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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4082/2009

1 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,419 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4082/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (angeblich) (...), Kamerun, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4082/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Yaoundé am 5. Juni 2009 auf dem Luftweg verliess und am 6. Juni 2009 am Flughafen Zürich-Kloten ankam, wo er gleichentags unter der Identität B._______, geboren (...), um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer einen auf den Namen C._______ lautenden Pass mitführte, dass die Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich ergab, es handle sich um ein missbräuchlich verwendetes Dokument, da der Bildvergleich zwischen dem Foto des Beschwerdeführers und dem im Pass vorhandenen Bild ergebe, der vorliegende Pass stehe dem momentanen Träger, mithin dem Beschwerdeführer, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht rechtmässig zu, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 7. Juni 2009 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, sein richtiger Name laute A._______ und er sei am (...) geboren, dass die Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnés) nach durchgeführter Kurzbefragung informiert wurde, dass die Direktanhörung zu den Asylgründen am 12. Juni 2009 erfolgte, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Vertrauensperson auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtete und der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien im Jahr (...) bei einem Autounfall ums Leben gekommen, D-4082/2009 dass er in der Folge einen Jungen getroffen habe, I., der ihm eine Arbeit im (...)handel seines Vaters, eines Polizeikommissars, welcher den (...)handel nebenbei betrieben habe, vermittelt habe, dass er eines Abends mit I. zum Tanzen ausgegangen sei und sie etwas getrunken hätten, worauf I. mit ihm nach Hause gegangen sei und sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dass I. daraufhin ständig zu ihm gekommen sei, um Geschlechtsverkehr zu haben, dass er (der Beschwerdeführer) I. gesagt habe, er wolle das nicht, worauf ihm I. gedroht habe, dafür zu sorgen, dass er die Arbeitsstelle verliere, wenn er nicht mehr mit ihm schlafe, dass er nicht homosexuell veranlagt sei, sondern sich nur aus Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle nicht geweigert habe, dass es eines Tages bei I. zu Hause – dieser habe bei seinen Eltern gewohnt – zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei sie von der Mutter I.'s überrascht worden seien, dass diese den Vater von I. benachrichtigt habe, dass I. ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin nach D._______ gebracht habe und er gesagt habe, er müsse sich von nun an als B._______, geboren (...), ausgeben, weil er von I.'s Vater gesucht werde und dieser ihn töten wolle, dass I. dem Beschwerdeführer schliesslich die Unterlagen für die Ausreise beschafft habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts der konkreten Umstände sei die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit nicht glaubhaft, so habe er im Verlauf des D-4082/2009 Asylverfahrens seine Identitätsangaben gewechselt, ohne einen nachvollziehbaren Grund genannt zu haben, weshalb er zunächst eine falsche Identität hätte angeben sollen, dass er zudem keine Identitätspapiere abgegeben habe und seine Auskünfte zu den verstorbenen Eltern und der Familie unvollständig geblieben seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu I. ebenso vage geblieben seien wie seine Beschreibung der Situation, als die Mutter von I. unvermittelt ins Zimmer gekommen sei, dass es im Weiteren unwahrscheinlich erscheine, wenn der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, was sich zwischen I. und dessen Eltern abgespielt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber informiert zu werden, dass der Beschwerde die Kopie einer Geburtsurkunde beilag, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-4082/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 per Faxkopien beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird D-4082/2009 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene grösstenteils auf die Wiederholung der eigenen Sachdarstellung beschränken, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-4082/2009 dass insbesondere nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird und auch diesbezüglich die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 6. S. 186 f.), was ihm aber nicht gelingt, dass der Kopie eines Dokumentes zufolge ihrer Manipulierbarkeit von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt werden kann, weshalb die eingereichte Kopie einer Geburtsurkunde nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass es sich selbst beim Original einer Geburtsurkunde nicht um ein Identitätspapier handelt, welches geeignet ist, die einwandfreie Feststellung der Identität zu ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb sich die Gewährung einer Frist zur Nachreichung des erwähnten Dokumentes erübrigt, dass der drohende Verlust der Arbeitsstelle zwar eine gewisse Drucksituation zu begründen vermag, dass es jedoch seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer angibt, er und sein Freund seien im Haus von dessen Eltern intim geworden, da sie damit riskierten, überrascht zu werden, selbst wenn sie meinten, die Mutter sei nicht zu Hause, zumal der Beschwerdeführer über eine eigenen Wohnmöglichkeit verfügte, dass es für den Vater von I., einen Polizeikommissar, ein Leichtes gewesen sein dürfte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach dessen Flucht in D._______ zu eruieren, zumal I. den Beschwerdeführer in seinem "Versteck" weiterhin besuchte (vgl. A15/13 S. 8 und 9), dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, die Angaben des Beschwerdeführers zu I. seien vage geblieben und entsprächen nicht der geschilderten Beziehung, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich im Jahr (...) nach dem Tod seiner Eltern als 9-Jähriger lieber ohne Hilfe durchs D-4082/2009 Leben geschlagen, als mit seinem Onkel mitzugehen, ebenfalls nicht überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren D-4082/2009 keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers mit Sicherheit feststeht, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers das Fehlen von familiären Beziehungen im Heimatstaat nicht dargetan ist, dass jedenfalls nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel in seinem Heimatstaat lebt, dass insbesondere nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4082/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4082/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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