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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-3961/2025

19 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,487 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3961/2025

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2025.

D-3961/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, alle iranische Staatsangehörige, reisten mittels am 9. August 2022 in Teheran von den italienischen Behörden ausgestellten Schengenvisa am 4. September 2022 in die Schweiz ein und ersuchten am 18. September 2022 um Asyl. B. Am 26. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmachten vom 4. Oktober 2022 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region E._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 18. Oktober 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt.

D.b Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu.

D.c Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zugewiesen. D.d Am 8. Juni 2023 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. E. Mit Vollmacht vom 1. Februar 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an. Mit Bestätigungen vom 6. Februar 2024 verzichteten die Beschwerdeführenden auf die unentgeltliche Rechtsvertretung des BAZ. F. F.a Am 12. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

D-3961/2025 F.b Die Beschwerdeführerin führte darin zusammenfassend zu ihren Asylgründen aus, dass sie wegen den Todesdrohungen gegenüber ihrem Ehemann durch einen Mullah, welcher der iranischen Regierung angehört habe, ausgereist sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. F.c Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen dar, dass er Besitzer eines Ladens für (...) gewesen sei. Im September 2021 habe er einen Grossauftrag von der Sepah (iranische Revolutionsgarde) für eine dreiteilige Lieferung von (...) erhalten. Infolge der Inflation des iranischen Rials und aufgrund der (internationalen) Sanktionen seien seine Produktionskosten erheblich gestiegen. Ein Gespräch mit den zuständigen Beamten über eine Erhöhung des Preises sowie eine Vertragsänderung seien abgelehnt worden. Vor der letzten vereinbarten Lieferung habe er die Behörde nochmals kontaktiert, um seinen finanziellen Verlust zu schildern. Er habe die Schuld an der Inflation auf die Regierung geschoben. Diese Aussage und weitere Beschimpfungen gegenüber dem Staat hätten die Beamten verärgert. Am Folgetag sei er von zwei in Zivil gekleideten Beamten von zuhause abgeholt und während rund 24 Stunden festgehalten sowie misshandelt worden. Schliesslich habe er sich aus Angst kooperativ gezeigt und habe seine Unterschrift auf zwei leere Blätter gesetzt. Danach sei er freigelassen worden. einige Tage später habe er einen dubiosen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, die ihm angeordnet habe, die letzte Lieferung der (...) in China zu bestellen, damit zwischen den Waren andere Güter versteckt werden könnten. Deshalb habe er sich zur Flucht mit seiner Familie entschlossen. G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. H. H.a Am 13. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführerin und am 14. März 2025 der Beschwerdeführer erneut angehört. H.b Darin machten die Beschwerdeführenden als neue Asylgründe die Konversion zum Christentum im November 2023 und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Auf verschiedenen Fotos sei die Beschwerdeführerin neben einem Transparent mit der Aufschrift «nein zum Islam» zu sehen. Sie befürchteten eine religiös motivierte Verfolgung seitens des iranischen Staates. Ausserdem werde bei ihren Familienangehörigen im

D-3961/2025 Iran nach wie vor nach ihnen gesucht, wobei es auch zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. I. Mit Verfügung vom 24. April 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. J. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 30. Mai 2025 die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl respektive die Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme oder die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme festzustellen (Rechtsbegehren 5-8). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder die Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines solchen (Rechtsbegehren 9-11). Weiter beantragten sie Akteneinsicht in diverse vorinstanzliche Akten sowie eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den entsprechenden Akten und die Erteilung einer angemessenen Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 1-3). K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführenden wurden darauf hingewiesen, dass Aktengesuche bei der Vorinstanz einzureichen seien. L. L.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 nahm die Vorinstanz Stellung.

D-3961/2025 L.b Am 22. Juli 2025 replizierten die Beschwerdeführenden. M. Mit Eingabe vom 3. März 2026 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden eingereicht N. Mit Schreiben vom 10. April 2026 beantragten die Beschwerdeführenden einen weiteren Schriftenwechsel und begründeten diesen Antrag mit der verschärften politischen Lage im Iran. O. Am 16. April 2026 ging ein weiteres Beweismittel beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

D-3961/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sich der Beschwerdeführer kritisch gegenüber der iranischen Regierung geäussert habe und deshalb unter Druck geraten sei. Sie seien in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ausserdem seien sie zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert und befürchteten eine religiös motivierte Verfolgung. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den

D-3961/2025 seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt sich indessen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen

D-3961/2025 zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Ferner ginge der Partei eine Instanz verloren, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen. Dabei wird sich die Vorinstanz auch mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden und ihrer Konversion zum Christentum auseinanderzusetzen und die Beweismittel sowie die Vorbringen der Replik vom 22. Juli 2025 und der Eingaben vom 3. März 2026 und 16. April 2026 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE [SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz

D-3961/2025 eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, daher ist das Honorar von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3961/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’150.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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