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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2018 D-4078/2017

7 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,885 mots·~29 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4078/2017

Urteil v o m 7 . November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).

D-4078/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 29. April 2015 fand die verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. Nach einem beratenden Vorgespräch am 7. Mai 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 sowie am 24. Juli 2015 zu seinen Asylgründen. B. Zu seinen persönlichen Hintergründen und zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, sei in B._______ geboren (A20 F5) und habe mit seinen Angehörigen in Adi Keyh gelebt, wo er in einem Bauunternehmen tätig gewesen sei. Zudem habe er eine eigene Schreinerund Metallwerkstatt gehabt. Von 2003 und bis 2011 habe er Militärdienst (zunächst in Sawa) geleistet (A22 F2). Dank seinen guten Abschlussnoten habe er im Jahr 2005 in C._______ zum Bauunternehmer ausgebildet werden können. Von 2005 bis 2008 sei er dann in der Schule gewesen. Anschliessend habe er bis im Jahr 2011 in einem der Regierung zugehörigen Bauunternehmen gearbeitet. Sein Vater sei ein ehemaliger Soldat des äthiopischen Koordinationskomitees der Streitkräfte, Polizei und Territorialarmee (DERG) gewesen und habe gemäss den Erzählungen seiner Mutter mit der äthiopischen Regierung als Kollaborateur zusammengearbeitet. Nach der Unabhängigkeit im Jahr 1990 sei sein Vater inhaftiert worden und seither sei sein Verbleib unklar (A22 F5, F10). Im Jahr 1993 habe seine Mutter erstmals Nachforschungen nach seinem Vater angestellt und bei der (…) nach dessen Verbleib gefragt (A22 F14 bis F16). Im Jahr 2000 habe sie wiederum über die (…) versucht herauszufinden, was mit dem Vater geschehen sei (A22 F12, F14 bis F16). Sie sei jedoch gemahnt worden, keine Fragen mehr zu stellen, da sie sonst die Konsequenzen zu tragen habe (A22 F12). In der Zeit von 2004 bis 2005 habe der Beschwerdeführer selbst begonnen, Fragen über seinen Vater zu stellen, und habe bei drei unterschiedlichen Polizeirevieren, D._______, E._______ und F._______, angefragt (A22 F20ff.). Er habe dort bei den örtlichen Gefängnissen nachgefragt, ob sein Vater auf der Liste der Gefangenen stehe. In D._______ habe er zusätzlich versucht, mit Geld an mehr Informationen zu gelangen. Er sei aber für 24 Stunden festgehalten worden (A22 F24, F31), und es sei ihm angedroht worden,

D-4078/2017 hart bestraft zu werden, wenn er weiterhin Fragen stellen würde. Im Jahr 2008 habe er sich bei seinem Vorgesetzten in G._______ beim (…)Bauunternehmen wieder nach seinem Vater erkundigt. Im Juli 2011 sei er im Rahmen seiner Arbeit nach H._______ geschickt worden und, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei beziehungsweise zwei Tage nach seiner Ankunft, aufgrund seiner Nachfragen in H._______ von vier Personen der Sicherheitsbehörde verhaftet worden. Er sei für zwei Wochen im Gefängnis H._______ in Einzelhaft gewesen und danach nach I._______ geschickt worden, wo er ungefähr für zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Von dort sei er ins Gefängnis G._______ verlegt worden, wo er drei Monate geblieben sei und von wo er vergeblich versucht habe zu fliehen. Er sei jedoch dabei verhaftet und gegen eine Türe geschlagen worden, von wo er eine Narbe davon getragen habe. Später sei er ins Gefängnis J._______ geschickt worden. Dort sei er bis im Januar 2014 verblieben. Als er unterwegs zur Arbeit gewesen sei, habe er fliehen und sich mit dem Bus nach Adi Keyh begeben können. Nach seiner Flucht habe er sich noch bis im Mai 2014 in B._______ und Adi Keyh versteckt gehalten und sei schliesslich nach Äthiopien geflohen (A20 F42). Bereits im Februar 2014 seien mehrere Schreiben von der Verwaltung zu seiner Frau nach Hause geschickt worden, dass er sich stellen solle. Ausserdem seien zivil gekleidete Sicherheitsbeamte bei ihnen zuhause erschienen. Diese hätten ihr Haus durchsucht. Seine Familie habe von der Regierung ein Stück Land erhalten. Zu der Zeit, als er im Gefängnis gewesen sei, sei seiner Familie dieses Stück Land wieder weggenommen worden mit der Begründung, dass die Familie aufgrund der DERG-Mitgliedschaft des Vaters kein Recht darauf habe. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine eritreische Identitätskarte, einen Militärausweis, ein Militärdiplom, Schulzeugnisse aus dem Jahr 2005, ein Arbeitsdiplom der (…) vom 25. Februar 1997, eine Heiratsurkunde, Taufscheine seiner Kinder (alle Dokumente im Original), eine Arbeitsbestätigung der Stiftung (…) vom 4. Juli 2016, ein Dokument „Faktenblatt Eritrea“ des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, die Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter und verschiedene Fotografien von ihm und Angehörigen zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 7. August 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu.

D-4078/2017 D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 – frühestens eröffnet am 21. Juni 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 21. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 21. Juli 2017 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine SFH- Schnellrecherche „Baufirmen unter staatlicher Kontrolle“ vom 24. Juli 2017 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. J. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung.

D-4078/2017 K. Am 22. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte Kopien von Identitätsdokumenten seiner Schwestern, eine Auskunft der SFH- Länderanalyse „Äthiopien: Mitgliedschaft bei der DERG“ vom 22. Januar 2014, einen Sendenachweis der DHL, die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens der (…) vom 28. Dezember 2009 sowie ein Schreiben von L._______ vom 4. September 2017 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das bereits in Kopie eingereichte Schreiben der (…) im Original zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 7. Dezember 2017 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4078/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-4078/2017 4. 4.1 Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, dass sein Vater Soldat der äthiopischen DERG-Regierung gewesen, nach der Unabhängigkeit Eritreas verschwunden sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nachforschungen nach seinem Vater inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufolge zunächst nicht gewusst, ob sein Vater die DERG freiwillig unterstützt habe oder ob er dazu gezwungen worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er jedoch angegeben, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei (A22 S. 2). Über die genaue Funktion seines Vaters bei der DERG habe er keinerlei Angaben machen können. Auch die Umstände der Verhaftung seines Vaters habe er nicht beschreiben können. Seine diesbezügliche Erklärung, dass er damals ein fünfjähriges Kind gewesen sei, überzeuge nicht, da zu erwarten gewesen wäre, dass er bei einem so tragischen Ereignis wie dem Vaterverlust bei seiner Mutter oder weiteren Verwandten ausführliche Informationen dazu eingeholt hätte oder zumindest betreffende Aussagen hätte machen können (A22 S. 3). Ebenfalls spärlich ausgefallen seien die Aussagen zu den Nachforschungen seiner Mutter. Es leuchte nicht ein, dass er zehn Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters gerade diese drei Haftanstalten besucht haben solle, um dabei Listen von verurteilten Personen konsultieren zu können. Mit den wenigen Informationen, die er gemäss seinen eigenen Aussagen über seinen Vater zur Verfügung gehabt habe, erscheine seine angebliche Suche jedoch als ein praktisch aussichtsloses Unterfangen. Sein geschildertes Vorgehen, sich ab dem Jahr 2008 regelmässig bei seinen Vorgesetzten über den Verbleib seines Vaters erkundigt zu haben, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da erstaunlich sei, dass der Leiter des Bauunternehmens über das Schicksal seines Vaters Bescheid gewusst haben solle (A22 S. 6). Dass die Regierung, wie der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt habe, mit dem Bauunternehmen Hand in Hand arbeite, weshalb sein Vorgesetzter wisse, was mit seinem Vater geschehen sei, da dieser den jeweiligen Lebenslauf seiner Mitarbeiter kenne, sei eine reine Vermutung, welche der Beschwerdeführer mit keinen stichhaltigen Hinweisen habe untermauern können. Angehörige einer oppositionellen Familie würden in Eritrea nicht derart vorteilhaft behandelt, weshalb die von ihm geltend gemachte Diskriminierungsmassnahme, wegen seines Vaters sei seiner Familie das Grundstück entzogen worden, der Tatsache widerspreche, dass er seinen Militärdienst erfolgreich habe absolvieren können, darauf basierend sogar noch in den Genuss einer Ausbildung gekommen sei und beruflichen Erfolg gehabt

D-4078/2017 habe. Weiter erachtet die Vorinstanz als nicht plausibel, dass sich die Situation des Beschwerdeführers nach seinen lange andauernden Nachfragen nach seinem Vater erst im Jahr 2011 derart zugespitzt haben solle, dass er verhaftet worden sei, und monierte, dass der Beschwerdeführer keine Erklärung für den ausschlaggebenden Grund der Inhaftierung habe geben können. Seine kurze Antwort, dies habe im Zusammenhang mit seinem Vater gestanden, habe er nicht mit stichhaltigen und detaillierten Aussagen untermauern können. Auch zur Festnahme in H._______ sowie zur Unterstützung seiner Angehörigen während seiner Haft habe er nicht ausführlich berichten können (A22 S. 6 – 8). Ebenfalls seien seine Angaben zur Flucht aus der Haft vage und pauschal ausgefallen. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsgründe sei davon auszugehen, dass er sich seine Kenntnisse über das Gefängnis J._______ aus anderen als die angegebenen Gründe beschafft habe. Weiter habe er weder gewusst, wieviele Schreiben seine Ehefrau erhalten habe noch ausführlich über die Suchaktionen der Behörden berichten können. Weitere Angaben als dass die Behörden viermal bei ihm zuhause gewesen seien, würden fehlen (A20 S. 10 bis 11). Die geschilderten Umstände zur Ausreise aus Eritrea seien aufgrund der pauschalen und spärlichen Aussagen als unglaubhaft zu erachten. Die blosse Möglichkeit, als gesunder junger Mann in den eritreischen Nationaldienst einberufen zu werden, sei als nicht asylrelevant zu erachten.. 4.2 Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass unwahrscheinlich sei, dass er als hochbegabter Student so viele Jahre später bei der Ausbildung benachteiligt würde, auch wenn er ein Nachkomme eines DERG-Anhängers sei, insbesondere da sein Vater kein hochrangiger Militärangehöriger gewesen sei. Daher sei es gut möglich, dass er trotz der Zusammenarbeit seines Vaters mit der DERG zur Universität zugelassen und vom Regime in einem Armeeunternehmen eingeteilt worden sei. Da zudem sein Onkel während des Unabhängigkeitskrieges auf Seiten der eritreischen Regierung gekämpft habe, sei seine Familie wohl nicht per se als regimekritisch wahrgenommen worden. Dass er zu den Nachforschungen seiner Mutter nur spärliche Angaben gemacht habe, treffe nicht zu; vielmehr habe er in diesem Zusammenhang beispielsweise die Grundstückenteignung erwähnt (A22 F12 bis F13). Zudem sei nachvollziehbar, dass seine Mutter bei der Suche nach ihrem Ehemann Vorsicht habe walten lassen, seinetwegen sei ihr ja bereits das Grundstück entzogen worden, und sie habe befürchtet, selbst inhaftiert zu werden. Ausgerechnet in den Gefängnissen D._______, E._______ und F._______ habe er gesucht, weil er dort bereits verurteilte Gefangene vermutet habe. Das

D-4078/2017 Verschwinden seines Vaters sei über 26 Jahre her, weshalb er kaum eigene Erinnerungen an seinen Vater habe. Seine Mutter habe ihm lediglich erzählt, dass sein Vater gezwungen worden sei, mit der DERG zu kollaborieren, wobei bekannt sei, dass es bei der DERG Zwangsrekrutierungen gegeben habe. Dass sein Vorgesetzter Kenntnisse von seiner familiären Vorgeschichte und Zugang zu Informationen über seinen Vater gehabt habe, sei nachvollziehbar, da gemäss einer eritreischen Kontaktperson der SFH Rekruten in Sawa zu ihren Familien und sozialen Verbindungen befragt und solche Daten gesammelt würden. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass er die Hoffnung gehabt habe, über seinen Vorgesetzten mehr über seinen Vater zu erfahren. Weil er selbst in einer guten Position gewesen und davon ausgegangen sei, dass man auf ihn als Fachkraft angewiesen sei, habe er überhaupt gewagt, Fragen zu stellen. Dass die staatliche Firma (…), welcher er nach der Ausbildung zugeteilt worden sei, tatsächlich existiere, sei von der eritreischen Kontaktperson bestätigt worden. Den genauen Grund für seine Verhaftung habe er nicht gekannt, da ihm dieser nicht bekannt gegeben und gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Solche willkürlichen Verhaftungen seien in Eritrea bekanntlich weit verbreitet. Das gleiche gelte für die Nachforschungen seiner Angehörigen zu seinem Aufenthalt. Er wisse lediglich, dass seine Mutter herausgefunden habe, dass er im Gefängnis J._______ gewesen sei, wo sie ihn vergeblich versucht habe zu besuchen. Weshalb die Vorinstanz diese Aussage als vage bezeichnet habe, sei unbegreiflich, da nicht klar sei, welche Informationen sie in diesem Zusammenhang noch erwartet hätte. Schliesslich könne er auch nur erzählen, was ihm seine Frau über die Ereignisse nach seiner Flucht berichtet habe. Seine Aussagen im Zusammenhang mit dem Gefängnis H._______ würden sich durch Detailreichtum auszeichnen. So habe er zum Beispiel das Firmenauto, in welchem er unterwegs gewesen sei, erwähnt, den Ort der Verhaftung M._______, wo ihn sein Vorgesetzter wegen eines Gebäudes der (…) hingeschickt habe, dass er erst am zweiten Tage nach seiner Auskunft in H._______ vom Geheimdienst angehalten und aufgefordert worden sei, sein Firmenauto bei der Verkehrspolizei abzustellen sowie dass er erst danach von vier Personen abgeführt worden sei (A20 F39, F44 – 46, F107 – 113, A22 F44 – 47, F51 – 45, F63 – 65). Auch seine Schilderungen der Flucht enthielten viele persönliche Eindrücke (Grund, aus welchem ein Mitgefangener die Flucht initiiert habe, von wem er von dem Fluchtplan erfahren habe, die Marke des Militärautos, die Reaktion seiner Tante). Durch

D-4078/2017 eine Kontaktperson der SFH sei schliesslich bestätigt worden, dass auf der Strecke G._______ -Akordat keine Kontrollen gemacht würden. Auch hier sei unklar, was die Vorinstanz in Bezug auf angeblich fehlende Angaben zu Komplikationen genau erwartet habe. Seine Aussagen zur illegalen Ausreise seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz glaubhaft, da die beschriebene Fluchtroute plausibel sei und er bei der Schilderung der Ereignisse nicht übertrieben habe. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel (Armeeunterlagen) sowie den Umstand, dass er für eine Armeefirma gearbeitet habe, nicht gewürdigt. Auch sei ausser Acht gelassen worden, dass, obwohl er zweimal vertieft befragt worden sei, keinerlei Ungereimtheiten aufgetreten seien. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Nationaldienstes für eine Firma der staatlichen Armee tätig gewesen und aus dem Gefängnis geflohen sei, würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea als Deserteur betrachtet, und aufgrund seines Alters sei er nach wie vor dienstpflichtig. 4.3 In ihrer Vernehmlassung zweifelte die Vorinstanz an, inwiefern der Familie des Beschwerdeführers als Angehörige eines Oppositionellen erst ein Grundstück überlassen und es ihr anschliessend wieder entzogen worden sein soll. Zudem warf die Vorinstanz die Frage auf, weshalb der Vater des Beschwerdeführers, ein einfacher DERG-Kämpfer, derart gravierend verfolgt worden sein solle, dass der Beschwerdeführer noch 20 bis 25 Jahre nach der Unabhängigkeit hoffen würde, den Vater in den eritreischen Gefängnissen ausfindig zu machen. Auch weitere, wichtige Fragen seien, so die Vorinstanz weiter, offengeblieben. Es lägen praktisch keinerlei Informationen über den Vater des Beschwerdeführers vor, keine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer festgenommen worden sei und was nach seiner Flucht geschehen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner Familie über diese Themen hätte Fragen stellen können. Jede grössere Firma in Eritrea werde von der Regierung kontrolliert; eine Anstellung bei einer dieser Firmen sei jedoch nicht gleichzusetzen mit dem militärischen Nationaldienst oder dem Dienst für die Volksarmee. Der Beschwerdeführer habe zwar verschiedene ähnliche Dokumente zu den Akten gereicht, hingegen keine Arbeitsbestätigung. Schliesslich erstaune die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der DERG-Vergangenheit seines Vaters verfolgt worden, müsse jedoch aufgrund einer asylrelevanten Desertion als Flüchtling anerkannt werden. Die eingereichten Berichte über Eritrea hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer und verfügten deswegen über keinen Beweiswert.

D-4078/2017 4.4 In der Replik verwies der Beschwerdeführer betreffend die Grundstückenteignung auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil D-2311/2016 E. 16.13). Es sei sehr wohl möglich, dass er trotz der DERG-Vergangenheit seines Vaters den Militärdienst und eine Ausbildung habe absolvieren können, da das eritreische Regime offensichtlich nicht auf die Rekrutierung von Familienangehörigen Oppositioneller verzichte. Falls sie dies tun würde, wäre ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung nicht mehr rekrutierungstauglich. Das Argument der Vorinstanz, es sei nicht plausibel, dass ein einfacher DERG-Kämpfer wie der Vater des Beschwerdeführers derart gravierend verfolgt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass es gemäss der Schnellrecherche der SFH während des Unabhängigkeitskrieges in grösseren Städten zu Zwangsrekrutierungen durch die DERG gekommen sei. Es sei plausibel, dass dies ebenfalls in der Umgebung von Adi Keyh, einer DERG-Garnison-Stadt, geschehen sei. Das geltend gemachte Schicksal des Vaters beruhe auf Vermutungen der Familie. Gemäss einem Bericht von Amnesty International hätten in Eritrea Familienangehörige von vermissten Personen oft keine Kenntnis über das Schicksal der Vermissten, was auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige (D-2311/2016 E. 16.6). Strafen würden oftmals aussergerichtlich verhängt und der Grund der Bestrafung sei häufig unklar. Ebenfalls sei die Zuständigkeit für die Festlegung des Strafmasses unklar, die Behörden würden keine Anklagen erheben und auch keine Urteile erlassen (D-2311/2016 E. 16.7). Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er den Grund seiner Verhaftung und derjenigen seines Vaters nicht kenne. Dem Geschäft, welches er seiner Familie überlassen habe, sei zwischenzeitlich die Lizenz entzogen worden. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis entwickelten Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen vorliegend korrekt angewendet hat. 5.2 Bereits betreffend den Geburtsort des Beschwerdeführers bestehen Unklarheiten. Bei der Personalienaufnahme im Verfahrenszentrum Zürich gab der Beschwerdeführer an, in N._______ geboren zu sein (A2); gemäss seinen Angaben in der BzP hingegen wurde er in Adi Keyh geboren und wohnte zuletzt im Bezirk 02 in der Gemeinde O._______ (A13 1.07 und 2.02). Bei der ersten Anhörung gab er wiederum an, in N._______ (gemäss Protokoll B._______) geboren und in Adi Keyh aufgewachsen zu sein (A20 F5). Auf der Identitätskarte ist gemäss dem Beschwerdeführer und dem bei

D-4078/2017 der Befragung anwesenden Dolmetscher wieder Adi Keyh als Geburtsort angegeben (A20 F8). Als Grund für diesen Umzug gab er an, dass sein Vater damals bei der DERG gearbeitet habe (er sei in P._______ gewesen) und die Familie aus diesem Grund von dort habe weggehen müssen (A20 F6). Es stellt sich aber die Frage, woher der Beschwerdeführer dies wissen will, da er im Verlauf des späteren Verfahrens mehrmals betont, aufgrund seines jungen Alters nichts von seinem Vater gewusst zu haben (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 5.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, anlässlich der Befragungen ausschliesslich pauschale und detailarme Angaben gemacht zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, tatsächlich an einigen Stellen Realkennzeichen. Betreffend seine Hauptvorbringen, sprich der Suche nach seinem Vater, den Umständen seiner Verhaftung sowie den Haftbedingungen, vermitteln die bei den Befragungen getätigten Aussagen bei einer genaueren Betrachtung jedoch dennoch das Bild von erfundenen beziehungsweise nicht selbst erlebten Vorfällen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Vorfällen sind sehr allgemein gehalten und er beantwortete entsprechende Fragen oftmals nur ausweichend oder gar widersprüchlich. So konnte der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene bereits die Umstände und den Grund seiner Festnahme nicht hinreichend substantiieren. Seine Angaben blieben auch auf mehrfache Nachfrage detailarm und ergeben kein schlüssiges und kongruentes Bild der Situation. Er konnte das Datum der Verhaftung nicht nennen (lediglich den Monat; vgl. SEM-Akte A20 F46) und führte in der einen Befragung auf Nachfrage aus, er sei bei der Verhaftung unterwegs von Kubani Hintsa Badme gewesen (A20 F107). Anlässlich der zweiten Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, zwei Tage nach seiner Ankunft festgenommen worden zu sein (A22 F44). Aufgrund seiner Angabe, die Verhaftung habe in H._______ im Gebiet M._______ auf der Arbeitsstelle stattgefunden (A22 F64), wollte der Befrager den genauen Ort, wie beispielsweise in einem Haus, auf der Strasse etc. wissen. Die Antwort des Beschwerdeführers hielt sich auch hier sehr allgemein, nämlich dass „sie“ an seine Arbeitsstelle gekommen seien (A22 F65). Nähere Angaben zu den Umständen seiner Verhaftung fehlen trotz mehrfacher Nachfrage der befragenden Person in den Akten gänzlich. Bei einem solch einschneidenden Ereignis wäre jedoch von einer erlebnisgeprägten Erzählung auszugehen. Insgesamt entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechen-

D-4078/2017 den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mangels hinreichender Substantiierung erscheint demnach bereits die Festnahme des Beschwerdeführers unglaubhaft. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, zu den Umständen des Verschwindens seines Vaters aufgrund seines damals jungen Alters nicht viel zu wissen. Seine rudimentären oder fehlenden Angaben zu diesem Punkt lassen sich allenfalls damit erklären. Hingegen wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Einzelheiten über seine eigene Suche nach seinem Vater, insbesondere was genau ihn dazu bewogen hat, so viele Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters nach diesem zu suchen beziehungsweise wie genau er dabei vorgegangen ist, einigermassen konkret und anschaulich hätte schildern können. Da er über das Verschwinden seines Vaters angeblich nichts wusste (geschweige denn, ob dieser als Kollaborateur der äthiopischen DERG überhaupt verurteilt worden war), überzeugt auch seine Erklärung, genau in drei bestimmten Gefängnissen nach seinem Vater gesucht zu haben, weil in diesen bereits verurteilte Straftäter inhaftiert seien (A22 F21), nicht. Ausserdem macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend, dass aussergerichtliche Verurteilungen und Inhaftierungen ohne Prozess in Eritrea an der Tagesordnung seien (vgl. Beschwerdeakten A14 S. 3). Weshalb er sich ausgerechnet für eine Suche in drei Gefängnisse mit verurteilten Straftätern entschieden hat, erscheint deshalb umso weniger nachvollziehbar. Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers entstehen dadurch, dass er anlässlich der zweiten Anhörung angab, in drei Gefängnissen nach seinem Vater gesucht zu haben, als er nach den Unternehmungen gefragt wurde, seinen Vater zu finden (A22 F20). Bei der ersten Anhörung hingegen erwähnte der Beschwerdeführer diese Gefängnisbesuche mit keinem Wort, verneinte sogar die Frage nach Anzeichen einer bevorstehenden Verhaftung (A20 F109) und führte aus, ausser seinem Vorgesetzten kenne niemand „diese Geschichte“ (A20 F111). 5.5 Aus dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen seine Vorbringen widerspruchsfrei habe darlegen können, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Auf Widersprüche seine Verhaftung betreffend wurde oben bereits eingegangen. Zudem wurden in der ersten Anhörung vor allem die Verhaftung (A20 F107ff.), der Aufenthalt in den einzelnen Gefängnissen, die jeweilige Haftdauer (A20 F40ff.) sowie die Flucht thematisiert (A20 F60ff.), während der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung vorwiegend über die DERG- Tätigkeit des Vaters (A22 F5ff.) und seine Suchanstrengungen befragt

D-4078/2017 wurde (A22 18ff.). In den beiden Befragungen wurde folglich der Schwerpunkt völlig anders gelegt. Dass der direkte Vergleich der beiden Befragungen keine zahlreichen gravierenden Widersprüche zutage bringt, ist deshalb naheliegend. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer über die Gefängnisse, in welchen er seinen Aussagen zufolge für 2,5 Jahre inhaftiert war, detaillierte Angaben zu den Einrichtungen machen konnte und während ersten Anhörung sogar einen Situationsplan des Gefängnis J._______ erstellt hat. Diesbezüglich ist jedoch aufgrund der obenstehenden Ausführungen und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – falls diese Skizze überhaupt mit den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Gefängnisses übereinstimmt – diese Kenntnisse aus anderen Quellen als durch eigenes Erleben erworben hat. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Beschwerdeführer Nationaldienst geleistet hat, zweifelt das Gericht vorliegend nicht an, womit seine mit der Replik eingereichte Arbeitsbestätigung unbehilflich ist. Die weiteren Dokumente stehen nicht in direktem Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Fluchtgründen. Seine Narbe an der linken Augenbraue vermag nicht zu belegen, dass er wie vorgebracht anlässlich einer Verhaftung verletzt wurde. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verhaftung aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zu der DERG, anschliessende Gefängnisaufenthalte sowie eine Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu machen. 5.7 Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner Inhaftierung während des Nationaldienstes und der darauffolgenden Flucht aus dem Gefängnis in Eritrea als Deserteur, weshalb er mit willkürlicher Bestrafung und erneuter Inhaftierung rechnen müsse, ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen. 5.8 Auch aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der

D-4078/2017 Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die vorgebrachten Fluchtgründe für unglaubhaft zu befinden sind. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4078/2017 8. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würde, was insbesondere gegen das Verbot der Zwangsarbeit und gegen das Folterverbot verstosse. Gemäss der Vorinstanz sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst verletze keine völkerrechtlichen Bestimmungen, und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers gegeben 8.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.1.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt wor-

D-4078/2017 den (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. 8.1.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.2.3 Der Verfügung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

D-4078/2017 Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. Arztberichte vom 21. Juli 2017 und vom 7. Dezember 2017; Beschwerdeakten A3 und A16) handelt es sich vorwiegend um psychische Beschwerden, welche gemäss der ärztlichen Einschätzung aufgrund des Drucks einer bevorstehenden möglichen Abweisung des Asylgesuches entstanden sind. Angesichts der oben erwähnten Stabilisierung der medizinischen Grundversorgung in Eritrea sowie seiner nach wie vor dort lebenden Ehefrau, deren Eltern, seine eigene Mutter sowie weiteren Verwandten liegen jedoch trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine eine Existenzbedrohung verursachenden besonderen Umstände vor. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-4078/2017 11. Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 22. September 2017 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 24,5 Stunden aufgeführt, welcher vom Gericht als zu hoch erachtet wird. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE), der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen sowie der Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4078/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

D-4078/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.11.2018 D-4078/2017 — Swissrulings