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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2016 D-4027/2015

8 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,661 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4027/2015

Urteil v o m 8 . Januar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Kurt Gaensli, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).

D-4027/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 26. März 2015 und gelangte am 13. April 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 20. April 2015 sagte er aus, er habe in C._______ einen (…) geführt. Im August 2014 habe er das Dorf zusammen mit seinen Eltern, die sich in ein Flüchtlingslager in der Türkei hätten begeben wollen, verlassen; seither habe er in seinem (…) übernachtet. Im Dorf sei es zu Kämpfen gekommen und dieses sei im August 2014 vom Islamischen Staat (IS) eingenommen worden, weshalb seine Eltern sich zur Ausreise entschlossen hätten. Viele Leute aus seinem Dorf hätten sich dem IS angeschlossen. Er habe in seinem Geschäft auch Peschmerga bedient; vom (…) 2015 habe er angeboten, die Peschmerga kostenlos zu bedienen. Eines Tages seien bei ihm Fernsehleute erschienen, die ihn interviewt hätten. Nachdem das Interview gesendet worden sei, sei er täglich angerufen und bedroht worden. Einen Tag nach dem ersten Drohanruf habe er beim Asaisch Anzeige erstattet. B._______ sei von den Peschmerga zurückerobert worden, es lebten aber keine Zivilisten mehr dort. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer sechs Fotografien ab (vgl. Beweismittelumschlag act. A5/1). A.c Am 15. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe keine Ahnung vom Schicksal seiner Eltern. Sie hätten bis im August 2014 in B._______ gelebt; damals sei der Bezirk vom IS erobert worden. Seine Arbeitskollegen hätten ihm vorgeschlagen, vom (…) 2015 den Peschmerga kostenlos (…). Man habe ihnen Peschmerga-Uniformen gegeben. Über diese Aktion sei auf Facebook berichtet worden, weshalb sie innert Kürze bekannt gewesen sei. Plötzlich sei ein Fernsehjournalist bei ihnen erschienen, der sie interviewt habe. Die Aufnahme sei am(…) 2015 ausgestrahlt und auch auf Facebook veröffentlicht worden. Danach habe er zirka 50 Telefonanrufe erhalten. Ihm unbekannte Personen hätten auf Kurdisch mit ihm gesprochen und gedroht, ihn zu töten. Sie hätten sich als Anhänger des IS zu erkennen gegeben. Er habe es danach nicht mehr gewagt, in seinem Geschäft zu übernachten. Als er am folgenden Tag dort-

D-4027/2015 hin gegangen sei, habe er festgestellt, dass die Fensterscheiben zerschlagen worden seien. Man habe ihn angerufen und ihm gesagt, das nächste Mal werde man ihm den Kopf abschneiden. Er habe gehört, dass die Leute des IS sogar Peschmergas enthaupteten und habe in grosser Angst gelebt. Er sei zum Posten des Asaisch gegangen und habe dort Anzeige erstattet. Der Beamte habe ein Protokoll geschrieben und ihn ermahnt, vorsichtig zu sein. Er solle sich melden, falls er etwas Merkwürdiges feststelle. Er sei später nochmals auf dem Posten gewesen. Der Beschwerdeführer reichte weitere Fotografien, die Aufnahme einer Fernsehsendung und einen Bericht über die Ermordung von (…) in Mosul zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag act. A9/1). B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben. C. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2015 mit, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und werde einen Anwalt beiziehen, der sich beim Gericht melden werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert laufender Beschwerdefrist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen und bis zum 22. Juli 2015 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 9. Juli 2015 eingezahlt. F. Der Beschwerdeführer beantragte in der durch seinen Rechtsvertreter am 22. Juli 2015 eingereichten Beschwerdeverbesserung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vorübergehender Schutz nach Art. 4 AsylG zu gewähren. Von seiner Wegweisung sei abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dies nicht von

D-4027/2015 Gesetzes wegen zutreffe. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. Dem Rechtsvertreter sei Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 6 und Beilagendossier Ziffn. 3 bis 9). G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die Rückerstattung des erhobenen Kostenvorschusses an. Rechtsanwalt Kurt Gaensli wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigegeben. Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM überwiesen. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter reichte am 10. August 2015 eine Kostennote ein. J. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4027/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG und Art. 42 AsylG) und das SEM hat diese einer solchen nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist demnach nicht einzutreten. 1.5 Eine Anwendung von Art.4 AsylG liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asylrechts. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes müsste durch den Bundesrat angeordnet (vgl. Art. 66 AsylG) beziehungsweise durch das SEM in die Wege geleitet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4027/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Bedrohung durch dem IS nahestehende Leute eine Bedrohung durch Drittpersonen darstelle, die von den irakischen Behörden und den kurdischen Autonomiebehörden weder unterstützt noch gebilligt werde. Solche Ereignisse würden von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen sei es möglich und zumutbar, die Behörden um Schutz zu bitten. Der Asaisch habe ihm zur Vorsicht geraten und ihm gesagt, er solle sich bei den Behörden melden, falls ihm etwas Merkwürdiges auffalle. Es sei davon auszugehen, dass die Kurdische Autonomiebehörde schutzwillig sei und er sich dort melden könne. Da er sich den Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des von der Kurdischen Autonomiebehörde kontrollierten Gebiets entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es könne beispielsweise vorübergehend in seine Geburtsstadt D._______ gehen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ungewollt Bekanntheit erlangt, da er nicht damit gerechnet habe, dass seine "Haarschneideaktion" durch ein Fernsehinterview und einen Bericht in einer Tageszeitschrift publik gemacht würde. Die Gegend zwischen E._______ und C._______ sei umkämpft; die Peschmerga seien auf die Unterstützung des Westens angewiesen. Bleibe diese aus, komme es immer wieder zu Übergriffen durch den IS. Im Dorf, in dem er gelebt habe, seien heute Peschmerga-Kämpfer stationiert; Zivilisten lebten keine mehr dort. Der Kommandant der kurdischen Truppen habe kürzlich gesagt, die Armee habe B._______ verlassen müssen, da sie dem IS unterlegen gewesen sei. Inzwischen sei es gelungen, den Ort zurückzuerobern. Die Truppen seien nicht in der Lage, die Sicherheit in B._______ oder C._______ zu garantieren. Im Gebiet zwischen E._______ und C._______ komme es mehrmals pro Woche zu kriegerischen Ereignissen. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, dass die Autonomiebehörde nicht in der Lage sei, in der Region für Stabilität zu sorgen. Die Fronten würden sich täglich verschieben und es nütze ihm nichts, "Merkwürdiges" der Behörde zu melden, wenn diese nichts dagegen tun könne. Der IS arbeite nicht nur

D-4027/2015 mit militärischen Mitteln, sondern auch mit Anschlägen. Das Leben des Beschwerdeführers sei konkret bedroht worden und er habe mit einem Bombenanschlag rechnen müssen. In einem der weiter östlich gelegenen Gebiete fehle ihm eine Lebensgrundlage. Er habe weder Verwandte noch Freunde, die ihn unterstützen könnten. Er habe dort keine Verdienstmöglichkeit und es bestehe kein Sozialhilfesystem, weshalb er sich illegal durchschlagen oder den Peschmerga anschliessen müsste. Zudem sei auch der Osten des Landes vor den IS-Terroristen nicht sicher. Der Anschlag in der Türkei habe gezeigt, dass Sympathisanten der Kurden und der Peschmerga stark gefährdet seien. Es gebe auch keine Garantie dafür, dass das momentan von den Kurden kontrollierte Gebiet unter deren Kontrolle bleibe. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Kriegsgebiet und habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Durch seine Exposition im Fernsehen und in der Presse sei er viel gefährdeter als ein Durchschnittsbürger. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit einem Teil der eingereichten Beweismittel werde Unbestrittenes – die "(…)" bei den Peschmerga – untermauert. In der Schweiz werde jedes Asylgesuch individuell geprüft und die länderspezifische Praxis werde kontinuierlich angepasst. Namentlich die Lage im Nordirak werde stetig überprüft. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, seit Einreichung der Beschwerde habe sich die Situation verschlimmert. Die Türkei sei in den Krieg gegen den IS eingetreten; deren Militärschläge richteten sich aber auch gegen die Kurden. Die Kurden in den Autonomiegebieten würden sowohl von der Türkei als auch von den Mehrheitsethnien im Irak verfolgt. Momentan würden sie in Ruhe gelassen, weil der IS gefährlicher sei und die Kurden einen Beitrag zu dessen Bekämpfung leisteten. Auch seien die Flüchtlingsströme zu bedenken; der Westirak sei teilweise Kriegsgebiet und viele Menschen flüchteten in den Ostirak. Die Aufnahmefähigkeit der Flüchtlingslager sei ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, da er sich nicht in der Masse verstecken könne. Er habe seine Sympathien für die Peschmerga zum Ausdruck gebracht und sein Gesicht sei bekannt. Zudem werde nicht ausgeführt, wie eine sichere Reise in die Kurdengebiete gewährleistet werden sollte. Es sei davon auszugehen, dass es dort kaum funktionsfähige zivile Flughäfen gebe. Der Beschwerdeführer habe vor Ort keine Verwandten, da diese alle geflohen seien. 5.

D-4027/2015 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.3 5.3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 zum Schluss gelangte, in den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). In BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks stattfand – hielt es fest, sowohl die Sicherheitsals auch die Menschenrechtslage in dieser Region stelle sich im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-

D-4027/2015 ber 2015 befand das Bundesverwaltungsgericht nach einer erneuten Lageanalyse, dass die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government [KRG]; heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) zwar angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde. An dieser Sichtweise vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Beilagen 4 bis 9) nichts zu ändern, da sie die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte allgemeine Situation in Teilen des Iraks dokumentieren, die im Urteil E-3737-2015 überprüft wurde. 5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach einer Aktion, bei der er die kurdischen Peschmerga moralisch unterstützt habe, von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Er ordnete diese Leute dem IS zu und erstattete bei den lokalen Behörden Anzeige. Der Beamte, der die Anzeige entgegennahm, ermahnte ihn zur Vorsicht und forderte ihn auf, sich zu melden, falls er etwas Ungewöhnliches wahrnehme. Da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, von wem die Drohungen ausgingen, durfte er von den lokalen Behörden kaum weitergehende Schritte erwarten. In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak Anschläge auf Behördenmitglieder und Privatpersonen durch islamistische Extremisten nicht ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert werden können. Im Urteil E-3737/2015 wird indessen dargelegt, dass die nordirakischen Behörden Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die Infiltration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den nordirakischen Behörden sei es nicht möglich, die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewähren, kann somit nicht gefolgt werden, wobei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im Nordirak noch in anderen Ländern dieser Welt garantiert werden kann. Es ist indessen davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz versagt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in

D-4027/2015 der Beschwerde und die eingereichten Fotografien (Beilage 3) im Einzelnen einzugehen, da sie den unbestrittenen Sachverhalt belegen, an dessen Würdigung jedoch nichts zu ändern vermögen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor einer ihm in unmittelbarer Zukunft drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung zuerkannt werden kann. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-4027/2015 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG- Region sei nicht generell unzulässig. Es wies darauf hin, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. a.a.O. E. 8.2.2); und von einer solchen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht auszugehen. Zudem ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen, gemäss denen davon auszugehen ist, die nordirakischen Behörden würden dem Beschwerdeführer vor Übergriffen von Drittpersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug

D-4027/2015 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte zusammen mit seinen Eltern in B._______ (Provinz C._______). Da dieses Dorf umkämpft war, hätten seine Eltern den Nordirak verlassen und in ein Flüchtlingslager in der Türkei gehen wollen. Er habe keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, ob er im Nordirak weitere Verwandte habe; seine Schwester habe nicht mehr zu Hause gelebt, da sie verheiratet sei, sie lebe aber sicher noch im Nordirak. Angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob er im Nordirak Verwandte habe, jedenfalls habe er keinen Kontakt zu diesen, nicht. Angesichts der modernen Kommunikationsmittel, über die bekanntlich auch Flüchtlinge verfügen, erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass er keine Kenntnis vom Schicksal seiner Eltern hat. Der Beschwerdeführer gab

D-4027/2015 des Weiteren an, er habe sich im Jahr 2013 in D._______ eine Identitätskarte ausstellen lassen. Auf Nachfrage bestätigte er, er sei in dieser Stadt angemeldet. Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass seine Eltern und er eine engere Verbindung zu D._______ hatten, als er angab. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis auf sich getragen hätten, da er volljährig war und ein eigenes Geschäft führte. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit sind sowohl Verwandte als auch Freunde und Bekannte gemeint. Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als unzumutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass er in der Region um C._______ aufgewachsen ist. Zudem dürfte er über eine engere Bindung zur Region um D._______ haben, als von ihm angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er trotz auch nach seiner bald einjährigen Abwesenheit dort über soziale Beziehungen verfügt. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben gemäss als (…) angelernt und arbeitete mehrere Jahre auf diesem Beruf; zuletzt als selbständig Erwerbender. Es darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt wiederum in seinem angestammten Beruf zu verdienen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich praxisgemäss nur zurückhaltend zur Frage der technischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur in der Stellungnahme vom 1. September 2015 aufgeworfenen Frage einer sicheren Reisemöglichkeit in den Nordirak kann indessen gesagt werden, dass regelmässige Flugverbindungen von Westeuropa (auch von der Schweiz aus) nach Dohuk, Erbil und Suleimaniya bestehen.

D-4027/2015 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsver-beiständung gewährt und Fürsprecher Kurt Gaensli als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Fürsprecher Kurt Gaensli weist in seiner Kostennote vom 10. August 2015 einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 127.60 aus (inkl. Nachbereitung nach ergangenem Urteil). Dieser zeitliche Aufwand wird unter Einberechnung des Aufwands im Vernehmlassungsverfahren als angemessen erachtet, das Gleiche gilt für die Auslagen. Der von Fürsprecher Kurt Gaensli zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 270.– wird indessen nicht akzeptiert; unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 210.– (inkl. MWSt) als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

D-4027/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-4027/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeiständ eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'150.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-4027/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.01.2016 D-4027/2015 — Swissrulings