskarte kommen lassen, weil er die schon habe (Akte A8/14 S. 5), was sich indessen mit seiner Aussage, er habe diese weggeworfen, nicht in Einklang bringen lässt, D-4086/2009 dass er zur Klärung des Sachverhalts auf Vorhalt hin darlegte, er habe nicht die zivile Identitätskarte, sondern die militärische ins Meer geworfen (Akte A8/14 S. 11), was jedoch widersprüchlich zur Aussage ist, er werde die militärische Identitätskarte beibringen und wozu ihm ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde (Akte A8/14 S. 11), dass er indessen diesbezüglich eine ausweichende Antwort gab (Akte A8/14 S. 11), dass das BFM zu Recht feststellte, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren seien mehrfach widersprüchlich ausgefallen, dass die Einwände in der Beschwerde, die ungereimten Aussagen seien infolge der Verständigungsschwierigkeiten entstanden, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer einerseits beide Protokolle vorbehaltlos unterzeichnete und damit die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte, weshalb ihm der Inhalt der beiden Protokolle grundsätzlich vollumfänglich anzurechnen ist, dass sich zwar aus dem Protokoll der Anhörung gewisse Verständigungsschwierigkeiten zeigen, der Beschwerdeführer jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung, allenfalls nicht verstandene Übersetzungen sofort zu melden, im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Identitätspapieren keine Verständigungsprobleme ankündigte, dass er sich somit die diesbezüglichen Aussagen vollumfänglich anrechnen lassen muss, dass sich darüber hinaus die mehrfache Widersprüchlichkeit nicht mit Übersetzungs- oder Verständigungsproblemen erklären lässt, zumal den entsprechenden Protokollteilen keine diesbezüglichen Probleme entnommen werden können, dass insbesondere die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe infolge der Missverständnisse bis heute keine heimatlichen Dokumente einreichen können, nicht überzeugt, zumal er klar, eindeutig und unmissverständlich darlegte, er müsse nur nach Afrika telefonieren und werde solche beschaffen, D-4086/2009 dass aufgrund dieser letzten Aussage des Beschwerdeführers offensichtlich heimatliche Identitätspapiere zu erwarten waren, solche indessen bis heute den Asylbehörden nicht zugegangen sind und der Beschwerdeführer auch in keiner Weise darlegte, inwiefern er sich um deren Erhalt bemüht hätte, dass somit auch die offensichtlich fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren gegen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für deren Nichtabgabe spricht, dass zudem die Darstellung in der Beschwerde, er habe nach seiner Rückkehr von Senegal nach Gambia die Identitätspapiere mitgenommen und diese während der Reise in die Schweiz ins Meer geworfen, nicht mit seinen Aussagen in den beiden Befragungen zu vereinbaren ist und deshalb als nachgeschobene – und somit unglaubhafte – Anpassung an den Sachverhalt nicht geglaubt werden kann, dass ausserdem das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Dokument – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt – nicht als Identitätspapier im Sinne des Gesetzes aufzufassen ist, dass ihm schliesslich – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne heimatliche Identitätspapiere von Senegal beziehungsweise Gambia in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass er ferner nicht angeben konnte, unter welchen konkreten Umständen und mit welchen Schiffs- respektive Zugs- oder Busgesellschaften er gereist sei, obwohl er die englische Sprache offensichtlich versteht (vgl. Akte A8/14 S. 5), die Schule besucht hat und lesen kann, dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von D-4086/2009 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere vor seiner Reise in die Schweiz während einiger Zeit ausserhalb seines Heimatlandes aufhielt und ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe keine Identitätspapiere mit sich geführt, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich, substanzlos und tatsachenwidrig bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in Ergänzung dazu das zu den Akten gegebene Dokument über die Absolvierung eines militärischen Kurses mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten nicht seiner Person zugeordnet werden kann, weshalb es die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht zu entkräften vermag, dass die Argumente in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, dass insbesondere die Angabe, der Beschwerdeführer wisse nicht, warum in den Protokollen stehe, der Putschversuch habe im Mai 2006 stattgefunden, nicht zu überzeugen vermag, dass diese Angabe offensichtlich vom Beschwerdeführer stammt und – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht auf eine Verwechslung oder auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt auch in der Erstbefra- D-4086/2009 gung angab (Akte A4/10 S. 5), wo keine sprachlichen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden und auch keine solchen aus dem Protokoll ersichtlich sind, dass vom Beschwerdeführer, der im Zuge dieses Putsches als Angehöriger des Militärs Befehle verweigert haben will und in der Folge das Land verlassen haben soll, nicht nur die Kenntnis über den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auch über dessen Hintergründe und die vom gambischen Staat zu verfolgenden Personen zu erwarten sind, dass er insbesondere hätte in der Lage sein müssen, substanzielle und konkrete Angaben über den Befehl, welchen er nicht ausgeführt haben will, zu Protokoll zu geben, dass indessen seine diesbezüglichen Aussagen bloss rudimentär und oberflächlich ausgefallen sind und somit nicht den Eindruck hinterlassen, er sei im Zuge dieses Putsches als Angehöriger des Militärs im Einsatz gewesen, dass weder die gegenteiligen Einwände in der Beschwerde noch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten zu überzeugen vermögen, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, auch ausführlich in eigener Regie über die Vorfälle zu berichten, und er sich bei dieser Gelegenheit insbesondere auf die Beschreibung des Ausreiseweges beschränkte (vgl. Akte A8/14 S. 6), während er die angegebenen Ausreisegründe nur kurz und beiläufig erwähnte, dass auch die übrigen Einwände in der Beschwerde an der Substanzlosigkeit, Widersprüchlichkeit und Tatsachenwidrigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, weshalb der D-4086/2009 Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen abzuweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass gemäss den Aussagen seine Mutter und Schwester nach wie vor in Gambia leben, womit er bei seiner Rückkehr über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm zumindest in der ersten Zeit behilflich sein kann, D-4086/2009 dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters, seines guten Gesundheitszustandes und seiner beruflichen Erfahrungen durchaus in der Lage sein dürfte, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz im weiteren Sinn und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Gambia auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4086/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ________ (per Kurier; in Kopie) - _______ ad GR ELAR (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13

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