Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4029/2014/mel
Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
D-4029/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2012 und reiste über Nepal, wo sie sich während mehr als sieben Monaten aufgehalten habe, und ihr unbekannte Länder am 21. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. November 2012 wurde sie summarisch befragt am 3. Juni 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______ in der Präfektur F._______, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt – zuletzt zusammen mit ihren zwei Söhnen und ihrem Vater – gelebt und als Hirtin gearbeitet habe. Am 10. März 2012, am Tag des Aufstandes, habe sie zusammen mit zirka 20 Personen auf einem Berg eine Rauchzeremonie gemacht und dabei Parolen ausgerufen und Gebetsfahnen aufgehängt. Dann seien Polizisten gekommen und hätten viele ihrer Kollegen verhaftet, woraufhin sie weggerannt sei. Sie sei nach Hause gegangen und habe ihrem Vater davon berichtet. Dieser habe ihr gesagt, sie solle das Land verlassen. Gemeinsam mit einem Kollegen und einer Kollegin sei sie dann geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug – unter Ausschluss der Volksrepublik China – an. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit von ihr verfasster Eingabe vom 16. Juli 2014 (Poststempel: 18. Juli
D-4029/2014 2014) bestätigte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 16. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen handgeschriebenen Brief ihres Vaters aus Tibet als weiteres Beweismittel für ihre Herkunft zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4029/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
D-4029/2014 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
D-4029/2014 Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aus dem Dorf B._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Tibet stamme, weshalb nicht von einer Herkunft aus China und auch nicht von einer Staatsangehörigkeit dieses Landes sowie einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Zunächst seien bereits durch die Tatsache, dass sie keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, höchste Zweifel an ihrer Identität gegeben. Diese Zweifel würden genährt durch ihre äusserst unpräzisen und teilweise falschen Angaben zur ihrer Herkunftsregion. So existiere die Gemeinde, aus welcher sie stammen wolle, in E._______ nicht. Von den vier anderen genannten Gemeinden sei lediglich eine richtig, bei den übrigen handle es sich entweder um Dörfer oder sie seien nicht auffindbar. Zudem mute es seltsam an, dass sie die chinesische Bezeichnung der Gemeinden nicht kenne. Gefragt nach den Bergen in der Umgebung, habe sie zu Protokoll gegeben, sie würden sie einfach Berge nennen. Zudem verfüge sie über mangelndes spezifisches Alltagswissen. Sie spreche auch kein Chinesisch und kenne die chinesischen Währungseinheiten nicht. Ihre Angaben zum Schulsystem seien tatsachenwidrig und realitätsfremd. Ihren Schilderungen zum Wandel in Tibet seit ihrer Kindheit mangle es komplett an Substanz. Ferner sei auf ihre in wesentlichen Punkten dürftigen und unglaubwürdigen Angaben bezüglich des Reisewegs hinzuweisen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie unter Verwendung falscher Dokumente in die Schweiz gelangt sei und das Verschweigen ihres Reisewegs zum Ziel habe, ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Schliesslich seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen unglaubhaft. Da nach dem Gesagten nicht von einer illegalen Ausreise aus China auszugehen sei, lägen vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe ihre Identitätskarte auf Anraten des Schleppers weggeworfen, besitze keine anderen gültigen Papiere und könne auch keine solchen besorgen. Ihre Gemeinde C._______(im Entscheid B._______ genannt) existiere sehr wohl und sie
D-4029/2014 habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Vielleicht liege es an der Schreibweise, dass der Ort schwer auffindbar sei. Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Ort nicht gefunden habe, beweise nicht, dass er nicht existiere. Berge hätten bei ihnen tatsächlich keine Namen. Die chinesischen Namen der Dörfer kenne sie nicht. Über ihr Alltagsleben habe sie detailliert Auskunft gegeben. Chinesisch spreche sie nicht, weil sie nie zur Schule gegangen sei und es nie gelernt habe. Die Schulpflicht werde entgegen den Behauptungen in der angefochtenen Verfügung nicht umgesetzt. Geldangelegenheiten würden von ihrem Vater geregelt. Die Geldnoten, die sie kenne, habe sie korrekt benannt. Zudem gäbe es regionale Unterschiede. Auch zum Wandel in Tibet seit ihrer Kindheit habe sie das gesagt, was sie als Nomadin aus einem abgelegenen Bergdorf davon gespürt habe. Bei der Darstellung des Fluchtweges könne nicht verlangt werden, dass sie jegliches Detail kenne. Sie habe so ausführlich wie möglich berichtet. Sie sei zum ersten Mal im Ausland gewesen und könne als Analphabetin nicht so genau sagen, wo sie gewesen sei. Zudem lägen bei ihr schliesslich aufgrund ihrer illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor. Somit sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin verschiedenes Kartenmaterial, worauf der Ort C._______verzeichnet ist, allgemeine Berichte über die Registrierung von Tibetern in China, über Schafe und Yaks und über das Bildungswesen in China sowie eine Bestätigung des Tibetbüros des Dalai Lama in Genf vom 26. Juni 2014 ein, wonach sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Tibeter Gemeinschaft Schweiz und Lichtenstein sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aus dem eingereichten Kartenmaterial sei ersichtlich, dass es sich bei C._______nicht um ein entlegenes Nomadendorf, sondern um eine Region unweit der Kreishauptstadt handle. Zudem sei dies die chinesische Bezeichnung, die die Beschwerdeführerin ja gerade nicht kennen wolle. Die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin werde nicht bezweifelt, nur deren Hauptsozialisierung in Tibet. Es werde nicht abgestritten, dass sie über gewisse geografische und landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge, jedoch seien die Wissenslücken, unter anderem auch bezüglich ihres Alltagswissens, derart gravierend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie nie in Tibet gelebt habe. Somit werde weiterhin daran festgehalten, dass ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht sei.
D-4029/2014 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass es sich bei C._______um ein Dorf handle und die Bezeichnung tibetisch sei. 5. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 wurde erörtert, welche Anforderungen sich im Zusammenhang mit der vom SEM als Praxisänderung deklarierten Vorgehensweise bei der Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender – anstelle von Lingua-Gutachten werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt – aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben. 5.1 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2). 5.2 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – of-
D-4029/2014 fensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E- 3361/2014 E. 5.2.3). 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. 6.1 Dabei ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben aus Tibet China offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der Vernehmlassung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über gewisse geografische und landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Auch ist der von der Beschwerdeführerin genannte Herkunftsort C._______zumindest als Region auf dem von ihr eingereichten Kartenmaterial ersichtlich. Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht aus dem Dorf C._______in F._______ stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 3. Juni 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (vgl. A14 F83ff.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage
D-4029/2014 lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit allgemeinen Aussagen auf ihr Unwissen bezüglich der Schulpflicht, des Alltagswissen, der Währungseinheiten, landwirtschaftlichen Aspekten, geografischen Gegebenheiten und des Reisewegs hingewiesen (vgl. A14 F108ff.). Allerdings wurde, abgesehen von den Fragen zu den Schafen und den Dris (vgl. A14 F113f.), nicht noch einmal konkret auf die dazugehörigen Fragen eingegangen und auch nicht konkret dargelegt, welche ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
D-4029/2014 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-
D-4029/2014 nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 9.3 Damit wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-4029/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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