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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2012 D-4007/2010

20 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,987 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4007/2010 law/joc

Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).

D-4007/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike und Sunnite, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2009 und reiste am 13. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 28. Oktober 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in Kabul geboren und habe dort bis 1998 gelebt. Danach habe er sich fünf Jahre in Islamabad, Pakistan, aufgehalten, wo er vier Jahre die "B._______" für Afghanen besucht habe. Von 2003 bis zu seiner Ausreise im September 2009 habe er erneut in Kabul gelebt und dort die sechste bis zwölfte Klasse im "C._______" absolviert. Der stellvertretende Direktor dieser Schule, D._______, habe schlechten Schülern gegen Geld gute Noten erteilt. Von diesen Bestechungsgeldern habe er seinen Mitschülern im August 2009 erzählt. Zirka einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er deswegen von zwei Soldaten in der Schule mit Elektrostöcken geschlagen worden. Sie hätten seine Zeugnisse zerrissen respektive diese konfisziert und ihn als Regierungsgegner erachtet. Auch einige "Panschiri"- Mitschüler, die im Besitz von Messer gewesen seien, seien wütend auf ihn gewesen. Aus Furcht vor diesen sei er nicht mehr zur Schule gegangen. Ende September 2009 habe er Afghanistan auf illegalem Weg verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet. B. Mit Entscheid des BFM vom 5. November 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Am 1. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Befragung führte er ergänzend an, die Schule in Kabul sei eher ein Wahllokal gewesen, als ein Ort des Unterrichts. Die "Panschiris" respektive zwei seiner Mitschüler hätten am 6. August 2009 erklärt, wer dem Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah seine Stimme abgebe, dem werde der Schulabschluss ermöglicht. Darüber habe er sich

D-4007/2010 bei der Schulleitung beschwert. Daraufhin sei er von zwei Polizeibeamten mitgenommen, für vier Stunden festgehalten und geschlagen worden. Regierungs- und Geheimdienstbeamte hätten nach ihm gesucht. D. Mit Eingabe vom 16. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 5. November 2009. E. Am 24. Dezember 2009 gingen beim BFM verschiedene Kurszertifikate, eine Arbeitsbestätigung, eine Zeichnung, eine Broschüre von UNICEF und eine Taskara (afghanische Identitätskarte) im Original beim BFM ein. Diese Dokumente wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2009 weitergeleitet. F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht – infolge unvollständiger Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhalts – mit Urteil D-415/2010 vom 8. Februar 2010 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. H. Mit Urteil D-7126/2009 vom 8. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16. November 2009 gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 5. November 2009 ab. I. Nach erfolgter Neubeurteilung stellte das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

D-4007/2010 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, der Entscheid des BFM vom 3. Mai 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft der Afghanischen Islamischen Republik (inkl. deutscher Übersetzung), zwei Internetartikel der "NZZ" (Neue Zürcher Zeitung) vom 3. Juni 2010 sowie ein Internetauszug aus der Zeitschrift "Asylmagazin" vom 10. Februar 2010 bei. K. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. L. Am 30. Juni 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung ein. M. Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Juni 2010 eingeladen. N. Das BFM beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. O. Am 5. August 2010 replizierte der Beschwerdeführer und reichte zugleich die Kopie eines an ihn gerichteten Briefes seines Bruders ein. Dessen Original übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. August 2010.

D-4007/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-4007/2010 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.4 3.4.1 Gemessen an diesen Kriterien lässt sich übereinstimmend mit dem BFM feststellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Afghanistan wegen des Aufdecken eines Schmiergeldskandals an seiner Schule als Regierungsgegner erachtet und deshalb von der Polizei geschlagen und kurzzeitig festgenommen, anschliessend jedoch erneut behördlich gesucht worden sei, als nicht glaubhaft erweisen. 3.4.2 Wie vom BFM zutreffend erwogen, erwähnte der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2009 kein "Festnahmeschreiben" der Staatsanwaltschaft. Erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 1. Dezember 2009 erklärte er erstmals, man habe ihn festnehmen wollen und dem BFM werde ein "Festnahmeschreiben" zugesandt (vgl. act.

D-4007/2010 A26/12 S. 3 und 7 f.). Angesichts der Tragweite einer behördlich angeordneten Festnahme erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solch zentrales Element nicht bereits früher vorbrachte. Die Argumentation in der Beschwerde, er habe von diesem Schreiben erst während eines Telefonats mit seinem Vater erfahren und deshalb an der Kurzbefragung noch gar nichts davon gewusst, überzeugt nicht. Diese steht in klarem Widerspruch zu seinem Vorbringen im Rahmen der einlässlichen Anhörung, wonach er im Zeitpunkt, bevor er das Land verlassen habe, von dem Schreiben erfahren habe (vgl. act. A 26/12 S. 7 f.). Im Weiteren fällt auf, dass er einmal erklärte, über erwähntes Schreiben durch einen Verwandten in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Andererseits gab er an, sein Vater habe ihn darüber informiert (vgl. act. A 26/12 S. 3 und S. 7 f.). In der Beschwerde behauptet er neu, sein Vater habe das Schreiben erhalten und dieses zunächst einem Verwandten gegeben. Eine Darstellung, die ebenso wie sein weiterer Erklärungsversuch, es habe sich bei seiner Aussage gegenüber dem BFM, dass sein Vater das Schreiben vor seiner Ausreise erhalten habe, um ein Missverständnis gehandelt, im Gesamtkontext als Schutzbehauptung zu erachten ist. Dem BFM ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen keine konkreten inhaltlichen Angaben zum Schreiben machen konnte. Auch auf Nachfrage hin antwortete er lediglich ausweichend, sein Vater habe das Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten. Er habe ihm nichts weiter darüber erzählt, sondern ihm lediglich mitgeteilt, es betreffe das Ereignis in der Schule und die Staatsanwaltschaft würde sich damit beschäftigen (vgl. act. A26/12 S. 7 und 8). Das beigelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft enthält jedoch keinerlei Angaben über eine beabsichtigte Festnahme. Auch eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer wird darin nicht erwähnt. Festgehalten wird einzig eine polizeiliche Befragung einer Person namens F._______. Ausserdem wird von einem gerichtlichen Freispruch vom Vorwurf, sich mit den Taliban verbündet zu haben, gesprochen. Von einer Schmiergeldaffäre oder einem Stimmenfang zu Gunsten von "Dr. Abdullah" ist keine Rede. Im Schreiben wird zudem festgehalten, im Monat "Djawza" 1388, d.h. im Mai/Juni 2009, sei die Polizei über F._______ informiert worden. Dies lässt sich in zeitlicher Hinsicht jedoch nicht mit der mehrfachen Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach im August 2009 der stellvertretende Direktor Soldaten in die Schule berufen habe respektive nachdem er sich bei der Schulleitung im August 2009 beschwert habe, seien zwei Polizeibeamte in die Schule gekommen (vgl. act. A26/12, S. 4 ff.). Das undatierte Schreiben enthält darüber hinaus weder den Vornamen des Beschwerdeführers, noch dessen Geburtsdatum oder seine damalige genaue Adresse, womit

D-4007/2010 auch nicht erstellt ist, dass dieses tatsächlich seine Person betrifft. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses Schreiben bloss in Kopie vorliegt und damit – wie vom BFM ebenfalls zu Recht festgehalten – leicht manipulierbar ist, bildet dieses somit weder einen Beleg für einen – wie in der Beschwerde im Weiteren moniert wird – fälschlich erhobenen Verdacht der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den Taliban noch aber dafür, dass er in Afghanistan behördlich gesucht wurde. Das am 5. August 2010 vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seines Bruders ändert nichts an dieser Beurteilung. Darin wird neu behauptet, die Familie habe nur auf vielen Umwegen eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft erhältlich machen können. Dies lässt sich allerdings nicht mit der ursprünglichen Argumentation des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach der Vater das Schreiben erhalten und zunächst einem Verwandten weitergegeben habe. 3.4.3 Die Feststellung des BFM, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten Verhör auf dem Polizeiposten vom 6. August 2009 würden sich als substanzlos erweisen, ist zu bestätigen. Angesichts der geltend gemachten vierstündigen Festhaltung auf dem Posten sind seine Ausführungen, er sei zuerst geschlagen, dann gefragt worden, weshalb er sich gegen die Regierung einsetze und er sei müde geworden von diesen Unstimmigkeiten in Afghanistan und habe alles mal offen aussprechen wollen, das sei alles (vgl. act. A26/12 S. 5 f.), als detailarm zu bezeichnen. Die Entgegnung in der Beschwerde, es sei schwierig, sich an den ganzen Ablauf zu erinnern, liefert keine überzeugende Begründung für diese Substanzlosigkeit. Ohnehin bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer als Regierungsgegner erachtet worden sein sollte. Bei dem von ihm genannten "Dr. Abdullah" handelte es sich um den ehemaligen Aussenminister Abdullah Abdullah. Dieser war im Jahre 2009 Mitstreiter um das Amt des Präsidenten, welches Hamid Karzai, innehatte. Nachdem am 20. August 2009 ein erster Wahlgang stattgefunden hatte und sich Abdullah nicht für eine Stichwahl in einem zweiten Wahlgang zur Verfügung stellte, wurde Karzai am 19. November 2009 im Amt bestätigt. Inwiefern die Offenlegung von Geldzahlungen in einer Schule zwecks allfälligen Stimmenkaufs für den politischen Mitstreiter von Karzai von der damaligen Regierung als regimefeindlicher Akt des Beschwerdeführers zu bezeichnen gewesen wäre, leuchtet daher nicht ein. 3.4.4 Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich als Regierungsgegner oder als Verbündeter der Taliban erachtet und deshalb festgenommen worden, so würde – wie vom BFM zutreffend festgehalten – nicht einleuchten,

D-4007/2010 weshalb er seinen Erklärungen zufolge nach dem erfolgten polizeilichen Verhör zunächst freigelassen, später jedoch aus demselben Grund durch die Geheimpolizei und Regierungsbeamte gesucht worden wäre (vgl. act. A26/12 S. 7). Seinen Einwand in der Beschwerde, den Grund für die Entlassung kenne er nicht, wahrscheinlich hätten sie sehen wollen, wo er wohne, vermag nicht zu überzeugen. Es versteht sich von selbst, dass eine Wohnadresse einer Person auch auf anderem Weg erhältlich gemacht werden kann und für Angehörige eines Geheimdienstes das Aufspüren einer Person an deren Wohnsitz kein Problem darstellt. Es ist daher – übereinstimmend mit der Auffassung des BFM – realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach der Freilassung vom 6. August 2009 nach Hause begeben haben soll, wo er sich trotz der angeblichen Suche nach ihm bis zu seiner Ausreise weiterhin aufgehalten respektive versteckte habe (vgl. act. A26/12 S. 7). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe sich entgegen der Ansicht des BFM nur drei Tage lang zu Hause aufgehalten respektive versteckt, sei dann für zehn bis fünfzehn Tage nach Jalalabad gereist, von dort nach Pakistan gegangen und danach nach Afghanistan zurückgekehrt, vermag ebenfalls nicht zu begründen, weshalb er sich trotz der angeblichen Suche nach ihm zunächst zu Hause aufgehalten haben soll. Ausserdem nannte der Beschwerdeführer bis anhin weder einen Aufenthalt in Jalalabad noch eine danach kurzfristig erfolgte Rückkehr nach Afghanistan. Eine solche erschiene angesichts der von ihm dargelegten Suche nach seiner Person nicht plausibel, entspräche ein solches Vorgehen nicht demjenigen einer tatsächlich gesuchten Person. 3.4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Geschichte erweist sich in weiteren Teilen als ungereimt. So behauptete er im Rahmen der Summarbefragung, der stellvertretende Direktor habe gegen Schmiergelder leistungsschwachen Schülern gute Noten erteilt und dies habe er mitbekommen und seinen Mitschülern erzählt (vgl. act. A1/11 S. 6). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung sprach er hingegen nicht mehr von Geldzahlungen, sondern nannte als Leistung für den Erhalt guter Noten einzig die Stimmabgabe an den Kandidaten "Dr. Abdullah". Zudem brachte er vor, er habe dies von einem Lehrer respektive von zwei Mitschülern erfahren (vgl. act. A26/12 S. 3 ff.). Die vom BFM gestellten Fragen, weshalb er die Geschichte mit Dr. Abdullah an der Summarbefragung nicht erwähnt habe und was die von ihm ursprünglich erwähnten Geldzahlungen mit der Stimmabgabe zu tun hätten, vermochte er nicht schlüssig zu beantworten. Seine Antworten, wer "Dr. Abdullah" unterstützt habe, sei selber unterstützt worden respektive Schüler hätten ihm erzählt, wenn er für "Dr.

D-4007/2010 Abdullah" stimmen würde, würde er gute Noten bekommen (vgl. act. A26/12 S. 4), sind als unsubstanziiert und ausweichend zu erachten. Im Weiteren behauptete er an der Kurzbefragung, Soldaten seien um neun Uhr morgens in die Schule gekommen und hätten ihn mit Elektrostöcken geschlagen, danach sei er nicht mehr zur Schule gegangen (vgl. act. A1/11 S. 6). Im Gegensatz dazu gab er während der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, Polizeibeamte seien um 10.30 Uhr in die Schule gekommen, hätten ihn festgenommen und auf dem Polizeiposten mit Elektrostöcken geschlagen (vgl. act. A26/12 S. 3 und 5 f.). 3.4.6 Von schlüssigen und konkreten Schilderungen, wie in der Beschwerde behauptet, kann keineswegs gesprochen werden. Auf die beim BFM eingereichten Dokumente (Arbeitsbestätigungen, Kurszertifikate, eine Zeichnung, eine Broschüre; vgl. Bst. E) braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden, da diese – wie vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene selber eingeräumt – nicht zum Beweis der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geeignet sind. Ebenso verhält es sich mit den eingereichten Zeitungsartikel (vgl. Bst. J). Diese weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, sondern enthalten allgemeine Ausführungen zu Afghanistan. 3.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-4007/2010 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.5 4.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4007/2010 4.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.6 4.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.6.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-

D-4007/2010 kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.). 4.6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul (vgl. act. A1/11 S. 1), wohin – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine Rückkehr aufgrund der dort allgemein herrschenden Lage nicht als generell unzumutbar zu erachten ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen. 4.6.4 Der junge und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten offenbar gesunde Beschwerdeführer ist – wie erwähnt – in der Stadt Kabul geboren. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Pakistan hat er seinen Angaben zufolge in Kabul die sechste bis zwölfte Klasse besucht. In Kabul leben zwei verheiratete Schwestern. Ein verheirateter Bruder lebt zusammen mit seinen Eltern ebenfalls in Kabul (vgl. act. A1/11 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2009, in Kabul nicht richtig gearbeitet zu haben, da er als Zeichner von Bildern diese nicht eigentlich habe verkaufen können. Auch verneint er, je eine andere Tätigkeit ausgeführt zu haben (vgl. act. A1/11 S. 3). Im Gegensatz dazu gab er am 1. Dezember 2009 während der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, er sei in einer Minenräumungsfirma tätig gewesen (vgl. act. A26/12 S. 2). Am 24. Dezember 2009 reichte er beim BFM eine Bestätigung über eine Tätigkeit in Kabul als Manager im G._______ im Zeitraum vom 27. Mai 2006 bis am 6. Juli 2008 sowie ein durch die H._______ ausgestelltes Zertifikat betreffend ein Lehrerseminar vom 29. Juli 2006 bis am 29. September 2006 in "potential teacher training" und diverse Bestätigungen betreffend den Besuch und den Abschluss von verschiedenen Computerkursen sowie eines Englischkurses, absolviert in Kabul in den Jahren 2006 und 2009, zu den Akten. Diese Tätigkeiten und Ausbildungen erwähnte er weder im Rahmen der Erstbefra-

D-4007/2010 gung noch der einlässlichen Befragung. Der Besuch eines Lehrerseminars im Jahre 2006 und eine Funktion von 2006 bis 2008 als Manager erscheint aufgrund seines damals jugendlichen Alters sowie seinen ursprünglichen Vorbringen, in jenem Zeitraum die Schule respektive das Gymnasium besucht zu haben, zweifelhaft. Die Bestätigungen sind zudem teilweise undatiert, nennen den Beschwerdeführer teils weder bei vollem Vor- und Nachnamen, noch enthalten sie weitergehende Angaben zu seiner Person. Ungeachtet der Frage, ob es sich damit bei diesen Dokumenten – wie vom BFM angedeutet und in der Beschwerde bestritten – um Fälschungen handelt oder nicht, deutet damit einiges darauf hin, dass diese nachträglich aus Gefälligkeit ausgestellt wurden. Auf eine eingehende Abklärung über die beruflichen Erfahrungen und Weiterbildungen des Beschwerdeführers kann indes verzichtet werden. Denn selbst wenn er, wie von ihm in der Beschwerde moniert, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder als Manager arbeiten oder den in der Beschwerde nunmehr neu behaupteten Beruf als Lehrer für Kunst und Zeichnen nicht wieder aufnehmen könnte, ist festzustellen, dass er zumindest über eine höhere Schulbildung verfügt. Die Argumentation in der Beschwerde ohne Schulabschluss zu sein und keine Schulzeugnisse zu besitzen, überzeugt im Übrigen nicht. Wie unter E. 3.4 aufgezeigt, sind seine Angaben zur Bestechungssituation an dem von ihm besuchten Gymnasium als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Den Aussagen, er habe deshalb nicht mehr zur Schule gehen können und seine Zeugnisse seien zerrissen respektive konfisziert worden, ist damit die Grundlage entzogen. Nebst seiner Muttersprache Dari besitzt er Sprachkenntnisse in Urdu und Englisch (vgl. act. A1/11 S. 3). Aufgrund seiner Schulbildung und seiner Sprachkenntnisse besitzt er somit die Voraussetzungen, um einer (anderen) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor seiner Ausreise lebte er zusammen mit einem verheirateten Bruder bei seinen Eltern in Kabul. Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass er sich erneut bei seinen Eltern aufhalten kann. Auch kann eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie angenommen werden, zumal sein Vater auch in der Lage, ihn vor seiner Ausreise finanziell zu unterstützen (vgl. act. A1/11 S. 3). Dieser arbeitet den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge in einer Fensterfabrik und verfügt über ein monatliches Einkommen von 5000 Afghani (vgl. act. A26/12 S. 3), was 95 US-Dollar und im landesspezifischen Kontext einem gar überdurchschnittlichen Einkommen entspricht. Dem Beschwerdeführer ist es daher möglich, sich mit Hilfe seiner Familie beruflich und sozial in seiner Heimat wieder zu integrieren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für ihn die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom

D-4007/2010 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten. 4.7 Der Vollzug der Wegweisung ist auch nicht als unmöglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bezüglich des ohnehin nicht weiter begründeten diesbezüglichen Subeventualantrags ist ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Grund besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde allerdings mit Verfügung vom 14. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aufgrund der Aktenlage respektive des Umstandes, dass er in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nach wie vor von dessen prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4007/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-4007/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2012 D-4007/2010 — Swissrulings