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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2009 D-3966/2007

25 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,982 mots·~30 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3966/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

D-3966/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Angehörige der albanischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ – ersuchten am 14. März 1999 zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater und weiteren Kindern (C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______) beziehungsweise Geschwistern in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machten sie geltend, im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo serbischen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, weshalb sie ausser Landes hätten fliehen müssen. B. Am 11. Juli 1999 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der damals noch minderjährigen Kinder (F._______, G._______, B._______ und H._______) ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen den darin angeordneten Wegweisungsvollzug erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2000 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 nahm das BFF die Beschwerdeführenden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise vorläufig auf, weil der Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter von vier minderjährigen Kindern ohne Existenzgrundlage der Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland nicht zumutbar sei. Mit Urteil vom 14. Juni 2000 schrieb die ARK die Beschwerde vom 23. Februar 2000 als gegenstandslos geworden ab. D. Zwei Söhne der Beschwerdeführerin kehrten in den Jahren 2000 (C._______) beziehungsweise 2005 (E._______) in den Heimatstaat zurück. E. Am 20. Dezember 2002 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Kind D-3966/2007 H._______ um die Enkeltochter der Beschwerdeführerin handelt und sie wurde in das Asylverfahren ihrer Mutter D._______ einbezogen. F. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für sie und ihren noch minderjährigen Sohn B._______ und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei führte es aus, gemäss einem Bericht des Verbindungsbüros in Pristina vom 5. Juli 2006 (welcher dem Schreiben in Kopie beigelegt wurde) verfüge sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Im erwähnten Bericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Sohn der Beschwerdeführerin (C._______) wohne in Kosovo mit seiner Familie in einem äusserst schönen und sehr gut eingerichteten Haus und führe ein Gipser-Fassaden Kleinunternehmen, welches gut zu laufen scheine. Der Familie scheine es finanziell sehr gut zu gehen. Ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) wohne mit seiner Familie im selben Haus wie C._______ und arbeite mit ihm zusammen im Gipsergeschäft. Die Familie besitze noch Land, welches sie aber nicht bebaue. Zudem würden zwei Brüder des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin im selben Dorf leben. Die Familie der Beschwerdeführerin verfüge über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Kosovo. G. In ihrer Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin vorab auf die Stellungnahme ihrer Tochter F._______, in der ausgeführt worden war, es bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo. Ergänzend führte sie aus, sie habe heute keinen Kontakt mehr zu ihrem Schwager I._______, der sie in der Vergangenheit geschlagen habe. Ihr Sohn C._______ sei nicht bereit, sein Haus mit seiner Mutter oder dem Bruder zu teilen. Wie alle anderen Verwandten melde er sich nur bei ihr, wenn er Geld wolle. Sie werde von ihm beschimpft und wenn sie ihn anrufe, gehe er nicht ans Telefon, da er nichts von ihr wissen wolle. Als ihr Ehemann vor sieben Jahren gestorben sei, habe er gar nichts zur Beerdigung und Überführung beigetragen, obwohl er eine gute Arbeit und Geld gehabt habe. Auch von ihrem in der Schweiz lebenden Schwager J._______, der ihren verstorbenen Ehemann vor Jahren bei der Polizei angezeigt habe, sodass dieser ins Gefängnis habe gehen D-3966/2007 müssen, könne sie bei einer allfälligen Rückkehr keine Unterstützung erwarten. Zudem sei sie wegen physischer und psychischer Erkrankungen in Behandlung. Auch ihrem Sohn B._______ sei es zwischenzeitlich schlecht gegangen, sodass sie Hilfe von einem Beistand, einem Erziehungsleiter und Psychologen in Anspruch hätten nehmen müssen. Inzwischen habe sich sein Zustand gebessert und er habe einen Lehrvertrag bekommen. Bei einer Rückkehr nach Kosovo befürchte sie aber, dass er wieder in die alten Verhaltensmuster falle. Sie selber habe in Kosovo als alleinstehende Frau ohne Ausbildung keine Chancen sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Hier habe sie hingegen Unterstützung durch ihre Angehörigen. Zudem betreue sie ihr Grosskind H._______, während ihre alleinerziehende Tochter D._______ arbeite. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 15. Juli 2006 und die Stellungnahme ihrer Tochter F._______ vom 20. Juli 2006 bezüglich der in Aussicht gestellten Aufhebung von deren vorläufigen Aufnahme ein. Die Tochter F._______ führte darin aus, ihrem Bruder C._______ gehe es finanziell schlecht und er habe gesundheitliche Probleme. Er könne nicht einmal den Materialeinkauf für das Gipsergeschäft bezahlen und die Kunden würden auch nicht bezahlen. Mit seinem Bruder E._______ habe er sich zerstritten und wolle ihn aus dem Haus haben. Der eine Onkel väterlicherseits (L._______) interessiere sich nicht einmal für seine eigenen im Ausland lebenden Kinder und der andere (I._______) sei gewalttätig gewesen und mit der Familie zerstritten. Ausserdem wurden den Sohn B._______ betreffende Berichte der Amtsvormundschaft, des Lehrmeisters sowie des Präsidenten der Wohngemeinde eingereicht. H. Mit Bericht vom 10. August 2006 erachtete der zuständige Kanton die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals geltenden Art. 44 Abs. 3 AsylG als erfüllt. I. Gemäss Aufforderung vom 22. November 2006 ging beim BFM am 14. Dezember 2006 ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin von Dr. med. K._______ vom 13. Dezember 2006 ein. D-3966/2007 J. Den nunmehr volljährigen Kindern beziehungsweise Geschwistern der Beschwerdeführenden G._______, F._______ und D._______ mit ihrer Tochter H._______ wurde eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt. K. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 fragte das BFM das Amt für Migration des Kantons X._______ an, ob es bereit sei, den Beschwerdeführenden wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erteilen. Dieses Schreiben wurde aufgrund des konkreten Fürsorgerisikos, das bei den Beschwerdeführenden gegeben sei, am 27. Februar 2007 abschlägig beantwortet. L. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 – eröffnet am 11. Mai 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und forderte diese unter Androhung von Zwangsmitteln zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 5. Juli 2007 auf. M. Am 22. Mai 2007 ging beim BFM ein Arztzeugnis von Dr. med. K._______ vom 19. Mai 2007 ein, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausweisungsentscheides wegen einer Depression zur psychiatrischen Behandlung angemeldet worden sei. N. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM vom 8. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme. O. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und forderte sie gleichzeitig auf, bis zum 4. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. D-3966/2007 P. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Juli 2007 fristgerecht einbezahlt. Q. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Verfügung vom 25. September 2007 gab die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM bis zum 10. Oktober 2007 Stellung zu nehmen. S. Mit Verfügung vom 28. September 2007 sistierte das Amt für Migration des Kantons X._______ die Behandlung des Gesuches der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. T. Nach wiederholter Erstreckung der Frist zur Stellungnahme wurde ein weiteres Erstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. November 2007 mit Verfügung vom 14. November 2007 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 19. November 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. U. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis der M._______ vom 20. November 2007 eingereicht. V. Mit Schreiben vom 7. August 2009 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. August 2009 aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. Die Frist wurde bis zum 8. September 2009 erstreckt. D-3966/2007 W. Mit Schreiben vom 8. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Dr. med. N._______ vom 21. August 2009 zu ihren physischen und psychischen Beschwerden ein und ersuchte um Fristerstreckung für die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichtes, welche ihr am 14. September 2009 gewährt wurde. Die Frist wurde bis zum 29. September 2009 erstreckt. X. Am 29. September 2009 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis der M._______ vom 14. September 2009 eingereicht. Y. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 sistierte das Amt für Migration des Kantons X._______ die Behandlung des Gesuches des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer D-3966/2007 [AuG, SR 142.20] i. V. m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 49 VwVG). 3. Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, ist das Verfahren der Beschwerdeführenden aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen weiterhin vereinigt zu behandeln. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids vom 8. Mai 2007 im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Dabei fasste es vorab den erwähnten Abklärungsbericht des Verbindungsbüros in Pristina vom 5. Juli 2006 zusammen. Anschliessend befasste es sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angehörigen in Kosovo und wertete diese als reine Schutzbehauptung. Aus dem Bericht des Verbindungsbüros ergäben sich keinerlei Hinweise auf zerrüttete Familienverhältnisse oder finanzielle Schwierigkeiten der beiden Söhne. Der Einwand, dass ihre Söhne weder verpflichtet noch gewillt seien, sie bei sich aufzunehmen, könne nicht gehört werden, da es gerade im kosovo-albanischen Kontext den männlichen Nachkommen obliege, sich um ihre Eltern beziehungsweise Mutter zu kümmern. Gründe, dass die beiden in Kosovo lebenden Söhne dazu nicht in der Lage sein sollten, liessen sich aus dem Abklärungsbericht keine erkennen. Die Beschwerdeführenden könnten deshalb auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Die dort lebenden Söhne dürften durchaus in der Lage sein, für sie aufzukommen. Den in der Schweiz lebenden Kindern der Beschwerdeführerin, die alle erwerbstätig seien und Aufenthaltsbewilligungen besitzen würden, könne zugemutet werden, sich am Lebensunterhalt ihrer Mutter und nötigenfalls auch ihres Bruders finanziell zu beteiligen. Überdies könne bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle finanzielle Rückkehrhilfe beantragt werden, die ihren individuellen Bedürfnissen angemessen Rech- D-3966/2007 nung trage. Aufgrund des vorliegenden Arztberichtes vom 13. Dezember 2006 ergäben sich keine Hinweise auf ein sehr komplexes Krankheitsbild der Beschwerdeführerin. Gemäss gesicherten Erkenntnissen könne die weitere Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden auch in Kosovo erfolgen. Die entsprechenden Medikamente (Antidepressiva, Antihypertonika und Diabetesdiät) seien vorhanden oder könnten beschafft werden. Medikamente auf der Essential Drug List würden gratis abgegeben. Zudem bestehe die Möglichkeit der Gewährung der medizinischen Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführerin sei es also zuzumuten, für ihre Behandlung die medizinische Infrastruktur in Kosovo in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe offenbar eine schwierige Phase durchlaufen, wobei eine längere medizinische Behandlung und erzieherische Massnahmen zu einer Besserung geführt hätten. Da er mit seiner Mutter nach Kosovo zurückkehren könne, werde er auch weiterhin ihre Unterstützung und Fürsorge erhalten. Es könne jedoch beim kantonalen Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung der Anlehre, welche er im Sommer 2006 begonnen habe, nachgesucht werden. Die hier aufenthaltsberechtigten Geschwister könnten ihn in dieser Zeit in Obhut nehmen. Zudem stehe er kurz vor der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführenden müssten von der Fürsorge unterstützt werden und seien in der Schweiz weder beruflich noch sprachlich integriert. Die Beschwerdeführerin habe die meiste Zeit ihres Lebens im Heimatland verbracht. Die Rückkehr sei demnach verhältnismässig. Der mehrjährigen Aufenthaltsdauer könne allenfalls von den kantonalen Migrationsbehörden durch die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung Rechnung getragen werden. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, im Entscheid des BFM werde die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Söhne in Kosovo nicht dargelegt. Aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Situation müsse davon ausgegangen werden, dass sie als Gipser-Kleinunternehmer vermutungsweise gerade ihre Familien ernähren könnten und nicht in der Lage sein dürften, im Rahmen einer Verwandtenunterstützung für die Beschwerdeführenden aufzukommen. Sie selber dürften in Kosovo nicht die geringste Möglichkeit haben, wirtschaftlich zu überleben. Auch im heutigen Zeitpunkt sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, als allein erziehende Mutter nach Kosovo zurückzukehren. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem dort bestehenden Beziehungsnetz aus. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden auf das familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz angewiesen. Gemäss D-3966/2007 ärztlichem Bericht vom 13. Dezember 2006 sei die Beschwerdeführerin auf dauernde ärztliche Behandlung angewiesen und es werde von einer Zunahme der Depression sowie vom Fehlen entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo ausgegangen. Zwischenzeitlich hätten sich ihre Depressionen gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Mai 2007 verstärkt, sodass sie wieder zur psychiatrischen Behandlung habe angemeldet werden müssen. Das BFM habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführenden kriegstraumatisiert seien. Die Situation des Beschwerdeführers habe es notwendig gemacht, dass die Obhut der Beschwerdeführerin vorübergehend entzogen worden sei. Dank professioneller Behandlung und Unterstützung durch die Beistandschaft habe er wieder in deren Obhut zurückkehren können. Dank des nun guten Verhältnisses zu ihr habe eine positive Entwicklung erreicht werden können. Der Lehrmeister sei bereit, aus der Anlehre eine Lehre zu machen, welche bis 2010 dauern würde. Mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fiele diese Ausbildungsmöglichkeit gänzlich dahin. In Kosovo bestehe keine Aussicht auf Berufsausbildung. Nachdem er Kenntnis von der Wegweisung erhalten habe, habe er eine Therapie wieder aufnehmen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich die psychischen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Kosovo, wo eine Behandlung nicht möglich sei, noch verstärken würden. Entsprechende ärztliche Berichte würden nachgereicht. Zudem seien die Beschwerdeführenden entgegen der Meinung der Vorinstanz gut in der Schweiz integriert. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei vor Erlass der Verfügung bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen und eine Überweisung an einen Facharzt sei erst nach Vorliegen der Verfügung des BFM in Betracht gezogen worden. Bezüglich der vorgebrachten therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers lägen keine ärztlichen Berichte vor. Grundsätzlich gelte es festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr nicht entgegenstünden. Die Beschwerdeführenden seien weder hospitalisiert worden, noch sei von einem komplexen Krankheitsbild auszugehen, das im Heimatland nicht behandelt werden könne. Die begonnene berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers werde mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zerstört; wie in der Verfügung festgehalten, könne beim kantonalen Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung der Anlehre nachgesucht werden. Gemäss aktuellen Abklärungen des BFM vor Ort ver- D-3966/2007 fügten die Beschwerdeführenden in Kosovo über ein solides familiäres Beziehungsnetz. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, erst ein detaillierter Arztbericht werde über den gesundheitlichen Zustand und die Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Das BFM habe aber ohne einen solchen die Annahme getroffen, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Des Weiteren seien die kantonalen Behörden sehr restriktiv bei Gesuchserteilungen zum Zweck der Ausbildung, sodass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer werde keine Bewilligung erhalten. Das gestellte Gesuch sei aufgrund des laufenden Verfahrens betreffend die vorläufige Aufnahme sistiert worden. Die Familienangehörigen im Heimatland seien nicht bereit, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, und aufgrund der wirtschaftlichen Situation auch nicht in der Lage, für deren Unterhalt aufzukommen. 5. 5.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF mit Verfügung vom 13. Juni 2000 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 5.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus- D-3966/2007 weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5.3 Steht nicht die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, sondern deren Aufhebung im Sinne von Art. 84 AuG zur Diskussion, ist im Rahmen der entsprechenden behördlichen Ermessensausübung eine Abwägung zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers vorzunehmen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.2 S. 386). Das damit angesprochene Verhältnismässigkeitsprinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, s. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Im Übrigen wurde auch in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG besonders hervorgehoben, dass beim Widerruf von Verfügungen und einem damit zusammenhängenden Wegweisungsentscheid der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei (BBl 2002 3800, 3809). Demnach ist namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 S. 126 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefähr- D-3966/2007 dung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben können von der genannten Bestimmung unter gewissen Voraussetzungen aber auch Personen erfasst sein, die bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würden. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223). 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in Kosovo heute nicht mehr von einer Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt auszugehen ist. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder während des Kosovokrieges Übergriffen von serbischen Soldaten ausgesetzt waren. So wurde ihr Haus niedergebrannt und sie wurden zur Flucht gezwungen. Aus den Akten wird auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn B._______ Schwierigkeiten hatten, die Kriegserlebnisse zu verarbeiten (vgl. dazu E. 6.4). 6.3 Zu Recht führte die Vorinstanz aus, mit den beiden Söhnen beziehungsweise Brüdern im Heimatstaat verfügten die Beschwerdeführenden dort über ein Beziehungsnetz. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass diese eine Rückkehr ihrer Mutter und ihres Bruders nach Kosovo aufgrund der damit verbundenen Verpflichtung, sich um diese zu kümmern, nicht begrüssen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie im D-3966/2007 Rahmen der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht, welche im kulturspezifischen Kontext des Kosovo sehr ausgeprägt ist, jedenfalls für ihre unterstützungsbedürftige Mutter sorgen würden. Es erscheint aufgrund der Akten nicht glaubhaft, dass sich die Söhne dieser Verpflichtung entziehen würden. Wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, klärte das BFM zwar die genauen finanziellen Verhältnisse der Söhne der Beschwerdeführerin nicht im Detail ab. Indes konnte es den Abklärungsbericht des Verbindungsbüros in Pristina vom 5. Juli 2006 als ausreichende Grundlage für die Beantwortung dieser Frage betrachten, zumal die Wohnsituation der Söhne offenbar komfortabel ist, was gewisse Rückschlüsse zulässt. An dieser Stelle ist aber immerhin anzumerken, dass die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt in Kosovo eher schwierig ist und es für C._______ und E._______ zweifellos eine wesentliche Belastung darstellen würde, wenn sie sich auch um ihre Mutter und den Bruder kümmern müssten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass zumindest bei der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass sie sich im Arbeitsmarkt integrieren und sich eine eigene Existenzgrundlage aufbauen könnte. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang aber nicht von einer existenzgefährdenden Situation auszugehen, zumal auch von den Kindern in der Schweiz mit finanzieller Unterstützung zu rechnen ist. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter gesundheitliche Probleme geltend. 6.4.1 Gemäss ärztlichem Bericht des Hausarztes Dr. med. K._______ vom 13. Dezember 2006 leidet die Beschwerdeführerin an einer Depression mit Angstzuständen bei psychosozialer Belastungssituation, Diabetes, Bluthochdruck (Hypertonie) sowie Bauch-, Kopf- und Rückenschmerzen. Zur Behandlung benötige sie Antidepressiva, Antihypertonika und eine Diabetesdiät. In einem weiteren Bericht vom 19. Mai 2007 hielt Dr. med. K._______ fest, die Beschwerdeführerin habe mit einer Depression auf den Ausweisungsentscheid reagiert, sodass sie zur psychiatrischen Behandlung habe angemeldet werden müssen. Gemäss fachärztlichem Bericht der M._______ vom 20. November 2007 leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Depression und einer Schmerzstörung. Deren Hintergrund bilde vermutlich eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Symptome der De- D-3966/2007 pression seien Ängste, Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, häufiges Grübeln, eingeengtes Denken, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und sozialer Rückzug zu nennen. Die Beschwerdeführerin werde mit psychotherapeutisch orientierten Gesprächen und Psychopharmaka behandelt. Das gegebene komplexe Krankheitsbild sei in der Behandlung häufig ausgesprochen schwierig und langwierig. Forcierte Behandlungsversuche würden nicht selten sogar zu Zustandsverschlechterungen führen. Zudem stelle die wechselseitige Beeinflussung zwischen psychischen und physischen Erkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung, Stressinkontinenz) eine besondere Herausforderung dar. Die kontinuierliche Unterstützung durch eine vertraute Person aus dem unmittelbaren Umfeld sei ein wesentlicher stabilisierender Bestandteil der Behandlung. Diese Rolle übernehme in der Schweiz die Tochter D._______ und es sei ausgesprochen fraglich, ob die in Kosovo lebenden Kinder dies auch tun würden. Ob eine Behandlungsmöglichkeit in Kosovo gegeben sei, sei nicht bekannt. Unabhängig davon könne aber eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung zu massiven zusätzlichen Ängsten und einer substanziellen Zustandsverschlechterung führen. Gemäss aktuellstem Bericht der M._______ vom 14. September 2009 haben seit dem Bericht vom 20. November 2007 lediglich fünf Konsultationen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei zum Teil aus sprachlichen Gründen, vor allem aber krankheitsbedingt nicht in der Lage, selbst adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen, und dazu auf die Initiative und Unterstützung der Tochter D._______ angewiesen. Viele Details der Symptomatik und des Krankheitsverlaufs sowie die effektive Behandelbarkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin hätten bislang nicht adäquat abgeklärt werden können. Dies liege einerseits an der Krankheit selbst und andererseits an den eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten (wenige Konsultationen, sehr karge Äusserungen, sprachliche Barriere durch Ablehnung eines Dolmetscherbeizugs). Das psychopathologische Zustandsbild sei praktisch unverändert im Vergleich zu den letzten zwei Jahren. Der Umstand einer langen Verzögerung des Zustandekommens einer konsequenten Behandlung bedeute in keiner Weise automatisch, dass der Leidensdruck nicht hoch sein könne. Für die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung müssten verschiedene Rahmenbedingungen gegeben sein. Trotz der dargestellten Probleme stünden die Erfolgschancen einer Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz deutlich besser als in der Heimat. Die Tochter D._______ habe zugesagt, sich D-3966/2007 um einen konsequenten Behandlungsversuch der Mutter aktiv zu kümmern und eine Behandlung mit Dolmetscher in Zukunft zu unterstützen. Als sinnvoll würden Konsultationen in etwa drei- bis vierwöchigen Abständen betrachtet. In einem Zeitrahmen von etwa einem bis eineinhalb Jahren könnten dann das gegebenen Krankheitsbild weiter abgeklärt und erste Behandlungsschritte gemacht werden. 6.4.2 Diesen Ausführungen gemäss ist vorliegend von einem langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin machte bereits in ihrer ersten Beschwerde vom 23. Februar 2000 geltend, sie sei wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung, und reichte ein entsprechendes Zeugnis von ihrem Hausarzt ein. Danach litt sie damals neben physischen Beschwerden in psychischer Hinsicht unter dem Verlust ihres Ehemannes. Dass die Beschwerdeführerin in der folgenden Zeit in enger psychiatrischer Behandlung gestanden hätte, geht aber aus den Akten nicht hervor. Die nächsten Zeugnisse ihres Hausarztes wurden erst am 15. Juli 2006 und am 13. Dezember 2006 im Rahmen der Stellungnahme zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erstellt. Danach leidet die Beschwerdeführerin an Depressionen mit Angstzuständen. Doch auch hierauf folgte keine psychiatrische Behandlung. Gemäss Arztzeugnis vom 19. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin erst zur psychiatrischen Behandlung angemeldet, nachdem der Ausweisungsentscheid eine Depression bei ihr ausgelöst habe. Das daraufhin erstmals durch einen Facharzt der M._______ erstellte Zeugnis vom 20. November 2007 attestierte der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung, welche medikamentös und durch psychotherapeutisch orientierte Gespräche behandelbar sei. Gemäss aktuellstem Zeugnis derselben Institution vom 14. September 2009 wurde aber auch daraufhin keine regelmässige psychiatrische Behandlung begonnen. Es sei seither lediglich zu fünf Konsultationen gekommen. Der Arzt wandte zwar in allgemeiner Weise ein, dass der Leidensdruck bei den Patienten, allein aufgrund des Umstandes, dass keine Behandlung stattgefunden habe, nicht als gering einzuschätzen sei. Dennoch spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den letzten neun Jahren ohne Behandlung ausgekommen ist, nicht für einen aktuell akuten Behandlungsbedarf. Die Beschwerdeführerin scheint aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen zu sein. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Depression im Falle der Rückkehr und der damit verbundenen Trennung von den in der Schweiz lebenden Kindern, zu denen offenbar eine sehr enge D-3966/2007 Beziehung besteht, akzentuieren würde. Auch aufgrund der physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist sie auf eine gewisse medizinische Infrastruktur angewiesen. 6.4.3 Zur Gesundheitsversorgung in Kosovo gilt es im Allgemeinen festzuhalten, dass diese gemäss Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die – mangels Existenz eines umfassenden Krankenversicherungssystems – hohen Kosten nur eingeschränkt gewährleistet ist. Zahlreiche Behandlungen und Medikamente sind für einen bedeutenden Teil der Bevölkerung unerschwinglich. Dies trifft insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen zu, bei welchen sich die öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen beschränkt und kaum psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Die Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Community Mental Health Centers), derzeit acht an der Zahl, fokussieren sich weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch und schwer erkrankter – nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen leidender – Personen. Gemäss WHO erhalten 90-95 Prozent der Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, keine angemessene Behandlung. Zudem muss ein einzelnes Zentrum eine Bevölkerungsgruppe von 250'000 Personen abdecken. Daneben führen nur wenige Spitäler psychiatrische Abteilungen, wobei sich die dortigen Behandlungen zumeist auf die Überprüfung der Medikamenteneinnahme beschränken (keine Psychotherapie) und generell grosse Kapazitätsprobleme herrschen. Allgemein lässt sich ein Mangel an kompetentem Fachpersonal – insbesondere an ausgebildeten Psychiatern – und eine beschränkte Anzahl geeigneter medizinischer Einrichtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Erkrankungen akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Nichtstaatliche Organisationen (NGO's) wie auch das UNHCR beurteilen bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die Behandelbarkeit schwerer und chronischer psychischer Krankheiten nicht als ausreichend (vgl. European Communities, Social protection and Social inclusion in Kosovo, Oktober 2008, S. 70; HANS WOLFGANG GIERLICHS, Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Versorgung in Kosovo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik [ZAR 5/6/2008], S. 185 ff.; International Migration Organisation [IOM], Fact- Sheet Kosovo, April 2008, S. 5 – 6; RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 7. Juni 2007; United Nations Kosovo Team, D-3966/2007 Initial Observations on Gaps in Health Care Services in Kosovo, Januar 2007, Ziff. III, S. 2). 6.4.4 Von einer guten medizinischen Versorgung ist diesen Erwägungen gemäss in Kosovo nicht auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente sind jedoch in Kosovo erhältlich oder könnten von den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nachgeschickt werden. Der Essential Drug List kommt zwar – entgegen der Ansicht des BFM – keine praktische Bedeutung mehr zu und die meisten Medikamente sind nur gegen Bezahlung zu beziehen. Insgesamt droht der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr angesichts des nur beschränkten Behandlungsbedarfes jedenfalls keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Immerhin ist aber mit gewissen Schwierigkeiten und mit Wartezeiten zu rechnen und von einer beträchtlichen finanziellen Belastung auszugehen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedürfe professioneller Hilfe, damit er nicht in alte Verhaltensmuster zurückfalle. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren in die Schweiz reiste, nachdem er in seiner Heimat den kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 1999 direkt ausgesetzt war. Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz verstarb sein Vater, was ihn offenbar sehr belastete. Die Familie wurde weiter auseinandergerissen, nachdem zwei Brüder in den Kosovo zurückreisen mussten. Diese gesamte Situation führte offenbar zu schwerwiegenden psychischen Problemen und familiären und gesellschaftlichen Konflikten, die er jedoch mit Hilfe verschiedener Institutionen zu meistern vermochte. B._______ macht heute eine Lehre und ihm werden durchwegs gute Zeugnisse ausgestellt. Offenbar absolviert er erfolgreich seine Lehre und sein Lehrmeister hat ihm auch eine Stelle nach Abschluss in Aussicht gestellt. Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen wie in der Beschwerdeeingabe beschrieben angesichts der drohenden Rückkehr erneut mit psychischer Instabilität reagiert, ist kaum erstaunlich. Ein entsprechender ärztlicher Bericht wurde allerdings nicht eingereicht. 6.5.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz aufhält und da- D-3966/2007 mit seine wesentlichen Sozialisationsjahre hier verbracht hat. Zu seiner Heimat hat er abgesehen von seinen beiden Brüdern, die er jedoch ebenfalls seit Jahren nicht mehr gesehen hat, keinerlei Verbindungen mehr. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Berufsausbildung, die prekäre Wirtschaftslage im Heimatstaat, die lange Abwesenheit und sein labiler psychischer Gesundheitszustand dürften für ihn jedoch zu besonderen Schwierigkeiten führen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7. 7.1 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des bestehenden familiären Netzes der Beschwerdeführenden im Heimatstaat aus heutiger Sicht wohl nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde. Im Rahmen der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme spielt jedoch wie erwähnt auch die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme eine gewichtige Rolle. Dies setzt bei der behördlichen Ermessensausübung eine Abwägung zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers voraus. 7.2 Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht kaum hervor, inwiefern sie die Verhältnismässigkeit der behördlichen Massnahme geprüft hat, obwohl im Ergebnis dann erkannt wird, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine auch verhältnismässig. In den Erwägungen beschränkte sich die Vorinstanz darauf, aufgrund der veränderten Lage die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wird damit begründet, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführenden seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme vor neun Jahren verändert habe. So müsste die Beschwerdeführerin heute nicht mehr mit vier minderjährigen Kindern zurückkehren, weil diese inzwischen volljährig geworden sind beziehungsweise sie in der Schweiz einen Aufenthaltstitel haben. Ausserdem hätten sich die vor Jahren zurückgekehrten Söhne eine Existenzgrundlage aufgebaut, was diesen erlauben würde, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. 7.3 Wie sich gezeigt hat, wäre eine Rückkehr jedoch mit gewichtigen Schwierigkeiten verbunden. Die Beschwerdeführerin lebt seit zehn Jahren in der Schweiz und pflegt hier engen Kontakt zu ihren Kindern D-3966/2007 und ihrer Enkeltochter. Sie ist aufgrund ihrer psychischen Probleme auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen und leidet zusätzlich unter Bluthochdruck und Diabetes. Bereits im Jahre 2006 ging die zuständige kantonale Behörde in ihrem Bericht trotz der Fürsorgeabhängigkeit vom Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage aus und der Gemeindepräsident bestätigt die ausgezeichnete Integration der Beschwerdeführenden. Dies gilt ganz besonders auch für den Beschwerdeführer, der als Kind in die Schweiz flüchtete, seit über zehn Jahren hier lebt und demnächst seine Lehre abgeschlossen haben wird. Zu berücksichtigen sind dabei auch die schwierigen Umstände seines bisherigen Lebens (Kriegserlebnisse als Kind, Flucht in die Schweiz, Tod des Vaters, psychosoziale Schwierigkeiten in der Pubertät und Heimplatzierung, Zerrissenheit der Familie) die seine heutige berufliche und persönliche Stabilität umso bemerkenswerter erscheinen lassen. Die Situation im Heimatstaat ist im Falle der Rückkehr hingegen äusserst schwierig und eine Rückkehr dürfte die Gesundheit beider Beschwerdeführenden wesentlich beeinträchtigen. Aufgrund der gesamten Aktenlage erscheint diesen Erwägungen gemäss die Aufhebung der vor über neun Jahren angeordneten vorläufigen Aufnahme als nicht verhältnismässig. 8. In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigt es sich, über die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu befinden (vgl. analog EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 8. Mai 2007 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Beschwerdeführenden weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der am 2. Juli 2007 in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 10.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen D-3966/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht; der Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3966/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2007 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden bleiben in der Schweiz vorläufig aufgenommen 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 2. Juli 2007 in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 8. Mai 2007 im Original, Formular Zahladresse), - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - O._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 22

D-3966/2007 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2009 D-3966/2007 — Swissrulings