Abtei lung IV D-4076/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4076/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 20. April 2001 und gelangte am 8. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diesen negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. März 2005 ab. A.b Mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 27. April 2005 an das BFM. Dieses trat mit Verfügung vom 12. Mai 2005 auf diese Eingabe nicht ein und wies sie zwecks Prüfung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die ARK. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2005 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, sie betrachte seine Eingabe vom 27. April 2005 als Revisionsgesuch. Mit Urteil vom 7. Oktober 2005 lehnte sie das Revisionsgesuch ab und wies die Akten zwecks Prüfung einer wiedererwägungsweise erheblich veränderten Sachlage an die Vorinstanz zurück. A.c Mit Eingaben vom 27. April 2005 und 11. Oktober 2005 verwies der Beschwerdeführer auf folgende exilpolitische Tätigkeiten, welche nach dem Urteil der ARK vom 8. März 2005 stattgefunden hätten: Am 22. März 2005, 31. März 2005 sowie 1. April 2005 habe er bei den zuständigen Behörden des Kantons B._______ Bewilligungen zur Durchführung der Standkundgebungen vom 1., 7., 9., und 14. April 2005 eingeholt. Im Weiteren habe er an Kundgebungen teilgenommen, wobei Fotos erstellt und auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden seien. Ferner machte er auf einen Artikel in der Zeitung (...) vom 17. März 2005 aufmerksam, in dem über eine Kundgebung berichtet worden sei, welche einen Tag zuvor in C._______ stattgefunden habe. Ausserdem gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an, eine Radiosendung für den (...) moderiert zu haben. Als Beweismittel reichte er zwei Audiokassetten sowie eine Audio-CD ein. Der Beschwerdeführer machte insgesamt geltend, diese exilpolitischen Aktivitäten seien von den iranischen Behörden überwacht worden, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. D-4076/2006 B. B.a Nach der Überweisung der Akten an das BFM durch das Revisionsurteil der ARK vom 7. Oktober 2005 behandelte die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 - eröffnet am 25. Oktober 2005 - wies sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2005 ab, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das BFM aus, bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen könne nur dann von der Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen werden, wenn die Identität der exilpolitisch tätigen Person feststehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er bis anhin überhaupt keine Identitätspapiere eingereicht habe. Folglich sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten mit der Person des Beschwerdeführers in Verbindung bringen würden und ihn deshalb belangen sollten. Bereits aus diesem Grund seien seine eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Ferner machte das BFM im Zusammenhang mit der Gefährdung von exilpolitisch tätigen Iranern geltend, es sei wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indes nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Vertei- D-4076/2006 lung von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Im Weiteren sei das Verhalten in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, dies umso weniger, als es in den Akten an einem Beleg dafür fehle, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Schliesslich handle es sich bei der Demonstration in C._______, worüber in der Zeitung (...) vom 17. März 2005 berichtet worden sei, um ein Ereignis, welches in keinem direkten Zusammenhang zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stehe. Aus den eingereichten Beweismitteln zur behaupteten Radiosendung gehe nicht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer der Moderator der Sendung gewesen sei und inwiefern diese regimekritische Äusserungen enthalte. Zudem stehe die Identität des Beschwerdeführers - wie bereits erwogen - nicht fest. Infolgedessen bestünden vorliegend keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. C. Mit Beschwerde vom 23. November 2005 an die ARK liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei die verfügte Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, ein Schreiben der „Organisation Solidarität für National Jugend Irans“ (O.S.f.N.J.I) vom 2. November 2005 sowie die Statuten dieser Organisation (...), einen Bericht aus „Nachrichten Iranische Freiheitsliebend Jugend“ (IJNA NEWS) zur Rede von X._______ anlässlich des Auftritts des Women's Forum Against Fundamentalism in Iran (WFAFI) am 27. Juli 2005 im US-Kongress (...), einen Bericht des WFAFI zu dessen Auftritt im US-Kongress (...), eine Audio-CD mit der Aufzeichnung eines Interviews mit Y._______, Chef der Demokratischen Partei in D._______, vom 29. Oktober 2005 sowie eine weitere Audio-CD mit der Aufzeichnung eines Interviews mit Herrn Z._______, Chef einer Studentenorganisation in C._______, anlässlich einer Sendung vom 13. November 2005. D-4076/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, im Falle einer Abweisung der Beschwerde werde er grundsätzlich kostenpflichtig und auf die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Infolgedessen hielt sie an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, vorweg sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden nicht habe glaubhaft machen können, weshalb in dieser Beziehung hinlänglich ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten sei. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf ihre Verfügung vom 17. Dezember 2001 und das Urteil der ARK vom 8. März 2005, in denen von der Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA sei es zudem unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswegen verfolgt zu werden. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch die zwischenzeitlich nachgereichte Identitätskarte (Kopie), welche seine Identität beweisen solle, nichts zu ändern. Das BFM teile auch den Einwand betreffend die verschärfte Überwachung von Internetpublikationen durch den iranischen Nachrichtenoder Geheimdienst nicht. Das Internet sei ein Massenmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt werde. Täglich würden Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten D-4076/2006 auf privaten Homepages erscheinen. Aus diesem Grund sei es wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen vermöge. Auch aus der Behauptung, der Beschwerdeführer habe via Internet regimekritische Texte unter Angabe seines Namens und seiner Adresse publiziert, oder im Internet sei eine Radiosendung publiziert worden, welche er moderiert habe, lasse sich nicht schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die blosse Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers auf Fotos und Internetseiten beziehungsweise als Moderator einer Radiosendung nicht ausreiche zur Annahme, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen stehe zwar fest, dass er an diversen regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen habe. Demgegenüber seien keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig gewesen wäre. Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens oder anderer behördlicher Schritte im Iran wegen der erwähnten subjektiven Nachfluchtgründe seien ebenfalls nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Tätigkeiten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, dass sie diesen bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgen würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ihn darstellende Fotografie sowie ein Diplom der (...), (...), vom D-4076/2006 September 2008 betreffend seine Ausbildung zum Fitness Trainer nach. I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, sein Rechtsvertreter habe das Mandat per 1. Dezember 2008 niedergelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4076/2006 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend überwies die vormals zuständige ARK die Akten mit Revisionsurteil vom 7. Oktober 2005 an die Vorinstanz zwecks Prüfung einer wiedererwägungsweise erheblich veränderten Sachlage. Das BFM trat daraufhin auf die in Schriftform verfassten Begehren im Sinne eines zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers ein und befasste sich eingehend mit den darin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. B.b des Sachverhalts). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dem Hinweis des BFM, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da dieser überhaupt keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2002 seine Identitätskarte beim BFF eingereicht habe. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das iranische Regime in den vergangenen Monaten die Internet-Überwachung verschärft habe. So sei im Oktober 2004 unter anderem E._______, Journalist und Gründer eines Weblogs, zusammen mit weiteren Personen festgenommen worden, nachdem er öffentlich für die Menschenrechte eingetreten sei. Der Zugang zu Dutzenden Internet-Zeitungen und politischen Diskussionsforen sei blockiert worden. D-4076/2006 Darüber hinaus wurde geltend gemacht, es liege in der Natur der Sache, dass es für den Beschwerdeführer beinahe unmöglich sei, nachzuweisen, dass die iranischen Behörden von seinen behaupteten Exilaktivitäten soweit Notiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgen würden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine tragende Rolle bei der international bekannten O.S.f.N.J.I inne habe. Er unterstütze die Organisation finanziell und organisiere Demonstrationen gegen die islamische Regierung im Iran. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass man bei der Internetrecherche nach dem vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2005 gegebenen Interview fündig werde. Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Stimme sei im Interview mit verschiedenen namhaften Persönlichkeiten, darunter Frau X._______, eine bekannte politische Aktivistin im Bereich des internationalen Rechts in den Vereinigten Staaten, zu hören gewesen. Diese Stimmen hätten der Sendung einen hohen Stellenwert verliehen, was für die islamische Regierung im Iran von grösster Bedeutung sei. Zudem müsse daran erinnert werden, dass die Stimme des Beschwerdeführers mit dessen Namen via (...) auf dem (...) sowohl terrestrisch wie auch via Internet (on-demand) gesendet worden sei beziehungsweise habe abgerufen werden können. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Interview von einer Vielzahl von Leuten gelesen worden sei und auch dem iranischen Regime bekannt sein müsse. Alleine die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Radiosendungen würde bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran sein Leben gefährden. Als Beleg dafür, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und sein Verhalten in der Schweiz durchaus als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen und deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung nach sich ziehen würden, wurde in der Beschwerdeschrift auf fünf für reformorientierte Internet-Zeitungen tätige Journalisten aufmerksam gemacht, denen seitens der iranischen Regierung insbesondere vorgeworfen werde, Propaganda gegen das Regime verbreitet und die nationale Sicherheit bedroht zu haben. Seitdem die iranische Regierung Reformzeitungen geschlossen habe, sei das Internet im Iran zwecks Austausch von politischen Informationen und Ideen zum D-4076/2006 wichtigsten Medium geworden. Die iranische Regierung habe darauf reagiert, indem sie Dutzende Online-Autoren, Blogger und Web- Administratoren verhaftet habe. Zur weiteren Veranschaulichung wurde diesbezüglich auf ein vom Oberverwaltungsgericht F._______ in Auftrag gegebenes Asyl-Gutachten der Amnesty International verwiesen, welches sich zur Frage von Artikeln im Internet äussert. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner aktenkundigen, exilpolitischen Tätigkeiten, die den iranischen Behörden insgesamt bekannt sein dürften, verfolgt werden würde. 4.3 4.3.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-4076/2006 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 4.3.2 Mit Urteil vom 8. März 2005 hat die ARK im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 9. Mai 2001 eingeleiteten ersten Asylverfahrens das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt. In seinen im zweiten Asylverfahren eingereichten Eingaben vom 27. April 2005 und 11. Oktober 2005 berief sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf subjektive Nachfluchtgründe und beantragte folglich erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Praxis der ehemaligen ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3, mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 6). Da der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend machte, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben (vgl. A.c des Sachverhalts), liegt in casu offenkundig kein Revisionsgrund vor. 4.3.3 Es gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen durch verschiedene Beweismittel untermauert hat, so dass klar ersichtlich wurde, worin seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen. In Anbetracht dieser Sachlage fiel die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, weshalb das BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch materiell eingetreten ist. Darüber hinaus wäre die Vorinstanz indes verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen. Der Umstand, wonach eine solche vorgängige Anhörung ausblieb, kann nicht durch die vom Beschwerdeführer genutzten Argumentationsmöglichkeiten auf Rechtsmittelebene vor dem Bundesverwaltungsgericht „kompensiert“ und damit als unerheblich betrachtet werden. Tatsächlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1). D-4076/2006 4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz durch den Verzicht auf eine vorgängige Anhörung nicht nur den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, sondern ebenso den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde vom 23. November 2005 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts zu seinen geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen gestützt auf Art. 29 f. AsylG anzuhören. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6. Dem bis am 1. Dezember 2008 rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) D-4076/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13