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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2020 D-3981/2020

21 septembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,707 mots·~14 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3981/2020

Urteil v o m 2 1 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (…).

D-3981/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. März 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 13. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______, Region C._______ (D._______). Er habe (…) die Schule mit der Matura abgeschlossen und im (…) die Aushebung absolviert und sein Militärbüchlein erhalten. Eigentlich habe er ein Sportinstitut besuchen wollen, aber weil die Unruhen in Syrien angefangen hätten und er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe sein Vater seine Ausreise organisiert und er (Beschwerdeführer) sei im (…) legal und mit einem Visum nach E._______ ausgereist. Dort habe er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Er habe dreimal über das syrische Konsulat in E._______ seinen Militärdienst verschoben. (…) sei er nach F._______ im G._______ gereist, um sich um seinen Vater zu kümmern, der sich dort rund (…) Monate lang für eine medizinische Behandlung eines (…)leidens aufgehalten habe. Der Vater habe sich diese gesundheitlichen Beschwerden bei Misshandlungen während einer Haft in Syrien von (…) bis (…) zugezogen. Weil die Behandlung im G._______ länger als geplant gedauert habe, habe er (Beschwerdeführer) anschliessend nicht mehr nach E._______ zurückkehren können. Anfang (…) habe er G._______ verlassen und sei, mit einem (…) Aufenthalt in H._______, in die Schweiz gereist. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen würde, auch sei die Sicherheitslage dort sehr schlecht. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und sein Militärbüchlein jeweils im Original zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2020 – eröffnet am Folgetag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

D-3981/2020 D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Ziffern 1–3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen ein «Arztbericht Vater» (Scan-Kopie), drei Fotos von Kundgebungen in der Schweiz und eine Fürsorgebestätigung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 10. August 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. August 2020 eine deutsche Übersetzung des Dokuments «Arztbericht Vater», Fotos des Vaters angeblich «aus syrischer Gefangenschaft vor dem Bürgerkrieg» und weitere Fotos von Kundgebungen gegen das syrische Regime in der Schweiz zu den Akten. Er brachte dabei vor, er sei bei der exilpolitischen Kundgebung in I._______ an vorderster Front aufgetreten, was mit Sicherheit von Spitzeln des Regimes registriert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2010 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert

D-3981/2020 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18. August 2020 die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel zur Haft des Vaters und deren Folgen nachgereicht, womit das Begehren auf Fristansetzung zur Beweismittelergänzung (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6) gegenstandslos geworden ist. 4. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einhergehend des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich generell auf die Wiedergabe von Textbausteinen betreffend die Folgen der Militärdienstverweigerung in Syrien beschränkt. Die Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft würden nicht aus der Verfügung hervorgehen, namentlich setze die Vorinstanz sich mit seinem persönlichen Risikoprofil – dem Verfolgungsmotiv und der Verfolgung seines Vaters – nicht auseinander. Die Vorinstanz hat zwar den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung kurz zusammengefasst (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I), sie hat sich indessen in den Erwägungen hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und Anhörung auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass vorliegend keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten. Dabei ist sie auch auf die früheren politischen Aktivitäten des

D-3981/2020 Vaters und dessen Haft eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 3 f.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht ist nicht erkennbar, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Veranlassung für eine Heilung auf Beschwerdeebene besteht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3981/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Argument, dass nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch das Regime drohe, sondern nur jenen, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass ihnen aufgrund zusätzlicher, einzelfallspezifischer Faktoren vom syrischen Regime eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Diese Einschätzung entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer falle nicht in diese Kategorie, in seinem Fall seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von besonderen Faktoren ersichtlich. Er mache keine politischen Aktivitäten oder Probleme mit den Behörden geltend. Zwar sei sein Vater früher politisch aktiv und deswegen von (…) bis (…) in Haft gewesen, doch dieses Ereignis betreffe nicht den Beschwerdeführer und liege zu weit zurück, um einen Risikofaktor für den Beschwerdeführer darzustellen, zumal der Vater anschliessend nicht mehr aktiv gewesen sei und es keine negativen Folgen seiner Haft für den Beschwerdeführer gegeben habe. Der ihm möglicherweise drohenden Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung, bei der ein «real risk» bestehe, werde durch die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs Rechnung getragen. Bei der vorgebrachten prekären Sicherheitslage handle es sich sodann um Folgen des Bürgerkriegs in Syrien und damit nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er sei in seinem Heimatland wegen seiner Dienstverweigerung und der ihm von den Behörden wegen den Aktivitäten seines Vaters und seiner Herkunft unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Ferner sei er in der Schweiz als Teilnehmer von Kundgebungen in Erscheinung getreten. Er sei dabei an vorderster Front mitgelaufen und habe sich mit deutlichen Bildern gegenüber dem Regime exponiert. Die Szene werde in der Schweiz von Spitzeln des Geheimdienstes akribisch beobachtet.

D-3981/2020 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 befasst. Dabei kam es vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Im hier zu beurteilenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der dargelegten Wehrdienstverweigerung keine weiteren einzelfallspezifischen Risikofaktoren aufzuzeigen vermochte. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an und sein damals politisch aktiver Vater wurde im Jahr (…) festgenommen und für (…) Jahre inhaftiert. Dies stellt aber – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – keinen Risikofaktor für den Beschwerdeführer dar, zumal weder er http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

D-3981/2020 noch andere Familienmitglieder nach der Freilassung des Vaters negativen Folgen der Haft gespürt haben (vgl. SEM act. A12 F.94). Daran vermögen auch die Fotos aus der Gefangenschaft des Vaters und dessen Arztbericht zu den angeblichen Spätfolgen der Misshandlungen während der Haft nichts zu ändern, zumal der Umstand, dass der Vater von (…) bis (…) in syrischer Gefangenschaft gewesen ist, weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wird. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bis zur Ausreise nicht nach aussen manifestiert. So gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.02), konnte sein Heimatland im (…) mit seinem Reisepass legal über den Flughafen von J._______ verlassen und in der Folge seinen Militärdienst über das syrische Konsulat in E._______ wiederholt verschieben (vgl. SEM act. A12 F.30). Demnach bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen wäre, selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. 7.3 Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten politischen Aktivitäten in der Schweiz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen, wonach die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten eine gewisse Exponierung voraussetzt. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Eine solche Exponierung ist aus den Akten, namentlich aus den Fotos von der Kundgebungsteilnahme, nicht ersichtlich, zumal sich die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers auf die Teilnahme an einer Demonstration in I._______ beschränkt und sich in diesem Zusammenhang keine konkreten Hinweise ergeben, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre.

D-3981/2020 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3981/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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