Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-4039/2020

17 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,164 mots·~36 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4039/2020 law/gnb

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020 / N (…).

D-4039/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Januar 2018 von Istanbul aus mit dem Flugzeug nach Zürich und suchte in der Schweiz am 18. Januar 2018 um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin am (…) 2017 von der maltesischen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum, gültig vom 1. Oktober 2017 bis zum 8. Januar 2018, ausgestellt wurde. C. C.a In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2018 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). C.b Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie sei türkische Staatsangehörige und Alewitin, sei in B._______ geboren und habe zuletzt mit ihren Eltern in C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, gewohnt. Sie habe in Istanbul einen Bachelor in (…) gemacht und sei im (…) Semester des Masterstudiengangs gewesen, als sie das Land verlassen habe. Im Jahre (…) sei sie zwei Mal für jeweils einen Tag festgenommen worden: Das erste Mal wegen der (…) und das zweite Mal, weil sie ihre Meinung an der Universität ausgedrückt habe. Seither habe sie keinen Kontakt und keine Probleme mit der Polizei gehabt. Das Schengenvisum habe sie eingeholt, weil sie in Malta einen Englischkurs habe besuchen wollen. Ihren Reisepass habe sie jedoch zerstört und sei mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist. Der Hauptgrund für ihre Ausreise sei ihr am (…) 2015 völlig unerwartet verstorbener Bruder. Dieser habe (…) studiert und sei politisch aktiv gewesen. Im Autopsiebericht habe gestanden, die Todesursache sei nicht bekannt. Weil sie nicht an eine natürliche Todesursache, sondern an einen Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Bruders geglaubt habe, habe sie eine Beschwerde gegen den Autopsiebericht eingereicht. Auch der zweite Autopsiebericht sei zum gleichen Ergebnis gelangt, nämlich, dass der Bruder eines natürlichen Todes gestorben sei. Danach habe sie ernsthaft zu recherchieren begonnen. In der Folge sei ihr Vater am (…) 2018 von der Polizei über sie befragt worden. Er habe sie über diese polizeiliche Suche nach ihr informiert, worauf sie ausgereist sei. Es seien in der Türkei keine Verfahren gegen sie hängig,

D-4039/2020 aber sie werde gesucht. Bei einer Rückkehr wäre sie gefährdet. Ausserdem habe sie wegen ihrer alewitischen Herkunft unter Druck gestanden. C.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der BzP ihren Nüfus, ihre Studentenkarte und weitere Dokumente ihren Studienaufenthalt in Istanbul betreffend, den Studentenausweis ihres Bruders sowie dessen Todesschein vom (…) 2015 als Beweismittel zu den Akten. D. Am 31. Januar 2018 richtete das SEM an die maltesischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten diesem Übernahmeersuchen am 19. Februar 2018 explizit zu. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Malta an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. März 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1478/2018 vom 15. März 2018 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. G. Das SEM wies die Beschwerdeführerin am 9. März 2018 dem Kanton F._______ zu und nahm mit Verfügung vom 9. April 2018 das Asylverfahren wieder auf. H. H.a Am 6. November 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.

D-4039/2020 H.b Die Beschwerdeführerin machte dabei ergänzend zu ihren Vorbringen in der BzP (vgl. Bst. C.b) im Wesentlichen geltend, sie sei im Zusammenhang mit den (…) zwei Mal einvernommen, aber nicht verhaftet worden. Daneben habe sie an Versammlungen teilgenommen, die auf dem Campus durchgeführt worden seien. Die Behörden seien auf ihren Bruder aufmerksam geworden wegen seiner politischen Aktivitäten, seines Studienfachs und seines Freundeskreises. Er sei mehrere Male festgenommen worden, ein Verfahren sei gegen ihn jedoch nie eröffnet worden. Sie habe persönlich mit dem für den Todesfall ihres Bruders verantwortlichen Staatsanwalt gesprochen. Dieser habe ihr gesagt, dass sie nicht nachhaken solle. Auch habe sie mit einem Freund von der Gerichtsmedizin gesprochen, der aber auch nichts habe in Erfahrung bringen können. In der Folge sei sie im (…) 2017 von der Polizei bedroht worden. Zwei Polizisten hätten sie nach der Vorlesung vor dem Gebäude am Arm gepackt und gesagt, sie solle nicht nachhaken, ansonsten ihr etwas zustossen könne. Sie selber sei nur einmal bedroht worden, ihre Eltern jedoch mehrmals, nachdem sie sich (…) 2017 gegen den gerichtsmedizinischen Bericht beschwert habe. (…) 2018 habe ihr Vater sie über die Bedrohung informiert. Die Türkei habe sie auch deshalb verlassen, weil sie lesbisch sei. Nur ihre Mutter wisse davon, aber diese spreche mit ihr (der Beschwerdeführerin) nicht darüber. Es sei unmöglich, dass sie dies ihrem Vater erklären könne, da es sein könne, dass er sie als Tochter ablehne. Wenn es bekannt geworden wäre, hätte man sie auch diesbezüglich bedroht. In der Türkei seien Personen mit einer anderen sexuellen Orientierung vergewaltigt und in Brand gesteckt worden. Es sei für sie schwierig, über dieses Thema zu sprechen. Ihre Anwältin in der Schweiz sei die erste Person, mit der sie darüber gesprochen habe. I. I.a Mit Schreiben vom 11. März 2020 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, es seien weitere Beweismittel eingegangen, und sie bat um Abwarten der Stellungnahme beziehungsweise um Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung. In der Folge liess die Beschwerdeführerin innert mehrfach erstreckter Frist am 27. Mai 2020 eine Stellungnahme einreichen. I.b Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei im Rahmen der Untersuchung nie formell befragt worden und die Beweismittel (vgl. Bst. I.c) seien unpräzise. Nicht sie (die Beschwerdeführerin), sondern der Freund des Bruders habe diesen im Bett gefunden. Sie habe die Wohnung am Morgen nach dem Aufstehen verlassen und erst durch den Anruf dieses Freundes vom Tod ihres Bruders erfahren. Im Weiteren wurden Ausführungen zur Situation von sexuell anders orientierten Personen in der Türkei

D-4039/2020 gemacht. Sie befürchte im Falle eines Outings ernsthafte Nachteile, die sich sowohl in Gestalt direkter Gewalt als auch in verschiedenen Formen von Diskriminierung zeigen könnten. Ihr könne nicht zugemutet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer möglichen Verfolgung zu entgehen. Gleichzeitig wurde eine ergänzende Anhörung beantragt. I.c Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: - Besprechungsprotokoll der (…) vom (…) 2015 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) - Bericht des (…) Gerichtsmedizin vom (…) 2015 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) - Beschluss der Staatsanwaltschaft G._______, wonach eine amtliche Nachforschung nicht erforderlich sei, vom (…) 2015 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) J. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 – eröffnet am 13. Juli 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. K. K.a Mit Eingabe von Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher, welcher die rubrizierte Rechtsvertreterin während deren Ferienabwesenheit substitutionsweise vertrat, liess die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, namentlich zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung, sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, der Kanton F._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten, es sei umfassende Einsicht in den entscheidrelevanten Akteninhalt zu gewähren, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D-4039/2020 K.b Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht, einer Substitutionsvollmacht und der angefochtenen Verfügung – folgende Beweismittel bei: - Bachelor-Diplom (in Kopie; mit deutscher Übersetzung) - Immatrikulationsbestätigung Masterstudiengang (in Kopie) - Persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2020 (mit deutscher Übersetzung) - Kurzbericht von Dr. phil. H._______ vom (…) 2020 - Schreiben von I._______ vom (…) 2020 - Schreiben von J._______ vom (…) 2020 - Schreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 4. August 2020 (in Kopie; mit deutscher Übersetzung) - Fünf Medienberichte zum Thema Gewalt gegen Frauen in der Türkei - Fürsorgebestätigung vom (…) 2020 L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. August 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 3. September 2020 liess die Beschwerdeführerin das Original des mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreibens sowie eine Einsatzbestätigung des (…) vom (…) 2020 nachreichen. N. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, trat auf den Antrag, der Kanton F._______ sei anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten, nicht ein, wies das Einsichtsgesuch in den entscheidrelevanten Akteninhalt ab, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. O. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 22. September 2020 ein.

D-4039/2020 P. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel nachreichen: - E-Mail von (…) vom 12. Oktober 2020 - Foto mit den Mentorinnen von (…) - Zwei Fotos im (…) in F._______ - Foto an einer Frauendisco in F._______

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist – unter Vorbehalt des bereits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2020 beurteilten Antrags um Anweisung des Kantons F._______, bis zum Beschwerdeentscheid auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten (vgl. Bst. N) – auf die Beschwerde einzutreten.

D-4039/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel nach, welche ihre Homosexualität glaubhaft erscheinen lassen (vgl. E. 7.6). Angesichts der durch diese Eingabe veränderten Sachlage ist über die vorliegende Beschwerde nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG, sondern im ordentlichen Verfahren in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen zu entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, es würden der Rechtsvertretung keine Unterlagen vorliegen, die als Grundlage für die Anmerkung der Vorinstanz, es habe der Beschwerdeführerin an emotionaler Anteilnahme während den Schilderungen gefehlt, dienen könnten. Auf der letzten Seite der ausgehändigten Kopie des Anhörungsprotokolls sei ein internes Feedback-Formular abgedruckt, welches jedoch nicht – oder noch nicht – ausgefüllt worden sei. Um umfassend Stellung nehmen zu können, sei Einsicht in das die Anhörung betreffende Feedback zu gewähren. Der Instruktionsrichter hielt in der Zwischenverfügung vom 16. September 2020 fest, dass in den Akten kein ausgefülltes Feedback-Formular enthalten sei und auch sonst nichts Schriftliches vorliege zur vom SEM angeführten fehlenden emotionalen Anteilnahme während den Schilderungen, und wies das Einsichtsgesuch in den entscheidrelevanten Akteninhalt ab (vgl. Bst. N). 4.2 Sodann wird beantragt, zur abschliessenden Beurteilung der Asylvorbringen sei der in Aussicht gestellte psychotherapeutische Bericht abzuwarten. Bei Bedarf sei zudem eine Anfrage an die Schweizer Vertretung in der Türkei zu tätigen und das Verfahren subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass ein ärztlicher oder psychologischer Bericht für sich allein kein Beweis für behauptete Vorkommnisse ist (vgl. BVGE

D-4039/2020 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Im Weiteren würde es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegen, von sich aus allfällige Beweismittel zur geltend gemachten Verfolgung beizubringen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig erstellt sein könnte. Eine Anfrage an die Schweizer Vertretung in der Türkei erscheint daher nicht angezeigt. 4.3 Schliesslich wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu ihren mit der Homosexualität verbundenen Ängsten, inneren Vorgängen und den erlebten Übergriffen zu äussern, und sie sei entweder vom angerufenen Gericht mündlich anzuhören oder die Angelegenheit sei – subeventualiter – an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Mindestens sei jedoch der in Aussicht gestellte psychiatrische Bericht abzuwarten. Die Beschwerdeführerin erhielt im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Asylgründen zu äussern. Ausserdem liess sie mit der Beschwerde ein ausführliches persönliches Schreiben einreichen, worin sie über erlebte Übergriffe berichtet. Mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hätte es ihr offen gestanden, von sich aus weitere Eingaben nachzureichen. Im Übrigen erscheint mit Verweis auf die Erwägungen 4.2 und 7.6 f. nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Anhörung oder ein psychiatrischer Bericht am Ausgang des Verfahrens etwas ändern könnten. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht und die Rügen und (Beweis-)Anträge formeller Natur unbegründet beziehungsweise abzuweisen sind. Bei dieser Sachlage fällt auch eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht. Das Gericht hat damit einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-4039/2020 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei zwar vom Hinschied des Bruders auszugehen, jedoch könnten die davon abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des Asylverfahrens in etliche Widersprüche verstrickt. Namentlich habe sie anlässlich der BzP geltend gemacht, nach (…) keinen Kontakt mehr gehabt zu haben mit der Polizei. In der Anhörung habe sie jedoch ausgeführt, sie sei im (…) 2017 von zwei Polizisten kontaktiert worden, welche ihr gesagt hätten, sie solle es sein lassen und es könnte ihr etwas zustossen. Ausserdem habe sie in der BzP und der Anhörung ausgesagt, ihr Bruder sei im Zeitpunkt des Hinschieds bei einem Kollegen gewesen und dieser habe sie über den Tod des Bruders informiert. Gemäss dem Besprechungsprotokoll vom (…) 2015 habe der Bruder jedoch in der gemeinsamen Wohnung übernachtet und die Beschwerdeführerin habe ihn dann am nächsten Mittag tot aufgefunden. Die Version im Schreiben vom 27. Mai 2020 weiche insofern von der Erzählung in der BzP ab, als der Bruder an jenem Tag in der eigenen Wohnung gewesen sein soll. Sodann würden verschiedene Schilderungen der Substantiierung entbehren. So seien etwa die Angaben bezüglich ihrer Identitätspapiere, namentlich den Reisepass betreffend, zweifelhaft. So wolle sie diesen zerstört haben, obwohl er noch gültig gewesen sei und sie zudem über ein gültiges Visum für Malta verfügt habe. Es komme der Verdacht auf, dass sie den Schweizer Behörden ihren richtigen Pass vorenthalte, um allfällige Einträge wie Ausreise- und Einreisestempel nicht offen zu legen. Ausserdem sei es eine blosse Vermutung von ihr, dass der Bruder keines natürlichen Todes gestorben sei, zumal sie keine konkreten Anzeichen für einen unnatürlichen Hinschied habe. Der eingereichte Autopsiebericht vermittle den Eindruck eines jederzeit wissenschaftlich fundierten und absolut sachadäquaten Berichts. Ausserdem gebe es keine Indizien dafür, dass der Bruder aufgrund seiner politischen Aktivitäten umgebracht worden sei. Es lasse sich daher

D-4039/2020 auch nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin sich nun selber exponiere und daher verfolgt würde. Sodann sei es eine reine Vermutung ihrerseits, dass sie in der Türkei generell unter Beobachtung gestanden habe. Ausserdem bleibe schleierhaft, woher sie wissen wolle, dass es in der Türkei gegen sie kein strafrechtliches Verfahren gebe, sie aber dennoch gesucht werde. Bei der Suche nach ihr handle es sich mehr um eine Vermutung denn um eine Gewissheit. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte sie in Istanbul aufgesucht hätten, wenn man ihrer tatsächlich hätte habhaft werden wollen. Es sei daher wenig nachvollziehbar, dass man ihretwegen zuletzt nur die Eltern aufgesucht habe. Ausserdem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass man sich in der Türkei nicht beschweren könne. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass der Vater ihr zunächst die Bedrohung durch die türkischen Sicherheitskräfte vorenthalten habe, weil er davon habe ausgehen müssen, dass sie in unmittelbarer Gefahr schwebe und deshalb unverzüglich hätte ausreisen müssen. Schliesslich wolle sie wie zufällig wegen des Todes ihres Grossvaters mit ihrer Mutter in L._______ gewesen sein, als bei den Eltern nach ihr gesucht worden sei. Zudem fehle während der Schilderungen praktisch vollständig ihre emotionale Anteilnahme, insbesondere was ihre eigene Verfolgung und den anschliessenden Entscheid für die Ausreise betreffe. Auch aus den Formulierungen in den Dokumenten zum Tod des Bruders lasse sich nicht ableiten, dass der Bruder ermordet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen weitgehend frei erfunden seien. Das Vorbringen ihrer sexuellen Orientierung als lesbische Frau habe sie während der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn ein solches Outing einen schwierigen Schritt darstelle, hätte dennoch erwartet werden dürfen, dass sie in der BzP zumindest andeutungsweise darauf hingewiesen hätte. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihre geltend gemachten Verfolgungsgründe in entscheidenden Punkten wenig glaubhaft seien und dadurch der Eindruck entstehe, sie versuche durch das Nachschieben dieses Vorbringens einen Wegweisungsvollzug abschliessend zu verhindern. Was die Asylrelevanz der Vorbringen anbelange, sei zwar nicht glaubhaft, dass sie durch den Staatsanwalt und die Polizisten verfolgt werde. Allerdings sei denkbar, dass insbesondere der Staatsanwalt, nachdem sie ihn kontaktiert habe, ihr unbedachterweise indirekt gedroht habe. Aus einer leichtfertig ausgesprochenen Drohung könne noch lange nicht geschlossen werden, dass diese auch umgesetzt werde. Zudem hätte sie auf dem Rechtsweg gegen den Fehlbaren vorgehen können, da Drohungen auch

D-4039/2020 in der Türkei einen Straftatbestand darstellen würden. Ausserdem sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen davon auszugehen, dass keinerlei verfolgenden Massnahmen eingeleitet worden seien. Ferner mangle es einer einmaligen Drohung durch eine Amtsperson, der keine weiteren entsprechenden asylrelevanten Handlungen gefolgt seien, offensichtlich an der Intensität der Verfolgungsmassnahmen. Auch ihre sexuelle Orientierung als lesbische Frau, so sie denn überhaupt geglaubt werden könne, erfülle für sich genommen nicht Art. 3 AsylG. Sie habe sich in der Türkei nicht geoutet und deswegen keine Benachteiligungen erlitten. Ihre Mutter sei über ihre sexuelle Orientierung informiert. Diese habe mit ihr zwar nicht darüber gesprochen, aber sie habe auch nicht zu befürchten, von ihr nach einer Rückkehr abgelehnt zu werden, da es vor ihrer Ausreise keine Ablehnung durch sie gegeben habe. Ihr Vater sei zwar nicht informiert. Allerdings dürfte er sie selbst nach einem Outing kaum ablehnen, da er sie stets unterstützt habe und im Wesentlichen dafür verantwortlich gewesen sei, dass sie zu ihrem eigenen Schutz in den Westen habe fliehen können. Es sei demnach damit zu rechnen, dass sie nach einer Rückkehr auf die Unterstützung der Eltern zählen könne. Da sie in der Türkei keine weiteren Verwandten habe, habe sie von dieser Seite nicht mit allfälligen ablehnenden bis hin zu feindlichen Reaktionen zu rechnen. Ob sie sich nach einem Outing zurück nach C._______ begeben könnte, lasse sich nicht abschliessend einschätzen. Allerdings könne dies offengelassen werden, zumal sie sich seit 2011 in Istanbul aufgehalten und dort bis Anfang 2018 studiert und gelebt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich dort ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe, auf welches sie nach einer Rückkehr zurückgreifen könne. Ausserdem gebe es in Istanbul eine grössere Szene von sexuell anders orientierten Menschen und verschiedene Organisationen, die sich um die rechtliche und anderweitige Unterstützung dieser Personengruppe kümmern würden. Grundsätzlich sei Homosexualität in der Türkei legal. Dennoch gebe es weiterhin gewalttätige transphobe und homophobe Übergriffe durch Sicherheitskräfte und Dritte. Nichtsdestotrotz sei die homosexuelle Szene in den Grossstädten in den letzten rund zwei Jahrzehnten verstärkt an die Öffentlichkeit getreten. Trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe auf Angehörige der LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexuell/Transgender und Intersexual) in der Türkei könne somit nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen in der Türkei ausgegangen werden. Es dürfte der Beschwerdeführerin daher möglich sein, nach Istanbul zurückzukehren und dort als sexuell anders orientierte Person unbehelligt zu leben. Zur sexuellen Orientierung sei sie während der Anhörung ausreichend befragt worden, weshalb keine weitere Anhörung vonnöten sei. Was ihr Vorbringen anbelange, sie sei aufgrund

D-4039/2020 ihrer alewitischen Herkunft unter Druck gesetzt worden, habe sie diesbezüglich keine konkreten Ereignisse geltend gemacht. Das Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Hinschied des Bruders betreffend die Eingabe vom 27. Mai 2020 nicht erwähnt. Darin sei auf die unrichtig erfassten Angaben in den eingereichten Beweismitteln hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Tod ihres Bruders kein einziges Mal formell befragt worden. Ihre zusammengefassten Angaben seien ihr somit auch nie zur Bestätigung vorgelegt worden und seien von ihr auch nicht unterzeichnet. Ihre Angaben im Anhörungsprotokoll, wonach sie "damals in [der] Wohnung" gewesen sei, sei als allgemeine zeitliche Einordnung der Ereignisse zu verstehen. Sie habe sodann angegeben, nach dem Anruf "nach Hause gegangen" zu sein. Daraus ergebe sich, dass der Bruder zu Hause verstorben und gefunden worden sei, währendem sie ausser Haus gewesen sei. Trotz professioneller Übersetzung könnten Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden. Dies könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die in der Eingabe vom 27. Mai 2020 und in der Beschwerde enthaltene Darstellung des Sachverhalts sei korrekt und auf diese sei abzustützen. In Bezug auf den Pass sei sie in der BzP lediglich gefragt worden, warum sie diesen weggeworfen habe, nicht aber wann. In der Anhörung habe sie die Frage nach dem Zeitpunkt nicht mehr präzise beantworten können. Alleine aus dem Umstand, dass sie sich nicht mehr an das Datum oder den genauen Zeitpunkt erinnern könne, wann sie ihren Originalpass weggeworfen habe, liessen sich keine Zweifel an ihren Vorbringen ableiten. Soweit das SEM ihr vorwerfe, dass sich ihre Asylvorbringen hauptsächlich auf unbelegte Vermutungen stützen würden, treffe dies im Zusammenhang mit den Todesumständen des Bruders und der daraus resultierenden eigenen Bedrohung grundsätzlich zu. Auch sei sie sich bewusst, dass sie keine Beweise in der Hand habe, um ihre Vorbringen zu stützen. Trotz der Annahme des SEM, unbeabsichtigte oder indirekte Drohungen des Staatsanwalts könnten nicht ausgeschlossen werden, wobei davon ausgegangen werden könne, dass keinerlei verfolgenden Massnahmen eingeleitet worden seien, würden ihre Wahrnehmungen aus ihrer Perspektive die reale Angst auslösen, bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet zu sein. Die Furcht vor einer drohenden Abweisung des Gesuchs mit Rückweisung in die Türkei habe zu einer akuten Verschlechterung der psychischen Symptome geführt. Sodann verkenne die Vorinstanz hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit, dass die persönlichen Weisen, wie

D-4039/2020 Emotionen in einer Befragungssituation zu schmerzhaften oder verängstigenden Themen gezeigt würden oder eben auch nicht, ebenso vielfältig seien wie die befragten Personen selber. Das Zeigen emotionaler Regungen sei auch nicht Teil des Katalogs aussagepsychologisch zu berücksichtigender Realkennzeichen. Da es sich bei der Befragerin und dem entscheidenden Asylspezialisten nicht um dieselbe Person handle, sei zudem nicht ersichtlich, worauf sich der Eindruck der fehlenden emotionalen Anteilnahme während der Schilderungen überhaupt stütze. Was ihre Homosexualität anbelange, habe sie in der Türkei ein Leben geführt, in welchem sie nicht offen dazu haben stehen und diese nicht habe ausleben können. Einzig die Familie wisse, dass sie lesbisch sei. Die Mutter weigere sich jedoch, mit ihr über dieses Thema zu sprechen, und dem Vater könne sie es nicht "erklären", also nicht verständlich machen. Sie befürchte sogar, dass der Vater sie als Tochter ablehnen, also aus der Familie verstossen könnte, sollte sie ihre Homosexualität ausleben und tatsächlich eine Beziehung mit einer Frau eingehen. Vor diesem Hintergrund habe nicht erwartet werden können, dass sie bereits in der BzP ihre sexuelle Orientierung – auch nur andeutungsweise – hätte offenlegen können. Insbesondere ein durch ihre Sozialisation stark verwurzeltes Schamgefühl sowie grosse Angst vor den Konsequenzen hätten vorliegend dazu geführt, dass die sexuelle Orientierung vorerst unerwähnt geblieben sei. Erst im Vertrauensverhältnis mit der Rechtsvertretung und einzelnen positiven Erfahrungen in ihrem neu aufgebauten Freundinnenkreis habe sie es geschafft, einen offeneren Umgang mit der lange versteckten Homosexualität zu entwickeln. Auch wenn ihre Angst, in der BzP ihre Homosexualität anzusprechen sowie in der Anhörung über die in diesem Zusammenhang gemachten Gewalterfahrungen zu sprechen, objektiv als unbegründet beurteilt werden könnten, erscheine sie unter Berücksichtigung sowohl ihrer biografischen als auch ihrer soziokulturellen Prägung als subjektiv nachvollziehbar. Die sowohl in der Anhörung als auch im persönlichen Schreiben gemachten Ergänzungen seien somit aus entschuldbaren Gründen erst nachträglich vorgebracht und nicht als verspätet und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Sie sei gezwungen gewesen, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen und habe grosse Angst vor einem Outing und befürchte ernsthafte Nachteile, die sich sowohl in Gestalt direkter Gewalt als auch in verschiedenen Formen von Diskriminierung zeigen könnten. Sie sei persönlich auch schon Zielscheibe homophober Gewaltanwendungen, Beschimpfungen und Drohungen geworden. Sie habe nie den in der türkischen Gesellschaft gängigen Frauenbildern entsprochen, weshalb sie stets unter Druck gewesen sei. Sie habe sich diesen gesellschaftlichen

D-4039/2020 Normen aber nicht auf Dauer unterordnen wollen und habe gehofft, dass sich die Verhältnisse an der Universität zu ihren Gunsten verändern würden. Deshalb habe sie entschieden, an der Universität sich selbst zu sein. Diesen Vorsatz habe sie zwar nicht mit einer offen gelebten Homosexualität umgesetzt, aber sie habe sich ausserhalb der Geschlechternormen gekleidet und kein Interesse für Männer gezeigt. Schnell hätten sich an der Universität Gerüchte über sie verbreitet, die sie immer wieder zur Zielscheibe von Übergriffen hätten werden lassen. Die Mutter habe das Thema ignoriert, ihr Vater sei jedoch teilweise ihr gegenüber gewalttätig geworden. Ihre Ängste vor möglichen Konsequenzen gingen so weit, dass sie sich in der Türkei nie auf näheren Kontakt mit einer anderen Person habe einlassen können, womit ihr das Ausleben eines wesentlichen Teils des zwischenmenschlichen Lebens verwehrt geblieben sei – und bleiben würde. Auf diesen Aspekt des psychischen Drucks sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Zudem habe die Vorinstanz auch die aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigt. Insbesondere homophobe Äusserungen aus Regierungskreisen würden das gesellschaftliche Klima gegen die LGBTIQ-Community weiter anheizen. Der Präsident der türkischen Religionsbehörde habe etwa in einer Predigt Homosexualität und Ehelosigkeit für den Ausbruch des Coronavirus verantwortlich gemacht. Zwar sei diese Aussage von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert, vom türkischen Präsidenten aber verteidigt worden. Amnesty International habe sich vor diesem Hintergrund veranlasst gesehen, von der türkischen Regierung Schritte zur Bekämpfung der zunehmenden Homo- und Transphobie zu fordern. Es habe ein sprunghafter Anstieg diskriminierender Reden gegen LGBTI-Personen festgestellt werden können. Diese weitere Zuspitzung folge nach einer langen Periode von Regierungsmassnahmen, die LGBTI-Personen und -Organisationen stigmatisieren und diskriminieren würden. Auch werde in der Türkei über einen möglichen Austritt aus der Istanbul Konvention debattiert. Diese Debatte stehe damit in Zusammenhang, dass die Istanbul Konvention auch dafür diene, Homosexualität zu legitimieren. Die ständige Konfrontation, gestützt auf das Geschlecht und/oder die sexuelle Orientierung Opfer eines (zufälligen) Gewaltaktes zu werden, würden bei ihr (der Beschwerdeführerin) zu einer subjektiv als gross wahrgenommenen Bedrohung führen. Diese ständige Furcht vor Diskriminierung und Angriffen habe auf sie starken Druck ausgeübt, unter dessen Folgen sie auch heute noch psychisch leide. Gestützt auf internationale Rechtsprechung stelle die sexuelle Orientierung ein für die persönliche Identität bedeutsames Merkmal dar, auf welches nicht verzichtet werden könne. Ihr könne deshalb nicht zugemutet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer möglichen Verfolgung zu entgehen.

D-4039/2020 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 7.3 Was die Umstände den Tod des Bruders betreffend anbelangt, liess das SEM entgegen der Ansicht in der Beschwerde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2020 nicht unerwähnt, wenngleich eine einlässlichere Auseinandersetzung mit dieser wünschenswert gewesen wäre. Selbst wenn angenommen würde, die türkischen Beweismittel den Tod des Bruders betreffend seien fehlerhaft, ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Thema, wie sie vom Tod ihres Bruders erfahren habe, widersprüchlich äusserte. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass ihre Aussage, sie sei damals in ihrer Wohnung gewesen (vgl. Akten SEM A23/17 F61), als allgemeine zeitliche Einordnung zu verstehen sei. Hingegen ist ihren Aussagen im Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, der Bruder sei zum Zeitpunkt seines Todes in der Wohnung der Geschwister gewesen: "Obschon wir zusammengewohnt haben, war damals mein Bruder bei einem Freund von ihm aus seiner Gymnasiumzeit. Dieser Freund meines Bruders hat mich angerufen und mitgeteilt, dass wir ihn verloren haben" (vgl. Akten SEM A23/17 F61, vgl. auch F47). Überdies führte sie bereits in der BzP aus, ihr Bruder sei zum Zeitpunkt seines Todes bei einem Freund gewesen ("Mon frère était chez un ami ce jour là", vgl. Akten SEM A6/12 Ziff. 7.01). Die Einwände in der Beschwerde, es handle sich diesbezüglich um ein Missverständnis, was trotz professioneller Übersetzung nicht ausgeschlossen werden könne, und die in der Eingabe vom 27. Mai 2020 und in der Beschwerde enthaltene Darstellung des Sachverhalts sei korrekt, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Insgesamt ist zwar nicht am Tod des Bruders an sich zu zweifeln, jedoch werfen die unterschiedlichen Darstellungen den Todestag betreffend Fragen auf.

D-4039/2020 7.4 Angesichts der Fragestellung und des fehlenden Nachhakens in der Anhörung erscheint es nicht adäquat, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wann sie letztmals ihren Reisepass gehabt beziehungsweise wann sie ihn weggeworfen habe. Dennoch erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zwischen (…) 2017 und Januar 2018 – zu einem Zeitpunkt also, als sie sich zunehmend unter Druck der Behörden gefühlt habe – weggeworfen haben soll. Sie verfügte über ein Schengenvisum und hatte damit die Möglichkeit, in einen beliebigen Schengen-Staat zu reisen. Hätte sie tatsächlich die geltend gemachten Probleme gehabt, wäre es höchst unvernünftig gewesen, dieses wertvolle Reisedokument wegzuwerfen. Vor diesem Hintergrund äusserte das SEM zu Recht den Verdacht, die Beschwerdeführerin enthalte ihren richtigen Pass den Schweizer Behörden vor, um allfällige Einträge nicht offen zu legen. 7.5 Sodann ist mit Verweis auf die Erwägung 4.1 in der Tat unklar, worauf die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es habe der Beschwerdeführerin an emotionaler Anteilnahme während den Schilderungen gefehlt, beruht. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, wodurch ihre behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit dem Tod ihres Bruders glaubhaft erscheinen würde. Die dargelegte Furcht vor einer Abweisung des Asylgesuchs und einer Rückweisung in die Türkei, welche zu einer akuten Verschlechterung der psychischen Symptome geführt habe, und der eingereichte Kurzbericht von Dr. phil. H._______ sind mit Verweis auf die Erwägung 4.2 nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. 7.6 Was die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist aufgrund der mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 nachgereichten Beweismittel davon auszugehen, die dargelegte Homosexualität entspreche der Wahrheit. Gleichzeitig bestehen grosse Zweifel an den im persönlichen Schreiben vom 22. Juli 2020 dargelegten neuen Vorbringen, wonach ihr Vater ihr gesagt habe, sie sei krank gewesen und könne geheilt werden, wenn sie einen Mann heirate, er ihr gegenüber wegen ihrer sexuellen Orientierung physische Gewalt angewandt habe und sie überdies schon oft homophoben Drohungen, Demütigungen, Belästigungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte nämlich in der Anhörung aus: "Ich kann natürlich über meine Situation kein konkretes Beispiel geben, weil ich es bis jetzt verheimlicht habe" (vgl. Akten SEM A23/17 F100). Ausserdem gab sie ausdrücklich zu Protokoll, nur ihre Mutter wisse von ihrer sexuellen Orientierung und sie könne es unmöglich ihrem Vater

D-4039/2020 erklären, da es sein könne, dass er sie als Tochter ablehnen würde (vgl. Akten SEM A23/17 F101 f.). Dass sie befürchte, ihr Vater könnte sie als Tochter ablehnen, das heisst aus der Familie verstossen, sollte sie ihre Homosexualität ausleben und tatsächlich eine Beziehung mit einer Frau eingehen, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in dieser Weise dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen (vgl. Akten SEM A23/17 F101). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie habe sich im Rahmen der Anhörung aus Scham nicht überwinden können, persönliche Beispiele für Übergriffe vorzubringen, ist nicht geeignet, die Zweifel auszuräumen, zumal zu erwarten gewesen wäre, die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hätte zumindest andeutungsweise auf erlebte Übergriffe hingewiesen anstatt solche gänzlich zu verneinen. 7.7 Im Weiteren kann bezüglich der fehlenden Asylrelevanz von Homosexualität in der Türkei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der LGBTIQ-Community zweifellos erschwert haben, ändern nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe auf Angehörige der LGBTIQ in der Türkei nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann. Es wäre der Beschwerdeführerin in der Türkei, insbesondere in Istanbul, wo sie mehrere Jahre lebte, möglich, ihre Homosexualität offen zu leben. Mit Verweis auf die Erwägung 7.6 sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wegen ihrer Homosexualität unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf das Schreiben des türkischen Anwalts, die beiden Schreiben der Freundinnen der Beschwerdeführerin, die eingereichten allgemeinen Berichte zum Thema Gewalt gegen Frauen in der Türkei, das Schreiben von (…) und die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

D-4039/2020 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ausserdem würden weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. In der Türkei würden die Eltern leben, sodass die Beschwerdeführerin auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ausserdem dürfte sie im Fall der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative in Istanbul, wo sie etliche Jahre gelebt habe, ein weiteres soziales Beziehungsnetz haben. Dazu komme, dass sie eine hohe Ausbildung abgeschlossen habe und einen weiteren akademischen Bildungsgang unterbrochen habe, den sie nach einer Rückkehr nach Istanbul zu Ende führen könne. Es sollte ihr somit möglich sein, sich ins Berufsleben in Istanbul zu integrieren und auf diese Weise ein weiteres soziales Netz aufzubauen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

D-4039/2020 9.2.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, die stark ausgeprägten subjektiven Ängste der Beschwerdeführerin, welche sie innerlich dazu zwingen würden, sich nahen Beziehungen aus Angst vor einem Outing zu entziehen, hätten zur Folge, dass ihr das Ausleben eines wesentlichen Teils des zwischenmenschlichen Lebens versagt bliebe. Dies könne ihr nicht zugemutet werden. Die Furcht vor einer drohenden Abweisung des Gesuchs mit Rückweisung in die Türkei habe zu einer akuten Verschlechterung ihrer psychischen Symptome geführt, weshalb sie am (…) 2020 bei Dr. phil. H._______, Psychotherapeut in F._______, eine Therapie begonnen habe. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-

D-4039/2020 setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl in die Provinz E._______ als auch nach Instanbul als generell zumutbar zu erachten. Das Gericht schliesst sich im Weiteren vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. E. 9.2.1). Ergänzend ist mit Verweis auf die Erwägung 7.7 festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumindest in Istanbul möglich und zumutbar wäre, ihre Homosexualität auszuleben. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen zu den Gewaltanwendungen seitens des Vater ist nach wie vor von einer intakten Beziehung zu den Eltern auszugehen. In Bezug auf die dargelegten stark ausgeprägten subjektiven Ängste der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass psychische Probleme in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind. Es ist nicht ersichtlich, wie der in

D-4039/2020 Aussicht gestellte, jedoch bis heute nicht eingegangene psychiatrische Bericht an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus- Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. September 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4039/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

D-4039/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-4039/2020 — Swissrulings