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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 D-4072/2010

8 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,106 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4072/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Serbien, alle vertreten durch Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4072/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsort, X._______ in der Gemeinde Y._______ (Südserbien), im März 2010 in "einem Kombi" (Taxi) verliessen und am 22. März 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 19. April 2010 sowie der direkten Anhörung gleichen Datums zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei seit einem Verkehrsunfall vom 11. Juni 1993 gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine adäquate medizinische Betreuung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer ferner von seinem Vater – der psychische Probleme habe – vor die Türe gesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführenden überdies finanzielle Probleme angaben respektive erklärten, die monatliche Sozialhilfe von 40 Euro habe nicht ausgereicht, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit glei chentags eröffneter Verfügung vom 5. Mai 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme seien nicht asylrelevant, dass dasselbe für die familiären Probleme des Beschwerdeführers gelte, welche zudem unsubstanziiert und vage dargelegt worden seien, dass die Aussagen betreffend die Probleme mit der ungenügenden gesundheitlichen Versorgung und den Problemen mit den Behörden teils unglaubhaft seien, würden doch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen, dass die dreiköpfige Familie medizinische Leistungen erhalten habe, D-4072/2010 dass die weiteren geltend gemachten Probleme mit den Behörden (Bedrängen des Beschwerdeführers auf der Strasse durch Gendarmen; Hausdurchsuchung; Belästigungen vor dem Haus) nicht genügend intensiv seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an gefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 zunächst festgehalten wurde, aufgrund der Beschwerdebegründung werde von einer vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ausgegangen, dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 28. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 22. Juni 2010 geleistet wurde, D-4072/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-4072/2010 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 die Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet wurden, dass zur Begründung angeführt wurde, dem BFM dürfte zuzustimmen sein, dass die geltend gemachten gesundheitlichen, familiären und wirtschaftlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, dass die vorgebrachten Probleme mit den serbischen Behörden und Gendarmen (Schikanen, Beschimpfungen, Hausdurchsuchungen) mit der Vorinstanz als zu wenig intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu be zeichnen sein dürften, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringe, Anhänger bei der [...] zu sein sowie in der Zeit vom 2. April 2000 bis 10. Mai 2001 als Mitglied bei der [...] Kriegsdienst geleistet zu haben (vgl. Bescheinigungen der [...] vom 18. Mai 2010 und der Organisation der Kriegsveteranen der UCPMB vom 18. Januar 2010 sowie Seite 10 der Beschwerdebegründung), dass der Versuch des Beschwerdeführers, mit diesen nachgeschobenen Vorbringen einen Politmalus zu konstruieren, um den "eventuell je für sich betrachtet nicht genügend intensiven Behelligungen insgesamt eben doch Asylrelevanz" zu verleihen (Beschwerdeschrift S. 11 f.), scheitern dürfte, D-4072/2010 dass nämlich die Behauptung, während 13 Monaten in einer Befreiungsarmee Kriegsdienst geleistet zu haben, seine Glaubwürdigkeit aufs Schwerste erschüttere, sei er doch als Tetraplegiker bei sämt lichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen (vgl. act. A20 S. 2 Ziff. 4.2), dass somit aufgrund der gesamten, derzeit vorliegenden Aktenlage nicht davon auszugehen sein dürfte, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen, dass der Beschwerdeführer sodann seit nunmehr 17 Jahren mit seiner Behinderung lebe und in Serbien regelmässig medizinische Leistungen bezogen habe, welche er teils aus eigenen Mitteln, teils mit der Unterstützung von Verwandten, einer "Privatfirma" und "der humanitären Hilfe in Kosovo" finanziert habe (vgl. die eingereichten Beweismittel A3, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers A1 S. 7, A14 S. 5 und 9), dass sich aus den Akten daher keine Anhaltspunkte für eine medizinische Notlage beziehungsweise eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben dürften, dass mit besagter Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 ferner der Antrag der Beschwerdeführenden, es seien Abklärungen über den genauen Behandlungsbedarf der Tetraplegie des Beschwerdeführers durch eine Fachklinik abzuwarten, unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass zur Begründung angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben seit einem Verkehrsunfall in Slowenien im Jahre 1993 Tetraplegiker, dort operiert und während 13 Monaten im Spital und in der Rehabilitation behandelt worden (vgl. act. A1 S. 2, 9; A14 S. 5), dass Dr. med. S._______ im ärztlichen Zeugnis vom 4. Mai 2010 die derzeitige Behandlung (Pflegehilfe und Dekubitusprophylaxe) als notwendig und angemessen bezeichnet habe, dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung bestehe, weitere Abklärungen über den genauen Behandlungsbedarf der Tetraplegie des Beschwerdeführers durch eine Fachklinik abzuwarten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei, D-4072/2010 dass die in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 vorgenommene summarische Einschätzung auch aufgrund einer einlässlicheren Prüfung zu bestätigen ist, zumal sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-4072/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang auf die obenstehenden diesbezüglichen Ausführungen sowie die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2 S. 3 f.) zu verweisen ist, dass in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Bestimmungen über die (medizinische) Rückkehrhilfe zu verweisen ist (vgl. Art. 93 AsylG sowie Art. 62 f. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4072/2010 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 22. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4072/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten werden mit dem am 22. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 10

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