Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4070/2011 Urteil v om 2 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N .
D4070/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ (Central Province) stammender srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 5. April 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. B. B.a. Am 17. Juni 2010 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. B.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel und Eingaben zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei immer noch in M._______ wohnhaft, habe zeitweise aber auch in Colombo gelebt. Von 1979 bis 2000 sei er Mitglied der Partei "Janatha Vimukthi Peramuna" (JVP) gewesen. Ab 1991 habe er für die Organisation "March for Conversation" gearbeitet. In den 1990er Jahren habe er Todesdrohungen erhalten. Daraufhin habe er von 1992 bis 1994 in Südkorea und von 1994 bis 1997 in Malaysia gelebt. Seit dem Jahre 1998 sei er für SETIK – Caritas N._______ als MenschenrechtsprogrammKoordinator tätig gewesen. Er habe Öffentlichkeitsarbeit geleistet, aber auch in Straffällen die Opfer von staatlichen und parastaatlichen Übergriffen unterstützt. Auch arbeite er für die "Asian Human Rights Commission" (AHRC). Er sei Mitglied verschiedener NGOs wie "Rules of Law" oder "People against torture" gewesen. In seiner Funktion bei SETIK habe er engen Kontakt mit nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen gehabt und unter anderem "Human Rights Watch" sowie Organe der UNO über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka informiert. Aufgrund seiner Funktion werde er seit Jahren von Unbekannten und den srilankischen Behörden eingeschüchtert und bedroht. Im Jahre 2005 habe er seine Frau sowie die Tochter nach Colombo geschickt, weil er sich um ihre Sicherheit Sorgen gemacht habe. Im Juli 2009 seien einige Sicherheitsmänner vom ehemaligen Verteidigungsminister
D4070/2011 freigesprochen worden. Diese seien im Vorfeld der Wahlen im Jahre 2001 in die Ermordung von 10 Mitgliedern der Opposition verwickelt gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Team hätten diese Vorfälle dokumentiert, wobei sie in Fernsehausschnitten gesehen worden seien. Fünf Tage nach deren Freilassung sei er durch einen Bekannten dahingehend gewarnt worden, diese Männer würden es nicht mehr zulassen, dass er erneut als Wahlbeobachter arbeiten würde. Auch sei er durch eine dieser Personen im November 2009 verfolgt worden. Am 4. Januar 2010 habe ihm einer der Freigelassenen in N._______ mitgeteilt, dass sie während den Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010 seinen Tod arrangieren würden. Zudem sei er im Laufe seiner Arbeit als Menschenrechtsaktivist verschiedentlich belästigt und telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Auch die srilankische Polizei habe ihn verschiedentlich bedroht, da er sich für die Opfer von polizeilichem Missbrauch eingesetzt habe. Aus diesem Grund habe er sich jeweils nicht an die Polizei wenden können. Nach der Wiederwahl von Mahinda Rajapakse hätten die Belästigungen und Bedrohungen zugenommen. So seien am 7. April 2010 unbekannte Personen zu seinem Haus in M._______ gekommen und hätten seiner Mutter mitgeteilt, er solle sein Land lieben und sich nicht wie ein Verräter aufführen. Am 18. April 2010 hätten erneut Unbekannte seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Am 18. Mai 2010 sei er von einem Unbekannten vor seinem Büro fotografiert worden. Das "Criminal Investigation Department" (CID) habe sich am 12. Juni 2010 anlässlich einer Veranstaltung bei zweien seiner tamilischen Mitarbeiter nach ihm erkundigt. Seither habe er sein Engagement heruntergefahren und auch während einer Woche in O._______ gelebt. Trotzdem sei er nach Aufklärungsveranstaltungen und Gerichtsverhandlungen regelmässig von Vertretern der srilankischen Behörden befragt und bedroht worden. So hätten sie ihm am 2. November 2010 damit gedroht, sein Haus in Brand zu setzen, weil er eine durch Sicherheitskräfte vergewaltigte Frau vertreten habe. Am 13. März 2011 seien Angehörige der srilankischen Armee sowie der Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gedroht, ihn zu bestrafen, falls er den Fall eines in Polizeigewahrsam verstorbenen Mannes weiterziehen sollte. Seither lebe er nicht mehr zu Hause, weil er befürchte, durch die srilankischen Sicherheitskräfte verfolgt zu werden. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wies das BFM das Einreise und Asylgesuch ab. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass Menschenrechtsaktivisten in Sri Lanka
D4070/2011 wiederholt durch staatliche oder paramilitärische Kräfte eingeschüchtert oder sogar verfolgt würden. Einer Erteilung einer Einreisebewilligung müssten aber gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden konkrete Verfolgungsmassnahmen vorangehen oder es müssten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine gesuchstellende Person in absehbarer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit verfolgt werde. Das BFM gelange – bei allem Verständnis für die Ängste des Beschwerdeführers – zum Schluss, dass er – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei. Es bestehe auch kaum Anlass zur Annahme, er werde inskünftig stark gefährdet sein. Es handle sich nämlich, sehe man einmal von den Einschüchterungsversuchen durch die Sicherheitskräfte des ehemaligen Verteidigungsministers ab, bei den dargelegten Ereignissen um zeitlich befristete Behelligungen, welche in Bezug zum jeweiligen Gerichtsfall oder zu einer durch den Beschwerdeführer organisierten Aufklärungsveranstaltung gestanden hätten. Für die Zeit nach deren Abschluss habe er keine weiteren Behelligungen geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dies werde auch bei den aktuellen Einschüchterungsversuchen der Fall sein, weil sie zu keinem Zeitpunkt die bisher erlebten Behelligungen in einem Ausmass übertroffen hätten, dass von asylrelevanter Verfolgung zu sprechen wäre. Bezüglich der Behelligungen durch die Sicherheitsleute des ehemaligen Verteidigungsministers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz vor den Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010 das letzte Mal konkret bedroht worden sei. Er habe zwar in seinem Schreiben vom 2. November 2010 geltend gemacht, diese hätten ihn überfahren wollen. Genauere Umstände, wie er zu dieser Feststellung gekommen sei, liessen sich seinen Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Zudem sei davon auszugehen, er wäre bereits nach der Freilassung der Sicherheitsleute im Juli 2009 ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen, wenn die Sicherheitsleute tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Indessen mache er ausser einzelnen Drohungen und Einschüchterungsversuchen keine konkreten Übergriffe durch diese geltend. Die Behelligungen durch die Sicherheitskräfte des ehemaligen Verteidigungsministers seien daher nicht geeignet, die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen hätten zu keinem Zeitpunkt ein Ausmass angenommen, welches die Furcht vor
D4070/2011 zukünftiger asylrelevanter Verfolgung begründen könnte. Einschüchterungsversuche dieser Art allein könnten nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Begleitumstände sei davon auszugehen, dass sich die Belästigungen nicht generell gegen seine Person gerichtet hätten, sondern gegen die Funktion, die er in den jeweiligen Fällen beziehungsweise Veranstaltungen innegehabt habe. So mache er ausser den Einschüchterungsversuchen durch die Sicherheitskräfte des ehemaligen Verteidigungsministers keine länger anhaltenden Verfolgungsmassnahmen geltend, zumal er weder jemals festgenommen noch tätlich angegriffen worden sei. Ferner sei festzuhalten, dass er weder den Schutz einer internationalen noch nationalen Organisation gesucht habe, obwohl er beste Beziehungen zu diesen habe. Auch sei davon auszugehen, dass er bei ernsthafter Verfolgung in einen anderen Landesteil geflohen oder in ein anderes Land ausgereist wäre. Aus diesem Grunde gehe das Bundesamt nicht davon aus, dass er bei einem Verbleib im Heimatstaat akut gefährdet sei. Seine Vorbringen rechtfertigten deshalb eine Bewilligung der Einreise im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht. An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in Malaysia oder Südkorea, wo er bereits in den 1990er Jahren mehrere Jahre gelebt habe und weiterhin über soziale Beziehungen verfüge. Aus seinen Eingaben ergäben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihm praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen der oben genannten Staaten zu begeben, zumal es sich bei ihm um keine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, welche aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsse, weiterhin verfolgt zu werden. Angesichts der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er weder im Sinne des AsylG schutzbedürftig sei noch die Anforderungen an eine Aufnahme
D4070/2011 in die Schweiz erfülle. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. E. In seiner Beschwerde vom 17. Juli 2011 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2011) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2011, mit anderen Worten die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D4070/2011 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
D4070/2011 des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 17. Juni 2010 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, einige Leute, die mit ihm in Sri Lanka sehr eng zusammengearbeitet hätten, seien in die Schweiz geflüchtet und hätten hier Asyl erhalten. Auch er suche einen Platz, an dem er friedlich leben und weiterhin für das Wohl der Menschen und des Klimas arbeiten könne, ohne um sein Leben fürchten zu müssen. Nun habe er sogar Angst davor, seinen Heimatstaat auf dem Luftweg zu verlassen oder innerhalb des Heimatstaats umzuziehen. Ausserdem erfahre er seitens seines Arbeitgebers zunehmend weniger Unterstützung. Trotzdem habe er sich dazu entschlossen, vorerst die Arbeit mit SETIK fortzusetzen, bis eine permanentere und sicherere Alternative gefunden sei. Obwohl die Unterdrückungen, denen er ausgesetzt sei, sich bisher nur in Form von Bedrohungen und Einschüchterungen manifestiert hätten, befürchte er, ernstere Formen der Unterdrückung könnten zum Zuge kommen, falls er
D4070/2011 noch länger in Sri Lanka bleibe, ohne Zuflucht zu irgendeinem effektiven Sicherheitsmechanismus zu haben. 5.2. Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2011 sind indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, überzeugenden und substanziierten Gründe entgegengesetzt; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Eingabe den Sachverhalt zu wiederholen und durch weitere Tatsachenbehauptungen zu ergänzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen dementsprechend die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen, dies umso weniger, als die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar erscheint und die geltend gemachte Bedrohung überzeichnet wirkt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre seinen Aktivitäten zum Wohle der Menschen und des Klimas in der geschilderten Weise weiter nachgegangen, wenn er von einer akuten Bedrohung seines Lebens ausgegangen wäre. Des Weiteren sah der Beschwerdeführer davon ab, zur Abwehr der von ihm geltend gemachten Gefahren von seinen ausgezeichneten Beziehungen zu nationalen wie auch internationalen Organisationen Gebrauch zu machen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er selbst schätze die ihm drohenden Gefahren anders ein als er sie im Beschwerdeverfahren darstellt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D4070/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4070/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: