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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 D-3967/2024

10 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,246 mots·~36 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3967/2024

Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).

D-3967/2024 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, am 23. Mai 2023 sein Heimatland. Am 25. August 2023 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Vollmacht vom 30. August 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 14. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Am 26. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. D.b Der ledige Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Biographie zusammenfassend aus, dass er mit seiner Familie von 1995 bis Januar 2009 in C._______ gelebt habe. Von April 2009 bis 2012 habe er im Flüchtlingslager in D._______ gelebt, sei danach in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2023 gewohnt. Er habe insgesamt neun Schuljahre absolviert, die O-Level-Prüfung jedoch nicht bestanden. Er verfüge über keine Ausbildung, sondern habe bis 2017 im Betrieb seines 2015 verstorbenen Vaters gearbeitet. Danach sei er bis zu seiner Ausreise als (...) und (...) tätig gewesen. Seine Mutter und der verheiratete Bruder lebten in Sri Lanka und eine Schwester lebe in der Schweiz. D.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Bruder einige Jahre bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgemacht und teilweise an Kampfhandlungen teilgenommen habe, aber 2009 geflüchtet sei. In der Folge hätten Mitglieder der LTTE ihn (den Beschwerdeführer) an Stelle seines Bruders mitgenommen und in ein Lager gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei er knapp (...) Jahre alt gewesen, habe aber bereits ab dem ersten Tag in der Abteilung namens «erste Hilfe» arbeiten und die verletzten Kämpfer pflegen müssen. Am vierten Tag habe er im Lager einen LTTE-Führer getroffen, welchen er von Besuchen im Restaurant seines Vaters gekannt habe. Nachdem er diesem seine Erlebnisse geschildert habe, habe ihm der Mann zur Flucht

D-3967/2024 verholfen. Später sei die sri-lankische Armee in sein Heimatdorf eingedrungen; er und seine Eltern hätten sich gestellt und seien ins Flüchtlingslager D._______ transferiert worden. Auch sein zwischenzeitlich aufgetauchter Bruder habe sich der sri-lankischen Armee gestellt und anschliessend ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. 2012 hätten er und seine Familienangehörigen ins Heimatdorf zurückkehren können. 2013 habe jemand seinen Vater denunziert, worauf dieser inhaftiert sowie gefoltert worden und schliesslich an den Folgen der Misshandlungen verstorben sei. Am 26. März 2023 hätten in Zivil gekleidete Personen ihn zu Hause gesucht. Da er bei der Arbeit gewesen sei, hätten diese Leute seiner Mutter mitgeteilt, dass er am nächsten Tag im Büro des Criminal Investigation Departments (CID) zu erscheinen habe. Dort sei er einvernommen und ihm sei unterstellt worden, dass er, gemäss einem Informanten, ein vormaliges Mitglied der LTTE gewesen sei. Er habe diesen Vorhalt bestritten und sei dabei geschlagen sowie als Lügner beschimpft worden. Nach einigen Stunden sei er wieder freigelassen worden. Im April 2023 sei er erneut vorgeladen, während mehreren Stunden festgehalten, befragt und misshandelt worden, bevor man ihn wieder freigelassen habe. Im Mai 2023 hätte er sich ein weiteres Mal in das Büro des CID zu einer Befragung begeben müssen. Da die Misshandlungen unerträglich gewesen seien, sei er aus Angst vor weiteren Folterungen nicht erschienen. In der Folge hätten Beamte seiner Mutter mitgeteilt, dass er am 7. Juni 2023 zwingend zu einem Verhör erscheinen müsse. Er habe dieses Mal keine Wahl gehabt und sei hingegangen. Von dort aus habe man ihn mit gefesselten Armen und verbundenen Augen in einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Er sei misshandelt worden. Der Fingernagel des linken Zeigfingers sei ihm ausgerissen worden und er habe Schläge am gesamten Körper erdulden müssen. Während der gewalttätigen Einvernahme seien ungefähr sieben Personen, mutmasslich Militärangehörige, anwesend gewesen. In derselben Nacht sei er aber wieder freigelassen worden, woraufhin er umgehend zu einem Friedensrichter gegangen sei, um seine Erlebnisse sowie die Folterspuren festzuhalten. Nach anfänglichen Bedenken des Friedensrichters habe er sich bis zu seiner Ausreise schliesslich bei diesem verstecken können. Währenddessen sei sein Bruder vom CID mitgenommen, nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und vor der Freilassung auch misshandelt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original ein.

D-3967/2024 E. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Am 29. September 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Am 2. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. H. Am 26. Oktober 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und reichte eine Vollmacht vom 10. Oktober 2023 ein. I. I.a Am 22. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. I.b Darin präzisierte der Beschwerdeführer zu seinem bereits erörterten ersten Verhör vom 27. März 2023 beim CID, dass dieses zuerst ruhig angefangen habe. Erst im Verlauf sei ihm vorgeworfen worden, ehemals ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe diese Anschuldigung dementiert und den Befragern vergeblich zu erklären versucht, dass sein Bruder und nicht er bei den LTTE gewesen sei. Dabei habe er den Beamten auch angeboten, die Unterlagen des Bruders zum abgeschlossenen Rehabilitationsprogramm vorzulegen. Aber sie hätten ihm dennoch nicht geglaubt. Anlässlich der weiteren Befragungen beim CID hätte er ein in singhalesischer Sprache verfasstes Dokument unterschreiben sollen, in welchem er seine ehemalige Mitgliedschaft bei den LTTE sowie seine nicht absolvierte Rehabilitation hätte zugeben sollen. Nachdem er sich geweigert habe, dieses Dokument zu unterschreiben, sei er nochmals vorgeladen worden. Zu seinem letzten Verhör vom 7. Juni 2023 ergänzte er, dass dieses anders als die beiden vorhergehenden abgelaufen sei. Zuerst sei er mit verbundenen Augen und gefesselten Armen mit einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort verschleppt worden. Dort habe er sich geweigert, ein ihm in singalesischer Sprache vorgelegtes Schreiben mit einem Geständnis zu unterschreiben. Er habe sich dort ausziehen müssen. Danach sei ihm eine in Benzin getauchte Tüte über den Kopf gestülpt worden. Gleichzeitig sei

D-3967/2024 auf ihn eingeschlagen worden. Auch hätten ihm seine Peiniger einen Fingernagel ausgerissen. J. Mit Verfügung vom 11. April 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. K. Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Todesurkunde seines Vaters ein. L. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2024 an und beantragte deren Aufhebung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden neben Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Postsendungsverfolgung und der Vollmacht vom 10. Oktober 2023, Untersuchungsberichte des Kantonsspitals E._______, der Klinik für (...) vom 9. April 2024, 24. April 2024 und 23. Mai 2024, ein Schreiben der Schule in D._______ vom 4. Juni 2024, ein Schreiben des Flüchtlingslagers, ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters, eine Fürsorgebestätigung und eine provisorische Kostennote beigelegt.

D-3967/2024 M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nahm die Vorinstanz Stellung. O. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 2. August 2024 und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3967/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich

D-3967/2024 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig sowie lediglich zu seinen Ungunsten bewertet. Sie habe grammatikalische und inhaltliche Auslegungen entgegen der schlüssigen und widerspruchsfreien Erklärung des Beschwerdeführers vorgenommen und sich vorwiegend auf (unzulässige) Plausibilitätsüberlegungen gestützt. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen müsse zudem geschlossen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Mit ihrer Begründung, in denen sie sich grösstenteils von Plausibilitätsüberlegungen habe leiten lassen, verletze sie ausserdem die Begründungspflicht. 3.5 3.5.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und den Sachverhalt genügend erstellt hat. Der Beschwerdeführer wurde während zwei Anhörungen über seine Fluchtgründe befragt, wobei die anwesende Rechtsvertretung anlässlich der ersten Anhörung diverse Fragen stellte und anregte, dass eine weitere Anhörung stattfinden müsse. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der ergänzenden Anhörung, dass er alle seine Fluchtgründe habe detailliert und ausführlich vorbringen können. Ferner ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die anwesende Rechtsvertretung keine weiteren Fragen zum Sachverhalt stellen liess (vgl. SEM-Akten A13/15 F63.64, F86-89, F104; A27/19 F96). Alsdann nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Bezug zu den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und nahm ausführlich Stellung dazu (vgl. Bst. L hiervor). Daher ist festzustellen, dass der Sachverhalt ausreichend erstellt wurde. Mit der Begründung, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, wird ferner die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung vermengt. Dass sich der Beschwerdeführer eine andere materielle Würdigung des Sachverhalts erhofft, kann nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes qualifiziert werden. 3.5.2 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete (vgl. SEM-Akte A28/10 S. 5-7). Zudem ist die Verfügung inhaltlich und sprachlich so abgefasst, dass der

D-3967/2024 Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der vorliegenden Beschwerdeschrift bestätigt wird. 3.6 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend keine formellen Rügen erkennbar sind. Der Subsubeventualantrag der Rückweisung der Sache zwecks rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die

D-3967/2024 vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet im Jahr 2023 durch die sri-lankischen Behörden aufgesucht und in solch drastischer Weise befragt worden sein soll. Es mute seltsam an, dass ihm zuvor nie etwas Negatives durch die heimatlichen Behörden widerfahren sei. Weitere Zweifel würden darin bestehen, dass das CID ihn wiederholt vorgeladen habe, ohne dabei zu einem Ergebnis gekommen zu sein, es erscheine äusserst fragwürdig, dass sich mehrere Personen wiederholt die Mühe gemacht hätten, ihn während Stunden zu foltern, lediglich um ein Geständnis von ihm einzuholen, wonach er als knapp (...)jähriger bei den LTTE gewesen sein soll. Insbesondere erstaune es, dass sich die heimatlichen Behörden seit Beendigung des Krieges fast vierzehn Jahre Zeit für entsprechende Befragungen gelassen hätten, zumal davon auszugehen gewesen wäre, dass sie bei tatsächlichem Interesse an ihm bereits früher aktiv geworden wären. Ebenfalls überraschend seien seine Schilderungen, wonach er der Vorladung im Mai 2023 habe konsequenzlos fernbleiben können mit der Begründung, dass die Folter unerträglich gewesen sei und er sich berufsbedingt in einem anderen Distrikt aufgehalten habe. Es erstaune, dass er die beiden Gründe für sein Fernbleiben gleich stark gewichte, zumal ein wesentlicher Unterschied zwischen der Angst sowie der Ungewissheit aufgrund von bevorstehenden Folterungen und der physischen Unmöglichkeit, aus beruflichen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen zu können, bestehe. Vielmehr wäre bei einer realen Angst vor Misshandlungen naheliegender gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt zu flüchten und nicht im Juni 2023 erneut beim CID zu erscheinen und sich quasi willentlich erneuten Folterungen auszusetzen. Sodann seien seine Schilderungen zu den drei Befragungen beim CID vage ausgefallen und er habe kaum etwas zu deren Inhalt oder der zu unterschreibenden Schuldanerkennung respektive Mitgliedschaftsbestätigung bei den LTTE wiedergeben können. Es ergebe keinen Sinn, dass dieses Dokument in singhalesischer Sprache verfasst gewesen sei, vielmehr erschiene es wahrscheinlicher, dass ein solches Dokument in einer ihm

D-3967/2024 geläufigen Sprache verfasst worden wäre, zumal mit der Unterschrift seine Mitgliedschaft habe bewiesen werden wollen. Zur Beweisführung der Behörden wäre es jedoch hinderlich, wenn er ein Schreiben auf Singhalesisch unterschrieben hätte, dessen Inhalt er gar nicht verstehe. Insgesamt seien seine Schilderungen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Ferner seien seine Ausführungen zu den drei Befragungen widersprüchlich. Einerseits falle es auf, dass er erst auf Nachfrage der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung von seiner Vorladung gesprochen habe, ohne dass er von sich aus darüber berichtet hätte. Anderseits habe er zuvor widersprüchlich angegeben, nach der zweiten Vorladung die Beamten nicht mehr gesehen zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, dass er chronologisch habe erzählen wollen, überzeuge nicht. Ferner sei es zu Widersprüchen des Verhörs vom März 2023 gekommen; in der ersten Anhörung habe er ausgeführt, an den Händen geschlagen sowie gefoltert und nach mehreren Stunden wieder freigelassen worden zu sein. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er erklärt, mit Schuhen getreten und an den Wangen geschlagen worden seien. Ferner sei es kaum nachvollziehbar, was bei seiner ersten Befragung im März 2023 tatsächlich geschehen sei, zumal mit seinen Schilderungen von mehrstündiger Folter und einer Befragung, die «nicht so schlimm» gewesen sei, eine weite Spanne geöffnet werde. Bezüglich der Vernehmung im Juni habe er ausserdem zuerst dargelegt, mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht, wobei ihm während der Fahrt die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden seien. Ausserdem sei ihm sein linker Zeigefingernagel ausgerissen worden. Wohingegen er in der ergänzenden Anhörung erklärt habe, dass ihm die Augen verbunden worden seien und er an Händen und Füssen gefesselt worden sei. Während der Misshandlungen sei ihm eine mit Benzin getränkte Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine solch belastende Erfahrung in seiner ersten Anhörung unerwähnt gelassen habe.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach seine massgebenden Schilderungen der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, sich im Kern auf die Plausibilität stützen würden. Plausibilitätsüberlegungen seien in der Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch lediglich sehr zurückhaltend anzuwenden, zumal menschliches Verhalten nicht stets einer bestimmten Logik folge. Aufgrund einer nicht unmittelbar nachvollziehbaren Verhaltensweise könne nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit von Schilderungen geschlossen werden. Zudem

D-3967/2024 habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt, dass lediglich naturwissenschaftliche, biologische und physikalische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität zu bewerten seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es unglaubhaft sei, dass ihn der CID erst 2023 und nicht früher aufgesucht habe, sei unter dem Aspekt, wonach das Verhalten eines Verfolgers durch das Opfer kaum erklärt werden könne, nicht überzeugend. Seine Erklärung, dass sein Vater 2013 ohne erkennbaren Grund, wahrscheinlich jedoch infolge einer Denunziation mitgenommen und gefoltert worden sei, erscheine unter dem Gesichtspunkt, dass auch er aufgrund einer Denunziation vom CID kontaktiert und befragt worden sei, ebenfalls schlüssig. Die vorinstanzliche Erwägung, dass Aufwand und Nutzen seiner Folterungen in keinem nachvollziehbaren Verhältnis stünden und man zielführender zu einem Ergebnis hätte gelangen können, sei exemplarisch für die Problematik von Plausibilitätsüberlegungen und basiere ausschliesslich auf subjektiven Wertungen der sachbearbeitenden Person. Hingegen habe die Vorinstanz seine Erklärung, dass er wiederholt gefoltert worden sei, da der CID keine konkreten Beweise für seine Mitgliedschaft bei den LTTE gehabt habe, ignoriert. Diese Vorgehensweise entspreche einer bekannten und gut dokumentierten Vorgehensweise des CID. Sodann sei das Argument der Vorinstanz, wonach er «quasi» im gleichen Atemzug und demnach «gleich stark gewichtet habe», dass er der Vorladung im Mai ausberuflichen Gründen und aus Angst vor Folter ferngeblieben sei, gänzlich unverwertbar. Das Nennen von Gründen und deren Reihenfolge stehe nicht im Verhältnis mit deren tatsächlichen Gewichtung. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass seine Fluchtmotive weder neutral noch objektiv beurteilt worden seien. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er sich vorwiegend auf die detaillierte Wiedergabe der Folterungen fokussiert habe. Dass sich die Vorinstanz anmasse, Erwägungen zur Verwertbarkeit eines durch Folter entstandenen schriftlichen Schuldeingeständnisses im Rahmen der Beweisführung der sri-lankischen Behörden vorzunehmen und an der Sprache des Geständnisformulars zweifle, sei nicht begreiflich. Auch die vermeintlichen Widersprüche seien erklärbar. Dass er erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung wichtige Sachverhaltselemente erwähnt habe, ergebe sich dadurch, dass eine Rechtsvertretung jeweils Vorgespräche mit den Asylsuchenden führe und während einer Anhörung sowie im Rahmen ihrer Arbeit auf ein noch nicht erwähntes Sachverhaltselement hinweise. Deshalb sei seine Aussage in der ersten Anhörung, den Befragern zweimal begegnet zu sein und sie danach nicht mehr gesehen zu haben, nicht widersprüchlich zu seiner Erläuterung nach Aufforderung der Rechtsvertretung, wonach er danach nochmals vorgeladen worden und von anderen Leuten befragt worden sei. Auch der Vorhalt der Vorinstanz, dass der Inhalt

D-3967/2024 der ersten und der zweiten Anhörung stark divergieren würde, sei unverständlich. Die damalige Rechtsvertretung habe nach der ersten Anhörung explizit protokollieren lassen, dass der Sachverhalt der Ereignisse von 2023 noch nicht erstellt worden und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur detaillierten Schilderung zu gewähren sei. Auch habe er selber auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe habe nennen können, geantwortet, dass er noch mehr hinzuzufügen habe. Dasselbe gelte für den Vorhalt, dass er erst in der zweiten Anhörung davon gesprochen habe, dass ihm währen einem Verhör eine mit Benzin getränkte Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden sei. Dass er diese Gelegenheit wahrgenommen habe und dabei zusätzliche Details und Informationen vorgebracht habe, könne nicht als Widerspruch betrachtet werden. Des Weiteren könne der Argumentation, wonach es schwer nachvollziehbar sei, was genau beim ersten Verhör geschehen sei, nicht gefolgt werden. Der vermeintliche Widerspruch, wonach er einmal erklärt habe, dass ihm während seiner Entführung auf der Fahrt die Augen und Hände gefesselt worden seien, er aber später von gefesselten Händen und Füssen gesprochen habe, sei kein Widerspruch, sondern eine Eigenheit der tamilischen Sprache. In tamilischer Sprache bedeute Kai, Fuss Kal und Hände ebenso wie Hand und Fuss Kaikal, weshalb es sich lediglich um eine Unklarheit seiner entsprechenden Schilderungen handle. Insgesamt seien seine Vorbringen widerspruchsfrei, glaubhaft und würden zahlreiche Details sowie Realkennzeichen aufweisen. Schliesslich drohe ihm im Sinne einer Reflexverfolgung spätestens aufgrund seiner illegalen Ausreise Verhaftung und Folter. Mit Verweis auf die Risikoprofile von Asylsuchenden aus Sri Lanka sei zu ergänzen, dass er mutmasslich auf der Stop list aufgeführt sei, da sein älterer Bruder ein identifiziertes ehemaliges Mitglied der LTTE gewesen sei und das Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Auch seinem Vater sei Unterstützung der LTTE unterstellt worden. In Kombination mit der illegalen Rückkehr würde er bei Ankunft am Flughafen direkt polizeilich einvernommen. 5.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, dass die eingereichten medizinischen Berichte des Kantonspitals E._______ lediglich die bereits anlässlich der Anhörungen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, jedoch nicht deren Ursprung und somit auch nicht die Asylrelevanz seiner Vorbringen bezeugten. Dasselbe gelte für die Dokumente, die seine – nicht bezweifelten – Wohnorte zwischen 2009 und 2012 belegten und das Schreiben seiner Mutter an den Friedensrichter. Seine Erklärung, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn erst rund vierzehn Jahre nach Beendigung des Krieges aufgesucht hätten, überzeuge nicht. Aus dem Umstand, dass auch sein Vater erst 2013 und vier Jahre

D-3967/2024 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE denunziert sowie verhaftet worden sei, lasse sich das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an ihm nicht ableiten. Ausserdem sei er im Gegensatz zu seinem Vater im Zeitpunkt der geltend gemachten Unterstützung der LTTE erst (...) Jahre alt gewesen. An der These der bemängelten Logik im Zusammenhang mit Nutzen und Aufwand der Folterungen durch die LTTE sei nichts auszusetzen. Ferner sei es ihm nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen, zumal seine rückübersetzten Aussagen «Ja, korrekt. Zwei Mal bin ich diesen Leuten begegnet» und «Nein, ich habe diese Leute nicht mehr gesehen» eindeutige Widersprüche darstellten. Auch sei er – entgegen seiner Argumentation – während seiner ersten Anhörung aufgefordert worden, frei und detailliert seine Vorbringen zu äussern. Seine Schilderungen bezüglich der ersten Vernehmung beim CID und das beschriebene Fesseln seien ebenfalls widersprüchlich. Obwohl er eine Reflexverfolgung wegen seinem ehemals bei den LTTE aktiven Bruder geltend gemacht habe, habe er erklärt, dass sein Bruder Dokumente von Eingliederungsmassnahmen besitze und deshalb nicht mehr von Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sei. Eine persönliche Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft darlegen können. 5.4 In der Replik monierte der Beschwerdeführer, dass der Ursprung seiner medizinischen Leiden zwar keinen vollen Beweis für seine Verfolgung darstelle, den Berichten dennoch nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden dürfe, zumal sich die beschriebenen medizinischen Ausführungen mit seinen Asylvorbringen decken würden und als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner beschriebenen Folterungen zu betrachten seien. Deshalb sei auch dem Schreiben des Friedensrichters, dem zumindest ein minimaler Beweiswert zuzusprechen sei, geeignet, die Glaubhaftigkeitsprüfung insgesamt positiv zu beeinflussen. Diversen Berichten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und der Vereinten Nationen zufolge würden die sri-lankischen Behörden nach wie vor den Prevention Act of Terrorism anwenden, um vermeintliche politische Gegner und Minderheiten in Visier zu nehmen sowie diese mittels Verhaftungen und Folterungen einschüchtern. Ebenfalls gut dokumentiert sei, dass bis heute die für Misshandlungen zuständigen Behördenmitglieder strafrechtlich nicht verfolgt würden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz mit den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ungenügend auseinandergesetzt habe. Zudem basiere die vorinstanzliche Einschätzung überwiegend auf unzulässigen Plausibilitätsüberlegungen, Die Begründung der Vorinstanz, wonach es an der Glaubhaftigkeit einer allfälligen Motivation des sri-lankischen Staates an einer Verfolgung des Beschwerdeführers fehle, sei nicht

D-3967/2024 nachvollziehbar und der Umstand, dass Informationen, die durch Folterungen entstehen würden, in einem funktionierenden Rechtsstaat nicht verwertbar seien, bedeute nicht, dass diese unmenschliche Praxis nicht angewendet werde. Die Vorinstanz vermische die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit der unzulässigen Frage deren Plausibilität. Die subjektive Nachvollziehbarkeit eines Sachverhaltselements durch einen Mitarbeiter des SEM sei nicht geeignet, objektiv begründete Zweifel am Sachverhalt zu begründen, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung anhand objektiver Kriterien zu erfolgen habe. Sodann habe die linguistische Erklärung zum Ziel, einen vermeintlichen Widerspruch aufzuklären und nicht die Qualität der dolmetschenden Person in Frage zu stellen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, vor Kriegsende im Mai 2009 LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Dabei werde er seit 2023 von den heimatlichen Behörden verfolgt und zu einem Geständnis unter Folter gezwungen. Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu den geltend gemachten Fluchtmotiven. Deshalb ist nachfolgend zuerst zu beurteilen, ob seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten. 6.2 6.2.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene viertägige Entführung durch die LTTE kurz vor Kriegsende 2009, die in diesem Zusammenhang erlittenen Misshandlungen des Vaters und die anschliessende Flucht grundsätzlich glaubhaft erscheinen, auch wenn die beschriebene Flucht mithilfe eines mit dem Vater befreundeten Anführers der LTTE einige Fragen offenlässt. Ebenfalls glaubhaft erscheint der erlebnisnah ausgefallene Beschrieb der Kriegswirren. Die freie Rede zu diesen Ereignissen zieht sich über rund zweieinhalb Seiten des Anhörungsprotokolls und ist mit zahlreichen Realkennzeichen sowie mit verschiedenen Ausführungen und Details versehen (vgl. SEM-Akten A13/15 F68-70 und A27/19 F59-61). Jedoch stehen diese als grundsätzlich glaubhaft zu erachtenden Schilderungen nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise rund vierzehn Jahre später.

6.2.2 Hingegen erweisen sich im Vergleich dazu die geschilderten Verhöre 2023 als wenig überzeugend. Die grundsätzlich undetaillierten, repetitiv klingenden Schilderungen ohne erkennbare Realkennzeichen oder persönlichen Überlegungen während der ersten Anhörung zum ersten

D-3967/2024 Verhör des Beschwerdeführers beim CID am 27. März 2023 wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Auch wenn die Anhörung beendet wurde, ohne dass der Sachverhalt in diesem Stadium des Verfahrens hinreichend erstellt war (vgl. SEM-Akte A13/15 F74-81, F96), gelang es ihm während der ergänzenden Anhörung ebenfalls nicht, diese überzeugend darzulegen. Die Schilderungen zu seinen Folterungen während der ersten beiden Verhöre erweisen sich als erlebnisarm sowie kaum persönlichkeitsbezogen und es fehlen Details sowie weitere Angaben zu Nebensächlichkeiten. Zwar ist die vorinstanzliche Erwägung, dass Aufwand und Nutzen seiner behaupteten Folterungen in keinem nachvollziehbaren Verhältnis stünden und man zielführender hätte vorgehen können, als rein subjektive und unangebrachte Einschätzung zu werten, dennoch erscheinen die Schilderungen zu den Folterungen als oberflächlich sowie unpersönlich beschrieben und erwecken nicht den Anschein, dass er diese tatsächlich selber erlebt hat. Auch wenn der Beschrieb seines letzten Verhörs im Juni 2023 einige Realkennzeichen sowie auch persönliche Überlegungen und Emotionen aufweist und dies grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Schilderungen zu werten ist, sticht das Hinzufügen eines neuen zentralen Elementes ins Auge. Anlässlich der ersten Anhörung erklärte er an zwei Stellen, dass ihm der linke Zeigefingernagel ausgerissen worden sei, wo hingegen er in der ergänzenden Anhörung hinzufügte, dass ihm ausserdem auch eine Tüte mit Benzin über den Kopf gestülpt und er ausgezogen worden sei. Angesichts der Schwere dieser beschriebenen Folterhandlung, welche mit einer Todesangst einhergegangen sein müsste, erstaunt es, dass er diese in der ersten Anhörung nicht ansatzweise erwähnte, sondern einzig vom herausgerissenen Fingernagel sprach (vgl. SEM-Akten A13/15 F64, F95 A27/19 F33 [S. 6], F69). Sodann ergibt sich – unter Berücksichtigung der strikten chronologischen Erzählweise, auf welche sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben beruft – ein – wenn auch nicht wesentlicher – Widerspruch. Während der ersten Anhörung erklärte er ausdrücklich, dass ihm das in singhalesischer Sprache verfasste Schreiben bereits während der Anhörung im März 2023 gezeigt worden, wohingegen er in der ergänzenden Anhörung geltend machte, dass ihm das Schreiben erst während dem Verhör im April 2023 vorgelegt worden sei (vgl. SEM-Akten A13/15 F73, A27/19 F33, letzter Abschnitt).

6.2.3 Ungeachtet der verschiedenen Unglaubhaftigkeitselemente seiner Ausführungen erscheint es ferner im sri-lankischen Kontext wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer dem Verhör vom Mai 2023 konsequenzlos fernbleiben konnte, ohne dass er deswegen am selben

D-3967/2024 oder darauffolgenden Tag vom CID zu Hause aufgesucht, in einer anderen Art belästigt worden wäre oder entsprechende Nachteile erlitten hätte. Wäre er tatsächlich, wie von ihm dargelegt, in der ihm beschriebenen Weise von den heimatlichen Behörden behelligt worden, wäre ein Fernbleiben einer behördlichen Aufforderung kaum konsequenzlos geblieben. Deshalb ist seine Erklärung, dass er lediglich beim Verhör vom Juni 2023 gefragt worden sei, weshalb er im Mai der Vorladung nicht gefolgt sei, als vorwiegend realitätsfern zu werten (vgl. SEM-Akte 27/19 F33 S. 6 erster Abschnitt, F37). Überdies erscheint es wenig schlüssig, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer vierzehn Jahre nach Beendigung des Krieges plötzlich unter Folter zur Rechenschaft ziehen sollen und ihm einzig ehemalige Mitgliedschaft bei den LTTE als Minderjähriger unterstellen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der CID bei einem tatsächlichen Interesse am Beschwerdeführer mit seinen Befragungen kaum so lange Zeit gelassen hätte und bereits früher aktiv geworden wäre, um gegen ihn vorzugehen.

6.2.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden ebenfalls nicht zu belegen. Der eingereichte Todesschein bezeugt zwar den Tod seines Vaters, jedoch nicht die geltend gemachte Verfolgung. Auch die beiden Bestätigungen des Flüchtlingslagers und des Schulbesuches in D._______ belegen lediglich den damaligen und als glaubhaft zu erachtenden Aufenthalt im Flüchtlingslager der Nachkriegszeit. Sodann ist das Schreiben des Friedensrichters als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren, weshalb auch auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Übersetzung verzichtetet werden kann. 6.3 6.3.1 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der sogenannten Stop- List vermerkt ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden wäre, weshalb ein möglicher Eintrag auf der Stop-List ebenfalls eher auszuschliessen ist. Auch wenn in Sri Lanka aktenkundig ist, dass der Bruder ein ehemaliges Mitglied der LTTE war und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hatte, hatte er persönlich in der Vergangenheit deshalb keine konkreten Nachteile erlitten. Vor diesem

D-3967/2024 Hintergrund ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass dieser familiäre Hintergrund von Bedeutung für die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch de CID gewesen wäre, womit auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist. Ferner wurde er seinen Aussagen zufolge seitens der sri-lankischen Behörden nie verdächtigt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen. Das Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren, die geeignet wären, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, sind demnach auszuschliessen. Schliesslich vermögen weder seine rund zweieinhalbjährige Landesabwesenheit oder seine illegale Ausreise noch die allgemeine Lage in Sri Lanka flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen. Eine bei der Einreise in Sri Lanka allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers oder weitere Kontrollmassnahmen an seinem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4). 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder eine im Zeitpunkt der Ausreise vorliegende, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3967/2024 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3967/2024 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sowie der am 20. Juli 2022 gewählte und dem alten politischen Regime angehörige (Übergangs-)Präsident Ranil Wickremesinghe sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört, zum Präsidenten gewählt (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, <www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o>, zuletzt abgerufen am 25. September 2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte. 8.3.2 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und kam dabei zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz und in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation – bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte anhaltende Wirtschaftslage und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, da diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung tangieren (vgl. Urteile des BVGer D-2920/2020 vom 27. Mai 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 8.4 8.4.1 Aus individueller Hinsicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus F.________ (Nordprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt hat. Anlässlich seiner Anhörungen gab er an, dass er seit 2012 zuerst im Betrieb seines

D-3967/2024 Vaters und zwischen 2019 bis zu seiner Ausreise im Mai 2023 als (...) (unter anderem für Touristen) gearbeitet hat und zusätzlich im (...) tätig gewesen ist, dabei gut verdiente und auch seine Mutter finanziell unterstützen konnte. Das Haus, in welchem die Mutter wohnt, gehört der in der Schweiz lebenden Schwester (vgl. SEM-Akten A13/15 F22-29, F36; A27/19 F12-17, F23). Angesichts seiner mehrjährigen Arbeitserfahrungen wird es ihm möglich sein, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine Anstellung zu finden und seinen Lebensunterhalt erneut eigenständig zu bestreiten. Dabei wird ihm sein familiäres Netz ebenso hilfreich zur Seite stehen können wie sein soziales Umfeld, zumal davon auszugehen ist, dass er im Heimatdorf, wo er bis auf einige wenige Jahre von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, wird zurückgreifen können. Auch die Wohnsituation erscheint geregelt und er wird erneut bei seiner Mutter einziehen können. 8.4.2 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Den Arztberichten (vom 9. April 2024, 24. April 2024 und 23. Mai 2024) ist zu entnehmen, dass der (...) des Beschwerdeführers aufgrund einer (...) weiterhin schmerzhaft sei und er weiterhin Physiotherapiebehandlungen und Schmerzmittel benötige. Eine diagnostische und therapeutische Infiltration des (...) sei am. 23. Mai 2024 erfolgreich ambulant durchgeführt worden. Das festgestellte, bleibende leichte (...) stellt keine schwerwiegende Erkrankung dar, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass er an weiteren gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3967/2024 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 28. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 4’873.– ein. Dabei wurde ein Aufwand von insgesamt 19 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen von gerundet Fr. 123.– geltend gemacht. Die Höhe der Auslagen ist nicht zu beanstanden, der Aufwand erscheint insgesamt jedoch zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass – wie vorliegend – bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen ist. Der Stundenansatz ist demensprechend auf Fr. 150.– zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2’523.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3967/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. Fr. 2’523.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-3967/2024 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 D-3967/2024 — Swissrulings