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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2016 D-4055/2015

1 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,672 mots·~23 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4055/2015/mel

Urteil v o m 1 . Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (…).

D-4055/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 3. November 2011 stellte der Ehemann – handelnd durch den damaligen Rechtsvertreter – für die Beschwerdeführerin, die sich derzeit in Somalia aufhalte, ein Gesuch um Asyl und Einreisebewilligung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im (…) 2011 einen Drohbrief der Al-Shabab erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, ihre beiden Töchter beschneiden zu lassen und die Kinder in die Koranschule zu schicken. Danach seien sie in ein nahe Mogadischu gelegenes Flüchtlingslager geflohen. Sie lebten dort völlig schutzlos und in Verelendung. Es gebe kaum Wasser und Essen. Die Kinder seien unterernährt, ständig krank und ungenügend geimpft. Die Situation im Lager lasse es momentan nicht zu, dass eine eigenhändig von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht eingereicht werden könne. Zudem wurde auf die allgemeine Lage in Somalia verwiesen. In Bezug auf die Beziehungsnähe zur Schweiz wurde festgehalten, dass der Ehemann seit dem (…) in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Zur Stützung der Vorbringen wurde unter anderem der erwähnte Drohbrief der Al-Shabab datiert auf den (…) 2011 eingereicht. B. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sein Vater habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit den Kindern zu ihm nach E._______ zu kommen, um die Mädchen zu beschneiden. Er habe seinem Vater mitgeteilt, dass er das nicht wolle. Dieser argumentiere aber, dass er die Verantwortung vor Ort habe. Er sorge sich, dass sein Vater nach Mogadischu gelange und mit seiner Ehefrau und den Kindern nach E._______ gehe. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, diese sei inzwischen nach Addis Abbeba geflüchtet. Im beiliegenden persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2012 wird zur Begründung des Asylgesuches geltend gemacht, sie habe E._______ auf Anraten ihres Ehemannes verlassen, weil die Al-Shabab ihr befohlen habe, ihre Töchter beschneiden zu lassen. Sie sei nach Mogadischu geflohen, wo sie unter Hunger gelitten hätten und die Kinder nicht

D-4055/2015 in die Schule hätten gehen können. Am (…) 2010 (im Begleitschreiben auf den (…) 2012 korrigiert) sei sie nach Äthiopien gekommen. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, verschiedene Fragen zum Sachverhalt schriftlich zu beantworten, da eine Befragung auf der Botschaft nicht möglich sei. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurden die schriftlichen Antworten der Beschwerdeführerin eingereicht. Darin machte sie geltend, sie sei im (…) 2011 aus E._______ geflüchtet. Sie habe Drohbriefe der Al-Shabab erhalten, dass sie ihre Töchter beschneiden müsse. Das schlimmste sei gewesen, dass ihr Schwiegervater der Beschneidung zugestimmt habe. Sie sei so verängstigt gewesen, dass sie ihre Kinder immer habe mitnehmen müssen, aus Angst die Al-Shabab würde sie ihr wegnehmen. Die letzten Drohungen habe sie im (…) 2011 erhalten. Darin habe gestanden, dass die Frist zur Beschneidung bald abgelaufen sei. Danach habe sie sich entschieden nach Mogadischu zu flüchten, wo sich die Lage aber nicht verbessert habe. Die Heime hätten keine gute Überwachung und die Sicherheit sei nicht gewährleistet. Deshalb sei sie dann im (…) 2012 Äthiopien geflüchtet. F. Mit Schreiben vom 18. März 2015 wurde ein ärztliches Zeugnis vom (…) 2015 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht, wonach diese an einer Depression leide. G. Am 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abbeda zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie an, sie habe (…) 2011 (…) Monate in Mogadischu gelebt und sei dann im (…) 2012 nach Äthiopien gegangen. Ihr Schwiegervater habe entschieden, dass ihre Töchter beschnitten werden müssten, was sie nicht gewollt habe. Er sei zu den Al-Shabab und habe berichtet, dass sie ihm die Kinder nicht geben wolle. Sie habe ihrem Ehemann davon berichtet und der habe ihr geraten zu fliehen. Daraufhin sei sie nach Mogadischu geflohen. Dort habe ihr Schwiegervater versucht, ihr die Kinder wegzunehmen, sie habe keine wirtschaftliche Unterstützung erhalten und die Kinder

D-4055/2015 hätten nicht zur Schule gehen können. Sie habe einen Drohbrief der Al- Shabab erhalten, dass sie auch in Mogadischu nicht überleben würde und dass sie die Kinder holen würden. Sie solle nach E._______ zurückkommen und die Kinder dem Grossvater übergeben. Ihr Ehemann habe ihr deshalb geraten, nach Äthiopien zu fliehen. H. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes und der Unterkunft in Mogadischu. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 21. Mai 2015 wurde ausgeführt, der Schwiegervater sei zweimal mündlich von der Al-Shabab aufgefordert worden, die Kinder beschneiden zu lassen. Nach dem zweiten Vorfall habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann kontaktiert und sei dann über F._______, wo sie zirka (…) Monate geblieben sei, nach Mogadischu geflüchtet. Ihr Mann habe ihr geraten, in ein Flüchtlingslager zu gehen. Gleich nach ihrer Ankunft in Mogadischu habe sie einen Verwandten getroffen, welcher sie informiert habe, er habe von ihrem Schwiegervater einen mündlichen Bericht erhalten, man solle die Kinder wieder nach E._______ bringen. Zudem habe sie den schriftlichen Drohbrief von der Al-Shabab datiert vom (…) 2011 erhalten. Die Drohungen seien immer ihrem Schwiegervater kommuniziert worden, da die Al- Shabab für gewöhnlich mit Männern kommuniziere. Als Grossvater habe er sich verantwortlich gefühlt und habe die Beschneidung im Auftrag der Al-Shabab durchführen wollen. Aufgrund der Drohungen habe sie Angst gehabt, in ein Flüchtlingscamp zu gehen und sei zu einer befreundeten Familie. Zirka im (…) 2012 sei sie nach Äthiopien. Der Ehemann sei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung davon ausgegangen, dass sie im Camp lebten und habe sich aufgrund der ihm bekannten sehr schlechten Bedingungen Sorgen gemacht. Bezüglich der zeitlichen Angaben sei festzuhalten, dass es für den Ehemann schwierig sei, sich zu erinnern, zumal er die geschilderten Ereignisse nur durch Telefonate in Erfahrung habe bringen können. I. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihre Asylgesuche ab.

D-4055/2015 J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgwiesen. L. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 26. November 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4055/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Eingabe vom 3. November 2011 um ein zulässig gestelltes Asylgesuch respektive die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der Rechtsvertretung im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumenten und der Anhörung auf der Botschaft nachträglich hergestellt worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 4 das neue Recht. Die Absätze 2 – 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der Gefährdung der asylsuchenden Person gemäss Art. 3 AsylG handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 3. 3.1 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

D-4055/2015 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim SEM eingereicht wurde, ist nicht massgebend. Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 3. November 2011 richtigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4055/2015 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es lägen keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohten. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten. In den Eingaben vom 3. November 2011 und 31. Oktober 2012 werde geltend gemacht, sie seien wegen der Drohungen durch die Al-Shabab nach Mogadischu geflüchtet und der Druck des Schwiegervaters werde nicht erwähnt. Anlässlich der Befragung, habe die Beschwerdeführerin aber angegeben, sie sei nach Mogadischu gegangen, weil ihr Schwiegervater die Beschneidung gefordert habe. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 21. Mai 2015, wonach der Schwiegervater zunächst zweimal mündlich von der Al-Shabab aufgefordert worden sei, die Töchter beschneiden zu lassen, woraufhin die Beschwerdeführerin nach Mogadischu geflohen sei, wo sie den Drohbrief der Al-Shabab erhalten habe, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. So sei nicht ersichtlich, wieso der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nicht gekannt aber schon über den Drohbrief informiert gewesen sein solle. Ausserdem habe sie an der Botschaftsbefragung die Drohungen durch die Al- Shabab nicht erwähnt und erst als sie explizit auf den Brief vom (…) 2011 angesprochen worden sei, erklärt, einen solchen erhalten zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Oktober 2012 erklärt, sie sei im (…) 2011 nach Mogadischu geflohen, während sie an der Befragung gesagt habe, dies sei (…) 2011 gewesen. In der Stellungnahme vom 21. Mai 2015 werde hierzu erklärt, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne sich nur schwer erinnern. Es gehe jedoch darum, dass sie selbst ihre Flucht im Zusammenhang mit dem Erhalt des Drohbriefes zeitlich einordnen können müsste. Weiter habe der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 3. November 2011 erklärt, sie lebe in Mogadischu in einem Flüchtlingslager unter schlechten Bedingungen. Sie habe jedoch an der Anhörung gesagt, sie sei aus Angst nicht in ein Flüchtlingslager gegangen. Die Erklärung anlässlich der Stellungnahme vom 21. Mai 2015, wonach der Ehemann nur angenommen hätte, sie sei im Lager, sei eine Schutzbehauptung. Da der Beschwerdeführerin somit die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich an der Echtheit des eingereichten Drohbriefes zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Somalia ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem liege lediglich eine Kopie vor, die keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise.

D-4055/2015 5.2 Die Beschwerdeführerin hob in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst hervor, dass hier verschiedene über den Ehemann und dessen Rechtsvertretung in der Schweiz eigereichte Aktenstücke mit einer äusserst kurzen Botschaftsanhörung verglichen würden. Es sei offensichtlich, dass sich die eingereichten Schreiben bis zu einem gewissen Grad von den Ausführungen der direkt betroffenen Person unterschieden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie und ihr Ehemann nie zur Schule gegangen seien und sie sich einem psychisch schwierigen Zustand befinde. Entscheidend sei dass sie immer die gleiche Gefährdungslage geltend gemacht habe. Dass es über den genauen Ablauf unterschiedliche Auffassungen gegeben habe, vermöge die Kernvorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Zur Frage ob die Drohungen von der Al-Shabab oder ihrem Schwiegervater ausgegangen seien, gelte es wie in der Stellungnahme festzuhalten, dass es sich um ein indirektes Verhältnis gehandelt habe. So habe die Al-Shabab Druck auf den Schwiegervater – welcher auch schon von sich aus für die Beschneidung gewesen sei – ausgeübt und dieser dann wiederum auf sie. Nachdem sie das Dorf verlassen habe, sei der Schwiegervater zur Al-Shabab und habe davon berichtet. Daraufhin habe diese den Drohbrief veranlasst, welchen sie dann in Mogadischu erhalten habe. Vor dem Hintergrund, dass es schwierig gewesen sei, mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten, erstaune es nicht, dass bei der Asylgesuchstellung am 3. November 2011 noch nicht alle Einzelheiten bekannt gewesen seien. Im Zusammenhang mit dem Fluchtzeitpunkt nach Mogadischu – (…) 2011 oder (…) 2011 – sei festzuhalten, dass sie sich nicht genau an Daten erinnern könne. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe den Drohbrief nicht zeitlich in Einklang bringen können. Diesbezüglich habe sie nie ein Datum genannt, dies habe der Befrager vorweggenommen. Es gehe klar aus ihren Ausführungen hervor, dass sie sich beim Erhalt des Briefes in Mogadischu befunden habe. Bei der Datumsangabe von (…) 2011 handle es sich um einen Fehler, habe sie doch gleichzeitig gesagt, sie sei (…) Monate in Mogadischu geblieben und im (…) 2012 nach Somalia gegangen. Zum Aufenthaltsort in Mogadischu sei festzuhalten, dass der Kontakt zwischen ihnen während ihres dortigen Aufenthaltes äusserst schwierig gewesen sei. Ihr Ehemann sei davon ausgegangen, dass sie seinem Rat gefolgt und in ein Flüchtlingslager gegangen sei. Immerhin habe er gewusst, dass sie sich in Mogadischu aufhalte. Der genaue Aufenthaltsort sei für die Gefährdungslage ohnehin nicht relevant. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen werde zudem erhöht, da sie mit bekannten Fakten zur Beschneidung in Somalia übereinstimmen würden. Die Vorinstanz habe nur einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Dies zeige sich auch daran, dass der

D-4055/2015 Befrager der Botschaft auch bereits wertende Bemerkungen vorgenommen habe, was nicht seine Aufgabe sei. Schliesslich hätten im vorliegenden Fall klare Anzeichen für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorgelegen, weshalb die Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechtes hätte geführt werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Es sei offensichtlich, dass eine Frau, welche eine Beschneidung habe erleiden müssen und aus ihrem kulturellen Umfeld stamme, einer männlichen Person nur zurückhaltend Auskunft über die erlebten Übergriffe und ihre Situation allgemein gebe. Da die eigens erlebte Beschneidung jedoch auch asylrelevant sein könne, wäre eine genauere Befragung entscheidnotwendig. 5.3 Dem hielt die Vorinstanz entgegen, es ginge nicht um die Beurteilung der bereits erfolgten Beschneidung der Beschwerdeführerin, sondern um jene der drohenden Beschneidung ihrer Töchter. Es sei davon auszugehen, dass sie darüber auch bei einem Mann Auskunft geben könne, zumal es noch zu keinen Übergriffen gekommen sei. Die massiven Widersprüche seien nicht durch diese Befragungssituation erklärbar. 5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, für eine somalische Frau sei es generell schwierig über Privates gegenüber einem unbekannten Mann zu sprechen. Zudem habe es sich um ein sehr intimes Thema gehandelt, auch wenn es nur ihre Töchter betroffen habe. Für ein solches Gespräch brauche es eine Atmosphäre, in der es möglich sei, Vertrauen zur Befragungsperson aufzubauen. Ob das für eine somalische Frau, die erstmals einem Mann davon berichten müsse, möglich sei, sei zu bezweifeln, zumal sie bei einem solchen Gespräch an die eigene Beschneidung erinnert werden könne und dissoziiere. Sie weise nochmal daraufhin, dass sie starke Beruhigungs- und Schmerzmittel zu sich nehme. 6. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der Verfügung führen könnten. Sie monierten, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem die Anhörung auf der Botschaft nicht unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Verfolgung durchgeführt worden sei. Die Befragung bei geschlechtsspezifischer Verfolgung durch eine gleichgeschlechtliche Person dient der vollständigen Erstellung des Sachverhaltes in dem Sinne, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit haben soll, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern zu können. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung gar

D-4055/2015 nicht konkret zu ihrer eigenen Beschneidung oder der befürchteten Beschneidung ihrer Töchter Auskunft geben musste (vgl. E. 7.3). Es ging also nicht um die Schilderung von Übergriffen, die zu erwähnen durch Hemmungen aufgrund der Anwesenheit eines Mannes unmöglich gewesen wären, sondern allein um die Umstände des ihr auferlegten gesellschaftlichen Druckes. Weshalb sie diesbezüglich Hemmungen gehabt haben soll Auskunft zu geben, vermag sie in ihren Eingaben nicht überzeugend darzulegen und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Sachverhalt sei vorliegend aufgrund des männlichen Geschlechts des Befragers unvollständig festgestellt worden. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Zunächst gilt es – wie in der Beschwerde richtig festgehalten – darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich von mündlichen Aussagen der Beschwerdeführerin mit Aussagen des Ehemannes über ihre Aussagen übermittelt

D-4055/2015 durch dessen Rechtsvertretung problematisch sein kann, da es bei der Übermittlung zu Abweichungen kommen kann. Auch gilt es zu beachten, dass die Ereignisse zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung schon drei Jahre zurücklagen und die Beschwerdeführerin angab – was angesichts ihrer fehlenden Schulbildung und der Situation in der sie sich befand nicht von der Hand zu weisen ist –, sie könne sich nicht genau an Daten erinnern. 7.3 Vorliegend muss man sich aber gar nicht darauf beschränken die mündlichen Aussagen der Beschwerdeführerin mit den schriftlichen Aussagen ihres Ehemannes zu vergleichen. Vielmehr liegen mit den Schreiben vom 10. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 auch schriftliche Aussagen der Beschwerdeführerin persönlich vor, welche mit ihren mündlichen Aussagen an der Anhörung verglichen werden können. Wenn auch die Beschwerdeführerin diese offenbar nicht selber verfasst hat – sei sie des Schreibens doch gar nicht mächtig – so wurden sie immerhin in ihrem Namen erstellt, womit sie ihr anzulasten sind. In Bezug auf die Zeitangaben kann zunächst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Oktober 2012 festhielt, sie sei im (…) 2011 nach Mogadischu geflohen und im (…) 2012 weiter nach Äthiopien gereist. Anlässlich der persönlichen Befragung gab sie an, die Flucht nach Mogadischu sei (…) 2011 gewesen und im (…) 2012 sei sie nach Äthiopien gereist. Zwar kann es sich dabei tatsächlich, wie in der Beschwerde ausgeführt, um einen Fehler handeln. So gab sie gleichzeitig an, sie sei zuerst eine Weile in G._______, dann (…) Monate in Mogadischu geblieben und im (…) 2012 nach Somalia gegangen. Trotzdem entstehen hier aufgrund dieser Inkongruenz erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin. Ausschlaggebend fällt beim Vergleich ihrer schriftlichen mit ihren mündlichen Angaben aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin auch selber schriftlich ausdrücklich angab, sie sei aufgrund der Drohbriefe der Al- Shabab aus E._______ nach Mogadischu geflüchtet, wie dies bis dahin auch in allen schriftlichen Eingaben ihres Ehemannes so dargestellt worden war. Die Version, wie sie in der Stellungnahme vom 21. Mai 2015 und auch in der Beschwerde vertreten wird, wonach sie die Drohbriefe erst in Mogadischu erhalten habe und zuvor nur mündlich durch den Schwiegervater unter Druck gesetzt worden sei, wird durch die Beschwerdeführerin erstmals an der Anhörung vorgebracht und widerspricht in diametraler Weise dem bis dahin Vorgebrachten. Zudem handelt es sich hierbei um

D-4055/2015 einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. So sollte sie wissen, ob sie wegen des Drucks des Schwiegervaters oder der Al-Shabab aus E._______ weggegangen ist, und ob sie die Drohbriefe in E._______ oder in Mogadischu erhalten hat. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Drohbrief der Al-Shabab an der Anhörung von sich aus gar nicht erwähnte und nur auf den Schwiegervater verwies. Erst auf Nachfrage des Sachbearbeiters sagte sie aus, sie habe den Brief in Mogadischu erhalten und es sei darin gestanden, sie müsse nach E._______ zurückkehren und werde auch in Mogadischu nicht überleben – was überdies nicht mit dem Inhalt des eingereichten Briefes übereinstimmt. Den Angaben in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe nie ein Datum bezüglich des Drohbriefes genannt, dies habe der Befrager vorweggenommen, gilt es entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen schriftlichen Eingabe vom 31. Oktober 2012 durchaus ausführte, sie habe den Drohbrief im (…) 2011 erhalten. Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Ehemann zwar über den Drohbrief Bescheid wusste – hier gilt es anzumerken, dass er diesen sogar als Beweismittel bei der Vorinstanz einreichen konnte – gleichzeitig aber den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht kannte und sogar geltend machte, die Situation im Lager lasse es nicht zu, dass eine eigenhändig von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht eingereicht werden könne. Simple Kommunikationsprobleme können diesen Widerspruch nicht erklären. Ebenso wenig können durch diese Kommunikationsprobleme die Aussagen des Mannes erklärt werden, wonach die Beschwerdeführerin in einem nahe Mogadischu gelegenen Flüchtlingslager, wo es kaum Wasser und Essen gebe, völlig schutzlos und in Verelendung lebe, wobei die Kinder unterernährt, ständig krank und ungenügend geimpft seien. Im Gegensatz zu dem in der Beschwerde Vorgebrachten, deutet diese Wortwahl eindeutig darauf hin, dass die konkrete Situation der Beschwerdeführerin gemeint ist und nicht allgemeine Sorgen in Bezug auf ein Flüchtlingslager, wo die Beschwerdeführerin mutmasslich hingegangen sei. Wenn auch der genaue Aufenthaltsort – wie in der Beschwerde vorgebracht – vielleicht für die Gefährdungslage nicht relevant sein mag, so ist er es zumindest für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Widersprüche können vorliegend schliesslich auch nicht durch die Tatsache erklärt werden, dass ein Mann die Anhörung durchführte, beschlagen sie doch rein den Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Drohbrief und dem Fluchtort und war es doch gar nicht nötig, dass die Beschwerdeführerin über ihre eigene oder die zukünftige Beschneidung ihrer Töchter Auskunft geben musste.

D-4055/2015 Zum Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe nur einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, kann schliesslich festgehalten werden, dass die wertenden Bemerkungen des Befragers der Botschaft hierauf keinen Hinweis bilden. Zudem ist es durchaus üblich und auch nützlich, dass sich das Botschaftspersonal diesbezüglich äussert, haben sie doch als Einzige persönlichen Kontakt zu den Beschwerdeführenden. 7.4 An der obigen Einschätzung vermag auch das – überdies nur in Kopie – eingereichte Beweismittel in Form des angeblich erhaltenen Drohbriefes der Al-Shabab nichts zu ändern. Die genannten gewichtigen Zweifel können durch dieses Schreiben nicht ausgeräumt werden. Vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen muss es als Fälschung bezeichnet werden. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4055/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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