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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2022 D-4037/2022

14 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,442 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4037/2022

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Carla Müller, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom (…) 2022 / N (…).

D-4037/2022 Sachverhalt: A. Der (…) der Beschwerdeführerin suchte im Jahr (…) in der Schweiz um Asyl nach und das SEM anerkannte am (…) seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. Die (…) in die Schweiz eingereiste (…) erhielt im (…) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Mai 2022 zusammen mit ihren (…) X. (vorinstanzliches Verfahren N […]) und Y. (vorinstanzliches Verfahren N […]) sowie ihrem (…) Z. (vorinstanzliches Verfahren N […]) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 4. August 2022 wurde sie – im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört.

B.b Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Sie habe im Jahr (…) das (…) abgeschlossen und sei danach zu Hause geblieben; gearbeitet habe sie nie.

Ihr (…) und ein (…) väterlicherseits seien politisch aktiv gewesen; dieser (…) sei (…) von B._______ gewesen. Ihrem (…) sei wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien Terrorpropaganda vorgeworfen worden; er sei inhaftiert und verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er in die Schweiz gereist. Sie habe sich wie die meisten ihrer Angehörigen für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert, indem sie an verschiedenen Parteianlässen teilgenommen habe. Immer wieder sei sie deswegen von den Behörden zu Hause aufgesucht, belästigt und bedroht worden; auch sei ihr Elternhaus und das Geschäftslokal ihres weiteren (…) W. durchsucht worden. Später sei sie mit ihren (…) nach D._______ (Provinz D._______) gezogen. Am 27. April 2022 hätten sie gemeinsam ihre Heimat verlassen und seien auf dem Landweg durch ihr unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, ihr (…) W. sowie ihr (…) väterlicherseits befänden sich nach wie vor in der Türkei in Haft.

B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, die Kopie eines Referenzschreibens

D-4037/2022 der HDP und verschiedene – auch ihre (…) sich in der Schweiz aufhaltenden (…) betreffende – Beweismittel (ein Referenzschreiben des Familienanwalts und – jeweils in Kopie – eine Rechtskraftmitteilung des Urteils betreffend den (…), ein begründetes Urteil und einen Zeitungsbericht betreffend den (…) väterlicherseits, drei die Verhaftung dieses (…) zeigende Fotos, und eine Anklageschrift, ein Gerichtsdokument sowie einen Entscheid über die Verfahrenszulassung betreffend den (…) W. zu den Akten. Ihren Reisepass habe sie beim Schlepper gelassen.

B.d Am (…) 2022 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. B.e Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom (…) 2022 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Dabei rügte sie insbesondere eine unvollständige Sachverhaltserhebung sowie die Verletzung der Begründungspflicht und beantragte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, unter Koordinierung und gesamthafter Beurteilung der Asylgesuche ihrer (…) sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden (…). C. C.a Mit Verfügung vom 15. August 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an.

C.b Mit Verfügungen vom gleichen Tag beziehungsweise vom (…) 2022 lehnte das SEM auch die Asylgesuche (…) Z. und der (…) der Beschwerdeführerin ab, und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. September 2022 (Postaufgabe: 14. September 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 15. August 2022 und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei

D-4037/2022 die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, subeventualiter zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, das zu fällende Urteil sei zum Schutz der Beschwerdeführerin zu anonymisieren und nicht zu veröffentlichen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte sie je einen Ausdruck eines Fotos eines (…) und einer am 17. August 2022 an das SEM geschickten E- Mail der Rechtsvertretung (mit der Bitte, dafür zu sorgen, dass keine Familienmitglieder oder Drittpersonen Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhielten) ein.

D.b Ebenfalls am 13. September 2022 liessen (…) X. und Y. sowie (…) Z. durch die selbe Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-4037/2022 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerden der (…) X. und Y. wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird – wie bereits in der Stellungnahme vom (…) 2022 – insbesondere eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5–8) wird in Bezug auf die Rüge der unvollständigen Erhebung des Sachverhalts zunächst geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer (…) beantragt. Dies, nachdem anlässlich der Entwurfsbesprechung herausgekommen sei, dass alle (…) während der letzten Razzia vor der Ausreise teilweise massive (…) durch die anwesenden Zivilpolizisten erfahren hätten. Eine ergänzende Befragung durch ein Frauenteam sei un-

D-4037/2022 abdingbar, um den Sachverhalt vollständig erstellen, die Intensität der erlittenen (Reflex-)Verfolgung korrekt beurteilen und mögliche frauenspezifische Fluchtgründe vertieft abklären zu können. Die Vorinstanz habe indes eine weitere Anhörung nicht für angezeigt gehalten und dabei zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe diesbezügliche Nachteile in ihrem bisherigen Verfahren in keiner Weise angedeutet, obwohl sie sich seit Mai 2022 im Asylverfahren befinde und somit dazu reichlich Gelegenheit gehabt hätte. Vielmehr habe sie im Rahmen der Anhörung explizit erklärt, nebst dem bereits Erwähnten nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden zu sein. Der Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre (…) geltend gemacht hätten, liesse darauf schliessen, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhang mit dem anstehenden negativen Asylentscheid stünden und verfahrenstaktisch motiviert seien. Was die weitere Feststellung der Vorinstanz, sie habe sich nicht ausdrücklich mit jedem Detail auseinanderzusetzen, betreffe, so erscheine es unverständlich und unangebracht, die geltend gemachten massiven (…) als unwesentliches, nicht weiter abzuklärendes Detail abzutun. Dabei gelte es als wissenschaftlich etabliert und sei auch in der ständigen Rechtsprechung verankert, dass insbesondere durch geschlechtsspezifische Verfolgung schwer traumatisierte Personen über das von ihnen Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei Auskunft geben könnten. Bei solchen psychisch belastenden Ereignissen könne die Glaubhaftmachung trotz Verspätung nicht einfach von der Hand gewiesen werden.

Die Vorbesprechung zu den Anhörungen der (…) sei aus Kapazitätsgründen und im Sinne der Betrachtung der Vorbringen in einem Gesamtkontext zusammen durchgeführt worden, so dass neben dem männlichen Rechtsvertreter stets auch (…) Z. anwesend gewesen sei. Erst bei der Besprechung der Entscheidentwürfe habe sich die Gelegenheit von separaten Gesprächen ergeben, wobei die Beschwerdeführerin schliesslich sehr zögerlich hervorgebracht habe, dass es anlässlich der letzten Razzia zu einem (…) Vorfall gekommen sei; sie sei aber nicht sicher gewesen, ob sie darüber sprechen dürfte. Ihre (…) hätten dann bestätigt, dass sie bei der Razzia teilweise massive (…) erfahren hätten. Offenbar sei Y. das primäre Ziel der Übergriffe gewesen; als X. und die Beschwerdeführerin versucht hätten, die Übergriffe von (…) abzuwenden, seien sie beide selbst Opfer geworden. Y. habe dann von tiefen seelischen Wunden und Suizidversuchen berichtet; an ihrem (…) seien noch (…) verursachten Verletzungen sichtbar. Die (…) hätten ursprünglich aus Scham beschlossen, niemandem von diesem Vorfall zu berichten; auch im Gespräch mit der Rechtsvertre-

D-4037/2022 tung hätten sie immer wieder betont, dass weder (…) noch (…) noch andere Angehörige vom Übergriff erfahren dürften. Aufgrund der Sensibilität des vorliegenden Sachverhalts sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt worden, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aussenstehende Personen und insbesondere Familienmitglieder Kenntnis von den erlebten (…) erlangen könnten. Aus Sicherheitsgründen habe die Rechtsvertretung denn auch die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt. Deshalb werde das Gericht auch darum ersucht, sein Urteil zu anonymisieren und nicht zu publizieren.

Im Weiteren sei der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in ihrem bisherigen Verfahren (…) in keiner Weise angedeutet, obwohl sie dazu reichlich Gelegenheit gehabt hätte, entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass sie in der Anhörung angegeben habe, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Diese Antwort sei jedoch aus dem Kontext gerissen worden, habe sie doch damit vor allem zum Ausdruck bringen wollen, dass sie Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. Überdies sei zu beachten, dass ihre (damalige) Rechtsvertretung männlich gewesen sei und (…) bei den Vorbesprechungen stets anwesend gewesen sei; auch in der Anhörung selbst seien Männer zugegen gewesen. Da sie zudem mit (…) eigentlich vereinbart habe, nicht über die (…) zu sprechen, sei ein verspätetes Vorbringen durchaus nachvollziehbar und entschuldbar.

4.2.2 Sodann wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8–10) beanstandet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es für die Beschwerdeführerin und ihre (…) weitgehend identische Verfügungen erlassen und standardisierte Textbausteine mit ebensolchen Schlussfolgerungen benutzt habe. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht etwa im Lichte ihres komplexen, politisch-familiären Profils und der deswegen stattgefundenen Hausdurchsuchungen und Übergriffe, sondern losgelöst, kontextlos und unvollständig gewürdigt worden. Sodann seien ihre Vorbringen und Antworten auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass sie – obwohl selber strafrechtlich nie in nicht in Erscheinung getreten – sehr wohl von den türkischen Behörden als Teil der Familie E._______ wahrgenommen werde, gewürdigt worden. Schliesslich habe die Vor-instanz – obwohl sie die Dossiers der Familienangehörigen beigezogen habe – diverse, insbesondere für die geltend gemachte Reflexverfolgung relevante Fakten (etwa die Tatsache, dass der (…) der Beschwerdeführerin wegen Terror-

D-4037/2022 propaganda verurteilt worden sei und sich sowohl (…) als auch (…) väterlicherseits noch in Haft befinden würden) "unverständlicherweise gänzlich unberücksichtigt" gelassen beziehungsweise nicht im "erforderlichen Gesamtkontext" der während Jahren "stattfindenden Hausdurchsuchungen, Belästigungen und Diskriminierungen" geprüft.

4.3 4.3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie der Frage einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht nachgegangen ist.

4.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein

D-4037/2022 umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. 4.3.3 Das SEM erachtete weder die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung noch die Darlegungen in der Stellungnahme vom (…) 2022 als genügend überzeugend, um eine ergänzende Anhörung, in welcher die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam eingehender hätte befragt werden können, anzuberaumen. Vielmehr gelangte es zum Schluss, die in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen sowie der Wunsch nach einer ergänzenden Anhörung – und damit verbunden nach einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren – seien verfahrenstaktisch motiviert beziehungsweise stünden im Zusammenhang mit dem anstehenden negativen Asylentscheid, und lehnte das entsprechende Begehren im Rahmen der Erwägungen ab. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Anhörung immer wieder, in ihrer Heimat ständig von den Behörden belästigt, bedrängt und unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. etwa SEM-Akten 1164389-13 zu F52, F74 f., F79 und F101). Dass damit bereits Anlass bestanden hätte, die Beschwerdeführerin auf ihre Rechte bei geschlechtsspezifischer Verfolgung hinzuweisen, erscheint nicht zwingend, braucht vorliegend aber auch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass von der Befragerin nicht nachgefragt wurde, ob tatsächlich nur verbale Belästigungen stattgefunden hätten. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. S. 2) wurde allerdings in der Folge dargelegt, die (…) hätten sich ursprünglich geeinigt, niemandem von (…) bei der letzten Razzia zu erzählen. Das Erlebte sei sehr scham-

D-4037/2022 behaftet, und (…) hätten im Falle einer Kenntnisnahme durch Aussenstehende gesellschaftliche und vor allem familiäre Repressalien bis hin zum Ehrenmord gefürchtet. Es werde daher die ergänzende Befragung durch ein Frauenteam beantragt. Wie in der Beschwerdeschrift bemerkt, sind Betroffene (…) oft nicht von Beginn an und manchmal erst nach Jahren in der Lage, offen über das Erlebte zu berichten. Dies gilt umso mehr, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergriffe noch jung gewesen sind, ihre Aussagen – wie vorliegend – Auswirkungen auf Mitbetroffene haben können oder sie Repressalien seitens Familienangehöriger befürchten müssen. Schliesslich besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Instruktion der Rechtsvertretung jeweils mit allen (…) stattgefunden hatte und dies den (…) zusätzlich erschwerte, sämtliche Erlebnisse frei zu schildern. Insgesamt ergibt sich damit, dass das SEM angesichts der familiären Gesamtsituation, der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Belästigungen, der nachfolgenden Aussagen von X. und Y. und der in der Stellungnahme im Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Anträge zu Unrecht von der Durchführung einer ergänzenden Anhörung in einem reinen Frauenteam abgesehen hat. Erst in Kenntnis der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin (und […]) wird die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung allenfalls berücksichtigen können, in welchem Zeitpunkt die Vorbringen erfolgten. 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechterheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit seine Untersuchungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere verfahrensrechtliche Rügen (insbesondere auf die Frage, ob die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte) und auf die materiellrechtlichen Vorbringen einzugehen. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

D-4037/2022 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom (…) 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Was schliesslich das Begehren, das vorliegende Urteil sei zu anonymisieren und nicht zu veröffentlichen, betrifft, ist festzuhalten, dass sämtliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur in anonymisierter Form publiziert werden. Der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Person ist bei der Anonymisierung Rechnung zu tragen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.

8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG)

(Dispositiv nächste Seite)

D-4037/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom (…) 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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