Abtei lung IV D-3928/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), und der Bruder der Ehefrau J._______, geboren (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien
D-3928/2007 Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N (...). Gegenstand
D-3928/2007 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) ersuchte anfangs April 2007 mit undatiertem, englischsprachigen Schreiben an das Schweizerische Verbindungsbüro in Bagdad für sich, seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder sowie (sinngemäss) seinen Schwager (und gleichzeitig Cousin) J._______ um Asyl in der Schweiz. Die volljährigen Töchter sowie J._______ unterzeichneten zusätzlich je ein separates Gesuch. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, Milizen bedrohten die Familie mit dem Tod und sie beschuldigten den Beschwerdeführer zu Unrecht, ein Baathist zu sein. Sein Bruder sei in der Baath Partei gewesen, jedoch von Saddam Hussein im Jahr (...) exekutiert worden. Ein Familienmitglied (ein Cousin und gleichzeitig Schwager des Beschwerdeführers) lebe bereits in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden legten ihrem Asylgesuch Kopien der Identitätskarten sämtlicher Familienmitglieder samt Übersetzung in Englisch, ein Schreiben an den Schweizer Botschafter in Irak, Fotos der erhaltenen Drohbriefe (mit Übersetzung in Englisch), diverse weitere Abbildungen, den Todesschein des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie, samt Übersetzung in Englisch) sowie einen (fremdsprachigen) Buchauszug bei. B. Mit Schreiben vom 4. April 2007 überwies das Schweizerische Verbindungsbüro in Bagdad dem BFM (Eingang: 11. April 2007) die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen. C. Mit Verfügung vom 27. April 2007 wies das BFM die Einreise- und Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, weder Mitläufer noch einfache Mitglieder ohne spezifische Funktion der früheren Baath-Partei hätten heute im Irak grundsätzlich eine Verfolgung seitens privater Drittpersonen oder der irakischen Regierung zu befürchten. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer vermeintlichen ehemaligen Nähe zur Baath-Partei seitens von Milizen verfolgt würden. Im Weiteren sei mit dem Aufenthalt eines Bruders beziehungsweise D-3928/2007 Cousins in der Schweiz das Erfordernis einer nahen Beziehung zur Schweiz nicht erfüllt. Vielmehr sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land, etwa Syrien oder Jordanien, Schutz zu suchen. Die Verfügung ging den Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Schweizerischen Verbindungsbüros in Bagdad am 9. Mai 2007 zu. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 (Poststempel: 8. Juni 2007) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl beantragten. Zudem stellten sie die Einreichung einer Beschwerdebegründung in Aussicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2007 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Begründung) ein. F. Die Beschwerdebegründung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden ging, zusammen mit diversen Beweismitteln, am 25. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Poststempel: 23. Juni 2007). Auf die Begründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- D-3928/2007 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die angefochtene Verfügung nebst dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie deren minderjährigen Kinder auch die bereits volljährigen Töchter sowie den Schwager (und Cousin) des Beschwerdeführers umfasst. Zwar war die vorinstanzliche Verfügung nur an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau adressiert, doch wurden (nach der Rechtsmittelbelehrung) sämtliche Familienmitglieder sowie J._______ als vom Entscheid betroffene Personen aufgeführt. Zudem erscheint die gemeinsame Behandlung aller Familienangehörigen auch sachlich gerechtfertigt, D-3928/2007 nachdem alle im selben Haushalt wohnen und die gleichen Asylgründe geltend machen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters (auch) als Vertreter sämtlicher volljähriger Familienmitglieder unterzeichnete. 4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 5. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Urteil vom 27. November 2007 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dann im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem absehbaren negativen Entscheid schriftlich zu äussern (a.a.O. D-3928/2007 E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen (a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder vom schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad zu ihrem Asylgesuch befragt noch wurden sie überhaupt in irgend einer Weise zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Allerdings reichten sie zusammen mit den Asylgesuchen ein zusätzliches Schreiben mit Ausführungen zu den Asylvorbringen ein. Darin legt der Beschwerdeführer dar, er betreibe ein eigenes Geschäft in Bagdad. Bis vor wenigen Monaten habe er noch in keiner Weise beabsichtigt, den Irak zu verlassen. Seit sechs Monaten habe die Familie Telefonanrufe erhalten und verdächtige Fahrzeuge und Personen hätten sich in der Nähe ihres Hauses aufgehalten. Beängstigend sei gewesen, dass diese Leute sich weder vor der Polizei noch vor anderen Leuten gefürchtet hätten. Die Familie sei deshalb umgezogen, worauf sie bis vor einer Woche unbehelligt geblieben seien. Dann hätten sie wieder dieselben Telefonanrufe erhalten, in welchen ihnen gedroht worden sei, eine der Töchter zu entführen oder den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe keine Feinde und er wisse wirklich nicht, ob diese Leute Geld erpressen oder Rache nehmen wollten. Er habe sehr hart gearbeitet, um seiner Familie ein gutes Leben und Bildung zu ermöglichen, und sei stolz, dass zwei seiner Töchter ihren "Bachelor of Science" (BSc) in ("...") abgeschlossen hätten und eine Tochter (...) und eine (...) studiere. Hinzu komme, dass eine Tochter an (...) (engl.: [...]) leide. Ihr behandelnder Arzt habe den Irak verlassen und laut den derzeit behandelnden Ärzten gebe es im Irak für sie keine Heilung. Angesichts dieses mit dem Asylgesuch eingereichten Schreibens des Beschwerdeführers sowie den gleichzeitig eingereichten weiteren Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt die entscheidrelevanten Informationen ergeben, erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 5.2 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei- D-3928/2007 nerseits den Beschwerdeführenden Gelegenheit geben müssen, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern, anderseits hätte das Bundesamt in der Verfügung vom 27. April 2007 seinen Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur an sich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 5.2.1 Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2007/30 das Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform zu bezeichnen ist. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, bei dem das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings nicht in jedem Falle zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM seinen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntwerden des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 5.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie vorstehend in E. 5. ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe durch ihren Rechtsvertreter erneut ausführlich darlegen zu lassen, was sie auch getan haben. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesamt den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. 6. D-3928/2007 6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 6.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6.3 6.3.1 In der Sache ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine relevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Soweit die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Bedrohungen auf eine vermeintliche (frühere) Nähe zur Baath-Partei zurückführen, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dies aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Mitgliedschaft des Bruders des Beschwerdeführers bei der Baath-Partei unwahrscheinlich erscheint, umso mehr als dieser Bruder nach den Angaben des Beschwerdeführers vom Regime Saddam Husseins bereits im Jahr (...) exekutiert worden ist. In diesem Sinne fällt auch auf, dass die Beschwerdeführenden seit dem Sturz des Saddam- Regimes offenbar jahrelang unbehelligt leben konnten. Allerdings D-3928/2007 bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz die (schwierige) Situation im Irak verkannt hätte, wie dies in der Beschwerdeschrift (S. 3) moniert wird. Vielmehr wäre der Grund für allfällige Bedrohungen in den allgemeinen Verhältnissen, insbesondere den ethnischen Konflikten, zu erblicken, wie dies auch in der Beschwerdeschrift geschildert wird. Allerdings handelt es sich bei der allgemeinen (schlechten) Sicherheitslage im Irak und insbesondere in Bagdad nicht um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant begründete und hinreichend intensive Verfolgung. Die Situation bezüglich ethnischer Spannungen hat sich in der Zwischenzeit auch deutlich verbessert. Die von den Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren erwähnte Zerstörung der Geschäftsräumlichkeit vermag an diesem Resultat nichts zu ändern, da ein Zusammenhang zwischen diesem Umstand und den Drohungen nicht dargetan wird. Seither erfolgte Übergriffe werden überdies nicht geltend gemacht. Auch die (behauptete) Krankheit der Tochter D._______ führt zu keinem anderen Ergebnis. 6.3.2 Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation auszugehen ist. Auf die Frage nach der Beziehungsnähe zur Schweiz, welche nach den Akten als nicht gegeben anzusehen ist, oder anderen potenziellen Zufluchtsstaaten braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das Bundesamt hat damit die Einreise zu Recht verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wie vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das Ergreifen D-3928/2007 eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 8.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-3928/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 12