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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 D-3949/2010

10 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,446 mots·~22 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3949/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.___________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.___________, geboren (...), Armenien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3949/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am Ende Januar beziehungsweise Mitte Februar 2010 verliessen und via Georgien sowie weitere ihnen unbekannte Länder am 5. März 2010 in der Schweiz einreisten, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.___________ gleichentags um Asyl ersuchten, dass das BFM dort am 24. März 2010 die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs geltend machte, er sei armenischer Staatsangehöriger, in E.__________, Provinz F.____________ (Armenien) geboren und in G.___________ (Armenien) aufgewachsen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige und in H.___________, I.___________ (Aserbaidschan) geboren, dass sie mit ihren Eltern 1991, als sie drei Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges nach J.____________ gezogen sei, dass ihre Eltern im gleichen Jahr gestorben seien, und sie mit drei Jahren zu Pflegeeltern in K.__________ (Berg-Karabach) gekommen sei, dass sie von ihren armenischen Pflegeeltern einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum erhalten habe, dass sie von ihren Pflegeeltern nicht zur Schule geschickt worden sei, weil diese ihre wahre Identität vor den Dorfbewohnern hätten verheimlichen wollen, dass sie sich nie der Dorföffentlichkeit gezeigt habe, sondern immer zuhause geblieben sei, dass ihr die Mutter ihrer Pflegemutter Lesen und Schreiben beigebracht habe, D-3949/2010 dass der Beschwerdeführer angab, er sei im September 2001 nach K.__________ gezogen und habe dort als Gemeindeverwalter gearbeitet, dass er am 13. Mai 2002 in K.__________ seine Frau geheiratet und erst bei der Hochzeit erfahren habe, dass sie Aserbaidschanerin sei, dass die Beschwerdeführenden in K.__________ drei Kinder bekommen hätten (L._______, geboren 2003; M.________, geboren 2004 und M._________, geboren 2008), dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers herausgefunden habe, das seine Ehefrau Aserbaidschanerin sei und ihm deshalb gekündigt habe, dass sie von den Dorfbewohnern schikaniert worden seien, dass ihre Fensterscheiben eingeschlagen worden seien, dass die Kinder aus dem Kindergarten ausgeschlossen worden seien, dass sie am 21. Januar 2009 beziehungsweise 2010 nach G.___________ (Armenien) gezogen seien, dass am 1. Februar 2010 vier Polizeibeamte zu ihnen gekommen seien, sie festgenommen und auf den Posten mitgenommen hätten, dass die Tochter N.___________ an diesem Abend bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, er habe einer Aserbaidschanerin Obhut gegeben und sie zuhause versteckt, dass die Beschwerdeführerin beschuldigt worden sei, als Spionin nach Armenien gekommen zu sein, dass die Beschwerdeführerin 13 Tage lang und der Beschwerdeführer 11 Tage lang festgehalten worden seien, dass die Vormundschaftsbehörde von G.___________ während ihrer Haft die beiden älteren Kinder (geboren 2003 und 2004) in ein Heim gegeben habe, D-3949/2010 dass ihnen die Kinder entzogen worden seien, weil diese nicht von einer aserbaidschanischen Mutter erzogen werden dürften, dass die Polizeiverwaltung von ihnen 15'000 US Dollar verlangt habe, damit die Beschwerdeführerin ein Wohnrecht in G.___________ erhalte, dass der Beschwerdeführer sich schriftlich verpflichtet habe, dies zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin vor ein Militärgericht habe gestellt werden sollen, dass der Beschwerdeführer mit dem Polizeiverwaltungschef vereinbart habe, dieser würde für sie die Ausreise aus Armenien organisieren, wenn sie ihm 15'000 US Dollar bezahlen würden, dass sie als Zahlung ihre Eigentumswohnung an eine Vertrauensperson des Polizeiverwaltungschefs abgetreten hätten und dieser deshalb ihre Ausreise organisiert habe, dass sie Armenien Ende Januar beziehungsweise Mitte Februar 2010 verlassen hätten und am 5. März 2010 illegal in die Schweiz eingereist seien, dass die Beschwerdeführenden keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 29. März 2010 mit den Beschwerdeführenden ein Telefongespräch führte, welches zwecks Erstellung einer LINGUA-Analyse aufgenommen wurde, dass der Experte in seinem Bericht vom 13. April 2010 (LINGUA- Gutachten) zum Schluss gelangte, aufgrund einer Sprachanalyse und einer Analyse der Kenntnisse des Landes und dessen Kultur sei der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Berg-Karabach sozialisiert worden, sondern stamme sehr wahrscheinlich aus O.__________ (Armenien), dass er auch bezüglich der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, diese sei eindeutig nicht in Berg-Karabach sozialisiert worden, sondern stamme sehr wahrscheinlich aus Armenien, D-3949/2010 dass das BFM die Beschwerdeführenden am 26. April 2010 zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen anhörte und ihnen das Ergebnis der LINGUA-Analyse mitteilte, wozu sie ausführlich Stellung nahmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung geltend machte, er habe vor zwei Tagen Kontakt mit Leuten in Armenien gehabt und erfahren, dass er in seiner Abwesenheit verurteilt und das Urteil seinen Eltern zugestellt worden sei, dass sich sein Pass und seine Identitätskarte noch immer bei seinem ehemaligen Vorgesetzten befänden, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Gutachtens erklärte, die Angaben des Experten seien falsch, nicht seine, dass er daran festhielt, neun Jahre in K.__________ gelebt zu haben, dass die Beschwerdeführerin angab, die Feststellung des Experten, ihr Armenisch bewege sich auf hohem Niveau, komme daher, dass ihre Pflegeeltern und die Pflegegrossmutter sehr gebildete Menschen seien, dass sie kaum ein Wort des in Berg-Karabach gebräuchlichen Dialekts verstehe, sei darauf zurückzuführen, dass sie keinen Umgang mit den Einheimischen dort gehabt habe, dass sie daran festhielt, aserbaidschanische Staatsbürgerin zu sein, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-3949/2010 dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er hätte seinen armenischen Pass abgeben müssen, als er nach Berg-Karabach gegangen sei, dass er dort einen neuen Pass erhalten habe, der sich jedoch in P.__________ (Berg-Karabach) in einer Personalakte befinde, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie Identitätspapiere besessen zu haben, dass das BFM erklärte, den Aussagen der Beschwerdeführenden sei jegliche Grundlage entzogen, da – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch aufgezeigt werde – feststehe, dass sie sich nicht in Berg- Karabach aufgehalten haben könnten, dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus eingehend über den Ablauf der Reise bis in die Schweiz befragt worden seien, dass die Darstellungen der über zwei Wochen währenden Reise im Versteck eines LKW, wonach diese beschwerlich gewesen und das Kind krank geworden sei, es ein- oder zweimal am Tag zu essen und Toilettenstopps gegeben habe, in dieser pauschalen Form als lediglich vage und diffus zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung noch gesagt habe, die Reise habe 15 Tage gedauert, an der Anhörung jedoch habe er von 16 oder 17 Tagen gesprochen, dass die Aussage, dies seien nur ungefähre Zeitrechnungen, nicht überzeuge, dass nachvollziehbare und anschauliche Schilderungen mit persönlichen Wahrnehmungen hätten erwartet werden können, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich auf die geltend gemachte Art und Weise über so lange Zeit gereist wären, dass sich das Fehlen schlüssiger Angaben zu einer Reise ohne Papiere mit der Wirklichkeit und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren liessen und deshalb auf konstruierte Vorbringen zu schliessen sei, D-3949/2010 dass ferner festzuhalten sei, die Beschwerdeführenden hätten bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obschon sie mit Einreichen des Asylgesuchs schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden seien, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, sie seien sich darüber bewusst gewesen, dass sie sich in jedem Gast- bzw. Asylland über ihre Identität rechtsgenüglich ausweisen können müssten, dass vielmehr davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten dem BFM ihre Ausweise vorenthalten, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern, wenn nicht gar zu verhindern, dass im vorliegenden Fall zudem davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten mit der Nichtabgabe von Papieren die Feststellung ihrer tatsächlichen Herkunft zu verunmöglichen versucht, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ausführte, diese hätten geltend gemacht, ein Ehepaar gemischtethnischer Herkunft zu sein, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Herkunft der Ehefrau aus Aserbaidschan respektive zum Aufenthalt in Berg-Karabach vage seien, dass sie die behauptete Herkunft respektive den Aufenthalt mit keinem Originaldokument hätten belegen können, dass die Erfahrung der Asylbehörde zudem gezeigt habe, dass bestimmte Asylsuchende sich durch Vortäuschung einer falschen Herkunft der Überprüfung ihrer tatsächlichen zu entziehen und daraus Vorbringen zu konstruieren versuchten, dass sich dieser Schluss auch bei den Beschwerdeführenden aufgedrängt habe, weshalb eine LINGUA-Analyse durchgeführt worden sei, D-3949/2010 dass den im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellten wissenschaftlichen Herkunftsanalysen ein erhöhter Beweiswert zukomme, nachdem den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten nachgekommen worden und das erstellte Herkunftsgutachten inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 19), dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Qualifikation des Experten innerhalb des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs denn auch keinerlei Einwände erhoben hätten, dass das BFM in seiner Verfügung sehr ausführlich auf die beiden LINGUA-Gutachten sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs einging, dass das BFM zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin vermöge die Feststellung des LINGUA-Experten, sie habe mit Sicherheit nicht in Berg-Karabach gelebt beziehungsweise sei dort sozialisiert gewesen, sondern stamme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Armenien, nicht umzustossen, dass das BFM deshalb in der Fortsetzung des Asylverfahrens bei der Beschwerdeführerin von einer Herkunft aus und Staatsangehörigkeit von Armenien ausgehe, dass der LINGUA-Experte bezüglich des Beschwerdeführers festgestellt habe, dieser habe mit Sicherheit nie in K.__________ und Berg-Karabach gelebt beziehungsweise sei dort sozialisiert gewesen, dass das BFM erklärte, der Einwand des Beschwerdeführers hierzu, er werde eine Bestätigung von Berg-Karabach kommen lassen und ausserdem finde dort ein Verfahren gegen ihn statt, könne die Feststellung des Experten nicht umstossen, dass im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu schliessen sei, dem angekündigten Beweismittel einer Bestätigung komme keine Beweiskraft zu, dass somit für das BFM feststehe, der Beschwerdeführer täusche einen Aufenthalt in Berg-Karabach lediglich vor, um vor dem Hinter- D-3949/2010 grund der aktuellen politischen Situation in jener Region Asylgründe konstruieren zu können, dass der Beschwerdeführer schliesslich seine Herkunft aus dem heutigen O.__________ in Armenien nicht geleugnet habe, dass, nachdem auszuschliessen sei, die Beschwerdeführenden hätten sich in Berg-Karabach aufgehalten und die Beschwerdeführerin sei aserbaidschanischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, sich die Annahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, dass sich diese Einschätzung durch die allgemeine, vage und insbesondere widersprüchlichen Darstellung der geltend gemachten Probleme, die sich einzig auf die auszuschliessende Herkunft der Beschwerdeführerin aus Aserbaidschan sowie einen Aufenthalt in Berg-Karabach gründeten, erhärte, dass somit keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestünden, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachten Ereignisse nicht erlebt, sondern konstruiert, dass in Konsequenz der Erwägungen davon auszugehen sei, dass – sofern die Vorbringen den Tatsachen entsprächen – der Einweisung der beiden Kinder in ein Heim durch die armenischen Vormundschaftsbehörden eine andere Ursache zugrunde liege, dass für den gesamten Inhalt der Ausführungen auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich zudem aus den Akten keine Gründe ergäben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Armenien als unzumutbar erscheinen lasse, dass die Beschwerdeführenden medizinische Gründe geltend gemacht hätten, D-3949/2010 dass sich aus den Akten jedoch ergebe, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes noch während des Aufenthalts im Empfangs- und Verfahrenszentrum medikamentös durchgeführt und abgeschlossen worden sei, dass gemäss den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Vorbringen anzuführen sei, dass es gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM in Armenien ein funktionierendes Gesundheitssystem und medizinische Versorgung mit freiem Zugang gebe, dass sich der Beschwerdeführer daher und in Übereinstimmung mit einem vom Universitätsspital D.___________ verfassten Arztbericht 6. Mai 2010 – sofern noch nötig – auch im Heimatstaat adäquat kontrollieren und allfällig behandeln lassen könne, dass sich zudem aufgrund der Aktenlage ergebe, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur vereinbarten Nachkontrolle im Universitätsspital D.___________ eingefunden habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten signalisiert habe, er sei an einer Fortsetzung der medizinischen Nachkontrolle und all fälliger Behandlung nicht mehr interessiert oder diese sei nach der medikamentösen Behandlung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.___________ auch nicht mehr notwendig, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2010 vollumfänglich aufzuheben; es sei das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. März 2010 materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Neubearbeitung weitergeleitet werde; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und allfällige Wegweisungshindernisse in die Heimat der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der angegebenen Sozialisierung und der behaupteten ethnischen Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren; auf die Erhebung eines üblichen Kostenvorschusses sei zu verzichten, D-3949/2010 dass sie ausserdem beantragten, es sei ihnen Einsicht in die nicht er öffneten Akten der Vorinstanz paginiert unter A13/7, A14/6, A16/9 und A17/8 zu gewähren und ihnen nach der Einsichtnahme die Möglichkeit einer Stellungnahme zu der Frage der Sozialisierung in der Heimatregion innert einer angemessenen Fist zu geben, dass ihnen zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu ermöglichen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-3949/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die Akteneinsicht in die (BFM-)Akten A13/7, A14/6, A16/9 und A17/8 verweigert, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Vorverfahrens besteht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG), dass diese Einsichtnahme nach Art. 27 Abs. 1 VwVG jedoch verweigert werden darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern, D-3949/2010 dass die Behörde nach Art. 28 VwVG einer Partei, der die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wurde, von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben muss, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, es sich bei den vorerwähnten Akten um die LINGUA-Analysen der Beschwerdeführenden handelt (A13/7 [Faxkopie des LINGUA-Gutachtens des Ehemannes], A14/6 [Faxkopie des LINGUA-Gutachtens der Ehefrau], A16/9 [Original des LINGUA-Gutachtens des Ehemannes] und A17/8 [Original des LINGUA-Gutachtens der Ehefrau]), dass der Einsichtnahme in den Wortlaut der LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen (in weiterführender Praxis der ARK; vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 f.), dass das BFM den Beschwerdeführenden indessen am 26. April 2010 das Ergebnis der Gutachten in zureichender Weise offen legte und ihnen eine umfassende Stellungnahme ermöglichte, dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vorliegt und somit kein Anlass zu einer weiteren Edierung von Aktenstücken und gleichzeitiger Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung besteht, mithin die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-3949/2010 dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde den sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhalten, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer bezüglich fehlender Reise- und Identitätspapiere angab, sein Pass und seine Identitätskarte befänden sich in einer Personalakte bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, dass diese Erklärung realitätsfremd erscheint, da erst einmal unverständlich ist, weshalb die Identitätspapiere vom Arbeitgeber hätten eingezogen werden sollen und darüber hinaus davon auszugehen ist, diese wären ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder ausgehändigt worden, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, dass den Beschwerdeführern diese Angaben nicht geglaubt werden können und es sich deshalb hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Reise in die Schweiz stereotype Aussagen machten, die jeglicher Substanz entbehren, die jedoch zu erwarten sein würde von jemandem der eine solche lange und intensive Reise erlebt hat, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass sich die Beschwerdeführer zudem bis heute in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühten und auch weiterhin nicht gewillt sind, solche zu beschaffen, D-3949/2010 dass der Beschwerdeführer selber angab, er habe während des Asylverfahrens telefonischen Kontakt zu Leuten in seiner Heimat gehabt, er jedoch nicht angab, sich dabei darum gekümmert zu haben, seine Identitätspapiere zu beschaffen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. April 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Substanziiertes entgegen halten, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Analyse den Schluss der Vorinstanz teilt, die Beschwerdeführerin sei entgegen ihren Angaben nicht in Berg-Karabach sozialisiert worden, sondern stamme mit grosser Sicherheit aus Armenien, dass es ebenfalls mit der Vorinstanz übereinstimmt, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit nie in Berg-Karabach gelebt, dass die Schlussfolgerungen in der LINGUA-Analyse, die von einem Experten, an dessen fachlichen Kompetenzen keine Zweifel bestehen, erstellt wurde, zu überzeugen vermögen, dass den Beschwerdeführenden am 26. April 2010 in sehr umfangreicher Weise das rechtliche Gehör zu der Analyse gewährt wurde, dass es den Beschwerdeführenden dabei nicht gelang, die Feststellungen des Experten umzustossen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und sehr umfangreichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-3949/2010 dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs hätten die Ergebnisse der Expertise teilweise entkräftet, dass bereits das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2010 ausführte, die anlässlich des rechtlichen Gehörs zu den LINGUA-Gutachten vom 26. April 2010 gemachten Länderkenntnisse vermochten die bisherigen Erwägungen nicht umzustossen, dass die Asylbehörde nämlich immer wieder die Erfahrung mache, dass sich Gesuchsteller auf die nächste Befragung vorbereiteten und sich Allgemeinwissen über die behauptete Herkunfts- und Wohnsitzregion aneigneten, wenn sie in der vorhergehenden durch Unkenntnis der länderspezifischen Gegebenheiten und des alltäglichen Lebens aufgefallen seien, dass dieser Argumentation und Feststellung der Vorinstanz beizupflichten ist, dass das BFM darüber hinaus zu Recht auf verschiedene deutliche Unglaubhaftigkeitselemente in der Gesuchsbegründung der Beschwerdeführer hingewiesen hat, dass ihre Vorbringen nämlich äusserst vage und auch widersprüchlich ausgefallen sind, dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich der Ausreise nach Armenien mehrfach widersprach, dass er einmal angab, dies sei am 21. Januar 2009 gewesen (vgl. A1/12, S. 1), dann sprach er vom 28. Januar 2010 beziehungsweise vom 28. Januar 2009 (vgl. A1/12, S. 8), dass der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten im Verlaufe der Anhörungen mehrmals Gefühle gezeigt, nicht geeignet ist, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-3949/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl - D-3949/2010 rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden während des Verfahrens zwar gesundheitliche Probleme geltend machten, das BFM in seiner Verfügung jedoch zur Recht begründete, weshalb diese kein Hindernis für eine Wegweisung darstellten, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch keine diesbezüglichen Probleme mehr geltend machten, dass deshalb keine Gefahr besteht, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-3949/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der zu vermutenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3949/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 20

D-3949/2010 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 D-3949/2010 — Swissrulings