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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2020 D-392/2020

24 août 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,925 mots·~15 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-392/2020 law/rep

Urteil v o m 2 4 . August 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).

D-392/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. März 2016 und gelangte am 29. März 2018 auf dem Luftweg mit einem B._______ Reiseausweis vom 30. Januar 2018 (vgl. SEM-act. A11/7 S. 5 Ziff. 4.01) legal in die Schweiz, wo er am 13. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 14. Juni 2018 wies ihn das SEM per Zufallsprinzip gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum in Zürich zu. C. Am 19. Juni 2018 erhob das SEM im Bundesverfahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen (MIDES Personalienaufnahme). D. D.a Am 27. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach D._______ gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen D._______ und der Schweiz, da den Akten zu entnehmen sei, dass er von D._______ am (…) als Flüchtling anerkannt worden sei. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau E._______ (N […]), die er am (…) in F._______ amtlich geheiratet habe, befinde sich in der Schweiz. Darauf angesprochen, weshalb seine Frau bei ihrer Befragung in der Schweiz ausgesagt habe, ledig zu sein, gab er an, sie habe das gesagt, weil sie geglaubt habe, er sei während des Militärdienstes gestorben, weshalb sie diese Geschichte nicht preisgegeben habe. D.b Am 24. Juli 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige trotz des belegten Aufenthalts seiner Ehefrau in der Schweiz, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach D._______ wegzuweisen. Gleichzeitig räumte es ihm in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 30. Juli 2018 schriftlich zu äussern. D.c Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant sei in die Schweiz gekommen, um mit

D-392/2020 seiner Frau zusammenleben und eine Familie gründen zu können. Seine Frau habe am (…) einen operativen Eingriff (…), eine sogenannte (…). Er wolle ihr in dieser Zeit beistehen, da sie dann Beistand und Pflege benötige. Demnach bestehe zwischen den Eheleuten ein Abhängigkeitsverhältnis. Es werde deshalb darum ersucht, das Verfahren zu sistieren oder eventuell die Ausreisefrist so zu verlängern, damit er seine Frau betreuen könne. D.d Am 14. August 2018 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asyl-Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus. Am 15. August 2018 reichte diese ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie namentlich fest, die geplante (…)operation der Ehefrau ihres Mandanten habe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht wie geplant am (…) durchgeführt werden können, sei aber weiterhin dringend indiziert. Ausserdem könne sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation unmöglich mit ihrem Ehemann nach D._______ gehen, da dort der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht ausreichend gewährleistet wäre. D.e Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Notfallbericht des Kantonsspitals G._______ vom 20. August 2018 sowie ein Schreiben von Dr. med. H._______ vom 5. September 2018 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ein. Den Dokumenten sei zu entnehmen, dass bei ihr eine schwere (…)krankheit diagnostiziert worden sei, wobei die notwendige Operation bis anhin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht habe durchgeführt werden können, weshalb sie auf die Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen sei. D.f Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, da nicht absehbar sei, ob das Rückübernahme-Verfahren demnächst abgeschlossen werden könne, werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers ausserhalb der Testphasen weitergeführt und dieser dem Kanton I._______ zugewiesen. D.g Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es von der angekündigten Wegweisung nach D._______ absehe und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde.

D-392/2020 D.h Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ J._______ das vorliegende Mandatsverhältnis für beendet. E. E.a Am 23. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer ein erstes Mal eingehend zu den Asylgründen an (erste Anhörung). Eine zweite vertiefte Anhörung fand am 6. September 2019 (ergänzende Anhörung) statt. E.b Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei in K._______ geboren. Bis im Jahr 2007 habe er in L._______ (Gouvernement K._______) das Gymnasium besucht und dieses mit der Maturität abgeschlossen. In den Ferien habe er seine Familie, die ungefähr im Jahr 2005 nach M._______ gezogen sei, jeweils dort besucht. Nach der Matura sei er zu seiner Familie nach M._______ gezogen, wo er bis im Jahr 2011 in der Fabrik "(…)" gearbeitet habe. E.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2008 und 2009 seinen Militärdienst aufschieben können – das zweite Mal gegen Bezahlung von Bestechungsgeld. Im Februar 2011 habe er sich bezüglich der Eintragung seiner Heirat bei den zuständigen Behörden in K._______ gemeldet. Im Mai desselben Jahres hätten ihn Angehörige der Militärpolizei an seinem Arbeitsplatz in der Firma "(…)" festgenommen und ihn zur Militärausbildung ins Lager N._______ bei O._______ verlegt, wo er sechs Monate bei der Infanterie gewesen sei. Danach sei er der Einheit "(…)" (…) bei Q._______ zugeteilt worden, wo er von Ende 2011 bis Dezember 2015 gedient habe, wobei er für die Bewachung eines Fabrikgeländes zuständig gewesen sei. Während seiner Dienstzeit sei er zweimal bei Gefechten eingesetzt worden. Das erste Mal habe er bei R._______ gedient. Da er sich aus Angst dem Kampf entzogen habe, sei er in der Folge vier Monate lang in T._______ inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei er an seinen alten Posten zurückgekehrt. Ein zweites Mal sei er bei der Stürmung der Burg U._______ (auch V._______) in W._______ eingesetzt worden. Schliesslich sei er im Dezember 2015 mit Hilfe eines Kollegen desertiert, der für ihn gegen Entgelt einen Schlepper organisiert habe, welcher ihn nach O._______ gebracht habe. Ungefähr zwei Monate lang habe er sich in X._______ aufgehalten, bis er am 20. März 2016 mit Hilfe eines weiteren Schleppers in die Türkei gelangt sei. Anschliessend sei er am 3. April 2016 nach D._______ gereist, wo er

D-392/2020 ein Asylgesuch gestellt habe und in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei. Schliesslich sei er Ende März 2018 in die Schweiz gelangt, wo er Mitte Juni 2018 ein Asylgesuch gestellt habe. E.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen B._______ Reisepass für Flüchtlinge, ein Familienbüchlein, Auszüge aus dem Zivilstandsregister bezüglich seiner Ehefrau und sich selbst, Geburtsurkunden seiner Ehefrau und sich selbst, einen Auszug aus dem Familienregister für syrische Staatsangehörige sowie eine Ehebestätigung des Scharia-Gerichts in F._______ ein. Sein syrisches Militärbüchlein sowie seine zivile syrische Identitätskarte könne er – so der Beschwerdeführer – nicht beibringen, da sich diese nach wie vor bei den syrischen Militärbehörden befinden würden. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – eröffnet am 21. Dezember 2019 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2019 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragte er, die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine ergänzende Anhörung anzuordnen. Sein Fall sei von einer Fachperson begutachten zu lassen. Ferner sei ihm eine Frist anzusetzen, um seine (von der Vorinstanz teilweise missverstandenen) mündlichen Ausführungen zu seinen Asylgründen schriftlich in Form einer Beschwerdeergänzung nachzureichen. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 14. Januar 2020 eingereicht.

D-392/2020 H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Demgegenüber wies es das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur schriftlichen Zusammenfassung der Asylgründe ab und stellte fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig lud es das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Februar 2020 ein. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. J. Am 5. März 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 20. März 2020 eine Replik einzureichen. K. Mit Schreiben vom 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Dabei reichte er Kopien eines auf seine Person ausgestellten Fahndungsbefehls des Rekrutierungsamtes F._______ vom 10. Januar 2017 sowie eines undatierten Schreibens seines Vaters Y._______ ein, worin dieser bestätigt, den fraglichen Fahndungsbefehl im November 2019 erhalten und seinen Sohn über denselben in Kenntnis gesetzt zu haben. L. Mit Begleitschreiben vom 21. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original des Fahndungsbefehls vom 10. Januar 2017 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-392/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde in Asylsachen können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-392/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hegt in seiner Verfügung 20. Dezember 2019 erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Militärdiensttätigkeit und mithin auch an der angeblichen Desertion aus dem Militärdienst. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Angabe der jeweiligen Protokollstellen namentlich aus, die Aussagen des Beschwerdeführers, bereits mit 16 Jahren zur Aushebung aufgefordert worden zu sein und dabei das Militärbüchlein bereits vorgängig der medizinischen Tests erhalten zu haben, stünden im Widerspruch zu den allgemein bekannten Tatsachen zur Rekrutierungspraxis in der syrischen Armee. Zudem habe er hinsichtlich der Zeitpunkte und der Umstände der zweimaligen Aufschiebung des Militärdienstes miteinander unvereinbare Angaben gemacht. Weiter habe er auch auf ausführliche Befragung hin nichts zur militärischen Zuteilung nach dem Absolvieren der Grundausbildung angeben können, wobei seine Antworten ungenau, wenn nicht gar ausweichend ausgefallen seien. Ausserdem habe er seine angebliche viermonatige Inhaftierung in T._______ aufgrund seines verweigerten Einsatzes im Gefecht zeitlich unterschiedlich – einmal auf Ende des Jahres 2014, einmal bereits auf den Sommer 2012 – situiert. Schliesslich erstaune es angesichts der mutmasslichen Diensttätigkeit zwischen 2011 und 2015 und der damaligen Kriegssituation an seinem Stationierungsort Q._______, einer der Hochburgen des Widerstands gegen die syrische Regierung, sehr, dass er nur zweimal an Gefechten beteiligt gewesen sei. 5.2 Ungeachtet dessen, ob das SEM das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufgebot für die Aushebung für den Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat oder nicht, ist festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden

D-392/2020 ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche spezielle Situation vorliegt, weshalb der behaupteten Desertion aus dem Militärdienst und einer allfällig daraus resultierenden Bestrafung asylrechtlich keine Bedeutung zukommt – dies auch dann nicht, wenn der eingereichte Fahndungsbefehl authentisch sein sollte. An dieser Einschätzung vermag auch die abweichende Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die syrischen Behörden ihn als Deserteur registriert hätten und damit automatisch als Abtrünnigen und Regierungsgegner betrachten würden (vgl. Beschwerde S. 8 Abs. 2), nichts zu ändern. 5.3 Angesichts des Gesagten kann auch die Frage offenbleiben, ob es im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Missverständnissen beziehungsweise Ungenauigkeiten bei der Übersetzung gekommen ist, die für die vorinstanzliche Einschätzung der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ursächlich sein könnten. Es besteht deshalb kein Grund, die Sache – entsprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde – an das SEM zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers durch einen syrisches Kurdisch sprechenden Dolmetscher beziehungsweise zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ebenso wenig ist dem Antrag, das Militärwissen des Beschwerdeführers sei fachspezifisch begutachten zu lassen (vgl. Beschwerde S. 6 Abs. 1), Folge zu geben. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE

D-392/2020 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-392/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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