Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4079/2018 law/rep
Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (…).
D-4079/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer B._______, im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______ aufgewachsen und seit dem Jahr 2007 mit seiner Familie in der Stadt D._______ wohnhaft – gelangte am 4. August 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Am 1. März 2017 hörte ihn das SEM ein erstes Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an. Eine zweite ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat fand am 4. Juni 2018 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte dieser im Wesentlichen aus, er habe die Schule mit mehreren Wiederholungen bis zur Ausreise und dabei die zehnte Klasse besucht. Am (…) hätten die Schüler mitbekommen, dass die Behörden in den Quartieren G._______ und H._______ damit beschäftigt waren, zahlreiche Gebäude niederzureissen, welche illegal errichtet worden seien. Daraufhin hätten sie sich spontan zu einer Protestkundgebung formiert, wobei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Am (…) hätten die Behörden in D._______ eine grosse Razzia durchgeführt, um die protestierenden Schüler festzunehmen, wobei er sich einer Festnahme durch Flucht habe entziehen können. Daraufhin habe er seine Heimat am 7. März 2015 in Richtung Äthiopien verlassen. Wenig später habe er vernommen, dass verhaftete Mitschüler in den Militärdienst eingezogen worden seien. Ausserdem sei sein Vater, der kurz vom Militärdienst nach Hause zurückgekehrt sei, festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Im Sudan angekommen, habe er von seiner Mutter erfahren, dass im Jahr 2015 mehrere Male zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Identitätskarte im Original ein. Darüber hinaus reichte er seine Child Health Karte, zwei Schulzeugnisse aus der achten und der zehnten Klasse sowie die Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – eröffnet am 14. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
D-4079/2018 und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, seine Verfolgungsvorbringen seien zufolge massiver Widersprüche nicht glaubhaft. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen, daher sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 12. Juli 2018 bei. D. Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine auf seinen Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde I._______ vom 16. Juli 2018 nach. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
D-4079/2018 Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse beziehungsweise einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, die im vorliegenden Fall auf dem jüngst ergangenen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 beruht, das der Öffentlichkeit medial am 12. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Das besagte Urteil hat die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst geklärt (vgl.
D-4079/2018 hierzu im Einzelnen E. 6 und 7 nachstehend). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden. 4. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea erst 21 Jahre alt gewesen. Angesichts der Regelvermutung des SEM, wonach eine Dienstentlassung in Eritrea grundsätzlich erst nach fünf bis zehn Jahren möglich sei, müsse somit davon ausgegangen werden, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Namentlich bei Personen, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten, sei entgegen der Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst eingezogen würden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 und 13.3). Damit drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei. Hinzu komme, dass nicht davon auszugehen sei, dass er sich im Falle einer Rückkehr wirtschaftlich integrieren und seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4079/2018 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. E. 2.1) richtet, nicht aber gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz, erübrigen sich weitere diesbezügliche Erörterungen 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
D-4079/2018 militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 6.4 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Es könne gleichsam auch nicht davon ausgegangen werden, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 6.5 Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zur Annahme, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Ri-
D-4079/2018 siko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. Angesichts des Gesagten kann auch die Frage, ob das SEM durch die Verneinung der reellen Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in den (zivilen) Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. Verfügung SEM S. 6 Abs. 6), die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-2311/2016 E. 13.2) verkannt und damit seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 6/7 i.V.m. S. 7 f. Ziff. 2.2), offengelassen werden. 7. 7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2 Beim Beschwerdeführer handelt sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung. So habe er während der letzten Schuljahre als Tagelöhner in einer Bäckerei gearbeitet (vgl. act. A3 S. 4 Ziff. 1.17.05 und act. A16 S. 8 F60 f.). Ausserdem würden Verwandte väterlicherseits, die von der Landwirtschaft lebten, seine Familienangehörigen unterstützen (vgl. act. A16 S. 7 F 56 f.). Weitere enge Verwandte würden in der Subzoba D._______ und im nahegelegenen J._______ leben. Ausserdem arbeite ein weiterer Onkel seit einiger Zeit illegal in K._______ (vgl. act. A16 S. 7 F 47 bis 52 und F 58). Damit ist von einem hinreichenden familiären Bezie-
D-4079/2018 hungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea auszugehen. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Überdies haben sich jüngst weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.3 mit Verweis auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2) kann nicht davon ausgegangen werden, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die im Falle der Rückkehr nach Eritrea absehbare Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt mithin generell nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Falle des Beschwerdeführers somit nicht als unzumutbar. 8. Schliesslich ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 12. Juli 2018 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht
D-4079/2018 als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 des Bundesverwaltungsgerichts der Öffentlichkeit zeitgleich mit der Beschwerdeeinreichung (12. Juli 2018) bekanntgemacht wurde. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen und antragsgemäss Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote ein Honorar von Fr. 650.– (Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–) sowie Barauslagen von Fr. 20.– eingesetzt, was einen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 670.– ergibt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsbeistand ist somit ein Betrag von Fr. 510.– (gerundet) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4079/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 510.–. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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