Abtei lung IV D-399/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Schmid Gerichtsschreiber Maeder G._______, Türkei, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus E._______ (Provinz F._______) stammender Kurde, am 29. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 2. November 2006 und der Direktanhörung vom 14. November 2006 im Empfangszentrum Vallorbe zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe das ihm im Jahre 1992 aufgezwungene Amt als Dorfschützer im Jahre 2000 ohne Ermächtigung niedergelegt und das Dorf verlassen, weswegen er Repressionen vonseiten der Behörden befürchte, dass er konkretisierend festhielt, er habe seit dem Jahre 1987/1988 Kämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) mit Lebensmitteln unterstützt gehabt, als man ihn im Jahre 1992 gezwungen habe, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, dass es insbesondere seine Aufgabe gewesen sei, die Soldaten bei ihren Operationen gegen die Aufständischen in den Bergen zu begleiten, dass zu Beginn des Jahres 2000 Soldaten einen bewaffneten Angriff auf sein Haus verübt hätten, wobei seine Mutter getötet und seine Ehefrau durch mehrere Schüsse verletzt worden sei, dass er als Reaktion darauf seinen Vorgesetzten umgehend mitgeteilt habe, er sei nicht bereit, das Amt des Dorfschützers weiter auszuüben, dass die Vorgesetzten aber seine Entlassung aus dem Amt abgelehnt hätten, worauf er seine Waffe dem Dorfvorsteher übergeben und das Dorf im Juni/Juli 2002 verlassen habe, dass er in der Folge an verschiedenen Orten in der Türkei, insbesondere in J._______, K._______ und L._______, gearbeitet habe, ehe er am 26. Oktober 2006 ausgereist sei und mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in die Schweiz habe gelangen können, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 – eröffnet am selben Tag – in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer bis zum 13. Februar 2007 laufenden Ausreisefrist anordnete, dass das BFM als Grund für die Nichtzuerkennung anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation könne nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Januar 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie – im Eventualpunkt – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie zusätzlich die unverzügliche Aushändigung seiner Ausweise beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beizug der Akten des Asylverfahrens betreffend seine Ehefrau, A._______, und die beiden Kinder B._______ und C._______ ersuchte,
3 dass die am 24. Februar 2003 eingereichten Asylgesuche der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005: BFM) vom 5. November 2004 bei gleichzeitiger Wegweisung und Anordnung deren Vollzugs abgelehnt wurden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers – ebenfalls handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 16. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil der ARK vom 27. Oktober 2006 einreichten, mit dem hauptsächlichen Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Revisionsverfahren betreffend die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers koordinierte und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis zum 1. März 2007 aufforderte, dass er als Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammenfassend anführte, die Beschwerdebegehren seien gestützt auf die derzeitige Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 einen Betrag von Fr. 600.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts überwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
4 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigenschaft mit der misslungenen Glaubhaftmachung der Gesuchsvorbringen durch den Beschwerdeführer begründet, dass es zur näheren Begründung der Unglaubhaftigkeit ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten erfahrungswidrig, unlogisch und inhaltlich nicht nachvollziehbar ausgefallen oder erschöpften sich in blossen Allgemeinplätzen, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Gesuchsteller sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270), dass in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Februar 2007 festgehalten wurde, bei einer ersten Aktenprüfung bestätigten sich die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in allen Punkten, dass nach einer nochmaligen Prüfung der massgeblichen Akten an dieser Einschätzung festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Konfrontation mit Regierungssoldaten, in deren Verlauf gemäss seinen Angaben seine Mutter durch Schüsse getötet und seine Ehefrau verletzt wurden, in den beiden Befragungen bald ins Jahr 2000 oder 2001 (A1/9, S. 5), bald ins Jahr 2002 (A7/9, S. 4 Frage 25 und S. 6 Fragen 55 und 56) und bald ins Jahr 1996/1997 legte (A7/9, S. 7 Frage 57), dass Bildungsdefizite, eine Unkonzentriertheit oder Verständigungsprobleme mit dem Befrager oder Übersetzer als Erklärungen für dermassen deutliche Abweichungen nicht in Betracht fallen, gerade auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer den Zwischen-
5 fall mit den auf seine Familie abgegebenen Schüssen wiederholt als Ausschlag gebenden Beweggrund anführte, sein Amt als Dorfschützer zu quittieren und seine Waffe beim Dorfvorsteher abzugeben (A1/9, S. 5; A7/9, S. 4 Frage 25), dass sich aber mit der solchermassen geschilderten Kausalität zwischen den Schüssen auf Mutter, Ehefrau und Kinder und der Abgabe des Dorfschützamtes die gegen Ende der Anhörung vom 14. November 2006 (A7/9, S. 7 Fragen 57 ff.) und wiederum in der Beschwerdeschrift vertretene Version, wonach die Soldaten im Jahre 1996/1997 einen Übergriff mit Schüssen auf die Familie verübt hätten und der Beschwerdeführer zwischen 1992 und 2002 als Dorfschützer in E._______ gewaltet habe, schlechterdings nicht in Einklang bringen lässt, dass sich sodann auch der vom BFM gewonnene Eindruck bestätigt, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine angeblich zehnjährige Tätigkeit als Dorfschützer und namentlich die Teilnahme an Operationen der Sicherheitskräfte gegen die PKK anhand konkreter Tagesabläufe zu veranschaulichen, dass in der Tat die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (A7/9, S. 3 Fragen 13 ff.) improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln, es berichte die im Zentrum stehende Person aus ihrer subjektiven Optik heraus über nicht alltägliche Erlebnisse, dass der Beschwerdeführer vor allem aber nicht mit konkreten Beispielen begreiflich machen konnte, inwiefern er nach dem angeblichen Verlassen des Dorfes im Juni oder Juli 2002 gezwungen war, beständig vor dem Militär zu fliehen (A7/9, S. 4 Frage 32 und S. 5 Frage 35), dass schliesslich erhebliche Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung im Empfangszentrum angebracht sind, wonach ihm die Anwesenheit seiner Ehefrau und Kinder als Asylantragsteller in der Schweiz nicht bekannt sei (A1/9, S. 2), dass es hierbei insbesondere zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 14. November 2006 für sich konkret die Erteilung des "Ausweises F" forderte (B7/9, S. 7 f.) und überdies in der Erstbefragung erklärte, er habe L._______ und seine dortige Arbeitsstelle nur deshalb verlassen, weil er keine Familie gehabt habe und ihm seine Kinder sehr gefehlt hätten (A1/9, S. 6), dass angesichts dieser Fülle von gewichtigen Unglaubhaftigkeitsindizien weder der mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 beim BFM (Eingangsstempel: 19. Dezember 2006) eingereichte "Ausweis als Dorfschützer", die der Beschwerde beigelegten Beweismittel (Arztbericht 22. Dezember 2006 betreffend die Tochter C._______; undatierte Bestätigung von H.A.) noch die am 17. Januar 2007 nachgereichte Bestätigung von A.G. vom 9. November 2006 geeignet sind, den Parteiaussagen des Beschwerdeführers ein stärkeres Profil zu verleihen, so dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte, dieser habe seinem Heimatland tatsächlich unter den behaupteten Umständen entfliehen müssen, dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vom BFM erhobenen Wahrheitszweifel zu zerstreuen und insgesamt das Bild eines authentischen Sachverhalts zu zeichnen, dass der Standpunkt, wonach die Ausführungen des BFM sehr gesucht beziehungsweise gar an den Haaren herbeigezogen seien, in den Akten keinerlei Stütze findet,
6 dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor der Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen gegenüber den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar überwiegen, dass der Beschwerdeführer somit mit seinen hauptsächlichen Asylvorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag, dass demnach das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des offiziellen türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass das Bundesverwaltungsgericht das am 16. Januar 2007 von der Ehefrau des Beschwerdeführers und den beiden Kindern eingereichte Revisionsgesuch mit separatem Urteil vom heutigen Tage abweist, dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 (recte: gegen die Verfügung des BFF vom 5. November 2004) eingereicht haben, worin sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Wegweisungspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) beantragen, dass es nach Ausfällung des vorliegenden Urteils Sache des BFM sein wird, über jenes
7 Wiedererwägungsgesuch und den Erlass allfälliger vorsorglicher Massnahmen zu befinden, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers rechtskräftig angeordnet ist, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 und 11 S. 230 f.), dass in den Akten auch kein Anhalt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass ebenso wenig darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er gemäss eigenen Angaben in den Jahren vor der Ausreise in verschiedenen Landesteilen erwerbstätig war, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem am 28. Februar 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - die I._______ des Kantons H._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am: