Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3931/2023
Urteil v o m 1 9 . Juli 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (…).
D-3931/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. Oktober 2022 bereits in Portugal ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 zu seiner Person (PA) und am 12. Juni 2023 in einem Dublin-Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, Portugal habe die «Genfer Konvention und Dublin» (GFK) nicht richtig angewandt. Er sei gefragt worden, weshalb er nicht in anderen Ländern um Asyl ersuche und sei mit einem negativen Entscheid in seinen Heimatstaat weggewiesen worden. Zudem habe er weder Unterkunft noch Unterstützung erhalten, das bezogene Geld habe nicht zum Überleben gereicht und er habe nicht arbeiten dürfen. Mit seinem Anwalt habe er eine Beschwerde mit Fragen eingereicht, jedoch habe der Richter den portugiesischen Migrationsbehörden Recht gegeben. Er habe keinen Grund gesehen, weiterhin in Portugal zu bleiben, und das Land deshalb verlassen. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, dass es ihm gut gehe. C. Am 21. Juni 2023 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. Juni 2023 gut. D. Mit am 10. Juli 2023 eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte
D-3931/2023 fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung der Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die unentgeltliche Prozessführung ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
D-3931/2023 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte formelle Rüge der unvollständigen und fehlerhaften Sachverhaltserstellung erweist sich als unbegründet. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zwar verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG, Art. 6 AsylG) die Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Sofern der Beschwerdeführer jedoch rügt, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er – wie von ihm behauptet –, vor dem Aufenthalt in Portugal in der Ukraine gelebt und dort ein Asylgesuch gestellt habe, ist festzustellen, dass das SEM sich mit diesem Aspekt nur hätte befassen müssen, sofern es vorfrageweise die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs als gegeben erachtet hätte. Wie sich aus nachstehenden Erwägungen 5 zeigt, ist vorliegend die staatsvertragliche Zuständigkeit Portugals gegeben, weshalb der Voraufenthalt in der Ukraine für das Dublin-Zuständigkeitsverfahren nicht beachtlich ist und das SEM diesen nicht in seinem Entscheid behandeln musste. Ebenso widerlegen die Akten seinen Einwand, er habe das Dublinprotokoll nicht unterzeichnet, es sei unvollständig und es seien nicht alle seine Aussagen darin aufgenommen worden. Aus den Akten ist entgegen seiner Behauptung seine Unterschrift auf allen Seiten des Dublinprotokolls (wie auch auf den Formularen betreffend Einsicht in die medizinischen Akten) ersichtlich (vgl. A16/2), womit er den korrekten, vollständigen Inhalt des Protokolls eigens bestätigt hat. Überdies geht aus dem Protokoll hervor, dass dieses im Anschluss an das Gespräch seiner damaligen Rechtsvertretung zugestellt wurde und alsdann ebenfalls keinerlei Einwendungen dagegen vorgebracht wurden.
D-3931/2023 Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Juni 2023 selbst vorgebracht, sein Asylgesuch in Portugal vom 10. Oktober 2022 sei abgelehnt worden. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die portugiesischen Behörden am 21. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 30. Juni 2023 zustimmten. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Portugals fest. 5.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, in Portugal ein Asylgesuch gestellt, das Asylverfahren dort durchlaufen und einen ablehnenden Entscheid erhalten zu haben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht
D-3931/2023 ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Aus dem bereits erlassenen, ablehnender Asylentscheid der portugiesischen Behörden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat die Vorinstanz doch zutreffend festgestellt, dass die Zuständigkeit Portugals gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch diesfalls bestehen bleibt. Es sind ferner auch keine Gründe für das zwischenzeitliche Erlöschen der Zuständigkeit Portugals ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht (Art. 19 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.2 Das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hat zum Ziel, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Daher kann vorliegend nur massgeblich sein, ob
D-3931/2023 konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in Portugal durchgeführte Asylverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls durchzuführendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und völkerrechtlichen Normen erfolgen könnte. 6.3 Der Beschwerdeführer wiederholte auf Beschwerdeebene dieselben Vorbringen in Bezug auf des portugiesische Asylsystem, welche er bereits vor der Vorinstanz geltend machte, ohne sie weiter zu substanziieren. So habe Portugal die GFK nicht korrekt angewandt, ihm weder Unterkunft noch Unterstützung gewährt, ihm unzureichend Geld und keine Arbeit zur Verfügung gestellt sowie ihn in sein Heimatland Algerien weggewiesen. 6.4 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das portugiesische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Portugals bleibt demnach bestehen. 6.5 Den Akten sind auch – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die bloss pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch sei in Portugal nicht im Sinne der GFK geprüft worden und er werde in seinen Heimatstaat Algerien zurückgeschickt werden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das sinngemässe
D-3931/2023 (unsubstantiierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Algerien («Kettenabschiebung»; Beschwerde Ziff. II/3) oder Spanien (Beschwerde Ziff. I/3) zurückkehren, wird vom zuständigen Dublin-Staat Portugal zu prüfen sein. Jedenfalls stellt eine allfällige Rückschiebung in seinen Heimatstaat nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Verbotes dar. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in guter gesundheitlicher Verfassung, weshalb davon ausgegangen werden kann, einer Rücküberstellung nach Portugal stehe auch aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen. 6.6 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Rücküberstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu
D-3931/2023 bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3931/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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