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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2018 D-4069/2015

24 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,903 mots·~20 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4069/2015 wiv

Urteil v o m 2 4 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwältin Vijitha Schniepper- Muthuthamby, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).

D-4069/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im November 2013 und gelangte über Äthiopien in den Sudan. Etwa zwei Monate später reiste er weiter nach B._______ und in der Folge auf dem Seeweg nach Italien. Am 26. Juni 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 21. Mai 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und in C._______ gelebt zu haben. Seine Schulausbildung habe er abgebrochen. Militärischen Razzien habe er sich immer entziehen können. Er habe keinen Beruf erlernt und als Taglöhner gearbeitet. Im Juli 2012 hätten ihm die Sicherheitskräfte staatsfeindliche Handlungen angelastet und ihn nach der Festnahme in D._______ inhaftiert. Während der Gefangenschaft habe er Folterungen erlitten. Anfang Dezember 2012 sei er wieder freigekommen. Anfang Januar 2013 hätten sie ihn erneut mitgenommen. Im April 2013 sei ihm die Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam gelungen. Danach habe er sich in E._______ versteckt aufgehalten und gearbeitet. Im Oktober 2013 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Wegen der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Vor der ersten Festnahme habe er keine Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Nach der Flucht vom April 2013 sei es zu keinen weiteren behördlichen Kontakten gekommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen eritreischen Schülerausweis in Kopie zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – wies das SEM das Asylgesuch vom 26. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit den Festnahmen und Inhaftierungen glaubhaft vorzubringen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung seien unsubstanziiert geblieben. Auch auf offene Fragen hin habe er äusserst kurz geantwortet. Die Angaben zum Gefängnisalltag verbunden mit Misshandlungen vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch die Festnahmen und die Entlassung aus der ersten Haft habe er

D-4069/2015 ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Hinzu kämen ungereimte Schilderungen im Zusammenhang mit der angeblich illegalen Ausreise. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit einer soliden Schulausbildung. Ausserdem verfüge er vor Ort über ein intaktes soziales Netz und sei arbeitsfähig. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Rechtsvertretung machte geltend, der angefochtenen Verfügung sei eine offensichtliche Voreingenommenheit der Vorinstanz zu entnehmen. Die Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei sehr knapp ausgefallen. Es sei ihrem Mandanten anlässlich der Anhörung indes gelungen, die Asylgründe widerspruchsfrei und ausführlich zu präsentieren. Die Misshandlungen habe er aus nachvollziehbaren Gründen zurückhaltend geschildert. Es erstaune, dass nach dem Vorzeigen einer Narbe darauf nicht vertieft eingegangen worden sei. Zudem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass Übersetzungsschwierigkeiten aufgetreten und erforderliche Präzisierungsfragen seitens der anhörenden Person nicht gestellt worden seien. Der Rechtsvertretung gegenüber habe er sowohl die Folter wie auch die Umstände der Inhaftierungen noch verdeutlichen können. Es sei mithin von einem glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt auszugehen. Im Weiteren sei es ihm gelungen, auch die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde in Anbetracht seiner persönlichen Situation und der Lage vor Ort gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im Falle der Rückkehr werde er zwangsrekrutiert beziehungsweise hart bestraft.

D-4069/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Was die Übersetzung anlässlich der Anhörung anbelange, hätte der Beschwerdeführer spätestens bei der Rückübersetzung auf allfällige Schwierigkeiten hinweisen können, was indes nicht geschehen sei. Ferner seien zuerst bewusst offene Fragen gestellt worden, um ihm so zu ermöglichen, die aus seiner Sicht relevanten Ereignisse ausführlich darzulegen. Insgesamt sei ihm – auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Folter – ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den Fluchtgründen zu äussern. F. Mit Replik vom 11. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM wäre gehalten gewesen, wiederholt Nachfragen zur Klärung allfälliger Ungereimtheiten zu stellen. Die blosse Rückübersetzung nach der Anhörung sei nicht ausreichend. Die Tatsache, dass er oftmals sehr kurz geantwortet habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Als Beilage wurde dem Gericht eine Kostennote übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4069/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;

D-4069/2015 dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4. Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt werden vom Beschwerdeführer insbesondere die Umstände der Anhörung vom 21. Mai 2015. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Eine Voreingenommenheit der Befragungsperson im Hinblick auf die Darlegungen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, auch wenn gewisse Nachfragen – namentlich im Zusammenhang mit der gezeigten Narbe – durchaus hätten erfolgen können. In Anbetracht seines Aussageverhaltens, das heisst der offensichtlich mangelhaften Substanz der Vorbringen, drängten sich solche indes nicht auf, zumal allfällig erlittene Verletzungen ohnehin nicht schlüssig auf die geltend gemachte Verfolgungssituation hindeuten würden. Im Weiteren gab er bereits zu Beginn der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Am Schluss erklärte er, alles Relevante vorgebracht zu haben, und bestätigte unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Auch die Hilfswerksvertretung legte zweimal dar, keine weiteren Fragen zu haben, und sah sich gemäss Beiblatt nicht veranlasst, Einwände zu formulieren (vgl. A 18/17 Antworten 1, 110, 160, 161 sowie S. 16 f.). Eine Gehörsverletzung ist auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen aufgezeigt, dass die angeblichen Festnahmen und Inhaftierungen verbunden mit Folter in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft wirken. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Es ist nochmals hervorzuheben, dass die angeblich ergangenen behördlichen Massnahmen ohne Substanz sowie kaum mit Realkennzeichen versehen geschildert wurden, weshalb sie wiederholt den Eindruck einer angeblichen Verfolgungslage ohne realen Hintergrund vermitteln. In der Beschwerde wird die geringe Substanz gewisser Aussagen nicht bestritten, aber auf die Anhörungsumstände zurückgeführt, was gemäss vorstehenden Erwägungen indes ebenfalls nicht überzeugt (vgl. E. 4). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann mithin nicht von insgesamt ausführlichen und glaubhaften Schilderungen ausgegangen werden. Auffallend ist

D-4069/2015 ferner, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam gemäss seinen Angaben vor der Ausreise noch etwa einen Monat bei den Angehörigen im Herkunftsort und mithin an einer Adresse, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht werden können, aufgehalten haben soll (vgl. A 18/17 Antworten 101 und 140). Diese Darlegungen bestätigen den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts. Stichhaltige Beschwerdeargumente oder Beweismittel für eine andere Beurteilung fehlen. Weitere Vorfluchtgründe werden nicht geltend gemacht. 5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 6. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).

D-4069/2015 6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachten Inhaftierungen glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

D-4069/2015 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.

Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.1.2.3).

D-4069/2015 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK

D-4069/2015 das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). 8.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden

D-4069/2015 überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen ( E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der bereits in Eritrea Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen eigenen Angaben gemäss verfügt er dort offenbar noch über grosse Teile seiner Kernfamilie und mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4069/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2015 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. 10.2 Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 11. August 2015 eine Kostennote zu den Akten. Der darin aufgelistete Aufwand ist insofern nicht angemessen, als das Erstellen einer Kostennote praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, weshalb die entsprechenden 15 Minuten abgezogen werden. Praxisgemäss ist bei amtlicher Vertretung zudem lediglich von einem Stundenansatz von maximal Fr. 200.– für Anwältinnen, die im Rahmen einer Beratungsstelle für Asylsuchende tätig sind, auszugehen. Nach dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1710.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4069/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1710.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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