Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-393/2026
Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, (…), Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-8941/2025 vom 11. Dezember 2025 / N (…)
D-393/2026 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3565/2024 vom 19. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. B.a Am 12. Juni 2025 gelangten die Gesuchstellenden mit einer als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG / Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG» bezeichneten Eingabe ans SEM. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 20. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich um ein Revisionsgesuch handle. B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 forderte der im zur Behandlung des Revisionsgesuchs eröffneten Verfahren D-8941/2025 zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Verbesserung innert Frist werde auf die Eingabe nicht eingetreten. B.c Am 8. Dezember 2025 ging eine entsprechende Eingabe, datiert am 4. Dezember 2025, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil D- 8941/2025 vom 11. Dezember 2025 trat das Gericht auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, die Zwischenverfügung vom 26. November 2025 sei den Gesuchstellenden gemäss Rückschein am 27. November 2025 zugestellt worden, weshalb die Frist von sieben Tagen am 4. Dezember 2025 abgelaufen sei. Die Revisionsverbesserung datiere zwar vom 4. Dezember 2025, sei gemäss Poststempel und Nachforschungen mit Hilfe der Sendungsnummer jedoch erst am 5. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Eingabe sei demnach verspätet erfolgt. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 ersuchten die Gesuchstellenden sinngemäss um Fristwiederherstellung. Dabei legten sie dar, sie seien sehr erschüttert über den Nichteintretensentscheid. Sie hätten den Brief am 4. Dezember 2025 mit einer Prepaid-Etikette «Einschreiben» versehen und in einen Briefkasten geworfen, der an diesem Tag noch hätte geleert werden sollen. Dies sei aber anscheinend nicht geschehen. Auch seien sie
D-393/2026 erstaunt über die Strenge bei einem Tag Verspätung, schliesslich hätten sie keine Rechtsmittelfrist verpasst, sondern lediglich jene zur Revisionsverbesserung. Sie würden deshalb darum ersuchen, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werde. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht vom 11. Dezember 2025 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen nicht rechtzeitig erfolgter Eingaben nach Androhung des Nichteintretens das Vorliegen entschuldbarer Gründe gemacht wird, werden im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – wie auch hier – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer
D-393/2026 Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F- 3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 4. Die Gesuchstellenden erfuhren mit der Zustellung des Urteils D-8941/2025 vom 11. Dezember 2025 am 19. Dezember 2025 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Einreichung der Revisionsverbesserung. Daraufhin gelangten sie mit Eingabe vom 14. Januar 2026 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Die am 8. Dezember 2025 eingegangene Eingabe ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 5. Die Gesuchstellenden machen geltend, ihre Revisionsverbesserung sei rechtzeitig erfolgt und der Briefkasten sei - entgegen der Angaben der Post - am 4. Dezember 2025 nicht mehr geleert worden. Sie bestreiten somit weder den Fristablauf am 4. Dezember 2025 noch ihre Kenntnis darüber. Der Sendungsverfolgung der Post ist jedoch zu entnehmen, dass die Eingabe erst am 5. Dezember 2025 dort aufgegeben wurde. Die Aussage, die Eingabe sei bereits am 4. Dezember 2025 aufgegeben worden,
D-393/2026 wahrscheinlich sei der Briefkasten einfach nicht geleert worden, wurde demgegenüber in keiner Weise belegt. Somit sind die Vorbringen in der Eingabe vom 14. Januar 2026 offensichtlich nicht geeignet, die nicht fristgerecht erfolgte Eingabe zu entschuldigen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen; vielmehr müssen sich die Gesuchstellenden Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Die (materiellen) Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht gegeben. 6. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Das Urteil D- 8941/2025 vom 11. Dezember 2025 bleibt damit bestehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 1000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-393/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: