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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-397/2009

26 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-397/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. X._______, geboren _______, alias Y._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-397/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in _______ ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 1. Dezember 2008 in _______ kurz befragt und am 22. Dezember 2008 in _______ einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus der Ortschaft _______ in der Nähe der Stadt _______ in _______, wo er bis zum 24. Juli 2008 mit seiner Mutter und zwei Schwestern gelebt und als Bauer gearbeitet habe, nachdem er zuvor sieben Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule besucht habe, dass er – gemäss einem vom BFM durchgeführten Vergleich der Fingerabdrücke – am 4. April 2008 in _______ unter der Identität _______ aufgetreten ist, was vom Beschwerdeführer jedoch auf Vorhalt hin wiederholt bestritten wurde (vgl. act. A6 und A12, F. 113 f.), dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches auf eine Verwicklung in die Entführung von _______, dem Vater des Staatssekretärs von _______, vom 20. Juli 2008 berief und diesbezüglich geltend machte, er habe seine Heimat am 21. Oktober 2008 aus Furcht vor der Polizei verlassen, dass er in diesem Zusammenhang anführte, an der Entführung sei er nicht direkt beteiligt gewesen, sondern zwei seiner Freunde und andere, er habe aber nach Bitten und Drohungen seiner Freunde während drei Tagen bei der Bewachung von _______ mitgeholfen, dass er nach der Verhaftung eines der Entführer geflüchtet sei, sich in der Folge in einem abgelegenen Dorf versteckt und dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe, bis er zwei Monate später mit einem Lastwagen nach _______ gelangt sei, von wo er einige Tage respektive einen Monat später Nigeria auf dem Seeweg verlassen habe, dass er betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Nigeria angab, er habe in _______ einen Mann kennengelernt, welchem er über seine Probleme berichtet habe, worauf dieser Mann seine Ausreise organisiert habe, D-397/2009 dass der Beschwerdeführer _______ am 21. Oktober 2008 per Schiff verlassen und zwei oder drei Wochen später einen ihm unbekannten Ort erreicht habe, von wo er mit einem Lastwagen am 16. November 2008 in die Schweiz eingereist sei, wobei er angab, er habe für diese Reise nichts bezahlt, sondern allenfalls der unbekannte Mann, und er sei auf seiner Reise nie kontrolliert worden (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16, sowie A12, F. 95 ff.), dass er anlässlich der Kurzbefragung auf Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere im Original angab, er habe noch nie einen Pass besessen, da man einen solchen nicht brauche, wenn man nicht reisen wolle, und er habe auch keine Identitätskarte, nachdem er sich zwar für den Erhalt einer solchen habe registrieren lassen, jedoch keine erhalten habe, dass er im Weiteren angab, er verfüge einzig über eine „Declaration of Age“ vom 2. Juni 2008, welche seine Mutter für ihn bei Gericht beschafft habe, und andere Dokumente könne er nicht beschaffen (vgl. zum Ganzen act. A1, Ziff. 13 f.), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte, er habe keinen Pass, im Weiteren aber angab, er habe sich in seiner Heimat eine nationale Identitätskarte ausstellen lassen, diese befinde sich jedoch vermutlich bei seiner Familie in Nigeria und er wisse nicht, wie er diese beschaffen könnte, da er die Telefonnummern seiner Verwandten verloren habe (vgl. act. A12, F. 6 ff.), dass er im Weiteren anführte, die „Declaration of Age“ vom 2. Juni 2008 hätten seine Mutter und er beschafft, da er sich gedacht habe, er würde ein solches Dokument beispielsweise bei der Arbeitssuche benötigen (vgl. act. A12, F. 76 ff.), dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 (eröffnet am 15. Januar 2001) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es im Rahmen der Begründung seines Entscheides vorab festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, da die eingereichte D-397/2009 „Declaration of Age“ den diesbezüglichen Anforderungen nicht genüge, dass es im Weiteren festhielt, der Beschwerdeführer vermöge für das Fehlen von rechtsgenüglichen Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materieller Prüfung seines Asylgesuches, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er sich im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde einzig zur Frage der Nichtvorlage von Identitätspapieren im Original äusserte, wobei er diese als entschuldbar erklärte, dass er diesbezüglich anführte, er habe seine nigerianische „Declaration of Age“ vorgelegt, welche für ihn das einzige verfügbare Dokument sei, da er seine in der Heimat befindliche Identitätskarte nicht mehr beschaffen könne, nachdem er – wie an der Anhörung glaubhaft gemacht habe – alle Telefonnummern seiner Familienangehörigen verloren habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-397/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen D-397/2009 hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches einzig eine angebliche „Declaration of Age“ eingereicht hat, welche jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – den gesetzlichen Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier in keiner Weise genügt (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass damit – zufolge Nichtvorlage hinreichender Papiere – die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu sei- D-397/2009 ner nationalen Identitätskarte (vgl. oben) in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass das Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren wegen verlorener Telefonnummern als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – angeblich auf dem See- und Landweg ohne je kontrolliert worden zu sein und insbesondere ohne jegliche Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines unbekannten Mannes – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM im Weiteren zu Recht erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche sowie eine mangelnde Substanziierung der Vorbringen verweist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen zu setzen vermag, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.6.6), D-397/2009 dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher über eine ordentliche Schulbildung und diverse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, D-397/2009 dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-397/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

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