Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3993/2016
Urteil v o m 5 . Juli 2016 Besetzun Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, Gefängnis (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
D-3993/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Februar 2016 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat Tunesien aus- und am 24. Februar 2016 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge mit Zuweisungsentscheid vom 25. Februar 2016 des SEM dem Testbetrieb N._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. März 2016 der Staatsanwaltschaft (…) wegen Hehlerei und Vergehens gegen das Waffengesetz unter anderem zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. März 2016 zur Person (BzP) im Verfahrenszentrum N._______ sowie der Anhörung vom 9. Juni 2016 zu den Asylgründen im Gefängnis (…) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tunesischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus Tunis, wo er geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe, dass er während dreier Jahre die Primarschule besucht habe, dass junge Leute aus seiner Wohngegend in Tunis in den Jihad nach Syrien hätten ziehen wollen und ihn wiederholt gebeten hätten, sich ihnen anzuschliessen, dass diese Leute ihm die Reise nach Syrien mit Zigaretten und Bier schmackhaft gemacht und ihm Geld, Kleider, eine Ehefrau sowie ein schönes Leben in Syrien in Aussicht gestellt hätten, dass er im Hinblick auf die ihm winkenden finanziellen und sonstigen Anreize wohl nach Syrien gegangen wäre, falls er weiterhin in Tunesien geblieben wäre, dass er die syrische Option indessen verworfen habe und in die Schweiz gekommen sei, um zu arbeiten und Geld zu verdienen, zumal er ein besseres Leben angestrebt habe und seine Familie habe unterstützen wollen,
D-3993/2016 dass er sich in der Nähe eines Hafens aufgehalten habe, wo er unvermittelt auf die Idee gekommen sei, Tunesien zu verlassen, weshalb er heimlich ein Frachtschiff bestiegen und als blinder Passagier zunächst nach Palermo und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die entscheidrelevanten Akten sowie der Entscheidentwurf zugestellt wurden, woraufhin die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juni 2016 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2016 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen geltend machte, der Versuch, den Beschwerdeführer zu einem Kampfeinsatz in Syrien zu verleiten, sei asylrechtlich nicht relevant, zumal weder eine derart intensive Bedrohung noch ein schwerwiegender Eingriff in seine persönliche Freiheit resultiert hätten, welche ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder auf unzumutbare Weise erschweren würden, dass der Beschwerdeführer die beteiligten Personen weder konsequent gemieden noch bei der Polizei verzeigt habe, dass auch seine spontane, als Zufall beschriebene Ausreise aus Tunesien auf keine asylrelevante Zwangssituation schliessen lasse, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen unter dem Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage in seinem Heimatstaat zu betrachten seien, dass es zwar nobel und grosszügig erscheine, wenn der Beschwerdeführer durch ein geregeltes Einkommen seine Familie unterstützen wolle, doch könne die von ihm geschilderte Situation nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) eingestuft werden, dass es abschliessend festzuhalten gelte, im Falle des Beschwerdeführers könne nicht von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht würden,
D-3993/2016 dass angesichts offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass in Tunesien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der noch junge Beschwerdeführer gesund sei, bereits Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen habe sammeln können und im Heimatstaat auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragte, dass er zur Begründung der Beschwerde geltend machte, er habe anlässlich der BzP sowie der Anhörung seine Situation in Tunesien erklärt, dass sich an dieser Situation nichts geändert habe und er auch nicht in der Lage sei, andere Dinge als diejenigen zu erwähnen, die er bereits im Interview erzählt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-3993/2016 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb N._______ die TestV zur Anwendung kommt (Art 1 und 4 Abs. 1 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3993/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Vorinstanz keine Verfahrensfehler begangen hat, die zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat offensichtlich keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war und auch bei seiner Rückkehr keine solche zu befürchten hat, dass der Beschwerdeführer seine noblen Absichten im Zusammenhang mit der Bestreitung seines Lebensunterhalts auch im Heimatstaat umsetzen kann, nicht zuletzt, weil eine Flucht vor wirtschaftlich unbefriedigenden Verhältnissen nicht asylrelevant ist, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er eines Tages von privaten Dritten belästigt werden, vertrauensvoll an die tunesischen Behörden wenden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D-3993/2016 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-3993/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer bereits Erfahrung als Gemüsehändler (vgl. A30/11 F31 S. 4) sammeln konnte, weshalb davon auszugehen ist, er habe das universale Prinzip kaufmännischen Handels – Einkauf zum tieferen und Verkauf zum höheren Preis – hinreichend verstanden und könne dieses Prinzip gegebenenfalls auch mit anderer Ware gewinnbringend anwenden, dass der Beschwerdeführer ausserdem eine Affinität für die Vogeljagd hat (vgl. A30/11 F49 S. 7), weshalb er sich nicht nur mit Gemüse, sondern auch mit Proteinen (mindestens teilweise) selbst versorgen kann, dass er des Weiteren praktische Arbeitserfahrung als Bauarbeiter, Maler, Schreiner und Automechaniker hat (A30/11 F8 S. 2, F30 S. 4), weshalb der Beschwerdeführer angesichts seiner Anpassungsfähigkeit nicht zu befürchten braucht, er werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert, dass er im Heimatstaat sowie in Drittstaaten über ein ausgedehntes soziales Netz verfügt (vgl. A10/7 Ziff. 3.01-3.03 S. 3 und 4), das ihn nötigenfalls unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
D-3993/2016 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3993/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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