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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2012 D-4006/2011

14 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,667 mots·~18 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4006/2011

Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), beide Eritrea, vertreten durch (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (…).

D-4006/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihm Asyl gewährt wurde. B. Mit als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneter Eingabe vom 18. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM für seine sich im Sudan aufhaltende Ehefrau (die Beschwerdeführerin) ein Asylgesuch ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz beziehungsweise um Familiennachzug. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund politischer Probleme von Eritrea in den Sudan geflüchtet, wo sie am (…) 2010 geheiratet hätten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juli 2011 nähere Angaben zu den Ereignissen, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea geführt hätten, und zu ihrem Aufenthalt im Sudan zu machen. Bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 schilderte der Beschwerdeführer die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und deren Situation im Sudan. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin bis zum 15. Oktober 2009 bei ihrer (Verwandten) in C._______ gelebt; die Eltern seien verstorben. Vom 16. Oktober 2009 bis zum 7. August 2010 habe sie gegen ihren Willen in D._______ Militärdienst leisten müssen. Nach der Absolvierung des sechsmonatigen militärischen Trainings sei sie in die Logistikabteilung versetzt worden. Ein Kommandant habe immer häufiger verlangt, dass sie für ihn private Dienstleistungen erfülle. Er habe ihr gedroht, sie komme ins Gefängnis, falls sie sich weigere. Als sie ihrem (Verwandten), der als (Beruf) auf der Strecke von E._______ nach D._______ arbeite, von ihren Problemen erzählt habe, habe er versprochen, ihr zu helfen; er werde jemanden beauftragen, sie in den Sudan zu bringen. Am 7. August 2010 sei die betreffende Person zu ihr gekommen und sie hätten sich nachts auf den Weg gemacht. Am 10. August 2010 sei sie im Sudan angekommen und habe sich noch am gleichen Tag beim UNHCR gemeldet

D-4006/2011 (Kopie des Flüchtlingsausweises beiliegend). Bis zum 25. Oktober 2010 habe sie im Flüchtlingslager in F._______ gelebt. Am 25. Oktober 2010 habe sie das Lager jedoch verlassen, da viele Eritreer von dort entführt worden seien. Seither lebe sie allein in G._______. Die Situation sei sehr schwierig. Soldaten würden häufig Geld von ihr verlangen, wobei ihr bei Nichtbefolgung der Forderungen die Rückschaffung nach Eritrea angedroht werde. Zudem habe sie Angst vor der im Sudan geltenden Scharia. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten sich im Juli 2003 kennengelernt, als er (der Beschwerdeführer) in C._______ stationiert gewesen sei. Seither hätten sie sich häufig getroffen und jeweils die Ferien zusammen verbracht. E. E.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, im Auslandsverfahren sei die asylsuchende Person in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen. Da die Vertretung in Khartum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen, sei der Beschwerdeführer zur schriftlichen Vervollständigung des Asylgesuchs aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er fristgerecht nachgekommen. Asylsuchenden werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend sei diesbezüglich ihre Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Dritt-

D-4006/2011 staat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, die die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend seien die geschilderten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Angesichts der rund 165'800 eritreischen Flüchtlinge im Sudan sei nicht zu verkennen, dass die Lage nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten. Sie müssten sich aber im bezeichneten Lager aufhalten, da sie nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen würden. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, wieder in ihr Flüchtlingslager zurückzukehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar (…). Dies müsse auch für die Flüchtlinge im Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen würden wie diejenigen in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin benötige daher den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen, sofern sie durch die Flucht getrennt worden seien und sich diese Familienangehörigen im Ausland befänden. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zwar sei dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 Asyl gewährt worden, doch sei die Ehe der Beschwerdeführenden erst nach der Flucht geschlossen worden. Aus den Akten sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in einer partnerschaftlichen Verbindung zum Beschwerdeführer gestanden habe. Damit seien die

D-4006/2011 Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin sei demzufolge die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. F. F.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Argumentation des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar asylbeachtlich seien, jedoch ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliege, da sie in das Flüchtlingslager F._______ zurückkehren könne, verkenne die äusserst schwierige, gar lebensbedrohliche Lage eritreischer Flüchtlinge im Sudan. Die sudanesische Regierung biete Flüchtlingen keinen Schutz vor Zwangsrückführung in die Herkunftsländer, wie der Bericht "Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2011 zeige. Zurückgeschaffte Flüchtlinge würden in Eritrea schon aufgrund der Flucht asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Der Aufenthalt im Flüchtlingslager F._______ sei unzumutbar. Weder Ernährung noch Gesundheitsversorgung seien gesichert. Zudem sei für alleinstehende Frauen die Gefahr sexuellen Missbrauchs sehr gross. Auch die Beschwerdeführerin habe das Lager aufgrund der schlechten Versorgungslage und aus Angst vor sexuellen Übergriffen beziehungsweise vor Entführungen verlassen. Da Flüchtlingen das Verlassen des Lagers indes bei Strafandrohung untersagt sei, habe sie in G._______ keinen legalen Status und müsse befürchten, von den sudanesischen Behörden aufgegriffen, verhaftet und ausgeschafft zu werden. Zudem sei sie als Katholikin immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt. Ein Verbleib im Sudan sei deshalb nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid vom 8. Juli 2011 (…) festgehalten, dass aufgrund des unzuverlässigen Schutzes vor Rückschiebung in die Verfol-

D-4006/2011 gerstaaten und der stattfindenden Diskriminierung der Flüchtlinge ein Verbleib im Sudan unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem im Sudan weder über ein soziales Netz noch eine kulturelle Nähe. Zur Schweiz bestehe hingegen eine engere Beziehung, da ihr Ehemann hier als anerkannter Flüchtling lebe. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wobei er darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die Bedürftigkeit noch zu belegen. H. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Den Beschwerdeführenden wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung am 12. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 8. August 2011 nach. J. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter eine von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnete Vollmacht vom 26. Januar 2012 sowie eine Erklärung gleichen Datums, dass sie mit der Durchführung eines sie betreffenden Asylverfahrens in der Schweiz einverstanden sei, ein. K. Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen vom 11. März 2012 datierenden Spitalbericht ein, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an (Krankheit) erkrankt sei und in G._______ hospitalisiert worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die medizinische Weiterbehandlung aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel nicht gewährleistet sein könnte.

D-4006/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Gesuch vom 18. Mai 2011 nicht nur um ein Gesuch um Familienzusammenführung handelt, auf das Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG Anwendung findet, sondern auch um ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen ist. Zwar bezeichnete der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. Mai 2011 als "Gesuch um Familiennachzug", begründete dieses aber nicht nur mit dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Ehefrau handle, sondern machte auch eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin

D-4006/2011 in Eritrea geltend. Es liegt damit ein Asylgesuch aus dem Ausland zugunsten der Beschwerdeführerin vor. Die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hat der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE 2007/19). 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2. Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 18. Mai 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Khartum begründete das BFM mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer nahm in der Eingabe vom 16. Juni 2011 zu den vom BFM mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 gestellten Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe über ihren Ehemann als Vertreter darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1. Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-

D-4006/2011 kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3. Die Beschwerdeführerin machte eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, indem sie vorbrachte, Eritrea wegen Problemen mit einem Kommandanten während des Militärdienstes illegal verlassen zu haben. Das BFM qualifizierte die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden grundsätzlich als asylbeachtlich, erachtete jedoch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG für gegeben, da die vom UNHCR als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten sei. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 10. August 2010 im Sudan, wo sie sich beim UNHCR habe registrieren lassen. Sie habe den Flüchtlingsstatus erhalten und sei dem Flüchtlingscamp F._______ zugewiesen worden, welches sie indes Ende Oktober 2010 verlassen habe und seither in G._______ lebe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die grosse Diaspora eritreischer Flüchtlinge in der Grossstadt G._______ relativ gefahrenlos aufhalten kann. Die Beschwerdeführerin dürfte dort als Mitglied der katholischen Kirche auch über ein sie schützendes Beziehungsnetz verfügen (vgl. die durch einen katholischen Priester ausgestellte Heiratsbestätigung vom […] 2010). Im Übrigen vermochte sie in den nunmehr rund zwei Jahren, in denen sie im Sudan lebt, eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. So

D-4006/2011 war sie in der Lage, sich in G._______ einzurichten, die dortige Eheschliessung zu organisieren und sich nach der Erkrankung an (Krankheit) in medizinische Behandlung zu begeben. Die geschilderten Umstände lassen wiederum auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz und auf den Zugang zu ärztlicher Versorgung schliessen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation für im Sudan als Flüchtlinge anerkannte Eritreer gering ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die vom UNHCR registrierte Beschwerdeführerin akut von einer Rückschaffung bedroht wäre. Sollte sie eine solche ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren und so die Gefahr einer Deportation zu minimieren. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz – der Beschwerdeführer ist der einzige hiesige Bezugspunkt – vermag die für einen Verbleib im Sudan sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführenden nie zusammengelebt haben, bis zur Flucht des Beschwerdeführers im Februar 2006 nur sporadisch Zeit miteinander verbracht haben (Besuche, Ferien) und sich danach fast fünf Jahre lang – bis zur Trauung im (…) 2010 – nicht mehr gesehen haben (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.). Vor diesem Hintergrund, der mit demjenigen im zitierten Urteil (…) nicht vergleichbar ist (dortige Bejahung einer engeren Beziehung zweier sich in einem Flüchtlingslager im Sudan befindenden eritreischen Töchter zur Schweiz, wo ihr Vater lebt und wohin der Mutter und Geschwister die Einreise bewilligt wurde), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. 5.4. Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Beschwerdeführenden ersuchten weiter um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug).

D-4006/2011 6.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Einreise werden die Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 6.2. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Bedingungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea Ende Februar 2006 waren die Beschwerdeführenden noch kein Ehepaar. Die Heirat erfolgte vielmehr erst am (…) 2010 im Sudan, mithin erst mehrere Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 haben die Beschwerdeführenden vor der im Februar 2006 erfolgten Flucht auch nicht zusammengelebt, sondern sich nur öfters getroffen und gemeinsam die Ferien verbracht. Von einer eheähnlichen engen Partnerschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatland kann damit nicht gesprochen werden, so dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG – Trennung von Ehegatten durch Flucht – nicht erfüllt sind. 6.3. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben. Das BFM hat damit die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz auch in diesem Kontext zu Recht verweigert. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4006/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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