Abtei lung IV D-4058/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn (Rebaso), D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4058/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Eritrea im Dezember 2007 Richtung E._______ verliess, wo sie sich während ungefähr dreizehn Monaten aufhielt, dass sie im März 2009 auf dem Landweg nach F._______ weiter gereist sei, ihre Reise nach ungefähr acht Monaten fortgesetzt habe und per Schiff im November 2009 nach Italien gelangt sei, dass sie am 7. Februar 2010 von G._______ herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags im H._______ ein Asylgesuch stellte, dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin am 21. November 2009 daktyloskopisch erfassten, dass sie am 18. Februar 2010 im EVZ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie darlegte, sie habe im Jahr 2006 ein erstes Militäraufgebot erhalten, dass sie wegen der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter um Frist verlängerung ersucht hätten, worauf sie im Jahr 2007 ein zweites Aufgebot erhalten habe, dem sie jedoch keine Folge geleistet habe, dass sie indessen dem dritten Aufgebot vom Juni 2007 habe Folge leisten müssen, weil sonst ihre Eltern in Haft genommen worden wären, dass sie von ihrem militärischen Vorgesetzten belästigt worden sei, dass sich die erlittenen Übergriffe sowie die psychische Belastung durch die kranke Mutter in gesundheitlichen Problemen niedergeschlagen hätten, weshalb sie nach drei Monaten ins Spital gebracht worden sei, dass sie nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt nicht mehr ins Mi litär habe zurück wollen, weshalb sie zu ihren Eltern geflüchtet sei und sich dort während zweier Monate versteckt habe, dass sie sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden habe, D-4058/2010 dass der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien angab, sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie dort nicht arbeiten könne und auf der Strasse leben müsste, dass sie ein normales Leben führen möchte, was aber in Italien nicht möglich sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Februar 2010 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass von den italienischen Behörden bis dato keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 2. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank Eurodac sei die Beschwerdeführerin am 21. November 2009 illegal in Italien eingereist, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die D-4058/2010 Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin- II-VO) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie erklärt habe, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort arbeitslos und gezwungen sei, auf der Strasse zu leben, dass diese Aussage kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss DAA zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und es der Beschwerdeführerin frei stehe, in Itali en ein Asylgesuch einzureichen, dass in Bezug auf den Freund der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 1a Abs. e AsylV1 bestehe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliege, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Poststempel) die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung D-4058/2010 an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt von einer Überstellung nach Italien abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Freundes I._______ ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-4058/2010 dass vorliegend dem Antrag auf Verfahrensvereinigung im Sinne einer Koordination der beiden Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Urteilsdatum zu entsprechen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien sowie deren daktyloskopische Erfassung durch die italienischen Behörden feststeht und von ihr auch nicht bestritten wird, D-4058/2010 dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 25. Februar 2010 um Übernahme der Beschwerdeführerin bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe die Beschwerdeführerin zurückzuübernehmen, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, es sei nachgewiesen, dass sich Italien weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asylbewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen Mindestverpflichtungen halte, dass selbst Personen, welche in Italien als "politische Flüchtlinge" anerkannt seien, in Italien nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss Art. 23 und 24 FK erhalten würden, so erhielten sie nach dem Verfahrensabschluss weder Unterbringung, Unterstützung noch Verpflegung und hätten keine Möglichkeit, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Bestimmungen halte und im Fall einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Abschiebung nach F._______ drohe, womit sie sinngemäss einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK befürchtet, D-4058/2010 dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass – wie erwähnt – Italien Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate in Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, sie hätte nach F._______ zurückgeführt werden sollen, dass vor diesem Hintergrund die pauschalen und undifferenzierten weitergehenden Einwände in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in Italien weder eine angemessene Unterkunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen würden, und il legale Einwanderer kriminalisiert, inhaftiert und wieder abgeschoben würden, jeglicher Grundlage entbehren, dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten, dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO zu berücksichtigen ist, dass indessen die Anwesenheit des Verlobten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu einem anderen Entscheid führt, da seine Beschwerde mit Urteil von heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde und er ebenso verpflichtet ist, nach Italien zurückzukehren, D-4058/2010 dass die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringt, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu prüfen ist, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-4058/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4058/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie) - das J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11