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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2019 D-4021/2017

6 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 mots·~20 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4021/2017 lan

Urteil v o m 6 . Februar 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).

D-4021/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Eritreerin tigrinischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien am 4. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. September 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. März 2017 eingehend angehört. B. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, minderjährig zu sein, liess die Vorinstanz am 8. September 2015 vom Regionalspital in Mendrisio eine Handknochenanalyse durchführen, welche für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von 16 Jahren ergab. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Eritrea mit ihrer Mutter zusammen gelebt, welche an Krebs erkrankt sei. Ihr Vater sei kurz nach ihrer Geburt gestorben. Sie habe eine Schwester, die in Zürich lebe (C._______, N […]), und einen Bruder, der in Deutschland lebe, den sie aber nicht kenne. Sie habe in Eritrea die Schule besucht und im Lebensmittelladen ihrer Mutter gearbeitet, da diese aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht viel habe arbeiten können. Ihre Mutter habe geplant, sie zu verheiraten, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Ihre Mutter habe dies mit deren Geschwistern besprochen und es sei beschlossen worden, dass sie, mit einem jungen Mann namens D._______ verheiratet werde. Ihr habe die Mutter dies in der Folge mitgeteilt. Da sie nicht habe heiraten wollen, sei sie daraufhin zu einer Freundin gegangen und mit dieser zusammen ausgereist. Sie habe ihrer Familie nicht gehorcht und existiere deshalb für ihre Onkel und Tanten nicht mehr. Mit der Mutter habe sie jedoch noch Kontakt. Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen drei Schülerausweise und zwei Schulzeugnisse sowie einen Taufschein und ein Schreiben der Deutschlehrerin des berufsvorbereitenden Schuljahres in der Schweiz zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Änderung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem

D-4021/2017 ZEMIS beziehungsweise um Anpassung ihres Geburtsdatums. Mit der Einreichung ihres Taufscheines habe sie das richtige Geburtsdatum belegt. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Ebenfalls mit (separater) Verfügung vom 20. Juni 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationssystem ZEMIS wie bisher lauten. G. Gegen die Verfügung, mit welcher ihr Asylgesuch abgewiesen wurde erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre vormalige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 18. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit (eventualiter Unzumutbarkeit) auszusetzen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (…) vom 17. Juli 2017 sowie eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 22. Oktober 2018 gelangte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ans Gericht und informierte darüber, dass die Beschwerdeführerin im Sommer eine Vorlehre habe beginnen können. Im Rahmen der Entscheidfindung sei zu berücksichtigen, dass die Schweiz inzwischen der

D-4021/2017 Mittelpunkt ihrer Lebensführung sei. Sie sei aktiv um ihre Integration bemüht. In Eritrea habe sie nur noch ihre Mutter, welche an Krebs leide. Zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester habe sie ein sehr enges Verhältnis. Auch sonst verfüge sie über ein grosses soziales Netz in der Schweiz. Am 30. Oktober 2018 wurde ein Zwischenbericht vom 29. Oktober 2018 zur Vorlehre eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. K. Am 14. November 2018 reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Vollmacht sowie eine Honorarnote zu den Akten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Beiordnung der unterzeichneten Vertreterin. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2018 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 27. November 2018 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser Gelegenheit gegeben, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. N. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch.

D-4021/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt zwar in ihrer Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Gesamten. Aufgrund des zweiten Antrags (Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und vorläufige Aufnahme) sowie der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass sie lediglich den Vollzug der Wegweisung und die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme anfechten wollte. Es bildet somit vorliegend nur der Wegweisungsvollzug

D-4021/2017 Prozessgegenstand. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2017 ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten worden; insofern sind die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der (teilweise) angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs Hindernisse vorliegen, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland entgegenstehen würden. 4. 4.1 Betreffend Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen an, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 sei die Frage explizit offengelassen worden, ob die drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, was die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Gemäss Proklamation 82/1995, der gesetzlichen Grundlage für den eritreischen Nationaldienst, seien alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren dienstpflichtig und würden bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee angehören. Verstösse gegen diese Proklamation würden mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3‘000 Birr bestraft, wobei rigorosere Strafen gemäss Strafgesetzbuch von 1991 vorbehalten blieben. Seit 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht unbeschränkt bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden. Da der Sold im Nationaldienst sehr gering sei, hätten verschiedene Organe der International Labour Organization (ILO) befunden, dass das eritreische Nationaldienst-System Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, welche den ILO- Konventionen zuwider laufe. Auch das Upper Tribunal in Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstregime

D-4021/2017 Zwangsarbeit i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Zudem sei in Bezug auf den Nationaldienst in Eritrea nicht von einer der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK auszugehen, da es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um eine Dienstleistung militärischer Art handle, zumal dieser unter anderem die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und nicht allein die Verfolgung militärischer Ziele beinhalte. Auch falle der dauerhafte (nicht deklarierte) Ausnahmezustand in Eritrea nicht unter den Sachverhalt der Situationen von Notstand oder Katastrophen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin an, es würden ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst in Eritrea ein reales Risiko bestehe, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Da davon auszugehen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Herkunft und Identität glaubhaft seien und diese im dienstpflichtigen Alter sei sowie keine Hinweise erkennbar seien, die darauf schliessen lassen, dass sie vom Militärdienst freigestellt würde, habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen. Dies stelle eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, sei im Sinne eines Eventualbegehrens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, Eritrea weise gemäss übereinstimmenden Berichten zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Angesichts der vorliegenden Akten liege kein sogenanntes „real risk“ vor, zumal sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen hätten. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu machen. Zur ausführlichen Begründung der Vorinstanz kann auf die Vernehmlassung vom 21. November 2018 verwiesen werden. 4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, wie den Akten zu entnehmen sei, verfüge sie in Eritrea nur noch über ihre Mutter, welche seit längerer Zeit an Krebs leide. Bei einer Rückkehr wäre sie auf sich alleine gestellt und hätte kein soziales Netz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Die Mutter sei selber auf Unterstützung angewiesen, weshalb von ihr keine Unterstützung zu erwarten sei. Auch habe die Beschwerdeführerin in Eritrea nur beschränkt Arbeitserfahrung und in der Schweiz habe sie noch keine Lehre abgeschlossen. Somit

D-4021/2017 würde sie bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau eine vulnerable Person sei, sei Rechnung zu tragen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der

D-4021/2017 Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (a. a. O. E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3). 5.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (a. a. O., E. 6.1.5.2). 5.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last

D-4021/2017 zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a. a. O. E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 5.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a. a. O. E. 6.1.6 - 6.1.8). 5.2.2.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 5.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

D-4021/2017 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a. a. O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 5.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a. a. O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (a. a. O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a. a. O. E. 17.2). In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Verwandte in ihrem Heimatland. Vor

D-4021/2017 ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Mutter, zu welcher sie wieder zurückkehren kann. Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt über einen Laden, welchen sie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin momentan vermiete und vom Erlös lebe. Früher arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem Laden und verfügt damit über eine gewisse Arbeitserfahrung. Ferner ist sie jung und gesund. Trotz Krankheit der Mutter kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea auf deren sowie die Unterstützung ihrer weiteren Verwandten mütterlicherseits zählen kann. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der

D-4021/2017 Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. August 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7.2 Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2018 wurde das Gesuch um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 Bst. A und Abs. 3 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin hat zwei Kostennoten zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 594.60. In ihren Kostennoten vom 14. November 2018 und 11. Dezember 2018 weist die Rechtsvertreterin einen Gesamtaufwand von 2.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren bemisst sich damit auf einen Betrag von Fr. 445.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und Auslagen von Fr. 50.–, total ausmachend Fr. 495.50. (Dispositiv nächste Seite)

D-4021/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 495.50 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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