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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2010 D-4075/2006

6 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,341 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4075/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4075/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige und ethnische Russin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer jüngeren Tochter (X._______, geboren [...], Verfahrensnummer D-7873/2006) gemäss eigenen Angaben in der Nacht auf den 29. April 2001 und suchte am 2. Mai 2001 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Januar 2004 wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. Februar 2005 abgewiesen. Ein als gefälscht erkanntes ärztliches Attest vom 22. April 2001 wurde eingezogen. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter mit Verfügung vom 15. Februar 2005 eine Frist bis zum 12. April 2005 zum Verlassen der Schweiz. Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2005 um die Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende Juli 2005. Das BFM wies dieses Ersuchen mit Verfügung vom 10. Mai 2005 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Die Beschwerdeführerin stellte bei der ARK mit Eingabe vom 23. März 2005 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. Februar 2005. Dieses wurde mit Urteil vom 11. Juli 2005 abgewiesen. Die Akten wurden nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen an das BFM überwiesen. Für den Inhalt des Revisionsverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2005 ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Dezember 2003 sei vollstreckbar und einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D-4075/2006 D. Mit Eingabe an die ARK vom 26. August 2005 beantragten die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Es sei ihnen Asyl, eventuell aufgrund von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs beziehungsweise wegen des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2005 sowie mehrere Internetauszüge und Zeitungsartikel vom Juli und August 2005 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die mit Zwischenverfügung vom 29. August 2005 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Hinsichtlich der Beurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses angesetzt. F. Am 23. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin einen ihre jüngere Tochter betreffenden ärztlichen Bericht des (...) vom 19. September 2005 (beziehungsweise am 24. September 2005 das entsprechende Original), eine Todesbestätigung ihres Ehemannes vom 22. August 2005, einen Brief vom 28. August 2005, mehrere Internetberichte und Fotografien sowie Korrespondenz mit "Swiss- Exile" zu den Akten. G. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 31. Oktober 2005 unter Beilage mehrerer Internetberichte und Korrespondenz mit ukrainischen Anwälten erneut an die ARK. Sie erkundigte sich, ob sie eine Bewilligung erhalten könnte, um in die Ukraine reisen und dort Abklärungen treffen zu können. H. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter am 14. November 2005 mit, es stehe ihnen frei in die Ukraine zu reisen, indessen dürfte daraus der Schluss gezogen wer- D-4075/2006 den können, ihnen drohe dort keine Gefahr. Eine Bewilligung für eine Reise in das Heimatland könne nicht erteilt werden. I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der ARK das BFM gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter der ARK lud die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter mit Verfügung vom 31. Januar 2006 zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2006 ein. L. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM unter Beilage diverser Beweismittel (zwei Fotos ihres Ehemannes, diverse Internet- beziehungsweise Zeitungsartikel inklusive einer Übersetzung und einen persönlichen Bericht) zu den Akten. M. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. April 2006 (Poststempel) ein als Integrationsdossier bezeichnetes Schreiben betreffend die von ihr und ihrer jüngeren Tochter besuchten Ausbildungs- und Kursbesuche beziehungsweise der gesammelten Erfahrungen in der Berufswelt seit ihrer Ankunft in der Schweiz ein, in welchem sie diese Tätigkeiten ta bellarisch auflistet. N. Am 3. November 2006 gelangte der ARK per Telefax eine Auskunft des "Ministry of Interior Affairs of Ukraine" zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und weitere vier Internetdokumente samt Übersetzung allesamt betreffend ihre Heimat zu den Akten. D-4075/2006 P. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 aufgefordert, einen Nachweis ihrer momentanen beruflichen Betätigung einzureichen. Q. Mit den beiden Schreiben vom 19. Dezember 2009 und 19. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsbestätigungen beziehungsweise Arbeitszeugnisse zu den Akten. R. Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2010 dahingehend, dass es sich wegen der Zusi cherung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde (...) an ihre jüngere Tochter rechtfertige, das unter der Verfahrensnummer D- 4075/2006 anhängig gemachte Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter zu trennen. Das Verfahren der mit ihr in der Schweiz lebenden Tochter werde neu unter der Verfahrensnummer D- 7873/2006 behandelt. S. Gemäss telefonischer Auskunft des BFM an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2010 wurde diesem mitgeteilt, dass die Unterlagen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2010 beim BFM, Sektion Einbürgerung zur Überprüfung eingetroffen seien. Das Verfahren werde beim BFM unter der Verfahrensnummer K _______ behandelt. Bis ca. Mitte März 2010 gebe die zuständige Sachbearbeiterin dem Bundesverwaltungsgericht per e-Mail Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand beziehungsweise das weitere Vorgehen im entsprechenden Einbürgerungsverfahren. T. In ihrer e-Mail-Mitteilung ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2010 teilte die zuständige Sektionschefin des BFM betreffend das Einbürgerungsverfahren der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin mit, Personen mit hängigen Asylverfahren und N-Ausweis hätten keinen stabilen Wohnsitz in der Schweiz. Das BFM könne deshalb Gesuche um ordentliche Einbürgerungen grundsätzlich erst dann behandeln, wenn Klarheit über den Ausgang des Asylverfahrens bestehe. Nur in Härtefällen seien Ausnahmen möglich. Ein offensichtlicher Härtefall sei dann gegeben, wenn Verwandte der Bewerberin das Schwei- D-4075/2006 zer Bürgerrecht besässen oder wenn die Beschwerdeinstanz im Asyl verfahren festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer F-Bewilligung erfüllt seien beziehungsweise das BFM eine vorläufige Aufnahme angeordnet habe, jedoch dagegen rekurriert worden sei und die Bewerberin aus diesem Grund noch keinen F-Ausweis habe. Die Durchsicht der vom Kanton (...) für eine Vorprüfung zugestellten Akten habe im Fall der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Härtefall zurzeit nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende D-4075/2006 Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revi sionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter machten in ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, sie litten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Während dem die Beschwerdeführerin die Therapie abgebrochen habe, nachdem sie ihre ältere Tochter (Y._______) im März 2004 (in C._______) wieder gefunden habe, seien die psychischen Folgen der Lebensgeschichte für ihre jüngere Tochter (X._______; D-7873/2006) schlimmer. Sie habe diese Ereignisse im Alter von (...) Jahren erlebt, als ihre Persönlichkeit noch D-4075/2006 nicht gefestigt gewesen sei. Mit den eingereichten Zeitungsartikeln versuchten sie, das politische und soziale Umfeld in der Ukraine zu beschreiben. Einige der Artikel befassten sich mit rassistischen Übergriffen und antisemitischen Handlungen. Des Weiteren befassten sich einige Artikel mit den Machenschaften der ukrainischen Behörden, insbesondere von ehemaligen KGB-Mitarbeitern. 5.2 Das BFM führte in seiner Verfügung unter anderem aus, aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht sei einzig die im Revisionsgesuch gel tend gemachte und mittels Dokumenten belegte akute Suizidalität der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin relevant. Diese hänge unmittelbar mit den ablehnenden Entscheiden der Behörden und dem drohenden Wegweisungsvollzug zusammen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der jüngeren Tochter nach den ablehnenden Entscheiden verschlechtert habe. Eine depressive Entwicklung mit "dem Kreisen um suizidale Handlungen" sei bei abgewiesenen Asylbewerbern nicht selten zu beobachten. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorberei tung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht verschärften. Ferner wäre es stossend, wenn eine Suiziddrohung nach einem abgewiesenen Gesuch die Behörden zum Einlenken zwingen würde. Zahlreiche andere Asylsuchende sähen darin die Möglichkeit, dieses Verhalten nachzuahmen und würden so zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen. Was eine allfällige Therapie betreffe, sei anzumerken, dass in der Ukraine eine entsprechende Infrastruktur bestehe. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Dezember 2003 beseitigen könnten. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, als Wiedererwägungsgründe seien das Wiederauftauchen der älteren Tochter der Beschwerdeführerin (Y._______), die Suizidalität der jüngeren Tochter (X._______) und ein Interview mit derselben anzusehen. Das BFM erachte indessen bloss die Suizidalität der jüngeren Tochter als Wiedererwägungsgrund. Das D-4075/2006 Wiederauftauchen der älteren Tochter sei ein neues Ereignis, welches noch nicht geltend gemacht worden sei. Es gebe neue Beweismittel, mit denen die Verletzung der älteren Tochter bewiesen werden könne; diese Beweismittel wiesen direkt auf den Vorfall vom 22. April 2001 hin. Damit werde der Vorfall, der sie zur Ausreise gezwungen habe, mit einem weiteren neuen Beweismittel untermauert. Auf einer Minikassette sei ein Interview mit der jüngeren Tochter zu deren Asylgründen aufgezeichnet worden. Da sie erst am (...) volljährig geworden sei, hätten sie nicht früher ein stichhaltiges Interview einreichen können. Anzufügen sei, dass die jüngere Tochter wohl kaum auf alle Fragen genaue Aussagen aus ihrer persönlichen Perspektive hätte machen können, wenn sie das Erzählte nicht selbst erlebt hätte. Den Ausführungen des BFM sei entgegenzusetzen, dass sich eine Suizidalität bei einem Jugendlichen nicht über Nacht entwickle; die Gründe dafür seien verschieden. Suizidalität resultiere aus dem Gefühl, den Belastungen des Lebens nicht gewachsen zu sein, wobei es sich in der Regel um Fehleinschätzungen, belastenden Situationen nicht gewachsen zu sein, handle. Im Jugendalter seien negative Zukunftserwartungen und eine generelle Angst, dem Leben nicht gewachsen zu sein, besonders ausgeprägt. Dauerten suizidale Stimmungen länger an, könnten sie eine ernste Bedrohung darstellen. Deshalb sei es wichtig zu wissen, woher die Suizidalität komme. Weiter sei auch der Grad der Suizidalität in Betracht zu ziehen. Da es sich vorliegend um eine konkrete Suizidplanung handle, stelle dies eine ernsthafte Bedrohung dar. Es sei unabdingbar, dass genau abgeklärt werde, weshalb die Suizidalität entstanden sei. Es könne angenommen werden, dass der Entscheid der ARK das auslösende Moment für die Suizidgedanken gewesen sei, denn bestehende psychische Probleme eskalierten oft bei einer zusätzlichen psychischen Belastung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung in der Schweiz vorgesehen sei, da die jüngere Tochter die letzten Jahre hier gelebt habe. Eine Therapie in ihrem Heimatland würde ihren Lebensumständen nicht gerecht werden. Zudem könnte sich ihre psychische Situation bei einer allfälligen Rückkehr massiv verschlechtern. Die Suizidalität der jüngeren Tochter sei Ausdruck einer bereits vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse im Heimatland, der kurz darauf erfolgten Flucht und dem Verlieren der älteren Schwester. Die psychische Prädisposition für eine Suizidalität habe bereits davor bestanden. Sie sei aufgrund des ablehnenden Entscheids der ARK und der damit verbundenen erhöhten psychischen Belastung ausgebrochen. Somit sei diese Suizidalität ein Beweis für die Erlebnisse, wel- D-4075/2006 che von der Beschwerdeführerin im Asylgesuch vorgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter verweisen zudem auf die Situation in der Ukraine und äussern die Ansicht, die Dinge hätten sich dort zu ihrem Nachteil verändert. An der Spitze des Staates habe es zwar Veränderungen gegeben, indessen seien nicht alle Beamten ausgewechselt worden. In ihrer Stadt seien immer noch die gleichen Leute an der Macht. Zudem sei der Antisemitismus am Erstarken; so sei kürzlich die "Ukrainische Konservative Partei" offiziell registriert worden, obwohl deren Hauptziel dem Kampf gegen den Zionismus gelte. Abgeordnete und Beamte hätten gefordert, dass man gegen alle jüdischen Organisationen vorgehe. Des Weiteren verweisen sie auf ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnisse; es sei ihnen gestützt auf Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845]) eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe Mitte August 2005 über die Telefonleitung ihrer in C._______ lebenden älteren Tochter (Y._______) mit ihrem Ehemann gesprochen. Sie habe anfänglich nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, habe aber eingesehen, dass er ein Schlüsselelement in ihrer Geschichte sei. Er halte sich in D._______ auf. Er habe ihr gesagt, er sei im Besitz von Dokumenten über seine Haft und eines Gerichtsurteils. Er wolle Ende August 2005 nach C._______ reisen und die Dokumente der älteren Tochter überreichen. Das Auffinden des Ehemannes stelle eine neue Tatsache gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dar. Es werde darum gebeten, diese neue Tatsache in der Beschwerde zu berücksichtigen. Schliesslich bestünden auch Probleme bezüglich der Beschaffung von Reisepapieren. Ihre jüngere Tochter sei in der Schweiz volljährig geworden und besitze keinen ukrainischen Pass. Sie müssten in die Ukraine gehen, um einen Pass zu erhalten. Sie könnten sich jedoch nicht vorstellen, dorthin zu gehen, da dies zu gefährlich sei. Somit sei der Wegweisungsvollzug unmöglich. 5.3.2 Im ärztlichen Bericht vom 19. September 2005 wird ausgeführt, die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin sei erstmals im April 2005 D-4075/2006 in der Beratungsstelle des (...) empfangen worden. Die Beschwerdeführerin sei sehr besorgt gewesen, nachdem sie Tagebuchaufzeichnungen gesehen habe, in denen ihre jüngere Tochter deutliche Hinweise auf Suizidabsichten gegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt werde Letztere psychotherapeutisch betreut. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen und der klinischen Beurteilung bestehe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie erlebe heute das Asylverfahren als bedrohlich und sei verunsichert in Bezug auf das Schicksal ihres Vaters, da sie annehme, dieser sei eines gewaltsamen Todes gestorben. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin sei latent suizidal mit Phasen einer momentanen Besserung. Eine Medikamentation und eine Hospitalisation könnten bei einer akuten Krisensituation notwendig werden. Es sei eine gefährliche Dynamik entstanden, da die Patientin annehme, eine schwere Erkrankung erhöhe die Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz. Dies sei für ihre Entwicklung gefährlich und beeinträchtige den Genesungsprozess. Die therapeutische Beziehung sei mittlerweile so gefestigt, dass sie als tragend zu bezeichnen sei. Sie sollte keinesfalls abgebrochen werden, da die Behandlung an einem anderen Ort erfahrungsgemäss nicht naht- und schadlos weitergeführt werden könne. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter teilen in ihrem Schreiben vom 23. September 2005 zudem mit, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei verstorben. Er sei mit dem Auto eines Nachbarn unterwegs gewesen und sei in diesem tot aufgefunden worden. Gemäss den Angaben des Nachbarn sei er erschossen worden. Sie hätten versucht, über "SWISS-EXILE" eine offizielle Todesbestätigung zu erhalten. 5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 zur Beschwerdeschrift und den zahlreich eingereichten Dokumenten aus, der Beweiswert von Internetausdrucken sei generell als sehr gering einzustufen. Zudem seien die nach dem ablehnenden Entscheid vorgefallenen Ereignisse, wie der Tod des Ehemannes (beziehungsweise Vaters der Tochter der Beschwerdeführerin) nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Oder dann könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Ereignis und einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung bestehen solle. Abgesehen davon sei das Ereignis nicht dokumentiert und die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselementes bleibe somit offen. Zudem vermöge der betreffend die D-4075/2006 jüngere Tochter der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht das Vorbringen der suizidalen Gefährdung nicht in ein neues Licht zu rücken. Schliesslich gebe es keine logisch nachvollziehbaren Gründe, weshalb die veränderte politische Situation in der Ukraine der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereichen könne. Ausserdem sei von gewissen antisemitischen Strömungen in der Ukraine nicht abzuleiten, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylerheblichem Ausmass davon betroffen wären. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte und daher die Abweisung der Beschwerde beantrage. 5.5 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter entgegnen in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2006, es sei klar, dass Internetausdrucke teilweise weniger Beweiskraft hätten als andere Beweismit tel, man könne jedoch nicht generell von diesem Umstand ausgehen. Sie hätten beispielsweise den Vorteil, dass diese und ihre jeweilige Quelle direkt auf dem Internet überprüft werden könnten. Bei den eingereichten Internetberichten handle es sich um Akten, welche die jet zige Situation in der Ukraine beschrieben und eine andere Realität aufzeigten, als welche in den Schlagzeilen über die "Orange Revoluti on" propagiert würde. Die Aussagen und Inhalte der Internetausdrucke könnten auch intern durch die Behörden verifiziert werden. Zudem sei das Internet in der Ukraine wohl das ehrlichste und wahrheitsgetreuste Medium. 5.5.1 Es sei geradezu zynisch zu sagen, der Tod ihres Ehemannes solle keinerlei Asylrelevanz haben. Ihr Mann sei von März 2001 bis Sommer 2004 im Gefängnis gewesen. Danach sei er nach E._______ gegangen, wo noch ein Teil seiner Familie gelebt habe. Als er in die Ukraine gereist sei, um Dokumente für die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter zu besorgen, habe man ihn erschossen. Es sei klar, dass man ihn habe liquidieren wollen, obwohl dies nicht bewiesen werden könne. 5.5.2 Bezüglich dem zusätzlich bei der ARK eingereichten Arztbericht sei festzuhalten, dass es sich wohl um denjenigen vom 19. September 2005 handle. Dabei übersehe das BFM offenbar nicht nur dessen Inhalt, sondern auch die diesbezüglichen Ausführungen in der an die ARK eingereichten Beschwerde. Im Arztzeugnis stehe, dass bei der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin eine PTBS vorliege, die Pati- D-4075/2006 entin latent suizidal sei und dass bei Krisensituationen eine Hospitali sation notwendig werden könne. Zudem habe der Arzt darauf hingewiesen, dass die Therapie auf keinen Fall abgebrochen werden solle, weil diese nicht naht- und schadlos an einem anderen Ort fortgeführt werden könne. Die Suizidalität habe eine tiefere Ursache und stelle oft die Endstrecke einer schwierigen Entwicklung dar. Damit sei die Suizidalität ihrer jüngeren Tochter ein Hinweis auf ihre Erlebnisse. 5.5.3 Schliesslich sei es wahr, dass die antisemitischen Strömungen an sich eine Wegweisung in die Ukraine nicht hindern würden. Angesichts der Festnahme und langen Gefängnisstrafe des Mannes der Beschwerdeführerin, der Bedrohung durch den KGB gegen sie und ihre Kinder und dem Tod ihres Mannes werden diese jedoch zu einem zusätzlichen Faktor, der ernst zu nehmen sei. In dieser ohnehin schon prekären Situation seien sie und ihre jüngere Tochter unerwünschte Bürger, die es zu verjagen oder gar umzubringen gelte. 5.5.4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter ein Foto ihres Mannes (beziehungsweise des Vaters) nach der Entlassung aus dem Gefängnis und ein Heiratsfoto, mehrere Internetausdrucke sowie ein persönliches Schreiben zu den Akten. 6. Einleitend ist festzuhalten, dass der Bundesrat in der Zwischenzeit die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass neu aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht ausschliesslich die erst im Revisionsgesuch geltend gemachte und mittels verschiedener Dokumente belegte akute Suizidalität der jüngeren Tochter ist. Da die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 getrennt worden sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung im hier vorliegenden Verfahren. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehren jeglicher wiedererwägungsrechtlicher Relevanz. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht D-4075/2006 gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 30. Dezember 2003 im Asyl- und Flüchtlingspunkt aufzuheben. 7. In der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2005 wird als Eventualantrag unter anderem beantragt, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es wird geltend gemacht und sei zu prüfen, ob diesbezüglich eine seit dem Urteil der ARK vom 2. Februar 2005 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche in der Verschlechterung der psychischen Verfassung ihrer jüngeren Tochter, welche seither eingetreten sei. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich nicht (siehe E. 6.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft D-4075/2006 noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 9.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, krisenbedingte Reaktionen wegen eines bevorstehenden Wegweisungsvollzuges könnten nicht dazu führen, einen als gesetzes- und praxiskonform erkannten Wegweisungsvollzug zu vereiteln, da anders zu entscheiden bedeuten würde, dass vom Wegweisungsvollzug betroffene Personen es jederzeit in der Hand hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche psychische Erkrankungssituation ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. 9.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt nicht als solchen gewürdigt. Die massive Verschlechterung des psychischen Zustandes der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin, ihre wiederholten Sui- D-4075/2006 zidversuche und die Hospitalisierung während mehrerer Monate unterschieden sich grundlegend vom Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des Urteils der ARK vom 2. Februar 2005 präsentiert habe. 10. 10.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht nunmehr dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage kann somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft werden (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273 sind auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden). 10.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der jüngeren Tochter war bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens und des Revisionsverfahrens. Allerdings hat sich der Gesundheitszustand der jüngeren und mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebenden Tochter seit dem Entscheid der ARK vom 2. Februar 2005 vorübergehend wieder verschlechtert. So sind die Suizidversuche und die erneute Hospitalisierung über mehrere Monate denn auch nicht zu verharmlosen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheint sich seit dem "Wiederauftauchen" ihrer älteren Tochter (Y._______) leicht stabilisiert zu haben. Belastend ist hingegen der Tod des Ehegatten. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht trägt jedoch der besonderen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung. Es wird geprüft, ob sich bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung ein individuelles Gefährdungsindiz – beispielsweise ausgelöst durch ein fehlendes Beziehungsnetz in der Heimat, einer massgeblichen Verschlechterung der beruflichen oder familiären Situation oder durch gesundheitliche Schwierigkeiten – ergibt. 10.4 Da die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen wird (vgl. Urteil D-7873/2006), wäre die Beschwerdeführerin bei einem Wegweisungsvollzug in der Ukraine ohne jegliches familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 2). Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter leben seit über neun D-4075/2006 Jahren zusammen in der Schweiz und haben sich hier bestens integriert. Ihre Reintegration im Heimatstaat dürfte nach mehr als neun Jahren Abwesenheit mit Schwierigkeiten verbunden sein. Der Tod ihres Ehemannes hat nun noch ihren letzten familiären Halt beziehungsweise ihre letzte soziale Bezugsperson in der Ukraine genommen. Ihre ältere Tochter Y._______ lebt mittlerweile in C._______. Auch sonst ist aus den Akten nicht zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat über andere Bezugspersonen verfügt oder irgendwelche Kontakte pflegt. In der Ukraine wäre die Beschwerdeführerin somit auf sich alleine gestellt und könnte in eine ernst zu nehmende existenzbedrohende Situation geraten. Ein Vollzug der Wegweisung würde das jetzige stabile Umfeld und die heutige Lebensperspektive der Beschwerdeführerin mit einem Schlag zerstören. Das hätte unter anderem auch Einfluss auf ihren – zurzeit zwar stabilen – insgesamt gemäss Akten jedoch fragilen psychischen Zustand und könnte zu einer negativen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit führen. Es ist jedoch festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug einzig gestützt auf die dannzumalige mutmassli che gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin für sich alleine dessen Unzumutbarkeit noch nicht zu begründen vermöchte. Eine diesbezügliche abschliessende Beurteilung hat vielmehr über den Gesamtkontext unter Berücksichtigung der ganz besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles zu erfolgen. 10.5 Für die inzwischen (...)-jährige Beschwerdeführerin dürfte es sehr schwer sein, sich nach mehr als neun Jahren Landesabwesenheit beruflich zu reintegrieren und ihren Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Aufgrund der ungünstigen sozioökonomischen Verhältnisse in der Ukraine und den in der ehemaligen Heimat erlittenen Schwierigkeiten erweist sich eine Wegweisung deshalb insgesamt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist. 10.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ganz besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. D-4075/2006 10.7 Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen gemäss Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit im Hauptbegehren um die Gewährung von Asyl ersucht wird. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualantrag unter anderem beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2005 vollumfänglich und die Verfügung vom 30. Dezember 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. September 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da die Beschwerdeführerin mit einem ihrer Hauptanträge, der Gewährung von Asyl, nicht durchgedrungen ist, jedoch mit dem Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung durchgedrungen ist, sind ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. 13. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 7 i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4075/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl be antragt wird. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 3. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2005 wird vollumfänglich, die Verfügung vom 30. Dezember 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. 4. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 5. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. D-4075/2006 7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand: Seite 20

D-4075/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2010 D-4075/2006 — Swissrulings