Abtei lung IV D-4029/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4029/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Mai 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 11. Mai 2001 abwies; gleichzeitig wurden die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2004 vollumfänglich ab. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 13. April 2004 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2004 mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe an die ARK und beantragte die revisionsweise Aufhebung des angefochtenen ARK-Urteils, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 trat die ARK auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" betitelten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 21. März 2005 an das BFM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde angeführt, dass neue Tatsachen im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz vorliegen würden. D. Nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen dem BFM und der ARK gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde die Eingabe vom 21. März 2005 durch das Bundesamt als zweites Asylgesuch an die Hand genommen. E. Mit Verfügung vom 27. September 2005 wies das BFM das zweite D-4029/2006 Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2005 vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Beweismitteldossier mit Unterlagen zur geltend gemachten exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers bei (Bestätigungsschreiben von M. M., C._______, vom 14. Februar 2005 sowie vom 11. Oktober 2005; Bestätigungsschreiben D._______ vom 11. April 2004; Flugblätter und Erklärungen sowie Internetausdrucke von Fotos betreffend Kundgebungen in Zürich, Bern, Aarau und Olten in den Monaten Juni bis Oktober 2005). G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ermangelung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2005 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingaben vom 3. März 2006, 10. April 2006 und 25. September 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten (Flugblätter und Erklärungen sowie Internetausdrucke von Fotos betreffend Kundgebungen in Baden, Basel, Brugg, Zürich, Bern und Chur in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006; Kopie Mitgliederausweis der C._______, gültig bis Ende 2006; Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rückkehrgefährdung für exilpolitische AktivistInnen und Mitglieder der C._______; Bestätigungsschreiben D-4029/2006 von M. M. C._______ vom 15. September 2006; Flugblätter und Internetausdrucke von Fotos betreffend Protestkundgebungen in Luzern, Lausanne, Zürich, Neuchâtel und Bern in den Monaten März 2006 bis August 2006). Zudem wurde in der Eingabe vom 25. September 2006 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an der Generalversammlung der C._______ in diesem Monat als (...) bestätigt worden sei. Das zweite Asylverfahren des Mitverantwortlichen sei im Übrigen kürzlich mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe abgeschlossen worden. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 an der bisherigen Einschätzung und an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. K. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 22. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer, sein Beschwerdeverfahren sei beschleunigt zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4029/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise D-4029/2006 aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten von Iranern durch Agenten des iranischen Regimes könne nicht ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür sei jedoch ein besonderes Profil der Person, sei es durch deren Funktion oder Aktivitäten, welche eine ernsthafte Gefahr für das Regime bedeuteten. Der Beschwerdeführer habe sich erst ab Juli 2004 aktiv an Veranstaltungen der C._______ beteiligt, somit erst nach der definitiven Ablehnung seines Asylgesuches durch die ARK. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers bestünden keine konkreten Hinweise, dass er eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG zu befürchten hätte. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen würden, wobei das Hauptaugenmerk auf den exilpolitischen Tätigkeiten liege. Es sei somit anzunehmen, dass die iranischen Behörden Kenntnis aller politischer Aktivitäten der Exiliraner hätten. Entgegen dem vorinstanzlichen Vorhalt treffe es nicht zu, dass er seine politischen Tätigkeiten für die C._______ erst im Juli 2004 aufgenommen habe, um sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Er sei nämlich spätestens seit Anfang des Jahres 2004 in der Schweiz D-4029/2006 politisch aktiv. So habe er Kundgebungen anlässlich des Besuchs von (...) oder für die E._______ vor der iranischen Botschaft im Februar 2004 organisiert. Auch für die D._______ habe er sich seit seinem Beitritt im April 2001 aktiv eingesetzt. 4. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2005, in welcher dieser nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Nachfluchtgründe vorbrachte und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, nach Durchführung eines Meinungsaustausches gemäss Art. 8 VwVG zu Recht als zweites Asylgesuch behandelte (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 c bb S. 1 ff.). 5. 5.1 Im Weiteren ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass das BFM über dieses Gesuch des Beschwerdeführers materiell befunden hat, ohne ihn vorgängig anzuhören. Jedoch gebietet der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle der materiellen Prüfung eines zweiten Asylgesuches die Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3 S. 211 ff.). Gemäss Art. 29 AsylG sind Asylsuchende durch die kantonalen Behörden respektive das Bundesamt anzuhören. Nach durchgeführter Anhörung wird darüber befunden, ob weitere Abklärungen notwendig sind, oder ob aufgrund offenkundig glaubhaft gemachter respektive nicht glaubhaft gemachter Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres Asyl gewährt respektive das Asylgesuch abgewiesen werden kann (vgl. Art. 38 ff. AsylG). Einen Verzicht auf die Anhörung sieht Art. 36 Abs. 2 AsylG nur für spezifische Nichteintretens-Tatbestände vor, wobei auch in diesen Fällen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Aus diesen gesetzlichen Verfahrensbestimmungen ist zu schliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einschätzung der Entscheidreife von Asylgesuchen und damit deren materielle Beurteilung nur nach vorangegangener Anhörung erfolgen soll. Daraus kann auch nicht gefolgert werden, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts nur auf das erste Asylverfahren bezieht. Denn in einer als zweites Asylverfahren zu behandelnden Eingabe werden Umstände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des ersten Verfahrens waren und - sofern eine materielle Beurteilung zu erfolgen hat - aufgrund der zu prüfenden flüchtlingsrechtli- D-4029/2006 chen Relevanz genauer Abklärung bedürfen. Es kann aber nur mittels einer Anhörung sichergestellt werden, dass der relevante Sachverhalt vollständig und präzise erfasst wird. Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung einer vorgängigen Anhörung eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 S. 292; ULRICH HÄFELIN/GEORG. MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1709). Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Überlegungen fällt nicht in Betracht, da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend erscheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 259 ff.). 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung im zweiten Asylverfahren verletzt wurde. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2005 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdeanträge einzugehen. 7. 7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei- D-4029/2006 chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'400.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4029/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2005 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10