Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3979/2011 Urteil v om 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren E._______, B._______, geboren F._______, C._______, geboren G._______, D._______, geboren H._______, Mongolei, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N _______.
D3979/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 12. April aus ihrem Heimatland ausreisten und am 19. April 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im I._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und der Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG im Wesentlichen vorbrachte, er sei in seinem Heimatland als Fahrer des Direktors eines J._______ tätig gewesen und sei von seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern unter Druck gesetzt worden, da er Zeuge eines Unfalls gewesen sei, dass dieser Unfall sich im März 2007 bei einer (…) ereignet habe und ein Arbeiter dabei ums Leben gekommen sei, dass er von den mongolischen Behörden verhaftet worden sei, da er im Zusammenhang mit dem (…) aufgrund falscher Aussagen unter Mordverdacht gestanden sei, und unter Abgabe des Versprechens, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, freigelassen worden sei, dass er zudem von einigen illegalen Handlungen der Vorgesetzten wisse, weshalb sein Arbeitgeber immer wieder gegen ihn vorgegangen sei und ihm und seiner Familie Gewalt angetan habe, weshalb er um sein Leben fürchten müsse, so dass er ins Ausland habe fliehen müssen, um seine Familie und sich zu schützen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Aussagen ihres Ehemannes verwies und geltend machte, sie sei von Unbekannten mit einem Messer verletzt worden, dass C._______ vorbrachte, sie sei von einem Auto angefahren worden und leide seither an einer Sehschwäche, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den Kanton K._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess,
D3979/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, die als verfolgungssicher gelten (sog. "safe countries"), dass, wenn ein Staat auf Grund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet werde, die gesetzliche Regelvermutung bestehe, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass hierbei eine relative Verfolgungssicherheit vermutet werde, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass die Mongolei als verfolgungssicherer Staat gelte, weshalb das BFM auf entsprechende Asylgesuche mongolischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass es vorliegend indessen keine solchen Hinweise gebe, und die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich als unglaubhaft zu beurteilen seien, dass insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass sich der Vorfall mit dem ums Leben gekommenen Arbeiter hätte vertuschen lassen können und die gerichtsmedizinische Analyse, welche vorgenommen worden sei, hätte klar ergeben, dass dieser durch Y._______ zu Tode gekommen sei, dass daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Arbeitgeber des Beschwerdeführers jahrelang gegen ihn und seine Familie hätte vorgehen sollen, zumal der Beschwerdeführer den Arbeitgeber geschützt und gegenüber den Behörden Falschangaben gemacht habe, dass es sodann auch unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Februar 2011 weiterhin für diesen Arbeitgeber habe tätig sein können, wenn dieser ihn in der vorgebrachten Art und Weise verfolgt hätte, dass es vor diesem Hintergrund auch auszuschliessen sei, dass es zu den geltend gemachten Übergriffen gegen ihn und seine Familie gekommen sei,
D3979/2011 dass sich aus den Akten daher keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ohne konkrete Begehren erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung mit Eingabe vom 20.°Juli 2011 nachkamen und darin beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei sodann festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass ferner beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D3979/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die
D3979/2011 aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" erklärt hat und auf die Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die
D3979/2011 nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4.c.aa S. 35 f.; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers angegriffen und unter Druck gesetzt worden, und müssten um ihr Leben fürchten, wenn sie in die Mongolei zurückkehren müssten, dass damit von Menschenhand verursachte Nachteile geltend gemacht werden, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Staatsangehörigen von sog. "safe countries" indessen grundsätzlich von der Regelvermutung ausgegangen wird, dass ein Schutzbedürftiger in seinem Heimatstaat den notwendigen Schutz erhält, der Staat also willens und fähig ist, den Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), dass es Pflicht der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist, zur Ahndung von Straftaten jedem Verdachtsmoment nachzugehen, weshalb die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Untersuchung des Unfalles in rechtsstaatlicher Hinsicht legitim erscheint, dass auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorgehen der Polizei die Vermutung nicht umzustossen vermögen, die staatlichen Behörden seien willens und fähig, den Beschwerdeführenden den notwendigen Schutz zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde dazu nichts weiter vorbringen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden aufgrund der mangelnden Schutzwilligkeit und fähigkeit ihres Heimatstaats nicht den notwendigen Schutz erhalten, daher als offensichtlich unglaubhaft zu beurteilen sind, und es ihnen zuzumuten ist, sich in der Mongolei an die staatlichen Behörden zu wenden, um die angeblich vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgehenden Benachteiligungen anzuzeigen, dass der Umstand, dass sich eine gegen Unbekannt eingereichte Anzeige – wie betreffend die D._______ zugefügten Brandverletzungen – allenfalls erfolglos erweisen könnte, nicht gegen die Schutzwilligkeit und fähigkeit eines Staates spricht,
D3979/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
D3979/2011 Refoulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss keine Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter der Beschwerdeführenden (Sehschwäche aufgrund eines Unfalls) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schule besucht und anschliessend eine Ausbildung zum U._______ absolviert hatte, und er gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung verfügt (vgl. act. A 4/13 S. 2 f.), so dass es ihm zuzumuten ist, sich und seiner Familie in seiner Heimat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des zu berücksichtigenden Kindeswohls zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
D3979/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch gemäss Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D3979/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: