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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2019 D-3914/2019

5 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,718 mots·~9 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3914/2019

Urteil v o m 5 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).

D-3914/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______ (C.________) verliess den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im November 2015. Er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gereist, wo er am 23. November 2015 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 21. März 2018 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er einige Monate vor seiner Ausreise aufgrund seiner Ethnie einmal von zwei (…) sexuell missbraucht worden sei. Etwa drei bis vier Monate später sei sein Wohnhaus durch einen für seine Eltern tödlich endenden Raketenangriff der «(…)» zerstört worden. Aus Angst habe er sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben. C. Mit am 3. Juli 2019 zugestellter Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. E. Mit Schreiben vom 5. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 5. August 2019 ein.

D-3914/2019 F. Mit Schreiben vom 6. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-3914/2019 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorliegend erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant. So ist – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 f.) – davon auszugehen, dass der für seine Eltern tödlich endende Angriff der «(…)» auf sein Wohnhaus auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen war und offenbar nicht konkret der Person des Beschwerdeführers gegolten hat. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Schilderung des Beschwerdeführers selbst, dass die Angriffe durch die «(…)» alle Bewohner seines Dorfes hätte treffen können (vgl. SEM-Akte A24/15, F68). Folglich handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Vielmehr ist aufgrund der von ihm geschilderten Umstände dieses Ereignisses davon auszugehen, dass es sich bei ihm und seiner Familie um Zufallsopfer gehandelt hat. Sodann muss – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbingen (vgl. daselbst, S. 7) – der vom Beschwerdeführer erlittene sexuelle Übergriff durch zwei (…) einige Monate vor seiner Ausreise, ohne dessen Schwere und die daraus resultierende nachvollziehbare subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers vor weiteren Misshandlungen in Abrede zu stellen, als isoliertes Einzelereignis bewertet werden, aufgrund dessen in objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht auf das Bestehen eines Risikos weiterer erheblicher Verfolgungs-

D-3914/2019 handlungen geschlossen werden kann. Dieser Schluss rechtfertigt sich namentlich auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich bis zu seiner Ausreise noch für weitere Monate unbehelligt in seinem Dorf aufgehalten hat. Aufgrunddessen erscheint der sachliche Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten sexuellen Übergriff und der Ausreise zweifelhaft, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass ethnische Hazara in Afghanistan generell diskriminiert würden und jederzeit Opfer von Verfolgung werden könnten, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6) – nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das ZEMIS-Verfahren betreffend die Altersbestimmung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des SEM vom 7. März 2016 rechtskräftig abgeschlossen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu ebenfalls erübrigen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-3914/2019 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Juli 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3914/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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