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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2017 D-3991/2016

10 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,371 mots·~7 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3991/2016

Urteil v o m 1 0 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B.________, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N__________

D-3991/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damals zuständige BFM mit Entscheid vom 24. April 2013 die Asylgesuche der zu jenem Zeitpunkt im Sudan lebenden Beschwerdeführerin und deren Tochter abwies, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 3. Juli 2014 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, im Jahre 2009 geheiratet und in C.______ gelebt zu haben, wobei ihr Ehemann kurz nach ihrer Hochzeit aus ihr unbekannten Gründen verhaftet worden sei, dass sie zuerst von den Behörden beobachtet und kurz nach der Geburt ihrer Tochter auch verhaftet worden sei, wobei sie nach sechs Monaten während des Besuches ihrer krank gewordenen Tochter habe flüchten können, dass sie zuerst nach D._______ und von dort, weil weiterhin unter Beobachtung, in den Sudan gelangt sei, dass das SEM mit – am 27. Mai 2016 eröffnetem – Entscheid vom 25. Mai 2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersuchten, dass mit Eingabe vom 4. Juli 2016 der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit

D-3991/2016 der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 22. Juli 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das BFM bzw. SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch mit hinreichender Begründung – die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet hat,

D-3991/2016 dass die Schilderung der zentralen Vorbringen (Verhaftung, Gefängnisaufenthalt, Flucht) stereotyp und unbestimmt ausgefallen ist und – mit nachfolgendem Vorbehalt – auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche mit dem mehrmaligen Hinweis in der Beschwerde, wonach das SEM es unterlassen habe, nach den genaueren Umständen der Verhaftung und der Haft zu fragen, nicht entkräftet werden können, dass hingegen in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu einer zweiten Polizeistation gegangen zu sein, um sich nach ihrem Ehemann zu erkundigen (und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, nach dem Aufsuchen der ersten Polizeistation bereits die Suche aufgegeben hat), dass dieser Vorbehalt indessen nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert, dass das SEM im Weiteren aufgrund der auch in dieser Hinsicht vagen und realitätsfremden Angaben die illegale Ausreise der Beschwerdeführerinnen zu Recht in Zweifel gezogen hat, dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass es fraglich erscheint, wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter, obwohl behördlich gesucht, ohne Schwierigkeiten mit ihrer Identitätskarte von Asmara nach D.______ hätte gelangen können, dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin an den Kontrollposten keine Schwierigkeiten gehabt habe, weil sie ihre Identitätskarte habe vorzeigen können und mit ihrer kleinen Tochter unterwegs gewesen sei, beziehungsweise sie nach ihrer Flucht direkt nach D._______ gereist seien und die Meldung ihrer Flucht die Kontrollposten noch nicht erreicht gehabt habe, nicht zu überzeugen vermögen, dass allerdings der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst erwähnt habe, in D._______ gesucht worden zu sein und später nur noch ausgesagt habe, davon auszugehen, gesucht zu werden (vgl. SEM-Protokoll B20 S. 3 und S. 9), nicht gravierend erscheint,

D-3991/2016 dass indessen die Schilderung der Fluchtumstände und des Reisewegs substanzlos ausgefallen ist, wobei auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass aus diesen Gründen das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

D-3991/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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