Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.09.2017 D-4075/2017

21 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,213 mots·~31 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4075/2017 pjn

Urteil v o m 2 1 . September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).

D-4075/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2007 zu Fuss aus seinem Heimatland in Richtung B._______, wo er während vier beziehungsweise fünf Monaten in einem Flüchtlingscamp geblieben sei und vom Roten Kreuz eine Flüchtlingskarte bekommen habe. Wegen der dort von Spionen im Lager ausgehenden Gefahr sei er (…) C._______ weitergereist und habe sich dort während zweier weiterer Monate aufgehalten. Im Januar 2008 habe er seine Reise nach D._______ fortgesetzt und sei bis im Juni 2014 dort geblieben. Aufgrund der vielen Schwierigkeiten in D._______ habe er sich anschliessend nach B._______ abschieben lassen, wo er aber nicht ein zweites Mal habe um Asyl nachsuchen können, weshalb er im November 2014 mit seiner Freundin (…) C._______ aufgebrochen und dort zwischen November 2014 und Mai 2015 geblieben sei. Über E._______, den Seeweg nach F._______, im Auto nach G._______ und im Zug sei er am 22. Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag reichte er das Asylgesuch ein. Am 30. Juni 2015 fand in H._______ die summarische Befragung zur Person statt, am 9. November 2015 führte das SEM die erste und am 29. August 2016 die zweite Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus I._______ in der Subzone J._______ der Zone K._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Dort würden seine Eltern noch leben, während zwei seiner Brüder in D._______ und ein dritter Bruder in L._______ seien. Nach Abschluss des zehnten Schuljahres im Jahr 2005 hätte er zur militärischen Grundausbildung gehen müssen. Da indessen sein Bruder schon im Militär gewesen sei, habe er nicht gehen wollen, sondern zunächst seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Im August 2006 sei er nach M._______ gereist, um dort einen Freund zu besuchen. Dabei sei er in eine Razzia geraten, worauf man ihn nach N._______ gebracht habe, wo er während sechs Monaten einem Militärtraining unterzogen und zur Kilfe Serawit (KS) 16 zugeteilt worden sei. Er habe keiner Rekrutierungsrunde angehört, weil nur Schüler, welche das 12. Schuljahr absolviert hätten, in einer solchen eingezogen würden. Anlässlich der Rückübersetzung machte er indessen geltend, er habe zur 20. Rekrutierungsrunde gehört und vorher die Frage nicht richtig verstanden. Vielmehr sei er einfach so reingekommen. Er sei in O._______ stationiert gewesen. Das Leben im Militär sei sehr schwer gewesen. Sein Vorgesetzter habe ihm und seinem Freund, mit dem er oft

D-4075/2017 zusammen gewesen sei, im Jahr 2007 vorgeworfen, eine illegale Ausreise zu planen. Daraufhin seien ihre Hände mit der Hubschraubertechnik auf dem Rücken gefesselt worden. Ausserdem habe der Vorgesetzte mit weiteren Bestrafungen gedroht. Deshalb und wegen der schlechten Behandlung im Militärdienst habe er im Juli 2007 beschlossen, nach B._______ auszureisen. Er sei nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt. Im Fall einer Rückkehr dorthin würde er unter die Erde gebracht. Anlässlich der ersten Anhörung legte der Beschwerdeführer zu den bisherigen Aussagen ergänzend dar, dass er das Original seiner Geburtsurkunde per Post eingereicht habe. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er eine Postquittung zu den Akten. Er führte aus, Eritrea ohne Identitätsdokument verlassen zu haben, weil niemand in seinem Alter eine Identitätskarte besessen habe. Nach seiner Verhaftung in M._______, wo er mit einem Freund spazieren gegangen sei, habe man ihn während zweier Monate im Gefängnis inhaftiert (…) P._______ verlegt, was sehr schlimm gewesen sei, beziehungsweise sei er während eines Monats in M._______ und während zweier Monate in P._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend habe man ihn nach N._______ zur militärischen Grundausbildung gebracht. Nach sechs Monaten sei er zur KS 16 in O._______ eingeteilt worden. Da man ihm und seinem Freund vorgeworfen habe, eine illegale Ausreise zu planen, seien sie vom Brigadechef mit der Helikopterfesselung während zehn Stunden geknebelt und später weiter bedroht worden, weshalb sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen hätten. Dabei hätten sie so getan, als müssten sie zur Toilette gehen, seien aber nicht zurückgekehrt, sondern in die Berge geflohen. Sie seien über die Berge bis M._______ und von dort nach J._______, dann zum Dorf J._______ und wieder über Berge bis Q._______ gegangen. Als in D._______ ein neues Gesetz in Kraft getreten sei, hätten alle nach „R._______“ gehen müssen, das wie ein Gefängnis und kein richtiges Flüchtlingscamp gewesen sei. Alle hätten das Land verlassen müssen, weshalb er eine Abschiebung nach Eritrea befürchtet habe. Dort wäre er verhaftet oder getötet worden, weshalb er bei der (…) Botschaft einen (…) Reisepass für 3000.- $ gekauft habe, um in dieses Land abgeschoben zu werden. Anlässlich der zweiten Anhörung offerierte der Beschwerdeführer das Original der Identitätskarte seines Vaters, welche vom SEM nicht zu den Akten genommen wurde mit der Begründung, es handle sich nicht um einen den Beschwerdeführenden betreffenden Ausweis, dessen Kopien sich bereits in den Akten befänden. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe in

D-4075/2017 der Schweiz bei einem Pfarrer geheiratet und sei Vater eines Kindes geworden. Bezüglich seiner Fluchtgründe machte er geltend, er habe Eritrea verlassen, weil es dort weder Regeln noch eine Zukunft oder Freiheit gebe und er Soldat gewesen sei. Anlässlich einer Razzia in M._______, wohin er mit einem Freund gegangen sei, habe man ihn festgenommen, während zweier beziehungsweise dreier Wochen bei einer Polizeistation festgehalten und dann während mehr als einem Monat beziehungsweise zweier Monate im Gefängnis von P._______ inhaftiert, wo er viele Schwierigkeiten erlebt habe. Anschliessend habe er während sechs Monaten in N._______ die militärische Ausbildung bei der 19. KS in S._______ absolviert und sei dann zur 16. KS zugeteilt worden. Sein Chef, ein Chef des Bataillons, habe ihn und seinen Freund unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, während zehn Stunden in einem Gefängnis namens Helikopter beziehungsweise auf dem Korridor seines Büros fesseln und einsperren lassen. Vor der Freilassung seien sie verwarnt und bedroht worden, weshalb sie im siebten Monat 2007 beziehungsweise am nächsten Tag das Land illegal verlassen hätten. Den in D._______ beschafften (…) Reisepass habe er nicht direkt bei er (…) Botschaft, sondern über einen (…), gekauft. Die Flugtickets seien von den (…) Behörden bezahlt worden. Diese hätte ihm zusätzlich 3500.- $ bezahlt. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die Kopie seiner Taufurkunde und später deren Original sowie Kopien von Identitätsausweisen seiner Eltern und die Kopie eines Heiratszertifikates zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2017 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositionspunkten 1 bis 3, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Auf-

D-4075/2017 nahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, des Rückscheins, eine Vollmacht und die Farbkopie eines fremdsprachigen Ausweises bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 2. August 2017 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 23. August 2017 wurde eine behördliche Bestätigung der Verwaltung vom 15. Juli 2017 im Original und mit deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht und geltend gemacht, dass damit sowohl die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als auch der Einzug in den Militärdienst im Jahr 2007 belegt seien. Im Übrigen wurde auf die aktuelle Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Militärdienst in Eritrea hingewiesen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter sei, sich aus dem aktiven Nationaldienst entfernt habe und somit sein Heimatland nicht hätte legal mit einem Reisepass verlassen können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-4075/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4075/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Die Vorbringen bezüglich der Bestrafung durch den Vorgesetzen und der Desertion könnten nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer nur wenig nachvollziehbare Angaben darüber zu Protokoll gegeben, wie er ins Visier seines Vorgesetzten geraten sei. Ausserdem habe er den Grund der Bestrafung nicht erklären können. Seine Angaben dazu würden vage und austauschbar erscheinen und liessen sich nicht mit einem tatsächlich erlebten Konflikt mit dem militärischen Vorgesetzten vereinbaren. Zudem sei das Verhalten seines Vorgesetzten nach der Bestrafung wenig nachvollziehbar, da er einerseits mit weiteren Konsequenzen gedroht und den Beschwerdeführer dennoch frei und ohne Aufsicht gelassen habe, was vor dem Hintergrund des geltend gemachten Desertionsverdachts äusserst fragwürdig erscheine. Ferner habe er den Zeitpunkt der Bestrafung durch den Vorgesetzten vage und uneinheitlich zu Protokoll gegeben und bei der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben ausgesagt, er wisse es nicht, ohne zu erklären, warum er Angaben wider besseres Wissen gemacht habe. Auch den Rang seines Vorgesetzten habe er uneinheitlich angegeben: Während dies einerseits der Bataillonschef gewesen sei, soll es sich andererseits um den Brigadechef gehandelt haben. Nicht übereinstimmend seien zudem die Aussagen zum Ort der Bestrafung ausgefallen: Gemäss der einen Version sei er im Büro des Vorgesetzten gefesselt worden, während dies gemäss einer weiteren Version im Korridor gewesen sei. Die zuerst erwähnten Probleme mit seinem Arm nach der Fesselung habe er zudem später nicht mehr erwähnt, sondern nur noch von Schmerzen gesprochen, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an eine Beeinträchtigung dieser Art auch später noch hätte erinnern müssen. Aufgrund dieser uneinheitlichen und widersprüchlichen Angaben könne er die geltend gemachten Vorbringen nicht selber erlebt haben.

D-4075/2017 5.1.2 Ferner habe er die Umstände seiner Flucht nur sehr vage und wiederholend zu Protokoll gegeben. Diese hätten sich darauf beschränkt, dass er in die Berge und durch den Wald gegangen und anschliessend geflohen sei, obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, den Hergang genau zu beschreiben. Somit seien diese Angaben nicht substanziiert genug, um als glaubhaft gelten zu können. Unterschiedlich habe er schliesslich auch die Umstände des Entfernens von der Einheit dargestellt, indem er gemäss der einen Version gesagt habe, kurz zur Toilette zu gehen, um dann von dort zu fliehen, während er gestützt auf eine weitere Version nur so getan habe, als würde er zur Toilette gehen, um die Flucht in Angriff zu nehmen. Insgesamt könne somit die geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Militärdienst ebenfalls nicht geglaubt werden. 5.1.3 Gemäss der geltenden Praxis sei zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatlandes rechnen müssten, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten seien. Es seien vorliegend keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Aufgrund der Absolvierung des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer seine staatsbürgerlichen Pflichten in den Augen des Regimes erfüllt. Zudem sei die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst nicht glaubhaft, weshalb die dargelegte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das SEM dem Beschwerdeführer Sachen vorwerfe, welche keinen Einfluss hätten. So sei es nachvollziehbar, dass er von seinen Vorgesetzten bedroht worden sei, falls er sich vom Dienst entferne. Ausserdem seien zwischen der Zwangsrekrutierung im Jahr 2007 und der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2015 viele Jahre vergangen, während welcher der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten Zuflucht gesucht habe. Er habe viele verschiedene Fluchtwege durchquert, sei mit neuen Problemen konfrontiert worden, habe viele Unannehmlichkeiten erdulden müssen und gefährliche Situationen überlebt. Ob er im Korridor oder im Zimmer des Vorgesetzten aufgehalten worden sei, spiele für ihn keine wichtige Rolle; indessen sei es für ihn relevant, dass er unverschuldet bestraft worden sei. Er könne genau beschreiben, wie seine Hände und Füsse zusammengebunden worden und wie gross die Schmerzen gewesen seien, auch wenn er einmal von Schmerzen am Arm und das andere Mal nur von Schmerzen gesprochen

D-4075/2017 habe. Zudem sei es nicht ersichtlich, warum seine Vorbringen nicht glaubhaft sein sollten, auch wenn er sich nach so vielen Jahren nicht mehr an alle Details erinnern könne. Es sei bewiesen, dass niemand ein Geschehen bei Wiederholungen gleich wiedergeben könne. Abweichungen seien normal, weshalb die Argumente des SEM eine subjektive Interpretation und Haarspalterei darstellten. Zudem würden Zweifel am Wahrheitsgehalt einzelner Elemente des geltend gemachten Sachverhalts nicht zwingend zum Schluss führen, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Glaubhafte und unglaubhafte Elemente müssten gegeneinander abgewogen werden. In der Beilage befinde sich ein Schreiben, dass der Vater des Beschwerdeführers bei den lokalen Behörden habe erhältlich machen können. In diesem werde erklärt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in den Militärdienst eingezogen worden sei. Das Original werde nachgereicht, sobald es eintreffe. Das SEM zweifle an der vom Beschwerdeführer angegebenen Staatsangehörigkeit, obwohl er alle die ihm gestellten Fragen zu Eritrea korrekt beantwortet und zudem den Taufschein und die Identitätsausweise seiner Eltern eingereicht habe. Dennoch werde er vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea in der Schweiz vorläufig aufgenommen, was verwirrend und nicht nachvollziehbar sei. Zudem glaube ihm das SEM nicht, Eritrea illegal verlassen zu haben, weil seine Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Damit mache es sich das SEM einfach. Dies sei nicht genügend begründet. Der Beschwerdeführer gehöre zur Personengruppe, welche den obligatorischen Militärdienst leisten und bei Pflichtverletzungen oder Kritik mit einer hohen Strafe rechnen müsse. Die Angaben des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Behandlung drohten. Damit sei in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet

D-4075/2017 nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.4 Vorab ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, auch wenn es diese anfänglich in Zweifel gezogen hat, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine unbekannte Staatsangehörigkeit eintragen liess und auch in der angefochtenen Verfügung die Bezugnahme auf den Beschwerdeführer „Staat unbekannt“ erfolgt (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2017 S. 6). Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt lässt klar darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubt. Demgegenüber finden sich keine Erwägungen, warum der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung weiterhin unter „Staat unbekannt“ figuriert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht klar festgelegt hat, in Bezug auf welches Land der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Das SEM widerspricht sich mithin in seiner Verfügung. Unter diesen Umständen ist die Rüge, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehe nicht fest, berechtigt. Diesbezüglich hat das SEM somit die ihm obliegende Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs und damit formelles Recht verletzt, was grundsätzlich zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste. Da die vorliegende Verletzung formellen Rechts indessen keine Auswirkungen auf die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe hat und der Beschwerdeführer im Übrigen vom SEM vorläufig aufgenommen wurde, kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Sache an das SEM verzichtet werden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht von der eritreischen

D-4075/2017 Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Hinsichtlich der Rüge, im ZEMIS sei in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ein unzutreffender Eintrag vorgenommen worden, muss sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Änderung eines Eintrags im ZEMIS an das SEM wenden, weil das Bundesverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist. 5.5 Sodann ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit unter anderem auch der Zeitablauf eine Rolle spielt, weshalb in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde, dass sich angesichts der langen Zeitspanne zwischen den geltend gemachten Ereignissen aus den Jahren 2006 bis 2008 und der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2015 gewisse Ungenauigkeiten ergeben können, welche auf Erinnerungslücken zurückzuführen sind. Indessen kann auch in solchen Fällen davon ausgegangen werden, dass die zentralen und die Ausreise motivierenden Vorkommnisse in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und substanziell vorgebracht werden, zumal es sich um einschneidende Ereignisse handelt, welche besser als andere Vorkommnisse im Gedächtnis haften bleiben. Somit ist auch vorliegend die Glaubhaftigkeit zwar in Berücksichtigung der langen Zeitdauer zu prüfen; indessen vermag die lange Zeitspanne zwischen den Ereignissen und dem Asylgesuch wesentlich erscheinende Divergenzen in Kernaussagen nicht zu erklären. 5.6 So kann dem SEM auch beigepflichtet werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Vorkommnissen während des eritreischen Militärdienstes und seiner Flucht aus diesem insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen sind, weil in wesentlichen Kernaussagen unterschiedliche und teilweise äusserst substanzlose Angaben vorliegen, welche sich nicht mit dem Zeitablauf erklären lassen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Argumente des SEM verwiesen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten: 5.6.1 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend Militärdienst und Flucht aus diesem insgesamt dürftig, wiederholend, ausweichend, substanz- und auch beteiligungslos ausgefallen sind. So wurde ihm mehrfach die Möglichkeit gewährt, ausführlich und detailliert über etwas zu berichten, worauf seine Antworten diesen Aufforderungen nicht gerecht geworden sind, sondern sich vielmehr summarisch und ausweichend darstellen (vgl. beispielsweise Akte A24/19 S. 5 Fragen 24 ff.; S. 6 Frage 40; S. 7 Fragen 43 und 50 f.; S. 9 Fragen 64 ff.; S. 10 Fragen 75 ff. sowie Akte

D-4075/2017 A24/19 S. 9 Fragen 64 f.; S. 10 Fragen 81 f.). Mithin zieht sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die Protokolle, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 5.6.1.1 Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Ereignis, bei welchem er und sein Freund gefesselt und nach zehn Stunden wieder freigelassen worden seien, substanziell darzustellen. Sowohl anlässlich der ersten als auch anlässlich der ergänzenden Anhörung sind die zu Protokoll gegebenen Angaben dürftig, einsilbig und mehrfach ausweichend. Weder ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wie es ihm während der zehnstündigen Fesselung ergangen ist noch lässt sich den Protokollen entnehmen, was in dieser Zeit passiert ist. Seine Angaben beschränken sich insbesondere darauf, mehrfach festzustellen, dass er zu Unrecht bestraft und gefesselt sowie nach etwa zehn Stunden wieder freigelassen worden sei, was einer oberflächlichen und beteiligungslosen Darstellung gleichkommt. Details, welche auf eine innere Beteiligung am Geschehen hinweisen würden, fehlen, abgesehen davon, dass er nach der Freilassung Wut und Schmerzen gespürt habe. Somit sprechen diese dürftigen Angaben gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.6.1.2 Auch seinen Aufenthalt und seine Aktivitäten im Militärdienst konnte er nicht in der erforderlichen Erzähldichte wiedergeben. Die Aufforderung, seine militärische Ausbildung zu schildern, beantwortete er mit den Worten: „Was militärische Ausbildung an sich hat. Wie man den Gegner attackiert.“ (vgl. Akte A20/22 S. 13 Fragen 146 f.), was im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Eritrea als äusserst substanzlos zu qualifizieren ist. Auf die Frage, an welchen Waffen er ausgebildet worden sei, kam die Antwort, an normalen Waffen, Sedef (vgl. Akte A20/22 S. 13 Frage 148). Die Frage, was das für eine Waffe sei, wurde von ihm beantwortet mit dem Wort „Waffe“ (vgl. Akte A20/22 S. 13 Frage 149). Auch dabei handelt es sich um äusserst substanzlose Aussagen, gestützt auf welche seine Angaben nicht geglaubt werden können. Den typischen Tagesablauf während der sechsmonatigen militärischen Ausbildung konnte er nicht beschreiben; vielmehr wich er auf eine entsprechende Frage hin mit Angaben über eine Erkrankung und die schwierige Situation aus und beschränkte sich auf rudimentärste allgemeine Angaben, welche nicht nahelegen, dass er dort wirklich dabei war (vgl. Akte A20/22 S. 13 Fragen 151 ff.). Auch die typischen militärischen Befehle konnte er nur teilweise aufzählen, was nach einer sechsmonatigen Ausbildung sehr erstaunt (vgl. Akte A20/22 S. 14 Fragen 15j8 ff.). Seine Erklärung, dies sei lange her, weshalb er sich nicht

D-4075/2017 mehr erinnern könne, vermag insbesondere angesichts der substanzlosen Antworten nicht zu überzeugen. 5.6.1.3 Zudem ist dem SEM beizupflichten, dass die Angaben über die Flucht aus dem Militärdienst und aus Eritrea mangels genügender Substanziierung und infolge eines Widerspruchs im Kernbereich der Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglich zutreffende Argumentation der Vorinstanz (vgl. Akte AA30/7 S. 3 f. Ziff. II/1.3 und 1.4) verwiesen. 5.6.2 Ferner kann nicht nachvollzogen werden, welcher konkrete Anlass seinen Vorgesetzten dazu gebracht haben soll, den Beschwerdeführer und seinen Freund zu verdächtigen, eine illegale Ausreise zu planen. Konkrete Hinweise oder evidente Anhaltspunkte, welche diesen Schluss als nachvollziehbar oder zumindest möglich erscheinen lassen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ergeben sich auch sonst nicht aus den protokollierten Aussagen. Allein die Aussage des Beschwerdeführers, er sei immer mit seinem Freund zusammen gewesen, vermag als Erklärung für die Unterstellung seines Vorgesetzten nicht zu überzeugen, zumal Freundschaften auch im eritreischen Militärdienst als etwas völlig Normales gelten und nicht als Hinweis für eine geplante illegale Ausreise zu betrachten sind. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, es herrsche in Eritrea Willkür und es gebe keine Regeln, vermag die Unterstellung nicht nachvollziehbar erscheinen zu lassen, zumal es selbst bei Willkür einen konkreten Anlass oder einen konkreten Anhaltspunkt für eine solche Unterstellung geben müsste. Dies lässt sich jedoch den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Insbesondere machte er auch nicht geltend, er und sein Freund hätten vor der geltend gemachten Fesselung durch den Vorgesetzten tatsächlich eine illegale Ausreise geplant. 5.6.3 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, erscheint das Verhalten des Vorgesetzten dem Beschwerdeführer und seinem Freund gegenüber nach der Freilassung ebenfalls nicht realistisch und nachvollziehbar. So soll dieser zwar davon ausgegangen sein, der Beschwerdeführer und sein Freund würden eine illegale Ausreise – und damit die Flucht aus dem Militärdienst – planen, liess die beiden indessen trotz dieses Verdachts ohne Überwachung frei und ermöglichte ihnen damit die Flucht. Im Fall einer tatsächlich vermuteten geplanten Flucht aus dem Militärdienst und aus dem Land selber wäre vielmehr mit einer fast lückenlosen Überwachung des Beschwerdeführers und seines Freundes oder mit weiteren Massnahmen – beispielsweise einer Trennung der beiden – zu rechnen gewesen. Auch aus

D-4075/2017 diesem Grund vermag die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten nicht zu überzeugen. 5.6.4 Dem SEM ist ferner beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung seiner Ausreisegründe in mehrere Ungereimtheiten oder gar Widersprüche verstrickte, welche sich auf seine Kernvorbringen beziehen. 5.6.4.1 Zwar erscheint der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Zeitangabe der Fesselung wenig überzeugend, da die vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Zeitangaben nicht weit auseinander- und mehrere Jahre zurückliegen; mithin ist es im vorliegenden Fall nicht als wesentlich zu betrachten, ob er vor mehreren Jahren zwischen 8 und 9 Uhr oder zwischen 10 und 11 Uhr gefesselt wurde, weshalb diesbezüglich die Argumentation des SEM – auch in Berücksichtigung des mehrjährigen Zeitablaufs – nicht zu stützen ist. 5.6.4.2 Indessen hat der Beschwerdeführer den Rang seines Vorgesetzten unterschiedlich dargestellt, was sich mit dem Zeitablauf nicht erklären lässt: Es müsste ihm auch nach mehreren Jahren bekannt beziehungsweise in Erinnerung sein, ob er vom Chef des Bataillons oder von demjenigen der Brigade gefesselt worden ist. Dieser Widerspruch spricht somit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Bezeichnenderweise sagte er an anderer Stelle sogar aus, er sei von einem „Soldaten“ bestraft worden, der eigentlich sein Chef gewesen sei (vgl. Akte A24/19 S. 9 Frage 68), eine Bezeichnung, die kein Militärangehöriger für den Chef des Bataillons oder der Brigade benutzen würde. 5.6.4.3 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist auch der Widerspruch über den Ort der Fesselung im vorliegenden Fall massgeblich, da der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich einmal zum Ausdruck brachte, er sei im Büro gefesselt worden (vgl. Akte A20/22 S. 16 Frage 180), während er später ebenso klar und eindeutig aussagte, er sei im Korridor und nicht im Büro gefesselt worden (vgl. Akte A24/19 S.9 Frage 70). Der Ort, an dem jemand misshandelt worden ist, kann als zentrales Element der Vorbringen betrachtet werden. Ausserdem erfolgten die Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig und klar. 5.7 Was die Vorfluchtgründe betrifft, so halten diese – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – den Anforderungen an die Glaub-

D-4075/2017 haftmachung nicht stand, weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner substanzlosen, widersprüchlichen und teilweise unplausiblen Aussagen nicht geglaubt werden kann, dass er in Eritrea zum Militärdienst aufgefordert, dort gefesselt und aus diesem desertiert ist. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Argumente in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere das nachträglich zu den Akten gegebene Schreiben, welches der Vater des Beschwerdeführers bei den heimatlichen Behörden erhältlich gemacht haben soll und in welchem gestützt auf die Angaben in der Beschwerde erklärt wird, dass Letzterer im Juli 2007 in den Militärdienst eingezogen worden sei, kann nicht als beweistauglich erklärt werden. Entgegen der Angaben in der Beschwerde belegt das Beweismittel nicht, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in den Militärdienst eingezogen wurde. Vielmehr kann dem Schreiben beziehungsweise dessen deutscher Übersetzung entnommen werden, dass die besagte Person bis im Juli 2007 im Militärdienst war, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lässt. Ausserdem weist das Beweismittel nur unlesbare Nassstempel auf, weshalb die ausstellende Behörde im Stempel nicht verifiziert werden kann. Damit fehlen dem Beweismittel lesbare amtlich angebrachte Sicherheitsmerkmale, weshalb eine Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann. In diese Richtung weist im Übrigen auch die Tatsache hin, dass der obere Nassstempel nur zur Hälfte vorliegt und über dem angebrachten Foto ganz fehlt, weshalb ein nachträglicher Austausch des Fotos wahrscheinlich ist. Insgesamt weist das Beweismittel somit aufgrund markanter Mängel einen verminderten Beweiswert auf und ist folglich nicht geeignet, einen Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Da überdies Dokumente dieser Art leicht käuflich erworben werden können, vermag die nachträgliche Einreichung des Originals auch aus diesem Grund nicht zu einem anderen Resultat zu führen. Die Vorfluchtvorbringen werden somit denjenigen Anforderungen nicht gerecht, welche an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes im Sinne der nun geltenden Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) gestellt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht abgelehnt. 5.8 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

D-4075/2017 vom fraglichen Umstand erfahren hat und die betroffene Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.2 und dort zitierte weitere Praxis).

5.9 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.10 Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und führte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1 f.). Mit dem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde diese Praxis aufgegeben. Im erwähnten Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfte es einer Verschärfung des Profils, welche dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnte (a.a.O. E. 5.2).

D-4075/2017 5.11 Mithin muss gestützt auf diese neue Praxis eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

5.11.1 Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerde geltend, in seinem Fall würden solche vorliegen, da er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert sei und im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Inhaftierung oder mit dem Tod rechnen müsse.

5.11.2 Die Einwände des Beschwerdeführers können indessen nicht gehört werden, weil sie sich – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – als unglaubhaft herausgestellt haben, weshalb keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne der nun geltenden Praxis vorliegen. Somit bestehen in seinem Fall keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

5.11.3 Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Unter diesen Umständen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. Die Rüge, das SEM habe seine Entscheidung nicht genügend begründet, weil es aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe auch die illegale Ausreise nicht geglaubt habe, ohne dies näher zu begründen, erweist sich als unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal es sich dabei um blosse Urteilskritik handelt, welche nicht zu berücksichtigen ist.

5.12 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. Das SEM hat diese somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4075/2017 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal sich die Beschwerde nicht als aussichtlos erwiesen hat und der Beschwerdeführer – nach Eingang der im Beschwerdeverfahren verlangten Fürsorgebestätigung – als bedürftig gilt. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine).

D-4075/2017 10. Aufgrund der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und wird in Anbetracht der vorgegebenen Zumessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 500.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4075/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-4075/2017 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2017 D-4075/2017 — Swissrulings