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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2022 D-3963/2021

18 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,754 mots·~24 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3963/2021

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Silke Scheer, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / N (…).

D-3963/2021 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchte am 17. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 23. Februar 2021 mandatierte sie die ihr im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 24. Februar 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. A.d Am 1. März 2021 fand – im Beisein ihrer Rechtsvertretung – das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. A.e Die Formulare "Foglio di trasmissione di informazioni mediche (F2)" vom 2., 4. und 11. März 2021 mit einem Laborbericht sowie einem Arztbericht von Dr.essa. med. C._______, (…), vom 11. März 2021 wurden zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. A.f Am 18. März 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Durchführung der Befragung durch ein rein weibliches Team. A.g Am 23. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragung machte sie zu ihrer Identität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, stamme aus D._______ in der Tigray-Region, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie gelebt habe. Sie sei (…) Jahre zur Schule gegangen und habe anschliessend eine (…)jährige Ausbildung im Bereich (…) und (…) absolviert. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei wegen des Krieges aus ihrem Heimatland geflohen. Ausserdem sei ihr Bruder, welcher

D-3963/2021 beim Militär gewesen sei, von Soldaten gesucht worden. Sie seien mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt. Dabei sei sie einmal von einem der Soldaten vergewaltigt worden. Eine Woche später sei ihr Bruder, als er nach Hause zurückgekehrt beziehungsweise auf dem Weg nach Hause gewesen sei, von Soldaten erschossen worden. Als ihr Vater den Leichnam seines Sohnes habe aufheben wollen, sei er ebenfalls getötet worden. Daraufhin sei sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem anderen Bruder und ihrer Nichte geflüchtet. In E._______ habe sie ihre Familie aus den Augen verloren und sei anschliessend alleine via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. A.h Am 25. März 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde und sie mit separater Verfügung dem Kanton F._______ zugewiesen werde. Gleichentags legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.i Am 2. August 2021 mandatierte die Beschwerdeführerin ihre neue Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle im Kanton. A.j Am 19. August 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Anlässlich der Befragung wurde die Beschwerdeführerin über ihr Länderund Alltagswissen befragt. A.k Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin weder zum Nachweis ihrer Identität noch zur Untermauerung ihrer Vorbringen Dokumente ins Recht. B. Mit am darauffolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 23. August 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

D-3963/2021 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 6. September 2021 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen gemäss Beilagenverzeichnis eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Anwaltsvollmacht vom 26. August 2021, eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 11. August 2021 zum Thema "Äthiopien: Vergewaltigung und sexuelle Versklavung im Tigray- Konflikt", ein Klinikaustrittsbericht der (…) vom 3. September 2021, eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons F._______ vom 31. August 2021 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. C.b Mit Schreiben vom 7. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D. Mit Verfügung vom 14. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe allfällige medizinische Vollzugshindernisse im Sinne der Erwägungen laufend und unaufgefordert zu belegen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. E.a Mit Eingabe vom 15. September 2021 liess die Beschwerdeführerin einen Abschlussbericht der (…) vom 13. September 2021 zu den Akten reichen.

D-3963/2021 E.b Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde der Bericht an die Vorinstanz weitergeleitet und diese eingeladen, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist auch hierzu Stellung zu nehmen F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. September 2021 vernehmen. G. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. H. H.a Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021. In der Beilage wurde ein E-Mailverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2021 ins Recht gelegt. H.b Am 11. Oktober 2021 wurde dem SEM die Replik zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3963/2021 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügte (sinngemäss) die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, wegen der militärischen Aktivitäten ihres Bruders in Gefahr gewesen zu sein, seien ihre Angaben zu seiner Tätigkeit vage und oberflächlich ausgefallen. Sie habe nicht gewusst, welchen militärischen Rang ihr

D-3963/2021 Bruder innegehabt, welche Aufgaben er wahrgenommen, welche Tätigkeiten er ausgeübt, mit wem er zusammengearbeitet oder wer ihn aus welchem Grund getötet habe. Angesichts dessen würden keine stichhaltigen Beweise für einen Kausalzusammenhang zwischen den militärischen Aktivitäten ihres Bruders und ihrer Flucht aus Äthiopien vorliegen. Ferner seien ihre Schilderungen des Todestages ihres Bruders – obwohl sie wiederholt die Gelegenheit erhalten habe, detaillierte Ausführungen zu machen – vage, wirr und bruchstückhaft ausgefallen. Weiter habe sie anfangs behauptet, dass am Tag der Ermordung ihres Bruders Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien. Als sie jedoch gebeten worden sei, die Ereignisse an jenem Tag im Einzelnen zu schildern, habe sie dies nicht mehr erwähnt. Darüber hinaus habe sie auch widersprüchliche Angaben zur Anzahl Soldaten gemacht. Vor dem Hintergrund, dass die beruflichen und militärischen Aktivitäten ihres Bruders nicht geglaubt werden könnten, sei auch der im Sinne einer Reflexverfolgung vorgebrachten Vergewaltigung die Grundlage entzogen. Selbst wenn die sexuellen Übergriffe jedoch glaubhaft wären, wären sie nicht asylrelevant. 5.2 In ihrer Rechtsmittelschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, während der Anhörung vom 23. März 2021 sei sie nie gefragt worden, bei welchen Sicherheitskräften, welchem Militär oder welcher Partei ihr Bruder tätig gewesen sei, wann er dieser Tätigkeit nachgegangen sei, welche Soldaten ihn gesucht, sie vergewaltigt und schliesslich ihn sowie ihren Vater getötet hätten. Sie habe aber vorgebracht, dass er an Regierungssitzungen teilgenommen und auch Tätigkeiten in Verbindung mit der Politik ausgeübt habe. Anlässlich einer Besprechung mit ihrer Rechtsvertreterin habe sie ausserdem auf deren Nachfrage erklärt, dass ihr Bruder für die Sicherheitskräfte des Tigray tätig gewesen sei und es sich bei den Soldaten um äthiopische Streitkräfte gehandelt habe. Sodann sei es ihr in der Anhörung schwergefallen, über die Ereignisse am Todestag ihres Bruders und ihres Vaters zu sprechen, was sie auch entsprechend geäussert habe. Die Reaktion der SEM-Mitarbeiterin, welche sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie die Frage nicht beantwortet und sie aufgefordert habe zu kooperieren, mute sehr gefühlskalt an und sei zu rügen. Nachdem sie zu Beginn der Anhörung geltend gemacht habe, von den Soldaten, welche ihren Bruder gesucht hätten, belästigt worden zu sein, sei sie zu einem späteren Zeitpunkt weiter hierzu befragt worden, wobei sie dann vorgebracht habe, sie sei von ihnen vergewaltigt worden. Anstatt ihr etwas Verständnis entgegenzubringen, sei sie von der Sachbearbeiterin zwei Mal gefragt worden, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits früher erzählt

D-3963/2021 habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass solche traumatischen Erlebnisse von der menschlichen Psyche am ehesten verdrängt würden. Ferner sei es in ihrer Kultur nicht üblich, über solche Dinge offen zu sprechen. Da sie den Vorfall zu Beginn der Befragung angesprochen habe, habe sie von sich aus nicht das Bedürfnis gehabt, nochmals darüber zu sprechen. Es sei ihr auch schwergefallen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Da sie allerdings Schmerzen gehabt habe, sei sie schliesslich doch hingegangen. Sie sei von einem amharisch sprechenden Soldaten während des Einmarsches der äthiopischen Truppen in den Tigray im November 2020 vergewaltigt worden, weil sie der Ethnie der Tigray angehöre und diese im Konflikt von Angehörigen der äthiopischen Streitkräfte als Feinde angesehen und bekämpft worden seien. Ihre Aussagen und deren Glaubhaftigkeit würden durch den Bericht von Amnesty International zum Thema "Vergewaltigungen und sexuelle Versklavung im Tigray-Konflikt" vom 11. August 2021 gestützt. Der Sachverhalt bezüglich ihrer Vergewaltigung durch äthiopische Soldaten sei insgesamt nicht genügend erstellt, um diesen Vorfall als nicht asylrelevant abzutun. Schliesslich sei auch der psycho-medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz nicht angemessen untersucht und gewürdigt worden. Durch die frauenspezifische Gewalt, welche durch äthiopische Streitkräfte aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgeübt worden sei, sei sie in konkreter Weise gezielt und intensiv an Leib, Leben und ihrer psychischen Integrität gefährdet. Damit erfülle sei die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Reflexverfolgung auch die angebliche Vergewaltigung nicht asylrelevant sei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin berufe sich in der Beschwerde sodann zu Unrecht auf die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. So seien der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung mehr als 30 Fragen zur Funktion und den Tätigkeiten ihres Bruders gestellt worden. Sie habe dabei ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, mit wem ihr Bruder gearbeitet, worin seine Arbeit bestanden, was für politische Aktivitäten er ausgeübt habe oder von wem und aus welchem Grund er getötet worden sei. Ferner habe auch die während der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin keine Ergänzungsfragen zu den Tätigkeiten des Bruders, dessen Tod oder den sexuellen Misshandlungen gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass auch diese den Sachverhalt als vollständig und korrekt erhoben erachtet habe. Soweit in der Beschwerde erstmals behauptet worden sei, er sei ein Mitglied der Sicherheitskräfte von Tigray gewesen, seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Alsdann sei die Beschwerdeführerin in der Befragung

D-3963/2021 auch wiederholt aufgefordert worden, die Geschehnisse des Tages, an welchem ihr Bruder und ihr Vater umgekommen seien, zu schildern. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht seien ihre Ausführungen vage, inkonsistent und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Insoweit als auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sei, dass die Soldaten amharisch gesprochen hätten, sei dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörung genügend Gelegenheiten gehabt hätte, dies zu erwähnen. Auf die Frage, was sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien befürchte, habe sie nicht ihre Angst vor einer Verfolgung angeführt, sondern ihre ethnische Herkunft respektive ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Darüber hinaus habe sie für ihre Asylvorbringen keine objektiven Beweismittel vorgelegt. Hinsichtlich der Kritik an der zuständigen SEM-Mitarbeiterin anlässlich der Anhörung entgegnete das SEM, der Lektüre des Anhörungsprotokolls zufolge, habe diese eine professionelle, neutrale und unparteiische Haltung eingenommen. Die Art und Weise wie sie die Befragung durchgeführt und die Fragen gestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Diesbezüglich habe denn auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine gegenteiligen Einwände vorgebracht. Weiter bestünden keine Hinweise, dass sie aus gesundheitlichen Gründen der Anhörung nicht habe folgen können. Auf entsprechende Nachfrage nach ihrem Befinden zu Beginn der Anhörung habe sie angegeben, es gehe ihr gut. Der Umstand, dass sie an einer (…) leiden könnte, bedeute jedenfalls nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Anhörung zu bewältigen. Im Abschlussbericht der (…) vom 13. September 2021 sei zudem festgestellt worden, dass sie wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert sowie im Denken kohärent gewesen sei. Insgesamt seien die in der Beschwerde erhobenen Rügen vollumfänglich abzuweisen und im Übrigen sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.4 In der Replik wendete die Beschwerdeführerin erneut ein, sie sei von der Vorinstanz nicht gefragt worden, für wen ihr Bruder tätig gewesen sei, für welche Regierung oder welchen Staat er Soldat gewesen sei und für welche Regierung er die "lavoro governativo" gemacht habe. Dass vorliegend der Sachverhalt durch offene Fragen nicht klar erstellt worden sei, könne ihr nicht nachteilig angelastet werden. Hätte die Vorinstanz diese wenigen Fragen an der Anhörung gestellt, müsste sie sich in der Vernehmlassung jedenfalls nicht derart ereifern und die Vorbringen als "pretestuose" bezeichnen. Es gehe sodann nicht an, dass sie die fehlenden Fragen zur Sachverhaltserstellung auf die Rechtsvertretung abschiebe, welche an den Anhörungen teilgenommen habe, zumal die Sachverhaltserstellung dem

D-3963/2021 SEM obliege. Ferner sei in der Beschwerde nicht die Fähigkeit der Beschwerdeführerin an den Anhörungen teilzunehmen in Frage gestellt worden, sondern dass der psycho-medizinische Sachverhalt im Gesamten nicht vollständig erstellt worden sei. In beiden Anhörungen sei die starke psychische Belastung klar ersichtlich geworden. Ausserdem habe ihre Rechtsvertreterin dem SEM bereits mit der Mandatsanzeige vom 3. August 2021 mitgeteilt, dass sie starke (…) habe und sich eine psychologische Begleitung wünsche. Die (…), die (…) Beschwerden und die (…) hätten denn auch keinen Eingang in die Begründung gefunden. Bezeichnenderweise sei die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht auf die geltend gemachte Vergewaltigung eingegangen und habe den länderspezifischen Kontext komplett missachtet. Im Übrigen werde vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten. Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung stets "rappresentante legale" anstatt "Beschwerdeführerin" als Adressatin benutzt. Falls sie damit den Eindruck habe erwecken wollen, dass ihre Rechtsvertreterin sie in der Begründung oder in ihrem Entscheid, eine Beschwerde zu verfassen, beeinflusst hätte, sei dies sehr unprofessionell und beweise, dass das SEM keine stichhaltigen Argumente gegen die Beschwerdeschrift vorzubringen habe. Sie habe von sich aus ein Beschwerde einreichen wollen und sich nach der Entscheidbesprechung per E-Mail bei ihrer Rechtsvertreterin erkundigt, ob sie nochmals angehört werden würde. 6. 6.1 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt

D-3963/2021 nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. BERNHARD WALDMANN/ PHILIPPE BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 32; vgl. ferner BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7. 7.1 Nach Auffassung des Gerichts ist der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Anhörungen nicht genügend klärende und vertiefende Fragen zur militärischen Tätigkeit ihres Bruders sowie den Soldaten, welche ihn getötet hätten, gestellt worden, nicht unberechtigt. Zwar erkundigte sich die Vorinstanz nach dessen Tätigkeiten für die Regierung (vgl. SEM-Akte …-22/20 [nachfolgend: SEM- Akte 22/20], D18–21), seiner Rolle im Militär (vgl. SEM-Akte 22/20, D21– 24), seinem Dienstgrad (vgl. SEM-Akte 22/20, D44), den Gründen, weshalb er angeblich gesucht und verfolgt worden sei (vgl. SEM-Akte 22/20, D25–29) und wer ihn getötet habe (vgl. SEM-Akte 22/20, D66 f.), wobei die Antworten der Beschwerdeführerin auch bei wiederholten Nachfragen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-3963/2021 vage und oberflächlich blieben. Vor dem Hintergrund der politischen Situation in Äthiopien sowie der Ethnie der Beschwerdeführerin blieb der Sachverhalt betreffend die Frage, ob ihr Bruder als Soldat bei den äthiopischen Streitkräften oder der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People's Liberation Front [TPLF]) tätig war, von wem er weshalb getötet wurde und ob ihr daraus bei einer (hypothetischen) Rückkehr Reflexverfolgung droht, jedoch ungeklärt. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist des Weiteren zu beachten, dass im vorliegenden Fall in der ergänzenden Anhörung vom 21. August 2021 – abgesehen von den Fragen, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte und sie alle Gründe oder Befürchtungen, welche ihres Erachtens gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden, habe vorbringen können (vgl. SEM-Akte …-39/11, D88 und D89) – keine weiteren Fragen zu den Asylgründen gestellt wurden (vgl. Bst. A.j hiervor). Damit wurde die Glaubhaftigkeitsprüfung insofern einschränkt, als nicht geprüft werden kann, ob die Beschwerdeführerin in der Lage (gewesen) wäre, ihre Asylgründe an zwei zeitlich auseinanderliegenden Befragungen widerspruchsfrei darzulegen. Dies ist ihr nicht anzulasten. Soweit in der Beschwerde präzisierend geltend gemacht wurde, ihr Bruder sei für die Sicherheitskräfte des Tigray tätig gewesen (vgl. dort E. IIII, Ziff. 3.2.3), hat das Gericht zwar keine Veranlassung der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, darin Erfundenes darzulegen. Indessen kann die Darlegung von Vorbringen im Rahmen einer Rechtsschrift nicht die Sachverhaltserhebung durch eine persönliche Anhörung ersetzen, und der Sachverhalt erweist sich nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend erstellt. Ihre Vorbringen sind überdies auch nicht im Kontext der Situation in Äthiopien seit Beginn des bewaffneten Konflikts zwischen der äthiopischen Zentralregierung und dem TPLF-regierten Tigray im November 2020 gewürdigt worden. 7.2 Des Weiteren ist hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung festzuhalten, dass die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz um eine Befragung durch ein reines Frauenteam ersuchte, da diese – ohne näher auf gewalttätige Ereignisse, durch welche sie Zeugin oder Opfer geworden sein könnte, eingegangen zu sein – den entsprechenden Wunsch geäussert habe (vgl. SEM-Akte …-19/1). Damit bestand bereits ein Indiz, dass frauenspezifische Verfolgungsgründe vorliegen könnten. Als die Beschwerdeführerin in der ersten Anhörung im Rahmen ihrer freien Schilderungen der Asylgründe erwähnte, von Soldaten belästigt worden zu

D-3963/2021 sein (vgl. SEM-Akte 22/20, D7), erfolgten erstaunlicherweise keine weiteren Nachfragen seitens des SEM, obwohl solche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Erst nachdem ihre Rechtsvertretung von der Beschwerdeführerin wissen wollte, was sie genau unter "molestie" verstehe (vgl. SEM-Akte 22/20, D140), stellte schliesslich auch die Vorinstanz einzelne ergänzende Fragen (vgl. SEM-Akte 22/20, D144 ff.). Auf die wiederholten Vorwürfe des SEM, weshalb sie die sexuellen Übergriffe im weiteren Verlauf der Befragung nicht mehr von sich aus vorgebracht habe, erklärte sie plausibel, sie habe diese zu Beginn der Anhörung angeführt und sei anschliessend nicht mehr dazu befragt worden. Ausserdem habe sie aus kulturellen Gründen nicht offen darüber sprechen können. Dementsprechend hart sei auch der Gang ins Krankenhaus für sie gewesen, welchen sie lediglich aufgrund starker Schmerzen auf sich genommen habe (vgl. SEM-Akte 22/20, D127 f., D142 f. und D154). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Vorbringen glaubhaft sein können, wenn sie erst verspätet im Laufe des Verfahrens vorgetragen werden, sofern für das verspätete Geltendmachen nachvollziehbare Gründe ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können – unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer – durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b sowie BVGE 2009/51 E. 4.2.3, je m.w.H.). Das SEM ging schliesslich von der Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigung aus, ohne sich mit dieser hinreichend auseinanderzusetzen und eine rechtliche Würdigung derselben vorzunehmen. Dabei wäre es gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in der Tigray- Region schwelenden ethnischen Konflikten einer vertieften Abklärung zu unterziehen und – allenfalls auch unabhängig von der geltend gemachten Reflexverfolgung – auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt hat. Aufgrund der bestehenden Aktenlage erweist es sich als notwendig, die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Präzisierungen und Ergänzungen zu ihren Vorbringen, welche sie auf Beschwerdeebene vorgetragen hat, erneut anzuhören. Namentlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, ihr Bruder sei für die Sicherheitskräfte des Tigray tätig gewesen und sei von amharisch spre-

D-3963/2021 chenden Soldaten der äthiopischen Streitkräfte getötet worden. Sodann erscheinen weitere Abklärungen im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu den geschlechtsspezifischen Vorbringen unerlässlich. Sie bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob der geltend gemachte sexuelle Missbrauch im Heimatstaat glaubhaft erscheint und darin allenfalls frauenspezifische Fluchtgründe zu erblicken sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Diese erforderlichen Abklärungen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens, weshalb es sachgerecht erscheint, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und sie im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang an die ihr obliegende spezifische Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu erinnern (Art. 8 AsylG). 8. 8.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 23. August 2021 ist in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG – gemäss dem eventualiter gestellten Beschwerdeantrag – zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig

D-3963/2021 hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Liste ihrer Aufwendungen ein und machte einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden à Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) und einen pauschalen Auslagenersatz von Fr. 53.85, in der Höhe von insgesamt Fr. 1'604.65 geltend. Zudem wurde in der Replik ausgeführt, der Aufwand für diese bemesse sich auf drei zusätzliche Stunden. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht überhöht, weshalb er auf insgesamt acht Stunden à Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu reduzieren ist. Weiter ist der Auslagenersatz zu kürzen, da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9– 13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1'550.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3963/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 23. August 2021 wird in den Dispositivziffern 1–3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'550.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

D-3963/2021 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2022 D-3963/2021 — Swissrulings