Abtei lung IV D-3984/2007 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3984/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 1. November 2002 und suchte am 11. November 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. September 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2005 ab. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 29. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachsuchen und beantragen, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Sistierung des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis der C.________ vom 28. Dezember 2005 und ein Begleitschreiben von Dr. med. D._______, Facharzt, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. August 2005 bei. B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde am 5. Januar 2006 an, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen. B.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem BFM drei von ihm verfasste Internetpublikationen mit Übersetzungen zukommen. Gleichzeitig liess er unter anderem beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem die Anordnung einer Botschaftsabklärung in der Türkei beantragen. B.d Mit Verfügung vom 2. März 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Beantwortung von Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zur Einreichung eines ausführlichen spezialärztlichen Berichts auf. D-3984/2007 B.e Der Beschwerdeführer liess am 13. März 2006 beim BFM einen Bericht der C.________ vom 20. Februar 2006 und am 31. März 2006 einen ärztlichen Bericht der C.________ vom 9. März 2006 einreichen. C. C.a Mit Verfügung 9. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Mit Eingabe an die ARK vom 15. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. C.c Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 hob das BFM die Verfügung vom 9. Mai 2006 auf und nahm das ordentliche Verfahren wieder auf. C.d Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. D. D.a Am 8. August und am 11. September 2006 liess der Beschwerdeführer beim BFM je einen von ihm verfassten Internetartikel einreichen. D.b Am 13. September 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer an. D.c Mit Schreiben vom 15. September 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, allenfalls einen aktuellen Arztbericht einzureichen. D.d Am 26. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, vom 24. Oktober 2006 einreichen. D.e Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2007 vier Reaktionen auf seine Internetartikel ein, die ihm per E-Mail zugesandt worden waren. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz D-3984/2007 und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage in der Türkei lehnte es ab. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2007 in den (Dispositiv-) Punkten 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei ihm Frist anzusetzen, innerhalb welcher er von seinem aktuell behandelnden Arzt und Psychotherapeuten einen ärztlichen Bericht zu den Akten geben könne, welcher die anhaltende Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz und die anhaltende Rückreiseunfähigkeit belege. Eventuell sei die beim BFM beantragte Botschaftsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne das weitere Verfahren in der Schweiz abwarten. H. Am 25. Juni 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. Juni 2007. I. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BFM und dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 mit, dass die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren übernommen habe. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. D-3984/2007 J. J.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. J.b Am 11. Februar 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 2. März 2009 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2009 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3984/2007 3. 3.1 3.1.1 In der Eingabe vom 29. Dezember 2005 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs am 28. November 2005 erstmals in der Klinik F._______ hospitalisiert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass des Urteils der ARK vom 23. September 2005 massiv verschlechtert. Aus den bereits eingereichten ärztlichen Berichten vom 15. Dezember 2003 und 8. August 2005 sei einiges über seinen Gesundheitszustand bekannt. Die ARK habe sich mit seiner gesundheitlichen Situation relativ ausführlich befasst und sei zum Schluss gekommen, die geltend gemachten Folterungen könnten nicht als Ursache für die psychische Erkrankung angesehen werden. Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. Dezember 2005 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Er bedürfe einer längerfristigen Psychotherapie, um gesunden zu können. Für die Frage, ob es ihm angesichts seiner Erkrankung zugemutet werden könne, in die Türkei zurückzukehren, spiele es keine Rolle, welches die Ursachen für seine Erkrankung seien. Vielmehr seien die Fragen der Schwere seiner Erkrankung, seiner Behandlungsbedürftigkeit und einer allenfalls langanhaltenden Reiseunfähigkeit von Bedeutung. 3.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 28. Dezember 2005 wurden beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1) und eine PTBS (ICD-10; F43.1) diagnostiziert. Aktuell bedürfe der Beschwerdeführer einer medikamentösen Therapie unter stationären Bedingungen. Anschliessend müsse eine ambulante Psychotherapie durchgeführt werden. Er sei zurzeit nicht reisefähig. 3.1.3 Der Beschwerdeführer liess ferner drei von ihm verfasste und veröffentlichte Publikationen (Publikationen vom 8. Oktober 2005 und 16. November 2005 auf der Internetseite G.________ und vom 20. Dezember 2005 auf der Internetseite H.________) einreichen. Dazu wird in der Eingabe vom 19. Januar 2006 ausgeführt, in allen drei Artikeln äussere sich der Beschwerdeführer kritisch zu den Mechanismen und Strukturen der Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei. Seine Ausführungen dürften von den türkischen Sicherheitskräften als strafbar angesehen werden, zumal darin Position für den Kampf der Guerilla und für Abdullah Öcalan ergriffen werde. Auch würden der Staatspräsident kritisiert und die Einheit der Türkei in Frage gestellt. In allen Artikeln sei er als Urheber aufgeführt, D-3984/2007 in den ersten beiden gar mit einer Fotografie. Seine Not, nach dem Entscheid der ARK in die Türkei zurückkehren zu müssen, und die dortigen Zustände hätten ihn zum Verfassen der Artikel veranlasst. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass gegen ihn bei einer Rückkehr in die Türkei ein Verfahren eröffnet werde. 3.1.4 Dem Austrittsbericht der C.________ vom 20. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F32.2) leide und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10; F43.1) vorliege. Nachdem der Beschwerdeführer einen Entscheid erhalten habe, gemäss dem er die Schweiz verlassen müsse, habe er mit Suizid gedroht. Während der Behandlung sei die Suizidalität rasch rückläufig gewesen. Die depressive Symptomatik sei unter antidepressiver Therapie deutlich rückläufig gewesen. 3.1.5 Im ärztlichen Bericht der C.________ vom 9. März 2006 wird festgehalten, der Beschwerdeführer zeige eindeutig die Symptome einer PTBS. Er leide immer noch an den dafür typischen Symptomen, die sich durch die schwere depressive Episode nicht erklären liessen. 3.1.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich bei seiner Anhörung vom 13. September 2006 zu den vom ihm im Internet veröffentlichten Artikeln und erklärte, in der Türkei werde man schnell als Landesverräter betrachtet, wenn man nicht die offizielle Staatspolitik befürworte. In der Türkei sei er bei der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) tätig gewesen. In der letzten Zeit sei ihm angeboten worden, sich schriftlich über die Probleme in der Türkei zu äussern. Er fühle sich erleichtert, seit er die von ihm geschilderten Probleme mit der Öffentlichkeit teilen könne. Die Internetseiten würden von der türkischen Armee sehr gut kontrolliert. 3.1.7 In der Eingabe vom 26. Oktober 2006 wird unter Hinweis auf das beigelegte Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 24. Oktober 2006 ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen eine ernsthafte PTBS, eine länger dauernde depressive Episode und eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit vor. Diese gesundheitlichen Störungen seien aus Sicht des Arztes mit Ereignissen verbunden, welche der Beschwerdeführer in der Türkei erlebt habe. Die Erkrankung sei zwingend behandlungsbedürftig. Ohne eine entsprechende Behandlung wäre mit einer schlechten Prognose wie der Zunahme der depressiven Symptomatik und einer akuten Suizidalität zu rechnen. Eine erfolgreiche Behand- D-3984/2007 lung in der Türkei sei auszuschliessen, da die Erkrankungen direkt mit in der Türkei erlebten Ereignissen zusammenhingen. Angesichts einer ernstzunehmenden Suizidgefahr müsse von einer anhaltenden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. 3.2 3.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei in der Türkei kein politischer Aktivist gewesen. Somit bestehe keine Gefahr, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten oder registriert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz unter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden habe, zumal sich eine solche als unergiebig erwiesen hätte, weil er während der ersten Jahre seiner Anwesenheit in der Schweiz keinerlei politische Aktivitäten verfolgt habe. Gemäss den eingereichten Belegen habe er damit erst nach dem abweisenden Urteil der ARK begonnen, womit der Zusammenhang mit dem Bestreben, doch noch ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen, selbst für die türkischen Behörden auf der Hand liegen dürfte. 3.2.2 Das BFM führt weiter aus, anlässlich der Anhörung vom 19. September 2006 habe der Beschwerdeführer auf weitere Internetberichte, die er verfasst habe, hingewiesen. Am 15. Januar 2007 habe er mitgeteilt, dass er eine eigene Webseite installiert habe. Seine Publikationen hätten zu wüsten Beschimpfungen und Todesdrohungen durch türkische Nationalisten geführt, die ihm per E-Mail zugestellt worden seien. Bei den auf der eigenen Webseite präsentierten Artikeln handle es sich um solche, die bereits vorher veröffentlicht worden seien, was ein klares Indiz dafür sei, dass es ihm nicht um die Vermittlung politischer Inhalte gehe. Mit der persönlichen Webseite habe er sich zusätzlich exponieren wollen, um seinen Nachfluchtgründen mehr Gewicht zu verleihen. Heute gebe es unzählige Webseiten, in den Personen ihre Ansichten verträten und ihre Meinung mit anderen Leuten austauschen möchten. Vielfach entsprächen die Angaben zur Person nicht den Tatsachen, so dass die Identifikation schwierig sei. So, wie es ihm nicht möglich sei, die Mail-Verfasser zu orten, sei es für diese äusserst schwierig, festzustellen, wo er sich aufhalte. Somit könne nicht von einer Gefährdung durch die Leser seiner Webseite ausgegangen werden. 3.2.3 Die türkischen Behörden könnten dann ein Interesse an der Identifizierung von Textautoren haben, wenn deren Aktivitäten als Be- D-3984/2007 drohung für das System wahrgenommen würden. Eine seriöse Auseinandersetzung mit brisanten Fragen aus dem politischen, ökonomischen, soziokulturellen und juristischen Bereich setze Hintergrundwissen, journalistische Kompetenz und differenziertes Ausdrucksvermögen voraus. Es stelle sich die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner früheren Tätigkeit als Schafscherer über die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen verfüge, um als Autor solcher Texte identifiziert und ernst genommen zu werden. Er habe bei der Anhörung nicht überzeugend darlegen können, warum er erst nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz sein politisches Bewusstsein zum Ausdruck gebracht habe. Vielmehr habe er zugegeben, dass ihn das Urteil der ARK zu seinen redaktionellen Tätigkeiten bewogen habe. Somit gehöre er nicht zum Kreis jener, die vom türkischen Regime wegen ihres Einflusses in den Medien als Bedrohung angesehen würden. Den türkischen Behörden sei bekannt, dass viele Emigranten aus nicht politischen Gründen versuchten, sich nach Abschluss eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in der Lage seien, die nötige Differenzierung vorzunehmen. Es komme in der Türkei nach wie vor zu Gerichtsverfahren wegen Meinungsäusserungsdelikten, die mehrheitlich mit Freisprüchen ausgingen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 3.2.4 Der Beschwerdeführer beantrage, es sei in der Türkei eine Botschaftsabklärung durchzuführen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um allenfalls seither aufgetretene Reaktionen der türkischen Sicherheitskräfte belegen zu können. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, wegen der geltend gemachten Nachfluchtgründe und der hypothetischen Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Es liege keine begründete Furcht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von asylrechtlich relevanten Nachteilen vor. Demzufolge sei der Antrag abzuweisen. 3.2.5 Gemäss Rechtsprechung bestehe gestützt auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Staat, um die dortigen medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Allerdings sei der zuständige Staat ver- D-3984/2007 pflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Suiziddrohung bei der Ausschaffung zu verhindern. Somit sei der Vollzug auch unter diesem Aspekt zulässig. Der ärztliche Bericht vom 24. Oktober 2006 decke sich nicht mit jenem vom 9. März 2006 und müsse relativiert werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in der Türkei sei gemäss Einschätzung der ARK nicht glaubhaft. Somit spreche ein allfälliger, bloss subjektiv empfundener Druck nicht gegen eine weitere Behandlung in der Türkei. Die ARK habe im Urteil vom 23. September 2005 ausführlich zu dieser Frage Stellung genommen. Sie sei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug unter Prüfung aller Aspekte zumutbar sei. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen des BFM zur Strafbarkeit von verpönten politischen Äusserungen malten das Bild eines differenziert reagierenden türkischen Staats, der die Meinungsfreiheit seiner Bürger weitgehend respektiere. Die Verfolgung Andersdenkender werde in der Türkei unabhängig von deren gesellschaftlichem Status selbst bei kleinen missliebigen Äusserungen alles andere als gelassen hingenommen. Dies betreffe nicht nur die Arbeit der Sicherheitskräfte und der Justiz, sondern auch die Tätigkeit der Regierung und des Parlaments beim Erlass neuer Gesetze. Äusserungen zur Verletzung von Menschenrechten, zur Unterdrückung der Kurden und Kritik an der Regierung würden entsprechend der heute gültigen gesetzlichen Grundlage als Unterstützung des Terrorismus mit langjährigen Freiheitsstrafen für die Betroffenen sanktioniert. Dabei werde unabhängig von der Vorbildung und der Wirkung eines Verfassers willkürlich vorgegangen. 3.3.2 Einem Ausdruck aus der Suche "A._______" in Google vom 7. Juni 2007 mit den ersten zehn von ungefähr 137000 Treffern sei zu entnehmen, dass als erster Treffer ein vom Beschwerdeführer im Internet veröffentlichter Artikel erscheine. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich die türkischen Behörden bei der Überprüfung von Personen, welche sie politischer Aktivitäten verdächtigten oder wegen ihrer kurdischen Herkunft überprüften, insbesondere des Suchsystems Google bedienten. Unabhängig von jeder Diskussion über die Differenziertheit und Rechtsstaatlichkeit des türkischen Systems werde dies bei ihm gerade bedingt durch seine Herkunft aus einer politisch aktiven Familie zu einer Festnahme und zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen. Dass im Rahmen einer solchen Festnahme mit Misshandlungen und Folter der Betrof- D-3984/2007 fenen zu rechnen sei, dürfe als Tatsache angenommen werden. Er könne direkt als Verfasser einer missliebigen Publikation identifiziert werden, wozu nicht einmal eine Registrierung im Rahmen eines Datenverzeichnisses notwendig sei. Es sei naheliegend, dass er die ganze Härte der repressiven türkischen Politik spüren werde, der er sich nicht entziehen könne. Die von der Rechtswirklichkeit abweichende Einschätzung des BFM hätte die Durchführung einer Botschaftsabklärung notwendig gemacht. 3.3.3 Im bisherigen Verfahren sei dargelegt worden, dass die nach dem Urteil der ARK vom 23. September 2005 zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers eingereichten Arztberichte sich aus logischen Gründen bei der Ursache für seine Erkrankung nicht an die durch dieses Urteil festgelegte Wahrheit halten könnten. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Ärzte für eine erfolgreiche Behandlung einen anderen Ansatz als die Asylbehörde wählen müssten. Er befinde sich nach wie vor in einer intensiven ärztlichen Behandlung. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass es aus ärztlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine andere Ursache als die von ihm geltend gemachten Übergriffe durch die türkischen Sicherheitskräfte gebe. Es ergebe sich zudem, dass er als nicht reisefähig qualifiziert worden sei, und dass bei ihm ein Mechanismus in dem Sinne bestehe, dass aufgrund seiner Traumatisierung in der Türkei dort eine Behandlung nicht mit Erfolg durchgeführt werden könne. Neben dem Umstand, dass der Verweis des BFM auf das Urteil der ARK bezogen auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers unbehelflich sei, weil die nun vorliegende Erkrankung erst nach diesem sichtbar geworden sei, habe das BFM mit seiner Argumentation verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt und auch hier den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Das BFM hätte sich über die Schlussfolgerungen betreffend Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz und anhaltende Rückreiseunfähigkeit nicht hinwegsetzen dürfen und wäre verpflichtet gewesen, bei Zweifeln an diesen ärztlichen Aussagen einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen. 3.3.4 Das Bundesamt habe seinen Entscheid vom 9. Mai 2006 aufgehoben und das Asylverfahren fortgesetzt, weil eine Anhörung des Beschwerdeführers praxisgemäss zwingend notwendig gewesen sei. Diese Anhörung habe keinen materiellen Eingang in den Entscheid vom 7. Mai 2007 gefunden. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls ergebe, dass der Beschwerdeführer sich offen und spontan zu seiner politischen Einstellung und Überzeugung geäussert habe. Er lege ein D-3984/2007 Verhalten an den Tag, welches bei überzeugten politischen Aktivisten an der Tagesordnung sei und durch Nichtaktivisten nicht kopiert werden könne. Nur eine intensive Beschäftigung mit Politik führe dazu, dass der entsprechende Politikjargon verinnerlicht werde. Wichtig sei auch, dass er ausgeführt habe, es habe ihm psychisch gut getan, über die Sachen zu schreiben. Auch dies sei ein typisches Verhalten eines Politaktivisten, der in einem Engagement gegen ein politisches Regime, das ihm Leid zugefügt habe, wieder einen Lebenssinn finden könne. Er werde bei einer allfälligen Befragung durch die türkischen Sicherheitskräfte seine politische Überzeugung weder verbergen können noch wollen. Dies führe entgegen der Einschätzung des BFM dazu, dass er mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung konfrontiert sein werde. Selbst wenn nicht davon ausgegangen würde, wäre zumindest von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Diese würde zum einen aus der Gefährdung seines Lebens oder sogar seiner Gesundheit durch die nicht mögliche Behandlung seiner Krankheit entstehen, und zum anderen daraus, dass er mit der dargelegten Vorgeschichte jederzeit damit rechnen müsse, aufgrund seiner Äusserungen massiv behelligt zu werden. Somit sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 3.4 Dem eingereichten Arztzeugnis vom 21. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz aus 5 Metern Höhe an Impressionsfrakturen leidet. Trotz regelmässiger Therapie zeige er weiterhin Symptome einer PTBS. Er habe grosse Probleme, seine Zukunft zu planen. Eine gewaltsame Ausschaffung würde auf jeden Fall zu einer psychischen Dekompensation führen, deren Folgen nicht abschätzbar seien. Eine Selbst- und Fremdgefährdung müsse berücksichtigt werden. 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unrichtig und unvollständig abgeklärt. Dies trifft nicht zu. Die in der Beschwerde angeführte Kritik beschlägt allein die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der ihm daraus allenfalls erwachsenden Konsequenzen, nicht aber die Sachverhaltsfeststellung. Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund einer inneren Überzeugung exilpolitisch zu betätigen begann oder ob er dies in erster Linie zwecks Verbesserung der Prozesschancen tat, ist im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit aufgrund der ganzen Aktenlage durch D-3984/2007 eine Abwägung der für die eine oder die andere Version sprechenden Sachverhaltselemente zu würdigen. Auch die Frage, ob und welche Konsequenzen dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei allenfalls drohen, beschlägt nicht in erster Linie die Sachverhaltsermittlung, sondern vor allem die Würdigung der in dieser Hinsicht vorgebrachten Sachverhaltselemente. 4.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers weder vollständig noch richtig abgeklärt und verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Mit einem ärztlichen Bericht kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Erkrankung bewiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Die behandelnden Ärzte werden in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sind sie jedoch vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ist ebenso wie die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der entscheidenden Behörde beziehungsweise des Richters ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144). Das BFM hat vorliegend durch seine Würdigung der eingereichten ärztlichen Berichte im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt und war auch nicht verpflichtet, einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM weder den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig feststellte noch Verfahrensvorschriften verletzte. 5. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- D-3984/2007 folgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). 5.2 Der Eingabe vom 19. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am 8. Oktober 2005 publizistisch im Internet in Erscheinung trat; weitere Veröffentlichungen im Internet erfolgten am 16. November 2005 und 20. Dezember 2005. Den letzten Artikel habe er gar erst in der psychiatrischen Klinik beendet. Da er am 1. November 2002 in die Schweiz einreiste, sein erstes Asylverfahren, während dem er sich offenbar nicht öffentlich zu politischen Themen äusserte, mit dem Urteil der ARK vom 23. September 2005 rechtskräftig abgeschlossen und er mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2005 zu verlassen, spricht vieles für die Auffassung der Vorinstanz, er habe versucht, sich durch das Publizieren der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Texte ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Dafür spricht auch die Aussage in der Eingabe vom 19. Januar 2006, ihn habe die Not, nach dem Urteil der ARK in die Türkei zurückkehren zu müssen, zum Verfassen dieser Artikel veranlasst. Des Weiteren erstaunt die breit gefächerte Themenwahl, zu der er sich öffentlich zu äussern gedrängt fühlte. So gehören weder die Zypernproblematik noch der Genozid an den Armeniern während der Zeit des ersten Weltkriegs zu den Kernthemen der HADEP, und der Beschwerdeführer gab während des ersten Asylverfahrens nicht zu erkennen, dass ihn diese Themen besonders beschäftigten. In Anbetracht dessen, dass er im Heimatland kein auch nur ansatzweise mit seinen Aktivitäten in der Schweiz vergleichbares politisches Engagement entfaltet hat, ist nicht glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Der Beschwerdeführer vermag nicht das Bild einer Person zu vermitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr lässt sein Verhalten darauf schliessen, er versuche den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger in die Türkei hätte zurückkehren können, lässt sich sein Verhalten in der Schweiz objektiv betrachtet nur dadurch erklären, dass er mit seinen publizistischen Tätigkeiten im Internet einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren beabsichtigt, ohne allerdings ernsthaft damit D-3984/2007 zu rechnen, er könnte – selbst wenn die türkischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – deswegen tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats werden zwar von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hat sich, wie viele seiner Landsleute auch, im Internet in einer Art und Weise zu mehreren Themen geäussert, die den türkischen Behörden missfallen könnte. Seinen Aussagen gemäss habe er als Reaktion auf die Publikationen einige Telefonanrufe erhalten (vgl. Akten BFM B29/5 S. 3), später erhielt er einige wenig schmeichelhafte E-Mails (vgl. Akten BFM B33/7). Den Ausführungen des BFM, wonach die Personen, die ihn per E-Mail beschimpften und bedrohten, ihn wohl nicht ausfindig machen könnten, ist beizupflichten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm in der Türkei eine Gefährdung durch Drittpersonen droht. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er oder seine in der Türkei lebenden Verwandten wegen seiner Internetartikel von den türkischen Behörden kontaktiert wurden. Er hat offenbar auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er von den türkischen Behörden wegen seinen Internetartikeln gesucht wird. Insofern er unter Hinweis auf einen Internetauszug vom 7. Juni 2007 erklärt, eine Google-Suche nach "A.________" habe an erster Stelle einen von ihm veröffentlichten Artikel ergeben, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handelt, ergeben doch entsprechende Google-Suchen zu späteren Zeitpunkten eine ganz andere Reihenfolge von Treffern. Insgesamt erscheint es daher − ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der türkischen Behörden − nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese ihn wegen seinen in der Schweiz verfassten Artikeln namentlich identifizierten und registrierten. Es fehlen − wie bereits vorstehend erwähnt − konkrete Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Türkei ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem wird den türkischen Behörden aufgefallen sein, D-3984/2007 dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder - wie vorliegend - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement auch aus deren Sicht als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland eines Asylbewerbers abzuklären. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den türkischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Offenbar ist sich auch der Beschwerdeführer, der über kein ausgeprägtes politisches Profil verfügt, dessen durchaus bewusst. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung einer Botschaftsabklärung als nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb dieser nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 D-3984/2007 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer D-3984/2007 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf das Urteil der ARK vom 23. September 2005 und die vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist auf das Urteil der ARK vom 23. September 2005 zu verweisen, in dem dargelegt wurde, aufgrund welcher günstiger Faktoren (familiäres Beziehungsnetz, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung) ihm eine Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt trotz seiner mittlerweile über sechsjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zum Schluss, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland, in dem zahlreiche Verwandte leben, was ihm eine Reintegration in den türkischen Alltag erleichtern wird, weiterhin zumutbar ist. 6.3.3 Im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde wird geltend gemacht, die Erkrankung des Beschwerdeführers habe sich seit dem Erlass des Urteils der ARK vom 23. September 2005 massiv verschlechtert. D-3984/2007 6.3.4 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang unter Art. 6 in fine und Art. 8 beantragt, dem Beschwerdeführer sei Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Verlaufsberichts anzusetzen, falls die angefochtene Verfügung nicht an das BFM zurückgewiesen werde. Die damalige Instruktionsrichterin verzichtete in der Verfügung vom 22. Juni 2007 zwar auf die ausdrückliche Ansetzung einer Frist, indessen ging bereits am 26. Juni 2007 ein Schreiben des Rechtsvertreters mit einem aktualisierten Arztbericht ein, so dass sich eine Fristansetzung zu einem späteren Zeitpunkt erübrigte. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2009 zu den Akten reichen liess, erübrigen sich weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hegt − wie bereits die ARK im ersten Asylverfahren − keine grundsätzlichen Zweifel an den in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen. Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität der eingereichten ärztlichen Berichte äussern und die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen bestätigen. Zudem könnte er sich dazu äussern, ob er die von den behandelnden Ärzten geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer allfälligen Dekompensation beziehungsweise weiterhin bestehenden Suizidalität des Beschwerderführers teilt oder nicht. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage (weiterhin) als zumutbar erweist, haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). 6.3.4.1 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der ARK eingereichten Gutachten des I.________ vom 15. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leidet (ICD-10; F43.1). Es sei eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden, eine Gesprächstherapie könne sinnvoll sein. Die Erkrankung könne im Heimatland behandelt werden, wenn wiederholte Traumatisierungen sicher verhindert werden könnten. Für die Behandlung der Erkrankung eingerichtete Institutionen seien in der Türkei vorhanden. Die Frage nach seiner Reisefähigkeit wurde bejaht. 6.3.4.2 Im ebenfalls bei der ARK eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 8. August 2005 wurde die bereits bekannte Diagnose bestätigt. Seit Oktober 2004 finde eine durch Psychopharmaka unterstützte Psychotherapie statt. Die vom Beschwer- D-3984/2007 deführer empfundene Bedrohung könnte eine Therapie in der Türkei unwirksam machen. Ein Vollzug der Wegweisung würde zu einer Retraumatisierung und damit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen, was gegen eine Wegweisung in die Türkei spreche. 6.3.4.3 Die ARK gelangte in Anbetracht der bereits damals bekannten PTBS zum Schluss, dass die bekannten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs führen könnten. Er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in Behandlung gewesen und könne diese nach einer Rückkehr dort fortsetzen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen seien nicht glaubhaft und könnten nicht die Ursache der psychischen Störungen sein, weshalb aus objektiver Sicht keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung gegeben seien. 6.3.4.4 Für den wesentlichen Inhalt der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte ist auf die Ausführungen unter dem Sachverhalt und auf die Akten zu verweisen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz der nach dem Erlass des Urteils vom 23. September 2005 eingetretenen Veränderung seines Gesundheitszustandes zuzumuten. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in einer schwierigen Lage, und es ist nachvollziehbar, dass er sich über mangelnde Perspektiven bei der Planung seiner Zukunft beklagt. Er kann jedoch − wie im Urteil der ARK und dem Gutachten vom 15. Dezember 2003 erwähnt − auf die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Wie die ARK geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung) nicht auf die von ihm zur Begründung des Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zurückgeführt werden kann, sondern andere Ursachen haben muss. Die in mehreren ärztlichen Berichten befürchtete oder prognostizierte Retraumatisierung des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist vor diesem Hintergrund insofern zu relativieren, als nicht davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Retraumatisierung stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit dort tatsächlich erlittenen Übergriffen wie dies die behandelnden Ärzte aufgrund der vom Beschwerdeführer ihnen gegenüber geltend gemachten Angaben anzunehmen scheinen. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im D-3984/2007 Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 7. Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der beantragten vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und aufgrund des Umfangs des Verfahrens auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3984/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 22