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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2011 D-3946/2011

18 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,071 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011

Texte intégral

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3946/2011/wif

Urteil v o m 1 8 . Juli 2 0 11 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (…).

D-3946/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2011 und am 6. April 2011 in Bulgarien daktyloskopiert wurde, wobei sie am 6. April 2011 in Bulgarien um Asyl nachsuchte, wie ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 25. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein weiteres Asylgesuch stellte und am 30. Mai 2011 summarisch befragt wurde, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Mai 2011 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei Anjab aus Syrien und stamme aus C._______ in der Provinz D._______ , wo sie sich seit ihrer Geburt bis im Jahr 2011 aufgehalten habe, dass sie in Syrien keine Rechte habe und den Mann, mit welchem sie ein Verhältnis gehabt habe, nicht heiraten könne, weil sie Anjab sei und deshalb von seinen Eltern nicht die gewünschte Wahl deren Sohnes sei, dass sie kurz bevor sie ihr Heimatland verlassen habe, mit ihrer Schwester und ihrem Bruder anlässlich der Rückkehr von einer Demonstration festgenommen, während zehn Tagen auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in Qamishli festgehalten, vor einen Richter geführt und freigesprochen worden sei, dass sie ihr Heimatland ohne Reise- und Identitätspapiere illegal verlassen und ihren Anjab-Ausweis im Heimatland gelassen habe, dass man sie im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland verhaftet würde, dass sie in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem ihr dort die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass mit ihr dort auch ein Interview durchgeführt worden sei, sie indessen keinen Asylentscheid erhalten habe, bis sie das Land nach zehn bis fünfzehn Tagen wieder verlassen habe, dass ihr am 30. Mai 2011 im Rahmen der Befragung zur Person das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid des BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

D-3946/2011 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, dass sie anlässlich des rechtlichen Gehörs vorbrachte, nicht nach Bulgarien zurückzukehren, weil es dort noch schlimmer als in Syrien sei, dass sie es vorziehe, nach Syrien zurückzukehren, dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 5. Juli 2011 dem am 27. Juni 2011 gestellten Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liege, weshalb es Bulgarien obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Bulgarien bis spätestens am 5. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach Bulgarien im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde, und in diesem Land weder die herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen,

D-3946/2011 dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege, dass schliesslich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung hätten, dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, welche am 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihre Beschwerde sei koordiniert mit denjenigen ihrer Geschwister zu behandeln und es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-3946/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,

D-3946/2011 dass der Drittstaat Bulgarien somit für die Beschwerdeführerin staatsvertraglich zuständig ist, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, sie sei in Bulgarien in Haft genommen worden, wo sie während vier Tagen festgehalten und fast verhungert sei, dass sie bei der Festnahme kurz zu den Personalien befragt worden sei, später indessen keine weitere Anhörung stattgefunden habe, dass sie anschliessend in einem geschlossenen Heim, das wie ein Gefängnis sei, habe bleiben müssen, dass sie sich nur eine Stunde pro Tag ausserhalb des Heims habe aufhalten dürfen, dass man ihr zwar eine kleine Wohnung ausserhalb des Lagers angeboten habe, sie diese indessen selber hätte bezahlen müssen, dass sie auch für ihren Lebensunterhalt hätte selber aufkommen müssen, was nicht möglich sei, dass sie zudem in Bulgarien von einem Anwalt um 1'000 Euro betrogen worden sei, indem dieser Hilfe versprochen habe, dann aber nichts für sie unternommen habe, dass die Verwandten in Deutschland den Anwalt hätten bezahlen müssen, dass sie später erfahren hätten, dass dieser Anwalt vom Staat angestellt sei und die Asylsuchenden ausnütze, dass sie keine Aussicht auf einen Asylentscheid gehabt habe, dass nebst Griechenland auch Bulgarien nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung habe, was öffentlichkeits- und gerichtsbekannt sei,

D-3946/2011 dass bulgarische Nichtregierungsorganisationen und Amnesty International die Zustände im bulgarischen Asylwesen bemängelten, dass auch der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht habe, dass die angeführten Probleme im Gefängnis erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und somit als nachgeschoben zu betrachten sind, weshalb ihnen kein Glaube geschenkt werden kann, dass die in der Beschwerde aufgeführten nicht "hinnehmbaren Zustände" – abgesehen von der erwähnten Gewahrsamshaltung – nicht näher definiert sind, weshalb allein gestützt auf diese Angabe nicht davon auszugehen ist, eine Rückweisung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien sei gesetzeswidrig, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht während Jahren in Gewahrsam gehalten wurde, da sie gemäss ihren Aussagen das Gefängnis nach vier Tagen verlassen haben will, dass folglich die im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),

D-3946/2011 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3946/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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