Abtei lung IV D-3930/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Syrien, vertreten durch Fürsprecherin Christina von Gunten, c/o Schweizerische Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3930/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 11. März 1995 und gelangte über den Libanon und ihm nicht bekannte Transitländer am 27. März 1995 in die Schweiz, wo er am 10. April 1995 bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Genf ein Asylgesuch stellte. B. Im Rahmen der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 1. Mai 1995, der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 21. November 1995 sowie der Zusatzbefragung durch das BFF vom 2. Mai 1996 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1980 Mitglied der in Syrien verbotenen kurdisch-demokratischen Partei – Irak (KDP-Irak), für welche er propagandistisch tätig gewesen sei, Geld gesammelt und Publikationen aus dem Irak in seine Heimatregion gebracht habe. Im Frühjahr 1991 sei er nach einem Aufenthalt im Irak vom syrischen Geheimdienst verhaftet und während achtzehn Tagen verhört worden, bevor er nach der Leistung eines beträchtlichen Schmiergeldes freigelassen worden sei. Im Sommer 1993 sei er erneut festgenommen worden, weil er Flugblätter seiner Partei verteilt habe; erst nach 96 Tagen Haft, in welcher er verhört und misshandelt worden sei, sei er wiederum dank der Leistung von Bestechungsgeld freigekommen. Entgegen der von ihm unterzeichneten Erklärung, die KDP-Irak nicht mehr zu unterstützen, habe er sich in der Folge wiederum für diese Partei betätigt, bis ihm [...] am 8. März 1995 mitgeteilt habe, er werde nach den Angaben einer beim Sicherheitsdienst arbeitenden Person gesucht und solle erneut festgenommen werden. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und diesen gleichentags über die libanesische Grenze verlassen. Im Libanon, wo er sich einige Tage aufgehalten habe, habe er von [...] erfahren, dass [...] seinetwegen von der Polizei festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden sei. In der Schweiz habe er sodann erfahren, dass sich die geheimdienstlichen Behörden mindestens einmal im Monat bei seinen Verwandten nach ihm erkundigen würden. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Be- D-3930/2006 schwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel ins Recht, darunter [...]. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 1996 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten; ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juni 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 28. Mai 1996 Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Juli 1996 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zufolge verspäteter Einreichung auf das Rechtsmittel nicht ein; mit Urteil vom 16. Juli 1996 wies die ARK sodann ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. E. Mit an das BFF gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 8. August 1996 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom 9. August 1996 trat das BFF auf das Gesuch nicht ein und mit Urteil vom 18. Januar 1999 wies die ARK eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. März 1999 erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim CAT (Committee against Torture; UN-Ausschuss gegen Folter). Zur Begründung brachte er einerseits das auch im schweizerischen Asylverfahren genannte politische Engagement in seinem Heimatstaat vor und machte andererseits darüber hinaus geltend, er befürchte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung, weil er Syrien illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe und zudem in der Schweiz enge Bindungen zu Gruppierungen unterhalte, welche in Opposition zum syrischen Regime stünden. D-3930/2006 G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 1999 wies das BFF die zuständige kantonale Behörde an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. H. Mit Beschluss vom 15. Mai 2001 stellte das CAT fest, dass die von den schweizerischen Asylbehörden angeordnete Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstelle. I. Mit an das BFF gerichteter und als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe seiner heutigen Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das CAT habe durch die Veröffentlichung seines Beschlusses vom 15. Mai 2001 im Internet sowie in einer schriftlichen Publikation ein – weiteres – Gefährdungsmoment gesetzt, welches als objektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) asylrechtlich relevant sei. Im Weiteren sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und pflege regen Kontakt zu anerkannten Flüchtlingen. Er wäre daher bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat auch aus diesen Gründen gefährdet, wie das Beispiel von D._______ – dessen Familie die seinige kenne – zeige; D._______ sei nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren von den deutschen Behörden nach Syrien abgeschoben worden und befinde sich seither ohne Kontakt zur Aussenwelt in Haft, wo er gefoltert worden und allenfalls gar ums Leben gekommen sei. J. Nachdem das BFF den Beschwerdeführer am 19. September 2001 zu seinen exilpolitischen Aktivitäten befragt hatte, trat es mit Verfügung vom 24. Januar 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die als zweites Asylgesuch entgegen genommene Eingabe vom 13. Juli 2001 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D-3930/2006 K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 24. Januar 2002, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Am 3. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine hier niedergelassene [...] Staatsangehörige, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte. M. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Verfügung des BFF vom 24. Januar 2002 auf, trat implizit auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2001 ein und wies dieses – unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – gestützt auf Art. 54 AsylG ab. Mit Beschluss vom 30. November 2005 schrieb die ARK in der Folge die Beschwerde vom 21. Februar 2002 als gegenstandslos geworden ab. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005 und beantragte die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2006 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-3930/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 23. November 2005 bei der ARK eingelangte Beschwerde rechtzeitig ist. 1.4 Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat und jenem zu- D-3930/2006 dem aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen iranischen Staatsangehörigen eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2001 zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben vom 13. Juli 2001, vom 21. Februar 2002 und vom 23. November 2005 zunächst geltend, er sei in Syrien aufgrund politischer Aktivitäten festgenommen und gefoltert worden, habe mithin bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Hinzu komme, dass er am 2. März 1999 nach der Abweisung seines ersten Asylgesuches eine Beschwerde beim CAT eingereicht habe; die Anrufung dieser internationalen Kommission sei ein gesetz- D-3930/2006 lich vorgesehenes Rechtsmittel, weshalb ihm dieser Akt nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Das CAT habe seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2001 abgelehnt und diesen in der Folge einerseits in einem schriftlichen Bericht über seine Rechtsprechung und andererseits im Internet veröffentlicht. Dabei habe das Komitee zwar nur seine Initialen verwendet und seinen Namen nicht vollständig angegeben, jedoch den Beschluss ansonsten ungekürzt – mit sämtlichen Angaben bezüglich Alter, Geschlecht, Stellen des Asylgesuches, Vorbringen im Asylverfahren, Herkunftsort, verwandtschaftlichen Beziehungen sowie Personalien der angegebenen Zeugen – veröffentlicht. Der CAT- Beschluss sei sodann auszugsweise auch in der VPB publiziert worden, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden Kenntnis vom Inhalt seiner Beschwerde erhalten hätten. Durch die Mitteilung des CAT-Beschlusses und der damit den syrischen Behörden publik gemachten Vorwürfe (des Beschwerdeführers) an den Heimatstaat müsse er mit einer zusätzlichen Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens sechs Monaten und einer Busse von fünfhundert syrischen Pfund gemäss Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches rechnen; darüber hinaus drohe ihm eine weitere Gefängnisstrafe von mindestens einjähriger Dauer, weil die syrischen Behörden durch den CAT-Beschluss von seiner unerlaubten Zugehörigkeit zur international aktiven KDP-Irak erfahren hätten. Die ihm somit drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei auf nicht von ihm zu vertretende äussere Umstände zurückzuführen und müsse demnach im Rahmen der Anerkennung objektiver Nachfluchtgründe zur Gewährung von Asyl führen. Zur Stützung seiner Ausführungen gab der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der Publikationstexte des CAT-Beschlusses vom 15. Mai 2001 (aus dem entsprechenden Rechtsprechungsbericht des CAT, dessen Beschluss-Sammlung im Internet sowie der VPB), eine schriftliche Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 28. März 2002 und Pressemitteilungen von Amnesty International betreffend die kurdischen Unruhen von März 2004 zu den Akten. 4.2 Das BFM hat sich weder in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2005 noch in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2006 explizit zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung wegen der Veröffentlichung des Beschlusses des CAT vom 15. Mai 2001 – mithin zur Frage des Vorliegens allfälliger objektiver Nach- D-3930/2006 fluchtgründe – geäussert. Es hat indessen die entsprechenden Vorbringen bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt (vgl. Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005 Ziff. 2 S. 2) und zudem im Rahmen der von ihm später aufgehobenen Verfügung vom 24. Januar 2002 nach einlässlicher Prüfung die Frage des Vorliegens allfälliger objektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit dem CAT-Beschluss verneint (vgl. Verfügung des BFF vom 24. Januar 2002 Ziff. I S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch im heutigen Zeitpunkt eine derartige Gefährdung implizit negiert. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss, dass der Beschluss des CAT vom 15. Mai 2001 betreffend den Beschwerdeführer vom Komitee über mehrere Kanäle veröffentlicht worden ist. Zum einen wurde er im Bericht des CAT über dessen 25. und 26. Session publiziert (vgl. Nations Unies, Rapport du Comité contre la torture. Vingt-cinquième session [13-24 novembre 2000], vingt-sixième session [30 avril-18 mai 2001], Supplément No 44 [A/56/44] 2001, S. 131–139) und zum anderen ist er nach wie vor auf der Website der Organisation abrufbar (vgl. A/56/44, Report of the Committee against Torture, 12.10.2001; <http:// www2.ohchr.org/english/bodies/cat/reports.htm> abgerufen am 3. April 2009). Der Beschwerdeführer wird dabei nirgends namentlich erwähnt; in der englischen Internet-Version wird er konsequent "(Mr.) X.Y." beziehungsweise "the author" genannt, währenddem er in der französischen Papierversion mehrmals als "M.A.F." und ansonsten als "l'auteur" bezeichnet wird. Ferner lassen sich beiden Versionen das Geburtsdatum, der Hinweis auf die kurdische Ethnie, die wesentlichen Schritte des schweizerischen Asylverfahrens, die vom Beschwerdeführer dabei geltend gemachten Asylvorbringen und schliesslich die Initialen eines von ihm bezeichneten Zeugen entnehmen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden sich indessen keine Hinweise auf seinen Herkunftsort und seine konkreten verwandtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschluss des CAT vom 15. Mai 2001 wurde sodann auszugsweise auch in der VPB abgedruckt, und zwar unter Angabe der Initialen des Beschwerdeführers (vgl. VPB 65 [2001] Nr. 146 S. 1432 f., mit dem Hinweis "Constatations du Comité contre la torture du 15 mai 2001 relatives à la communication n° 128/1999, A.F. c / Suisse"). 6. D-3930/2006 6.1 In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten ordentlichen Asylverfahren die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 28. Mai 1996 verpasst hat; die Abweisung des Asylgesuchs vom 10. April 1995 ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die vom Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Vorfluchtgründe beziehungsweise die Frage der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen sind. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerdeeingabe vom 23. November 2005 auf den ärztlichen Bericht vom 20. August 1996 nichts. Die völkerrechtliche Relevanz der prozessual verspätet geltend gemachten Folterungen wurde nämlich zum einen bereits von der ARK einlässlich geprüft und verneint (vgl. Urteil der ARK vom 18. Januar 1999 E. 5 S. 10 ff.) und zum anderen vermöchte sich die nachträgliche Berücksichtigung eines derartigen Beweismittels ohnehin ausschliesslich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszuwirken, nicht aber auf den Asylpunkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7h S. 90 zur damals im Revisionsverfahren massgeblichen Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG, welche bei einer revisionsrechtlichen Prüfung bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation unter Berücksichtigung von BVGE 2007/11 und BVGE 2007/21 grundsätzlich immer noch Anwendung fände). In casu bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges indessen nicht Gegenstand der Prüfung (vgl. oben stehende E. 3.1); bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Einholung eines medizinischen Obergutachtens abzuweisen. 6.2 6.2.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden ausschliesslich das Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Unter diesen Begriff fallen Ereignisse, welche sich erst nach der Ausreise der asylsuchenden Person und unabhängig von deren Verhalten ereignet haben und sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation bringen würden; bei diesen Fällen wird bezüglich der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung abgestellt (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 130 f.; EMARK 1994 Nr. 17). Die genannten Autoren erwäh- D-3930/2006 nen als Beispiele objektiver Nachfluchtgründe vorab Veränderungen im Heimatstaat wie namentlich ein politischer Umsturz oder das Anlaufen einer Repressionswelle. ACHERMANN/HAUSAMMANN sowie STÖCKLI stimmen darin mit ihnen überein, nennen aber darüber hinaus auch gefährdende Handlungen von Drittpersonen oder des Aufnahmestaates, beispielsweise bei unvorsichtigen Abklärungen im Heimatstaat der asylsuchenden Person während oder nach Abschluss des Asylverfahrens (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 111; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.19 und Fn. 42). Das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung zwischen objektiven (zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führenden) und subjektiven (ausschliesslich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führenden) Nachfluchtgründen liegt demnach in der Frage, ob die asylsuchende Person die letztlich massgebliche Ursache für die Gefährdung selber gesetzt hat beziehungsweise dafür die (Mit-)Verantwortung trägt. Der Wortlaut von Art. 54 AsylG, wonach "Flüchtlingen [kein] Asyl gewährt [wird], wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens [Hervorhebung durch das BVGer] nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 wurden", macht diese Unterscheidung deutlich. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG, welcher inhaltlich mit der früheren Bestimmung von Art. 8a aAsylG identisch ist, wurde mit der Begründung ins Asylgesetz aufgenommen, "dass sonst jedermann, dem die schweizerischen politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse besser zusagen als jene in seinem Lande, die Flüchtlingseigenschaft künstlich nachträglich konstruieren könnte, wodurch das Institut des Asylrechts in seinem Wesen verfälscht würde" (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl. 1990 II 612 f., mit Hinweis auf einen Bundesratsentscheid vom 22. Oktober 1954). Diese potenzielle Missbrauchsgefahr besteht nicht, wenn die asylsuchende Person das entscheidende, zur Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führende Ereignis weder selber verwirklicht noch durch ihr eigenes Verhalten zu vertreten hat. Die Frage, ob eine Gefährdung der asylsuchenden Person im Ergebnis ohne deren Zutun geschaffen wurde, kann mitunter schwer zu beantworten sein. Zuzustimmen ist dabei der Auffassung von WERENFELS, gemäss welchem bei der Beurteilung massgebend ist, ob ein objektiver – ununterbrochener – Kausalzusammenhang zwi- D-3930/2006 schen dem Verhalten der betroffenen Person und ihrer Gefährdung besteht; es ist mithin im Einzelfall zu untersuchen, welche Verhaltensweisen als Ursachen wirkten, welche Erscheinungen deren Auswirkungen darstell(t)en und wer aus welchen Motiven zu welchem Zeitpunkt die Ursachen setzte (vgl. dazu und zum Folgenden SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 355 f.). Entsteht im Falle exilpolitischer Tätigkeiten die Gefährdung, nachdem ein Dritter die oppositionelle Haltung der asylsuchenden Person publik gemacht hat, so liegt lediglich ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, wenn die asylsuchende Person selber die Publikation durch ihr Zutun mitzuverantworten hat, wie beispielsweise durch die Mitwirkung an einem Interview gegenüber einer Zeitung oder durch ein öffentliches politisches Auftreten, welches in einer anschliessenden Medienberichterstattung Niederschlag findet. Anders – das heisst im Sinne der Anerkennung eines objektiven Nachfluchtgrundes – ist zu urteilen, wenn ein Fehlverhalten einer Behörde eine Gefährdung der asylsuchenden Person zur Folge hat. Wohl ist auch in diesem Falle das Stellen eines Asylgesuches beziehungsweise ein anderweitiges Schutzersuchen der betroffenen Person kausal für die Gefährdung. Dennoch liegt hier ein objektiver Nachfluchtgrund vor, weil die mit der Behandlung von (Asyl-)Gesuchen befassten Behörden eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit der gesuchstellenden Person tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings einschränkend anzumerken, dass das blosse Bekanntwerden der Einreichung eines Asylgesuches für sich alleine nicht zwingend zur Annahme einer Gefährdung und damit zur Anerkennung eines Nachfluchtgrundes führen muss; es sind vielmehr im Einzelfall die wahrscheinlichen Folgen für die asylsuchende Person einzuschätzen (vgl. dazu die Rechtsprechung gemäss EMARK 1999 Nr. 29 [Irak], modifiziert in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 S. 141 ff., sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff. [VR China]; in diesen Fällen war ausschliesslich das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen, weil kein behördliches Fehlverhalten zur Diskussion stand). 6.2.2 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer kein Fehlverhalten von schweizerischen Asylbehörden. Er macht geltend, dass eine ihm nunmehr drohende Gefährdung auf die Publikation des ihn betreffenden Beschlusses des CAT durch diese Organisation zurückzuführen sei. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob das Verhalten des CAT im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Beschlusses vom 15. Mai 2001 zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers im D-3930/2006 Sinne von Art. 3 AsylG geführt hat (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2.3 und 6.2.4). Da diese Frage – wie nachstehend aufgezeigt – zu bejahen ist, ist sodann im Weiteren zu prüfen, ob damit ein objektiver – vom Beschwerdeführer nicht zu vertretender – oder lediglich ein subjektiver Nachfluchtgrund gegeben ist (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2.5). 6.2.3 Die Menschenrechtssituation in Syrien ist nach den Berichten staatlicher Stellen und unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und der schweizerischen Asylrechtsprechung prekär (vgl. etwa Human Rights Watch World Report 2009, Country Summary Syria, Januar 2009; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 Human Rights Report Syria, 25. Februar 2009; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien Update, 20. August 2008; dies., Syrien Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, 2. Oktober 2006; Syrian Human Rights Committee [SHRC], Seventh Report on the status of Human Rights in Syria 2008, Januar 2008; Amnesty International [AI], Appellfälle – Syrien, Mai 2007; Chatham House, Middle East Programme, The Syrian Kurds: A People Discovered, Januar 2006; zur Rechtsprechung vgl. exemplarisch BVGE E-6442/2006 vom 15. Januar 2009 E. 5.2.2. S. 18 ff., EMARK 2005 Nr. 7 und EMARK 2004 Nr. 1). Es kommt nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen Vorgehen kritisieren. Die Regierung reagiert diesen Personen gegenüber mit grosser Härte und intensivierte seit dem Jahre 2006 ihre Razzien gegen Regimekritiker. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2'000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat. So wurden die kurdischen Parteien im Juni 2004 explizit darauf hingewiesen, dass ihre Aktivitäten illegal seien und seither wurden mehrmals friedliche, unter anderem von der KDP organisierte Demonstrationen gewaltsam beendet sowie kurdische Aktivisten teilweise über Monate hinweg ohne Anklageerhebung in Haft genommen. Dies ist auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass der syrische Präsident Bashar al-Asad seine Herrschaft namentlich auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste stützt, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen. Diese Dienste agieren weitgehend unberechenbar, repressiv und ab- D-3930/2006 schreckend, so dass ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten nicht festzustellen ist. Neben politisch aktiven Kurden haben sie zunehmend Medienschaffende im Visier. Die Medien und alle Publikationen unterliegen einer strengen Zensur und Kontrolle. Dies gilt in besonderem Masse auch für das Internet, wobei unter anderem Websites wie die Suchmaschine von Google, Blogspot, Facebook und YouTube betroffen sind; das Betreiben und Abrufen von politischen oder oppositionellen Websites ist untersagt, aber auch nicht-oppositionelle Sites werden verboten, wenn sie mit ihren Publikationen eine gewisse, von den Überwachern gesetzte Linie überschreiten. Ferner dürfen nur ethnische Araber Besitzer und Herausgeber von Printmedien sein. Kritische Berichterstattung kann hohe Gefängnisstrafen nach sich ziehen, wobei Verurteilungen unter anderem gestützt auf Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches erfolgen, wonach bei "Verbreitung von Falschinformationen, die das Ansehen des Staates schädigen" eine Haftstrafe bis zu drei Jahren droht. Die Sicherheits- und Geheimdienste sind sodann nicht nur in Syrien selber, sondern auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung der betroffenen Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, das die syrischen Behörden auch von der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuches für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt; zum einen existiert keine entsprechende Strafrechtsnorm (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung [SIR] vom 28. März 2002, S. 1, Ziff. 1) und zum anderen ist auch den syrischen Behörden klar, dass nicht jedes Asylgesuch auf tatsächlicher politischer Aktivität oder Verfolgung beruht, sondern manchmal einfach aus dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen erwächst (vgl. die diesbezügliche Einschätzung zweier Experten im Rahmen eines deutschen Asylbeschwerdeverfahrens, zitiert in: SFH, Syrien Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, 2. Oktober 2006, S. 8, Fn. 24); so hat denn auch der Eu- D-3930/2006 ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall eines syrischen Staatsangehörigen, welcher sich gegen eine drohende Abschiebung in den Heimatstaat einzig mit dem Argument wehrte, die heimatstaatlichen Behörden hätten Kenntnis von seiner Asylgesuchseinreichung, das Vorliegen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK verneint (vgl. Urteil des EGMR vom 30. Mai 1997 i.S. Elyas Chammas vs. Schweiz; Verfahren Nr. 35438/97). Anlass zu genaueren Abklärungen kann für die syrischen Behörden jedoch bestehen, wenn sich die asylsuchende Person im Exilland politisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen oppositionellen Organisationen, Personen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann. Erfahren die Behörden neben der blossen Tatsache der Einreichung eines Asylgesuches auch Einzelheiten aus dessen Begründung, kann schliesslich eine Verurteilung nach Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches erfolgen (vgl. SIR, a.a.O., S. 1, Ziff. 2; die Strafe für die vorsätzliche Verbreitung von Falschinformationen, welche das Ansehen des syrischen Staates schädigen können, beträgt mindestens sechs Monate Gefängnis und eine Busse von fünfhundert Pfund). 6.2.4 Vor dem soeben dargelegten Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch bei isolierter Betrachtung der Publikation des Beschlusses des CAT vom 15. Mai 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behördlichen Behelligungen ausgesetzt wäre und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste. Wie in oben stehender E. 5. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in den verschiedenen Publikationen des CAT-Beschlusses zwar nirgends mit vollem Namen genannt. Die Nennung seiner Initialen (im schriftlichen Bericht des CAT sowie in der VPB) in Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum, seinem ethnischen Hintergrund und den wesentlichen Stufen seines in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens lassen indessen eine mit geringen Aufwand mögliche Identifizierung durch die syrischen Behörden als sehr wahrscheinlich erscheinen, da ohne weiteres davon auszugehen ist, dass letztere die öffentliche Tätigkeit des CAT zur Kenntnis nehmen und genau beobachten. Die im Beschluss des CAT vom 15. Mai 2001 ausführlich wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers über die schlechte Situation der Kurden in Syrien, die Praxis von Schmiergeldzahlungen und Bestechung sowie über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsorgane dürften sodann den Tatbestand von D-3930/2006 Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches erfüllen. Zudem wird im Beschluss auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben der KDP und der KARK verwiesen, welche auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu kurdischen Exilorganisationen schliessen lassen. Auch wenn das CAT das Rechtsmittel des Beschwerdeführers – wie zuvor die schweizerischen Asylbehörden sein Asylgesuch – abgewiesen hat, ist bei dieser Sachlage nahe liegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Rahmen der notorisch strengen Einreisekontrollen festgehalten, verhört und in Haft genommen würde, ist doch von einem Interesse der syrischen Behörden an weitergehenden Abklärungen bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Aktivitäten in der Schweiz auszugehen; angesichts des bekanntermassen überaus repressiven Vorgehens der Behörden hat der Beschwerdeführer daher objektiv begründete Furcht vor unmenschlicher Behandlung beziehungsweise der Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2.5 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob damit ein objektiver oder lediglich ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insoweit eine Ursache für die ihm nunmehr drohende Gefährdung gesetzt hat, als er selber es war, der mit einer Eingabe an das CAT gelangt ist, in welcher er unter anderem auf seine exilpolitischen Aktivitäten und seine Nähe zu kurdischen Exilorganisationen hingewiesen hat. Dem Beschwerdeführer ist indessen darin zuzustimmen, dass er mit der Einreichung eines Rechtsmittels an das CAT von einer ihm durch die Ratifizierung der FoK seitens der Schweiz zustehenden Möglichkeit der Anrufung einer internationalen Organisation Gebrauch gemacht hat. Auch wenn das Komitee keine schweizerische Asylbehörde ist, trägt es als internationale, für die Beurteilung von geltend gemachten Verletzungen der FoK zuständige Organisation wie diese eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit der bei ihm rechtsuchenden Personen. Der Beschwerdeführer durfte demnach darauf vertrauen, dass die von ihm im Verfahren vor dem CAT gemachten Angaben und eingereichten Beweismittel mit der notwendigen Sorgfalt behandelt und keinesfalls den heimatstaatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht würden. Dass das Komitee – wie oben stehend ausgeführt – seinen Beschluss vom 15. Mai 2001 in einer Weise publizierte, die eine verhältnismässig leichte Identifizierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden zulässt, darf daher dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Dies bedeutet, dass die durch die Publikation des Beschlusses resultieren- D-3930/2006 de Gefährdung nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 54 AsylG zurückzuführen ist, sondern sich vielmehr ohne sein Zutun ergeben hat und mithin als objektiver Nachfluchtgrund zu berücksichtigen ist. 6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm nicht zu vertretenden Modalitäten der Publikation des Beschlusses des CAT vom 15. Mai 2001 begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit nicht nur die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch diejenigen für die Gewährung von Asyl erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass selbstredend nicht bei jeder Publikation eines Beschlusses des CAT quasi automatisch von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der rekurrierenden Person auszugehen ist. Es ist vielmehr stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten zu prüfen, ob die betreffende Person tatsächlich identifizierbar ist; sofern dies zu bejahen ist, sind ferner die potenziellen Folgen einer Kenntnisnahme durch die Behörden des Staates einzuschätzen, in welchen sie refouliert werden soll. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005 teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 3 betreffend – aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2006 gestellte Antrag auf Rückerstattung der von ihm bereits bezahlten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– ist abzuweisen. Diese Kosten wurden dem Beschwerdeführer mit Urteilen der ARK vom 8. Juli 1996 (Nichteintreten auf die Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren), vom 16. Juli 1996 (Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuches) und vom 18. Januar 1999 (Abweisung der Beschwerde im Wiedererwägungsverfahren) auferlegt; diese Urteile bleiben in Rechtskraft, weshalb keine Grundlage für eine Rückerstattung der darin auferlegten Verfahrenskosten besteht. D-3930/2006 8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine durch das BFM auszurichtende angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift vom 23. November 2005 eingereichten und als angemessen zu bezeichnenden Kostennote seiner Rechtsvertreterin sowie des zuverlässig abschätzbaren weiteren Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3930/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 3 betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Antrag auf Rückerstattung bereits bezahlter Verfahrenskosten aus abgeschlossenen Verfahren wird abgewiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 19