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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2010 D-4035/2009

6 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,360 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4035/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4035/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Istanbul – am 6. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle die Schweiz ein. Am 10. Dezember 2007 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihr Asylgesuch ein. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2007 und der Anhörung vom 4. Februar 2008 durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, sie sei im Jahr 1994 unter dem Verdacht, einer Splittergruppe der Dev-Sol anzugehören und an Bombenanschlägen beteiligt gewesen zu sein, festgenommen und angeklagt, dann jedoch freigesprochen worden. In den Jahren 1994/1995 bis 1998/1999 habe sie sporadisch als Berichterstatterin für die Zeitschrift (...) gearbeitet. Ihre Berichte seien jeweils anonym erschienen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie verschiedene Male festgenommen und angeklagt worden. Das letzte Mal habe sich dies im Jahre 1999/2000 zugetragen. Sie sei jedoch immer freigesprochen worden. Während der Festnahmen sei sie misshandelt worden. Es habe auch Hausdurchsuchungen gegeben, letztmals im Jahre 2001. Vor diesem Hintergrund der Ereignisse und aus Angst vor weiteren Festnahmen, habe die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2006 versucht, die Türkei Richtung Europa zu verlassen. Der Schlepper habe sie bis Mazedonien gebracht, wo sie auf den Weitertransport habe warten müssen. Da ihre finanziellen Mittel dafür nicht ausgereicht hätten, sei sie nach Istanbul zurückgekehrt, wo sie Ende November 2007 einen neuen Anlauf zur Ausreise unternommen habe. B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ins Recht: einen Zeitungsartikel vom Januar 1994; eine Kopie der Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 26. Januar 1994; eine Kopie eines Befragungsprotokolls einer Drittperson bei der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 12. April 1999 sowie ein Bestätigungsschreiben der Schweizer Vertretung der Zeitschrift (...) vom 12. Februar 2008. D-4035/2009 B.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 3. November 2008 eine chronologische Auflistung ihrer bis dato durchlaufenen Verfahren unter Angabe des jeweiligen Verfahrensstandes und Einreichung relevanter Gerichtsdokumente nachzuliefern. B.d Mit Schreiben vom 5. November 2008 hiess das BFM das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2008 gut und erstreckte die angesetzte Frist bis zum 24. November 2008. B.e Mit Schreiben vom 19. November 2008 liess die mittlerweile vertretene Beschwerdeführerin eine Kopie der bereits in den Akten vorhandenen Befragungsprotokolle bei der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 12. April 1999 einreichen. Gleichzeitig benannte die Rechtsvertreterin in chronologischer Reihenfolge sieben verschiedenen Orte in der Türkei, an denen die Beschwerdeführerin in den Neunziger Jahren in Haft gewesen sein will und erklärte, die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat einen Anwalt beauftragen, um die gegen sie ergangenen Urteile zu organisieren. B.f Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte die Rechtsvertreterin mit, der in der Türkei beauftragte Anwalt der Beschwerdeführerin habe ihnen mitgeteilt, dass der DGM seit dem Jahre 1999 auf ein elektronisches System umgestellt habe und daher die Urteile, die vor diesem Datum ergangen seien, nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es bestehe grundsätzlich kein Kausalzusammenhang zwischen den in den Neunziger Jahren gegen sie eröffneten und abgeschlossenen Strafverfahren und ihrer Ausreise aus der Türkei im November 2007. Daher könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unstimmigkeiten im Sachvortrag der Beschwerdeführerin bezüglich der abgeschlossenen Verfahren (Angaben zum Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Festnahmen, zur Beschaffbarkeit von D-4035/2009 Beweismitteln, zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens) näher einzugehen. Deren spätere Geltendmachung bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten. Auch könne in der Türkei eine Person nur einmal für eine Straftat angeklagt und deswegen grundsätzlich nicht mehr belangt werden, sobald sie die dafür verhängte Strafe verbüsst habe beziehungsweise von der Anklage freigesprochen worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin zwar mindestens zwei Strafverfahren (1994 und 1999/2000) durchlaufen, sie sei jedoch stets freigesprochen worden. Diese Verfahren seien somit abgeschlossen und es bestehe für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei kein Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften behördlichen Massnahmen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass in der Türkei ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten würden und daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen hätten. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zur befürchtenden behördlichen Massnahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine gemäss den Erkenntnissen des BFM wesentliche Rolle spielten dabei namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigten Person und das familiäre Umfeld. Zwar habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es sei auch nach Abschluss des Verfahrens 1999/2000 zu weiteren behördlichen Massnahmen gegen sie gekommen. Ihre diesbezüglichen Angaben seien indes vage und unsubstantiiert geblieben. Ihre Angaben dazu, was sie im Zeitraum 2000 bis zu ihrer Ausreise im November 2007 gemachte habe, wo sie sich aufgehalten habe, was ihr passiert sei, seien erratisch, oft ausweichend und situativ korrigierend. Bereits zu ihrer offiziellen Wohnadresse habe die Beschwerdeführerin keine klaren Angaben gemacht. Auch auf entsprechende Nachfrage hin, habe sie nicht angeben wollen, wo sie in Ankara gelebt habe. Ausserdem habe sie nur rudimentäre zeitliche Angaben gemacht (vgl. A2/ S. 5-8; A9/ S. 6-21). Zu den behördlichen Massnahmen in dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin angegeben, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, zuletzt im Jahre 2001, und es könne sein, dass im selben Jahr ein weiteres Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Auch zu diesen Ereignissen und insbesondere zum letzten vielleicht noch hängigen Verfahren habe sie jedoch keinerlei D-4035/2009 konkrete Angaben machen können (vgl. A9/ S. 16 f.), Von Personen, die fortgesetzten Verfolgungen durch ihre heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen seien, könne jedoch erfahrungsgemäss erwartet werden, dass sie nicht nur konkrete, präzise und in verschiedenen Anhörungen übereinstimmende Angaben dazu machen könnten, wann, wo, von wem und auf welche Weise Massnahmen gegen sie erhoben worden seien, sondern auch zu hängigen Verfahren konkrete Auskunft geben könnten. Für die Zeit nach 2001 habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden gegen sie geltend gemacht. Sie habe zwar vage davon gesprochen, dass man sich immer wieder nach ihr erkundigt habe, konzise Angaben habe sie jedoch diesbezüglich keine gemacht (vgl. A9/ S. 16 f.). Allein die Tatsache, dass sich die Polizei während ihres Aufenthaltes in Ankara einmal an ihrer Arbeitsstelle erkundigt habe, ob die Beschwerdeführerin hier arbeite (vgl. A9/ S. 18), lasse keinesfalls den Schluss zu, es handle sich dabei um bevorstehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Darüber hinaus wolle die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge in keiner politischen Partei oder Organisation Mitglied und seit dem Jahre 1998/1999 auch nicht mehr als Korrespondentin für die Zeitschrift (...) tätig gewesen sein. Es sei unbestritten, dass Verwandte der Beschwerdeführerin (eine Cousine väterlicherseits und ein Cousin ihres Vaters) ebenfalls für diese Zeitschrift tätig gewesen seien. Der Cousin ihres Vaters (N ) sei aufgrund verschiedener politischer Tätigkeiten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen und im Mai 2002 in die Schweiz geflohen, wo er mit Entscheid vom 5. November 2003 als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe indessen nie vorgebracht, aufgrund dieser Verwandten und insbesondere des Cousins ihres Vaters selber irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei noch von behördlicher Verfolgung ernsthaften Ausmasses betroffen gewesen sei beziehungsweise bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden könnte. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Diese würden sich alle auf Ereignisse (Strafverfahren von 1994 bis 1999/2000 beziehungsweise auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Zeitschrift ...) beziehen, die sich in den Neunziger Jahren ereignet hätten und die das BFM nicht bezweifelt habe. Was die mit Schreiben vom 19. November 2008 geltend gemachten sieben D-4035/2009 Haftstrafen der Beschwerdeführerin in der Türkei in den Neunziger Jahren anbelange, hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Befragungen ausdrücklich angegeben, sie sei nie im Gefängnis gewesen oder verurteilt worden. Sie sei nur verschiedentlich festgenommen und angeklagt worden (vgl. A2 / S. 5 f.). Die Angaben der Rechtsvertreterin stünden damit in Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und seien unglaubhaft. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung dieser Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführerin offenzulegen und dieser dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr eine amtliche Anwältin beizuordnen und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 wurde der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abge- D-4035/2009 wiesen und die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 17. Juli 2009 aufgefordert. E.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 16. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4035/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM D-4035/2009 nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 festgehalten, dass sich im vorliegenden Fall weitere Abklärungen um so mehr erübrigen dürften, als die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, sie sei nie im Gefängnis gewesen und habe sich weder für eine Organisation noch für eine Partei eingesetzt (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009, S. 5). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-4035/2009 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen- D-4035/2009 rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung, hat in ihrer Heimat bereits Berufserfahrungen gesammelt und verfügt dort ihren eigenen Aussagen zufolge über ein soziales Netz, welches ihr bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- D-4035/2009 führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4035/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 16. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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